Erzbistum Freiburg
.Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz
für die Erzdiözese Freiburg
vom 4. Juni 2005
(ABl. 2005, S. 91), zuletzt geändert am 17. Mai 2010 (ABl. 2010, S. 327)
####§ 1
Errichtung
1Für die Erzdiözese Freiburg wird gemäß § 14 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. September 2004 (ABl. S. 79) ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. 2Das Gericht hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
####§ 2
Sachliche Zuständigkeit
Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz – KAGO – als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten.
####§ 3
Ernennung des Vorsitzenden
1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Der Erzbischof gibt dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesan-Caritasverband sowie den Sprechergruppen der diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Wiederernennung ist zulässig.
####§ 4
Ernennung der beisitzenden Richter
1Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Diözesanvermögensverwaltungsrats, die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf gemeinsamen Vorschlag der Sprechergruppen der diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bistums-KODA vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die jeweils von der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.
####§ 5
Dienstaufsicht/Geschäftsstelle
(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Erzbischof aus.
(2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erzbischöflichen Offizialat eingerichtet.
####§ 6
Verfahren
Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz.
####§ 7
Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.