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Ordnung für die Vergütung von Umzugskosten der Priester im Dienst der Erzdiözese Freiburg

vom 14. Juli 2020

(ABl. 2020, S. 380)

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§ 1
Geltungsbereich

Eine Vergütung von Umzugskosten erhalten:
( 1 ) Priester,
  1. die im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen und von dieser Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalten,
  2. die aus dem Dienst bei einem anderen Rechtsträger ausscheiden und in den Dienst der Erzdiözese Freiburg zurückkehren,
( 2 ) Ordensgemeinschaften bei einem durch die Erzdiözese veranlassten Wechsel des Einsatzortes für die von ihr zum Dienst in der Erzdiözese gestellten Priester.
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§ 2
Gewährung der Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung wird gewährt für Umzüge aus Anlass
  1. des ersten Dienstantritts,
  2. der Versetzung aus dienstlichen Gründen,
  3. eines dienstlich angeordneten Wohnungswechsels,
  4. der Versetzung in den Ruhestand für den ersten Umzug nach der Zurruhesetzung.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung kann für Umzüge aus zwingenden persönlichen Gründen auf Antrag gewährt werden.
( 3 ) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt.
( 4 ) Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch bei der Erzdiözese Freiburg, Erzbischöfliches Ordinariat zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges.
( 5 ) Dem Umziehenden kann auf schriftlichen Antrag ein angemessener Abschlag auf die zu erwartende Umzugskostenvergütung gewährt werden. Ein solcher Antrag ersetzt nicht den innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist zu stellenden Antrag auf Umzugskostenvergütung nach Absatz 4.
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§ 3
Umfang der Umzugskostenvergütung

Die Umzugskostenvergütung umfasst die Erstattung der
  1. Beförderungsauslagen (§ 4),
  2. Reisekosten (§ 5),
  3. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 6),
  4. Kosten der Einlagerung des Umzugsguts, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und vorab genehmigt wurde.
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§ 4
Beförderungsauslagen

( 1 ) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
( 2 ) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären. Davon ausgenommen sind Beförderungsauslagen für Umzugsgut, das aus dienstlichen Gründen eingelagert war oder werden muss.
( 3 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Umziehenden, der Pfarrhaushälterin oder solcher Personen, deren Hilfe der Umziehende aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf, befinden.
( 4 ) Bei Umzügen, die mit dem Spediteur durchgeführt werden, hat der Umziehende zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen rechtzeitig vor Durchführung des Umzugs ein Angebot bei dem von der Erzdiözese mit der Angebotsabgabe betrauten Frachtlogistikunternehmen einzuholen. Die Grundsätze des § 20 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg sind zu beachten, Näheres regelt das Merkblatt. Wird ein zweites Angebot eingeholt, müssen beide Kostenvoranschläge die gleichen Leistungen umfassen. Die Kostenerstattung der Erzdiözese orientiert sich am günstigsten Angebot.
( 5 ) Die Kostenvoranschläge sind mit der Umzugskostenrechnung dem Antrag auf Umzugskostenvergütung beizufügen.
Die notwendigen Beförderungsauslagen, nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Festpreis, werden unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen erstattet. Der Umziehende hat im Antrag auf Umzugskostenvergütung anzugeben, ob alle umzugsvertraglichen Leistungen vom Spediteur vollständig erbracht wurden. Höhere Kosten können nur in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn sie auf Gründen beruhen, die erst nach Abschluss des Umzugsvertrages eingetreten und weder vom Spediteur noch vom Umziehenden zu verantworten sind.
( 6 ) Wenn bei Überschreitung der Grenzen des § 20 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg dem Antrag auf Umzugskostenvergütung nicht mindestens zwei Kostenvoranschläge nach Absatz 4 beigefügt werden, sind die tatsächlich entstandenen und dem Grunde nach erstattungsfähigen Beförderungsauslagen nur in Höhe von 80 v.H. der gezahlten Beträge als notwendig anzuerkennen.
( 7 ) Auslagen für eine zusätzliche Transportversicherung werden nicht erstattet.
( 8 ) Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit diese nicht Eigenleistungen des Umziehenden selbst oder einer Person nach Absatz 3 betreffen, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten, die bei Abwicklung durch einen Spediteur entstanden wären.
( 9 ) In der Vikarszeit werden Beförderungsauslagen nach Absatz 8 erstattet. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann auf Antrag davon abgewichen werden.
( 10 ) Bei Umzügen an einen Ort, der nicht im Bereich der Erzdiözese Freiburg liegt, wird das Entgelt für die Beförderung des Umzugsgutes nur für die Entfernung bis zur Grenze der Erzdiözese erstattet. Dies gilt nicht für die von der Erzdiözese angeordneten Umzüge.
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§ 5
Reisekosten

( 1 ) Die Auslagen für die Reise des Umziehenden und seiner Pfarrhaushälterin von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen erstattet. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen zum Besichtigen der Wohnung.
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§ 6
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

( 1 ) Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 3 und 7 bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten. Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
Sie beträgt für
Priester ohne Haushälterin
12,05 %,
Priester mit Haushälterin
18,35 %
des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 2 ) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserver- und -entsorgung sowie Toilette.
( 3 ) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung 20% des Betrages nach Absatz 1 Satz 3.
( 4 ) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach dieser Regelung vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 % der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen haben.
( 5 ) In der Vikarszeit erhalten Priester, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 3 % des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 6 ) Die Pauschvergütung ist auf volle Centbeträge aufzurunden.
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§ 7
Umzugsgut der Pfarrhaushälterin

( 1 ) Grundsätzlich ist das Umzugsgut der Pfarrhaushälterin mit dem Umzugsgut des Priesters zu befördern und von diesem abzurechnen.
( 2 ) In Ausnahmefällen (z.B. bei Auflösung des Haushalts anlässlich des Todes eines Priesters im aktiven Dienst) kann auf Antrag der Pfarrhaushälterin durch das Erzbischöfliche Ordinariat eine Umzugskostenvergütung nach dieser Regelung gewährt werden, sofern nicht ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung für die Vergütung von Umzugskosten der Priester im Dienst des Erzbistums Freiburg vom 24. Juni 1992 (ABl. S. 378), geändert vom 14. August 2001 (ABl. S. 95), und Regelung für die Vergütung der Umzugskosten der Vikare vom 15. Oktober 1992 (ABl. S. 454), geändert am 14. August 2001 (ABl. S. 95), außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 14. Juli 2020
Erzbischof Stephan Burger