.
###Artikel I
Artikel II
#A.
Nr. 20Freiburg im Breisgau, den 18. Oktober 2022
Erzbistum Freiburg
Nr. 198Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der AVO
###Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen:
#Artikel I
Änderung der AVO
Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (ABl. S. 221), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:Nach § 21b Ergänzungsentgelt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst werden folgende neue §§ 21c und 21d eingefügt:„§ 21c SuE-Zulage§ 21d Regenerationstage“
- 2.
- Nach § 21b Ergänzungsentgelt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wird folgender neuer § 21c SuE-Zulage eingefügt:
„§ 21c
SuE-Zulage
(
1
)
Beschäftigte, die nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO i. V. m. Teil B, Abschnitt XXIV der Anlage 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD-VKA] – Besonderer Teil Verwaltung – [BT-V] – in einer der Entgeltgruppen S2 bis S11a, S13, S15 Fallgruppen 1 bis 5, S16, S17 und S18 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 120,00 €.
(
2
)
Beschäftigte, die nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO i. V. m. Teil B, Abschnitt XXIV der Anlage 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD-VKA] – Besonderer Teil Verwaltung – [BT-V] – in einer der Entgeltgruppen S11b bis S12 sowie S14 oder S15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 €.
(
3
)
Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der SuE-Zulage nach den Absätzen 1 und 2 gelten die in § 30 Absätze 1 bis 5 getroffenen Regelungen entsprechend.
(
4
)
Die SuE-Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“
- 3.
- Nach § 21c SuE-Zulage wird folgender neuer § 21d Regenerationstage eingefügt:
„§21d
Regenerationstage
(
1
)
1 Beschäftigte, die nach Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO i. V. m. Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD-VKA] – Besonderer Teil Verwaltung – [BT-V] eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 26 (Regenerationstage). 2 Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. 3 Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 Satz 2. 4 Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. 5 Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.
(
2
)
1 Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 2 Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 27 Absatz 2 und 3), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 3 Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. 4 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(
3
)
1 Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der Beschäftigten/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. 2 Die Beschäftigte/der Beschäftigte hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. 3 Der Dienstgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der Beschäftigten/dem Beschäftigten in Textform mit. 4 Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich. 5 Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. 6 Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.
(
4
)
1 Abweichend von Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 kann die Geltendmachung der Regenerationstage für das Kalenderjahr 2022 bis 31. März 2023 erfolgen, wenn eine Gewährung der Regenerationstage des Kalenderjahres 2022 aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis 31. Dezember 2022 möglich ist. 2 Im Falle des Satzes 1 verfallen die Regenerationstage aus dem Kalenderjahr 2022, wenn diese wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe nicht bis 30. September 2023 gewährt worden sind, spätestens am 30. September 2023.
(
5
)
1 Bei den Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage. 2 Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Regenerationstages bleibt der Anspruch auf den jeweiligen Regenerationstag erhalten und kann innerhalb des laufenden Kalenderjahres bzw. im Falles des Absatzes 4 Satz 1 bis 31. März 2023 erneut geltend gemacht werden. 3 Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.“
#Artikel II
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Ziffer 2 rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 4. Oktober 2022 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 199Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Deutschen Caritasverbandes vom 30. Juni 2022
#Deutschen Caritasverbandes vom 30. Juni 2022
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 30. Juni 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
###A.
Tarifabschluss der Ärztinnen und Ärzte 2022
Änderungen in Anlage 30 und Anlage 14 AVR
- In § 2 Satz 2 Anlage 30 AVR werden die Wörter „in Höhe von 27,86 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Juli 2022 in Höhe von 28,79 Euro“ ersetzt.
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird § 4 Anlage 30 AVR wie folgt geändert:
- § 4 Anlage 30 AVR erhält folgende Bezeichnung:„§ 4 Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochenenden“
- Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:„(4) 1 Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) dürfen an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2 Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr für ein weiteres Wochenende Arbeitsleistung angeordnet werden. 3 Die Arbeitsleistung wird jeweils dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 4 Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) nur angeordnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 5 Wochenenden, an denen gemäß Satz 4 weitere Arbeitsleistung angeordnet wurde, sind innerhalb der nächsten drei Kalendermonate als zusätzliche Wochenenden ohne Arbeitsleistung zu gewähren. 6 Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen, die an dem ersten weiteren Wochenende im Kalendervierteljahr erbracht worden sind. 7 Sind nach Satz 5 zu gewährende freie Wochenenden nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 gewährt worden, erhöht sich für die in dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung bei Vollarbeit das Entgelt je Stunde um 10 Prozent, bei Bereitschaftsdienst die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 gezahlt. 8 Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten.“
- § 6 Anlage 30 AVR wird wie folgt geändert:
- Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 werden in § 6 Absatz 8 Anlage 30 AVR nach Satz 3 folgende neue Sätze 4 bis 7 eingefügt:4 „Im Kalendermonat sind nicht mehr als 13 Rufbereitschaften zu leisten. 5 Darüber hinausgehende Rufbereitschaften sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 6 Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist die Höchstgrenze nach Satz 4 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. 7 Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 6 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt.Anmerkung zu § 6 Absatz 8 Satz 4:Eine Rufbereitschaft umfasst maximal die Zeitspanne von 24 Stunden.“Der bisherige Satz 4 wird Satz 8.
- Mit Wirkung ab dem 1. April 2022 werden die Anmerkungen zu Absatz 10 Nr. 1 wie folgt gefasst:
- 1 Für kleine Fachabteilungen kann die in Satz 1 genannte Zahl der Bereitschaftsdienste auf maximal sieben Dienste pro Monat erhöht werden. 2 Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3 Der Zuschlag gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 erhöht sich ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten im Kalendermonat für jede darüber hinaus geleistete Bereitschaftsdienststunde um 10,0 Prozentpunkte. 4 Die Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt mehr als vier Bereitschaftsdienste leisten, erhalten zusätzlich pro Kalenderhalbjahr einen Tag Zusatzurlaub; die Höchsturlaubstage nach § 17 Absatz 5 erhöhen sich jeweils um zwei Tage. 5 Absatz 10 Satz 3 findet keine Anwendung.
- 1 Kleine Fachabteilungen im Sinne dieser Regelung sind nur solche, die unter direkter Leitung einer Chefärztin, eines Chefarztes oder einer leitenden Ärztin, eines leitenden Arztes stehen und in denen fachlich zwingend ein eigener Bereitschaftsdienst organisiert werden muss; hierunter fallen nicht (fach-)bereichsübergreifende Dienste und keine Dienste sogenannter „Bereitschaftsdienstpools“. 2 Kleine Fachabteilungen sind nur Einheiten mit maximal 7,0 am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzten (VK-Werte).
- 1 Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist zum einen eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt, dass diese Regelung angewandt wird und für welche kleine Fachabteilung sie gilt. 2 Inhaltliche Veränderungen der Regelung nach Anmerkung Nr. 1 a) bis d) zu Absatz 10 sind durch die Dienstvereinbarung nicht möglich. 3 Weitere Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung der betroffenen Ärztin, des betroffenen Arztes gegenüber dem Dienstgeber zur Leistung der zusätzlichen Bereitschaftsdienste nach Anmerkung Nr. 1 a) zu Absatz 10. 4 Mit der Zustimmung kann freiwillig eine höhere Zahl an Bereitschaftsdiensten, als in Absatz a) Satz 1 festgelegt, vereinbart werden. 5 Die Ärztin, der Arzt kann die Zustimmung nach Satz 3 sowie die Vereinbarung nach Satz 4 mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 6 Der Dienstgeber darf eine Ärztin, einen Arzt nicht benachteiligen, weil die Zustimmung nicht erklärt bzw. eine höhere Zahl an Bereitschaftsdiensten nicht vereinbart oder jeweils widerrufen wird.“
- Die Regelung nach Anmerkung Nr. 1 zu Absatz 10 ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 werden die Anmerkungen Nr. 1a und 1c zu Absatz 10 wie folgt gefasst:
- „a)
- 1 Für kleine Fachabteilungen kann die in Satz 1 genannte Zahl der Bereitschaftsdienste auf maximal sieben Dienste pro Monat erhöht werden. 2 Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3 Der Zuschlag gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 erhöht sich ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten im Kalendermonat für jede darüber hinaus geleistete Bereitschaftsdienststunde um 10,0 Prozentpunkte. 4 Die Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt mehr als vier Bereitschaftsdienste leisten, erhalten zusätzlich pro Kalenderhalbjahr einen Tag Zusatzurlaub; die Höchsturlaubstage nach § 17 Absatz 5 erhöhen sich jeweils um zwei Tage. 5 § 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 bleiben unberücksichtigt. 6 Auf die in den Sätzen 1, 3 und 4 genannten Zahlen von Bereitschaftsdiensten finden bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 Sätze 5 und 6 entsprechend Anwendung.“
- „c)
- 1 1Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist zum einen eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt, dass diese Regelung angewandt wird und für welche kleine Fachabteilung sie gilt. 2 Inhaltliche Veränderungen der Regelung nach Anmerkung Nr. 1 a) bis d) zu Absatz 10 sind durch die Dienstvereinbarung nicht möglich. 3 Weitere Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung der betroffenen Ärztin, des betroffenen Arztes gegenüber dem Dienstgeber zur Leistung der zusätzlichen Bereitschaftsdienste nach Anmerkung Nr. 1 a) zu Absatz 10. 4 Mit der Zustimmung kann freiwillig eine höhere Zahl an Bereitschaftsdiensten, als in Absatz a) Satz 1 i. V. m. Satz 6 festgelegt, vereinbart werden. 5 Die Ärztin, der Arzt kann die Zustimmung nach Satz 3 sowie die Vereinbarung nach Satz 4 mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 6 Der Dienstgeber darf eine Ärztin, einen Arzt nicht benachteiligen, weil die Zustimmung nicht erklärt bzw. eine höhere Zahl an Bereitschaftsdiensten nicht vereinbart oder jeweils widerrufen wird.“
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird § 6 Absatz 10 Anlage 30 AVR wie folgt gefasst:„ 1 Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß der Absätze 2 bis 5 hat die Ärztin/der Arzt grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. 2 Abweichend davon dürfen in einem Kalendermonat pro Kalendervierteljahr fünf Bereitschaftsdienste angeordnet werden, die von der Ärztin/dem Arzt zu leisten sind. 3 Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4 Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist die Höchstgrenze nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. 5 Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt.“Die Anmerkungen zu Absatz 10 Nr. 2 werden wie folgt gefasst:„ 1 Bereitschaftsdienste bis zu vier Stunden von Montag 5 Uhr bis Freitag 21 Uhr werden mit 0,5 eines Dienstes gewertet. 2 Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird § 6 Absatz 11 Satz 2 Anlage 30 AVR wie folgt gefasst:„ 2 „Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 17,5 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 bei jedem Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt.“
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird § 6 Absatz 11 Satz 5 Anlage 30 AVR wie folgt gefasst:„ 5 Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 17,5 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 gezahlt.“
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird § 6 Absatz 12 Anlage 30 AVR wie folgt gefasst:
( 12 ) 1 Bei vollzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten, die sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft leisten, gilt, dass diese im Kalendermonatbei einem Bereitschaftsdienst höchstens noch zu zehn Rufbereitschaften,bei zwei Bereitschaftsdiensten höchstens noch zu sieben Rufbereitschaften,bei drei Bereitschaftsdiensten höchstens noch zu vier Rufbereitschaften undbei vier Bereitschaftsdiensten zu keiner Rufbereitschaftsowiebei bis zu vier Rufbereitschaften höchstens noch zu drei Bereitschaftsdiensten,bei bis zu sieben Rufbereitschaften höchstens noch zu zwei Bereitschaftsdiensten,bei bis zu zehn Rufbereitschaften höchstens noch zu einem Bereitschaftsdienst undbei mehr als zehn Rufbereitschaften zu keinem Bereitschaftsdienstherangezogen werden dürfen. 2 Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist das Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen.Anmerkungen zu Absatz 12 Satz 2:- Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten, die sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft leisten, wird ein Bereitschaftsdienst mit 13 Punkten und eine Rufbereitschaft mit 4 Punkten gewertet.
- Die zulässige Anzahl gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 und § 6 Abs. 10 Satz 1 gilt dann als erreicht, wenn die gegenseitige Anrechnung der Dienste einen Punktwert entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte (52 Punkte) erreicht.
- Ein Rest von bis zu 3 Punkten bleibt hierbei unberücksichtigt.“
- Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 wird § 7 Anlage 30 AVR wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden nach dem Satz 9 folgende neue Sätze 10 bis 12 angefügt:„ 10 Ab der vierzehnten Rufbereitschaft im Kalendermonat erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt einen Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3. 11 Der Zuschlag nach Satz 10 erhöht sich nach jeder weiteren dritten Rufbereitschaft um jeweils weitere 10 Prozentpunkte. 12 Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den Zuschlag nach Satz 10 ab Überschreitung der sich aus § 6 Abs. 8 Sätze 6 und 7 ergebenden Anzahl an Rufbereitschaften.
- Die Anmerkung zu Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
- „2.
- Die Regelung in Satz 11 führt dazu, dass der Zuschlag für die vierzehnte bis sechzehnte Rufbereitschaft in einem Kalendermonat 10 v. H., die siebzehnte bis neunzehnte Rufbereitschaft 20 v. H. usw. beträgt.“
- Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
- „(4)
- 1 Für die Inanspruchnahme in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zu dem Entgelt für Überstunden sowie für etwaige Zeitzuschläge nach § 7 Abs. 1 für die von § 7 Abs. 3 Sätze 4 bzw. 6 erfassten Zeiten einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts nach § 7 Abs. 3 Satz 5. 2 Bei Inanspruchnahmezeiten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 und 6 werden zur Berechnung des Zuschlags nach Satz 1 abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 4 und 6 Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr von unter einer Stunde auf eine Stunde gerundet; überschreitet die Addition der Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr die Zeitspanne von einer Stunde, findet keine Rundung statt. 3 Der Zuschlag nach Satz 1 ist auf die im Folgemonat geäußerte Erklärung der Ärztin/des Arztes hin im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des dritten Kalendermonats in Freizeit auszugleichen; Satz 1 der Anmerkung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d findet entsprechende Anwendung.“
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
- § 8 Anlage 30 AVR wird wie folgt geändert:
- § 8 Absatz 2 Satz 1 Anlage 30 AVR wird wie folgt gefasst (mittlere Werte):„ 1 Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird ab dem 1. Juli 2022 das nachstehende Entgelt je Stunde in Euro gezahlt:EGStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6I31,2631,2632,4432,4433,6333,63II37,1737,1738,3538,3539,5539,55III40,1340,1341,31IV43,6743,67”
- In § 8 Absatz 2 Satz 3 Anlage 30 AVR wird das Datum „30. September 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 werden § 8 Absatz 3 Sätze 4 bis 6 Anlage 30 AVR wie folgt gefasst:„ 4 Ist erstmals in einem Kalendervierteljahr in einem Kalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst (§ 6 Abs. 10 Satz 2) angeordnet worden, erhöht sich die Bewertung für diesen Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte; für weitere Bereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 3 2. Halbsatz entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bewertung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. 5 Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten verringert sich die Zahl der Bereitschaftsdienste nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. 6 Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 5 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt.“
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 wird § 13b Anlage 30 AVR wie folgt neu gefasst:
„§ 13b Einmalzahlung für das Jahr 2022
1 Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Einmalzahlung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Monat des Inkrafttretens durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission ausgezahlt wird. 2 Die Höhe des Auszahlungsbetrages an die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt berechnet sich nach der Formel:
Höhe der Auszahlung = X – Y |
X = individuelles Tabellenentgelt nach Anhang A der Anlage 30 AVR n. F., das an die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt in den Monaten Oktober 2021 bis einschließlich dem Monat vor dem Monat des Inkrafttretens durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission auszuzahlen gewesen wäre, wenn Anhang A der Anlage 30 AVR in der durch die von der jeweiligen Regionalkommission im Rahmen der ihr zustehenden Kompetenz beschlossenen Fassung bereits ab Oktober 2021 gegolten hätten.
Y = tatsächlich an die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt in den Monaten Oktober 2021 bis einschließlich dem Monat vor dem Monat des Inkrafttretens durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission ausgezahltes individuelles Tabellenentgelt nach Anhang A der Anlage 30 AVR a. F.
Der Auszahlungsbetrag (X – Y) erhöht sich um weitere 50 Euro für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitraum für die Berechnung der Höhe der Auszahlung (X – Y) wenigstens einen Bereitschaftsdienst geleistet haben, um weitere 30 Euro für Ärztinnen und Ärzte, die im selben Zeitraum wenigstens einen Einsatz im Rettungsdienst geleistet haben, sowie um weitere 20 Euro für Ärztinnen und Ärzte, an die im selben Zeitraum Über- oder Mehrarbeitsstunden ausgezahlt wurden, d. h. um maximal 100 Euro.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 wird Absatz 4 Satz 1 wie folgt gefasst:„ 1 Die Ärztin/der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 5 Abs. 3) einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr fallen, sowie von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr fallen.“
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 wird Absatz 5 wie folgt geändert:Die Angabe „35“ wird durch die Angabe „36“ und die Angabe „36“ jeweils durch die Angabe „37“ ersetzt.
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird nach Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
- „(5)
- 1 Vollzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, die mehr als 29 Bereitschaftsdienste im Kalenderhalbjahr geleistet haben, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub. 2 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird der bisherige Absatz 5 zu Absatz 6 und wie folgt geändert: Das Wort „sechs“ wird durch das Wort „acht“ ersetzt; die Angabe „36“ wird durch die Angabe „38“ und die Angabe „37“ jeweils durch die Angabe „39“ ersetzt.
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird der bisherige Absatz 6 zu Absatz 7.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 wird folgender neuer § 20 eingeführt:
„§ 20 Kosten des Heilberufsausweises
Der Dienstgeber übernimmt die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für Ärztinnen und Ärzte.“
Anhang A der Anlage 30 wird wie folgt gefasst (mittlere Werte):
„Tabelle AVR Ärztinnen und Ärzte (monatlich in Euro) gültig ab 01.07.2022 | ||||||
Entgeltgruppe | Grundentgelt | Entgeltstufen | ||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
I | 4.852,02 | 5.127,08 | 5.323,50 | 5.663,98 | 6.069,96 | 6.236,95 |
II | 6.403,90 | 6.940,83 | 7.412,30 | 7.687,33 | 7.955,76 | 8.224,22 |
III | 8.021,27 | 8.492,71 | 9.167,18 | - | - | - |
IV | 9.435,59 | 10.110,10 | - | - | - | -“ |
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 wird § 3 Abs. 2 der Anlage 14 AVR wie folgt neu gefasst:
„
(
2
)
Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt der Urlaub für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich der Anlage 30 fallen, 31 Arbeitstage.“ |
Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Ziffern II, III Nummern 3 bis 7, V Nummer 3 sowie VII Nummern 3 und 4 ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Die Nummer 2 der Ziffer III tritt zum 1. April 2022 in Kraft. Die Ziffer VII Nummern 1 und 2, Ziffer VIII und Ziffer X treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Die mittleren Werte sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Von der Befristung ausgenommen ist der mittlere Wert nach Ziffer X.
Sollten sich aus den zurzeit stattfindenden Redaktionsverhandlungen zum TV-Ärzte/VKA noch Veränderungen ergeben, werden diese für die Anlage 30 AVR entsprechend durch Beschluss der Bundeskommission übernommen.
B.
Abtretungsverbot für Versorgungsansprüche
Anlage 8 AVR
I. | In Anlage 8 AVR wird in den einleitenden Abschnitt „Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität“ ein neuer Absatz 2 eingefügt: |
„
(
2
)
Die aus der Anwendung dieser Anlage und dem Beschluss der Zentral-KODA zur Entgeltumwandlung vom 15. April 2002 in der jeweils geltenden Fassung entstehenden Versorgungsansprüche gegen die die Versorgung durchführenden Versorgungsträger und den Dienstgeber können nicht abgetreten werden. Sehen die Regelungen nach Satz 1 oder die den Versorgungsverhältnissen durch die Versorgungsträger zugrunde gelegten Vertragsbedingungen ausdrücklich eine Abtretbarkeit der Versorgungsansprüche vor, gelten für die Abtretbarkeit die dort getroffenen Regelungen.“ Die bisherige Regelung des einleitenden Abschnittes der Anlage 8 AVR wird zu deren Absatz 1. | |
II. | Inkrafttreten Die Änderungen treten zum 1. Juli 2022 in Kraft. |
Die Beschlüsse wurden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 16/2022 am 19. September 2022 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 4. Oktober 2022 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 200Beschlüsse der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 14. Juli 2022
#Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 14. Juli 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
###- Inkraftsetzung des und Wertefestsetzung zum Abschnitt I des Teils II der Anlage 7 AVR
- Abschnitt I des Teils II der Anlage 7 AVR wird für die praxisintegrierte Form der Ausbildung der Heilerziehungspfleger für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft gesetzt. Zur konsekutiven Ausbildungsform findet Abschnitt H des Teils II der Anlage 7 AVR Anwendung.
- § 3 Abs. 1 des Abschnitts I wird zur Umsetzung und zur Wertefestsetzung für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg mit Wirkung zum 1. September 2022 wie folgt gefasst:1 „Dieser Abschnitt findet auf die praxisintegrierte Form der Ausbildung Anwendung. 2 Für Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen im Sinne dieses Abschnittes finden die Ausbildungsvergütungshöhen nach § 3 Abs. 1 des Abschnittes A des Teils II der Anlage 7 AVR Anwendung.“
- Für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg wird in Abschnitt I des Teils II der Anlage 7 folgender neuer § 6 angefügt:„§ 6 Anwendungsbeginn und Übergangsregelung im Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg1 Die Anwendung nach § 3 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft. 2 Für Ausbildungsverhältnisse der praxisintegrierten Ausbildung der Heilerziehungspfleger, die bereits am 31. August 2022 bestanden haben, finden die Regelungen des Abschnittes I des Teils II ab dem 1. September 2022 Anwendung. 3 Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse in der konsekutiven Ausbildungsform, wenn bis zum 31. August 2022 im Ausbildungsvertrag die Anwendung der Regelung für Auszubildende in der Heilerziehungspflegeausbildung gemäß den Beschlüssen der Regionalkommission Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2018 und vom 24. Juli 2019 vom Beginn an auch für den schulischen Teil der Ausbildung erfolgte. 4 Die Regelungen für Auszubildende in der Heilerziehungspflegeausbildung gemäß den Beschlüssen der Regionalkommission Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2018 und 24. Juli 2019 treten damit zum 1. September 2022 außer Kraft.“
- Die Änderungen treten zum 1. September 2022 in Kraft.
Änderungen der Anlagen 30 und 14 zu den AVR
- Übernahme der ab dem 1. Januar 2022 beschlossenen mittleren WerteDer Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 30. Juni 2022 zur Ärzte-Tarifrunde, Änderungen in der Anlage 30 und Anlage 14 zu den AVR wird hinsichtlich aller dort beschlossenen mittleren Werte mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort beschlossenen mittleren Werte in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten, wie sie in Nr. XI. des o. g. Beschlusses der Bundeskommission enthalten sind, als neue Werte für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg festgesetzt werden. Als Inkraftsetzungsdatum im Sinne der Nr. VI. des o. g. Beschlusses der Bundeskommission (§ 13b Anlage 30 Einmalzahlung für das Jahr 2022) wird der 1. Juli 2022 bestimmt.
- InkrafttretenDieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 4. Oktober 2022 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 201Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 13. November 2022
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (13. November 2022) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Heiligen Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdiensteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2022 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.
Nr. 202Direktorium 2023
Die Herren Dekane werden gebeten, per Mail an pforte@ordinariat-freiburg.de bis spätestens 14. November 2022 mitzuteilen, wie viele Direktorien benötigt werden. Wir bitten, bei der Bestellung zu bedenken, dass das Direktorium der Erzdiözese über die Homepage der Erzdiözese zum Download bereitsteht und auch in Sesam integriert sein wird.
Nr. 203Änderung der Stiftungssatzung der Marienhaus-Stiftung
mit Sitz in Freiburg i. Br., Stiftung des bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Freiburg i. Br., Stiftung des bürgerlichen Rechts
Das Kuratorium der Marienhaus-Stiftung hat im Jahr 2021 eine Satzungsänderung beschlossen. Die Satzungsänderung wurde vom Erzbischöflichen Ordinariat am 22. Dezember 2021, Az.: J - 08.32#4[75]2021/90415, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 22. August 2022, Az.: RA-0562.3-29/1 die Änderung der Stiftungssatzung in der Fassung vom 8. Dezember 2021 genehmigt.
Nr. 204Änderung der Stiftungssatzung der Caritas-Stiftung
für die Region Breisgau-Hochschwarzwald
mit Sitz in Freiburg i. Br., Stiftung des bürgerlichen Rechts
für die Region Breisgau-Hochschwarzwald
mit Sitz in Freiburg i. Br., Stiftung des bürgerlichen Rechts
Der Stiftungsrat der Caritas-Stiftung für die Region Breisgau-Hochschwarzwald hat im Jahr 2021 zwei Satzungsänderungen beschlossen. Die Satzungsänderungen wurden vom Erzbischöflichen Ordinariat am 9. Februar 2021, Az.: J - 91.47/c-frl#1[5]2021/7122, und 2. November 2021, Az.: J - 08.32#4[87]2021/72778, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 22. August 2022, Az.: RA-0562.3-34/1 die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. Januar 2021 und 24. September 2021 genehmigt.
Nr. 205Änderung der Stiftungssatzung der Caritas-Altenhilfe-Stiftung, Bruchsal „Helfen. Pflegen. Dasein.“ mit Sitz in Bruchsal; Stiftung des bürgerlichen Rechts
Der Stiftungsvorstand der Caritas-Altenhilfe-Stiftung, Bruchsal „Helfen. Pflegen. Dasein.“ hat im Jahr 2021 zwei Satzungsänderungen beschlossen. Die Satzungsänderungen wurden vom Erzbischöflichen Ordinariat am 12. Juli 2021, Az.: J - 08.32#4[9]2021/44494, und 11. August 2022, Az.: J - 08.32#4[9]2022/35997, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 29. August 2022, Az.: RA-0562.3-11, die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 22. Juni 2021 und 15. Dezember 2021 genehmigt.
Nr. 206Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken
####Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken findet vom Freitag, den 18. November (Beginn: 15:30 Uhr) bis Samstag, den 19. November 2022 (Ende: 12:30 Uhr) in der Katholischen Akademie, Winterer Straße 1, 79104 Freiburg, statt.
Die Vollversammlung wird nur und ausschließlich in Präsenz stattfinden (es sei denn, ein Recht verbietet es).
#Vorschlag zur Tagesordnung
- Regularien
- 1.1
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- 1.2
- Genehmigung des Protokolls vom 18./19. März 2022
- 1.3
- Genehmigung der Tagesordnung
- Berichte aus Vorstand, Ausschüssen, ZdK und Vertretungsaufgaben
- Nachwahl einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d) des Diözesanrates (siehe § 9 Satzung des Diözesanrates)
- Synodalität
- 4.1
- Grundlage und Verständnis
- 4.2
- Konsequenzen für die Implementierung in der Erzdiözese Freiburg
- Gespräch mit Generalvikar Neubrand: AG Aktenanalyse, Synodaler Weg, Kirchengemeinde/Pfarrei neu, …
- Kirchenentwicklung 2030 – aktueller Entwicklungsstand nach dem Diözesanforum 2022
- Anträge
- 7.1
- Zusammentreten der Vollversammlungen (gemäß § 8 Absatz 1 Satzung des Diözesanrates)
- Termine
- Verschiedenes
- 9.1
- Klimafasten
Nr. 207Generalversammlung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes
in der Erzdiözese Freiburg
in der Erzdiözese Freiburg
Mit Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg Nr. 13 vom 1. Juli 2022 wurde fristgerecht zur Generalversammlung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes (DCV) am 5. November 2022 eingeladen. Das Diözesanpräsidium beantragt, die Tagesordnung um die Aufnahme der Präventions- und Interventionsregelungen in die Satzung zu ergänzen. Gemäß § 11 Absatz 4 der Satzung wird die Tagesordnung, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht, um diesen Beratungsgegenstand ergänzt. Die Verpflichtung zur Aufnahme der Regelungen in die Satzung wurde im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg Nr. 31 vom 30. Dezember 2019 veröffentlicht.
Nr. 208Einführung für neue pastorale Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen als digitales Chat-Angebot
Gerne laden wir zum aktuellen Termin einer digitalen Einführungsveranstaltung für neue pastorale Ansprechpersonen für Kindertageseinrichtungen aus den Seelsorgeteams ein.
Termin: | Donnerstag, den 10. November 2022 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Inhalte:
- Profil und Aufgaben pastoraler Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen
- Kindertageseinrichtung als pastoraler Ort
- Grundlagendokumente und Standards religiöser Bildung in Kindertageseinrichtungen
- Unterstützungsangebote und Materialien
- Austausch über bisherige Erfahrungen
Leitung: Barbara Remmlinger, Leiterin Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg
Anmeldung bis zum 4. November 2022 unter dem Link: https://www.ebfr.de/kita/detail/termin/id/3072826-einfuehrung-fuer-neue-pastorale-ansprechpersonen/?vt=1&cb-id=12274677
Der Chat findet über Webex statt. Die Zugangsdaten erhalten Sie rechtzeitig zugesendet.
Mit diesem Angebot tragen wir den veränderten Genehmigungsrichtlinien für katholische Kindertageseinrichtungen (vgl. Amtsblatt Nr. 23 vom 25. Oktober 2019, Nr. 107) Rechnung, die festlegen, dass für die Genehmigung neuer Gruppen und Einrichtungen eine pastorale Ansprechperson aus dem Seelsorgeteam benannt sein soll, welche an den Studientagen für pastorale Ansprechpersonen teilnimmt.
Vorankündigung:
Studientage 2023 für pastorale Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen
Arbeitstitel: Kindertageseinrichtungen als Chance in der Pfarrei neu – vielfältig und bunt
Präsenztermin: Mittwoch, 5. Juli 2023 von 9:30 bis 16:30 Uhr in Rastatt
Digitales Format: Freitag, 7. Juli 2023 von 8:30 bis 15:30 Uhr per Webex
Nr. 209Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgendes Plakat und Flyer veröffentlicht:
„Katholischer Preis gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus“
Das Plakat und der Flyer können bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.
Personalmeldungen
Nr. 210Ausschreibung von Pfarreien
Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Stellen für Pfarradministratoren
Bitte beachten: Die Priester, denen die ausgeschriebenen Stellen übertragen werden, werden im Blick auf die Kirchenentwicklung 2030 nicht als Pfarrer investiert. Sie werden befristet bis 31. Dezember 2025 jeweils zu Pfarradministratoren ernannt.
Seelsorgeeinheit Bad Rappenau/Obergimpern (Dekanat Kraichgau), bestehend aus den Pfarreien Herz Jesu Bad Rappenau, St. Margaretha Bad Rappenau-Grombach, St. Cyriak Bad Rappenau-Obergimpern und St. Georg Siegelsbach sowie der Pfarrkuratie St. Johann Baptist Bad Rappenau-Heinsheim, baldmöglichst
Seelsorgeeinheit Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen (Dekanat Zollern), bestehend aus den Pfarreien St. Nikolaus Bisingen, St. Peter und Paul Bisingen-Steinhofen, St. Ulrich Bisingen-Thanheim, St. Georg Bisingen-Zimmern, St. Hubertus Grosselfingen, St. Gallus Rangendingen, St. Agatha Rangendingen-Bietenhausen und St. Ägidius Rangendingen-Höfendorf, ab 1. Dezember 2022
Seelsorgeeinheit Krauchenwies-Rulfingen (Dekanat Sigmaringen-Meßkirch), bestehend aus den Pfarreien St. Laurentius Krauchenwies, St. Anna Krauchenwies-Ablach, St. Nikolaus Krauchenwies-Göggingen, St. Odilia Krauchenwies-Hausen und St. Ulrich Mengen-Rulfingen, ab 1. Dezember 2022
Seelsorgeeinheit Freiburg Nord (Dekanat Freiburg), bestehend aus den Pfarreien St. Urban Freiburg, St. Blasius Freiburg, St. Konrad und Elisabeth Freiburg und St. Bruder Klaus Gundelfingen, ab 1. Januar 2023
Seelsorgeeinheit Marxzell (Dekanat Karlsruhe), bestehend aus den Pfarreien St. Maria Marxzell-Schielberg, St. Peter und Paul Marxzell-Burbach und St. Josef Marxzell-Pfaffenrot, ab 1. März 2023
Seelsorgeeinheit Baden-Baden (Dekanat Baden-Baden), bestehend aus den Pfarreien St. Bernhard Baden-Baden, Liebfrauen Baden-Baden, St. Eucharius Baden-Baden, St. Josef Baden-Baden, St. Antonius Baden-Baden-Ebersteinburg, Hl. Geist Baden-Baden-Geroldsau und St. Bonifatius Baden-Baden-Lichtental, ab 16. Juni 2023
Seelsorgeeinheit Steinachtal St. Hildegund (Dekanat Heidelberg-Weinheim), bestehend aus den Pfarreien Hl. Kreuz Heiligkreuzsteinach und St. Michael Schönau b. H. sowie der Pfarrkuratie St. Bonifatius Wilhelmsfeld, ab 1. September 2023
Bewerbungsfrist: 21. November 2022
Nr. 211Stellen für Kooperatoren
Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheit Emmendingen-Teningen (Dekanat Endingen-Waldkirch) ab 1. Dezember 2022
Seelsorgeeinheit Breisach-Merdingen (Dekanat Breisach-Neuenburg) ab 1. Februar 2023
Bewerbungsfrist: 21. November 2022
Nr. 212Stelle in der Kategorialseelsorge
Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Leitung „Offene Tür“ Mannheim (wird für alle Berufsgruppen ausgeschrieben) baldmöglichst
Bewerbungsfrist: 21. November 2022
Nr. 213Im Herrn verschieden
30. September: | Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Gerhard Reinelt, Mannheim, † in Mannheim |
2. Oktober: | Diakon Heinz-Günter Zils, Ettenheim, † in Ettenheim |
12. Oktober: | Pfarrer Kasimir Fatz, Seelsorger der Deutschsprachigen Katholischen Gemeinde Jakarta, † in Makassar/Indonesien |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 20 - 18. Oktober 2022 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
Telefon: 0761 2188-383 | ||
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
Erscheinungsweise: | ca. 24 Ausgaben jährlich |