Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung zur Regelung der Supervision für kirchliche Beschäftigte in der Erzdiözese Freiburg [Anlage 7c, aa zur AVO]
(VO vom 6. August 2011, ABl. 2011, S. 110
geändert durch Verordnung vom
24. Juli 2019, ABl. 2019, S. 129)
Präambel
1Supervision ist eine Beratungsmethode, die zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt wird. 2Sie dient der besseren Qualifizierung für die berufliche Aufgabe und leistet einen Beitrag zum Annehmen arbeitsfeldbezogener Herausforderungen und zur Lösung damit verbundener Konflikte.
####§ 1
Geltungsbereich
1Diese Ordnung gilt für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Anwendung findet. 2Besondere Regelungen zur Supervision für bestimmte Berufsgruppen gehen dieser Ordnung vor.
####§ 2
Ziele der Supervision
Ziele der Supervision sind insbesondere:
- Entwicklung der Persönlichkeit im Kontext der Arbeit, insbesondere durch die Erweiterung des persönlichen Verhaltensrepertoires bei Veränderungen und Umbrüchen
- Kompetenzerweiterung zur Gestaltung von Arbeitsbeziehungen durch den Ausbau der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie der Verhandlungs- und Konfliktfähigkeit
- Klärung von Organisationsstrukturen und beruflicher Rolle.
§ 3
Genehmigung und Durchführung der Supervision
(1) Supervision wird als Einzel-, Gruppen-, oder Teamsupervision durchgeführt.
(2) 1Die Beschäftigten können im Einvernehmen mit dem Dienstgeber Supervision in Anspruch nehmen (genehmigte Supervision). 2Thema, Form und voraussichtliche Dauer der Supervision werden vor Beginn der Supervision vom Dienstgeber genehmigt. 3Eine Ablehnung bedarf einer ausführlichen Begründung.
Die konkreten Ziele der genehmigten Supervision werden zwischen der/dem/den Beschäftigten und der Supervisorin/dem Supervisor erarbeitet und vereinbart.
(3) 1Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Supervision ergibt sich aus einer Anordnung des Dienstgebers (angeordnete Supervision). 2Dabei werden Thema, Ziele, Form und voraussichtliche Dauer in einem Kontrakt zwischen der/dem/den Beschäftigten, der Supervisorin/dem Supervisor und anordnendem Dienstgeber vereinbart.
####§ 4
Supervisorinnen/Supervisoren
(1) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat empfiehlt Supervisorinnen und Supervisoren mit einer entsprechenden Qualifikation. 2Die Liste empfohlener Supervisorinnen und Supervisoren wird im Amtsblatt veröffentlicht. 3In begründeten Einzelfällen kann die Inanspruchnahme einer externen Supervisorin/eines externen Supervisors genehmigt werden.
(2) Die Supervisorinnen und Supervisoren unterliegen hinsichtlich der Inhalte des Beratungsprozesses gegenüber dem Dienstgeber der Verschwiegenheit.
####§ 5
Arbeitsbefreiung
(1) Bei der genehmigten Supervision wird die Beschäftigte/der Beschäftigte für bis zu maximal zehn Sitzungen im Kalenderjahr von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt.
(2) 1 Die Teilnahme an einer angeordneten Supervision ist Arbeitszeit. 2§ 8 Absatz 5 AVO findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Inanspruchnahme einer Supervision wird nicht auf die der Beschäftigten/dem Beschäftigten gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 AVO zustehenden fünf Tage Fortbildungszeit angerechnet.
####§ 6
Kosten
(1) Die Kosten der Teilnahme an einer genehmigten Supervision durch eine externe Supervisorin/einen externen Supervisor werden auf Antrag der/des Beschäftigten mit 50% vom Dienstgeber bezuschusst.
(2) Reisekosten für die Teilnahme an einer genehmigten Supervision werden auf Antrag der/des Beschäftigten mit 50% vom Dienstgeber bezuschusst.
(3) Eine höhere Bezuschussung als die in Absatz 1 und 2 genannte ist im Einzelfall möglich.
(4) 1Die Reisekosten der/des Beschäftigten bei Teilnahme an einer Teamsupervision sowie an einer angeordneten Supervision trägt der Dienstgeber. 2Ferner trägt der Dienstgeber die Kosten der Teilnahme an einer Teamsupervision sowie an einer angeordneten Supervision, die durch die Inanspruchnahme einer externen Supervisorin/eines externen Supervisors entstehen.
####§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Regelung der Supervision für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erzdiözese Freiburg vom 6. August 2007 (ABl. S. 102) außer Kraft.