.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung zur Regelung der Supervision für kirchliche Beschäftigte in der Erzdiözese Freiburg [Anlage 7c, aa zur AVO]
(VO vom 6. August 2011, ABl. 2011, S. 110
geändert durch Verordnung vom
24. Juli 2019, ABl. 2019, S. 129)
Präambel
1 Supervision ist eine Beratungsmethode, die zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt wird. 2 Sie dient der besseren Qualifizierung für die berufliche Aufgabe und leistet einen Beitrag zum Annehmen arbeitsfeldbezogener Herausforderungen und zur Lösung damit verbundener Konflikte.
####§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Ordnung gilt für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Anwendung findet. 2 Besondere Regelungen zur Supervision für bestimmte Berufsgruppen gehen dieser Ordnung vor.
####§ 2
Ziele der Supervision
Ziele der Supervision sind insbesondere:
- Entwicklung der Persönlichkeit im Kontext der Arbeit, insbesondere durch die Erweiterung des persönlichen Verhaltensrepertoires bei Veränderungen und Umbrüchen
- Kompetenzerweiterung zur Gestaltung von Arbeitsbeziehungen durch den Ausbau der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie der Verhandlungs- und Konfliktfähigkeit
- Klärung von Organisationsstrukturen und beruflicher Rolle.
§ 3
Genehmigung und Durchführung der Supervision
(
1
)
Supervision wird als Einzel-, Gruppen-, oder Teamsupervision durchgeführt.
(
2
)
1 Die Beschäftigten können im Einvernehmen mit dem Dienstgeber Supervision in Anspruch nehmen (genehmigte Supervision). 2 Thema, Form und voraussichtliche Dauer der Supervision werden vor Beginn der Supervision vom Dienstgeber genehmigt. 3 Eine Ablehnung bedarf einer ausführlichen Begründung.
Die konkreten Ziele der genehmigten Supervision werden zwischen der/dem/den Beschäftigten und der Supervisorin/dem Supervisor erarbeitet und vereinbart.
(
3
)
1 Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Supervision ergibt sich aus einer Anordnung des Dienstgebers (angeordnete Supervision). 2 Dabei werden Thema, Ziele, Form und voraussichtliche Dauer in einem Kontrakt zwischen der/dem/den Beschäftigten, der Supervisorin/dem Supervisor und anordnendem Dienstgeber vereinbart.
####§ 4
Supervisorinnen/Supervisoren
(
1
)
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat empfiehlt Supervisorinnen und Supervisoren mit einer entsprechenden Qualifikation. 2 Die Liste empfohlener Supervisorinnen und Supervisoren wird im Amtsblatt veröffentlicht. 3 In begründeten Einzelfällen kann die Inanspruchnahme einer externen Supervisorin/eines externen Supervisors genehmigt werden.
(
2
)
Die Supervisorinnen und Supervisoren unterliegen hinsichtlich der Inhalte des Beratungsprozesses gegenüber dem Dienstgeber der Verschwiegenheit.
####§ 5
Arbeitsbefreiung
(
1
)
Bei der genehmigten Supervision wird die Beschäftigte/der Beschäftigte für bis zu maximal zehn Sitzungen im Kalenderjahr von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt.
(
2
)
1 Die Teilnahme an einer angeordneten Supervision ist Arbeitszeit. 2 § 8 Absatz 5 AVO findet entsprechende Anwendung.
(
3
)
Die Inanspruchnahme einer Supervision wird nicht auf die der Beschäftigten/dem Beschäftigten gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 AVO zustehenden fünf Tage Fortbildungszeit angerechnet.
####§ 6
Kosten
(
1
)
Die Kosten der Teilnahme an einer genehmigten Supervision durch eine externe Supervisorin/einen externen Supervisor werden auf Antrag der/des Beschäftigten mit 50% vom Dienstgeber bezuschusst.
(
2
)
Reisekosten für die Teilnahme an einer genehmigten Supervision werden auf Antrag der/des Beschäftigten mit 50% vom Dienstgeber bezuschusst.
(
3
)
Eine höhere Bezuschussung als die in Absatz 1 und 2 genannte ist im Einzelfall möglich.
(
4
)
1 Die Reisekosten der/des Beschäftigten bei Teilnahme an einer Teamsupervision sowie an einer angeordneten Supervision trägt der Dienstgeber. 2 Ferner trägt der Dienstgeber die Kosten der Teilnahme an einer Teamsupervision sowie an einer angeordneten Supervision, die durch die Inanspruchnahme einer externen Supervisorin/eines externen Supervisors entstehen.
####§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Regelung der Supervision für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erzdiözese Freiburg vom 6. August 2007 (ABl. S. 102) außer Kraft.