.§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.05.2020
Geltungszeitraum bis: 30.03.2021
Gesetz zur Verlängerung der Amtszeiten und der Konstituierungsfristen von Gremien kirchlicher Rechtsträger vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie (Gremien-CoronaG)
vom 6. Mai 2020
(ABl. 2020, S. 343)
####§ 1
Verlängerung der Fristen zur Konstituierung von Räten
(
1
)
Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung für Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) vom 1. Januar 2015 in der Fassung vom 15. Juni 2019 hat die konstituierende Sitzung der Pfarrgemeinderäte bis spätestens zum 31. Juli 2020 stattzufinden.
(
2
)
Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg vom 18. März 2015 hat die konstituierende Sitzung der Dekanatsräte bis spätestens zum 15. November 2020 stattzufinden.
(
3
)
Abweichend von § 6 Absatz 2 der Satzung für den Diözesanrat der Katholikinnen und Katholiken in der Erzdiözese Freiburg vom 18. März 2015 hat die konstituierende Sitzung des Diözesanrates bis spätestens zum 31. März 2021 stattzufinden.
####§ 2
Verlängerung der Amtszeit von Räten
Die Amtszeit der derzeit noch im Amt befindlichen Räte einschließlich derjenigen Personen oder Mehrheiten von Personen, welche von diesen Räten bestimmte Aufgaben oder Befugnisse erhalten haben, verlängert sich bis zum Tag der konstituierenden Sitzung des neuen Rates innerhalb der Fristen gemäß § 1.
####§ 3
Inkrafttreten, Befristung
Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Mai 2020 in Kraft. Es tritt zum 1. April 2021 außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 6. Mai 2020
Erzbischof Stephan