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Geltungszeitraum von: 01.12.2020

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Gesetz für kirchliche Rechtsträger zur Regelung von Hygienemaßnahmen bei Zusammenkünften von Personen, zur Ausweitung von Beschlussfassungsmöglichkeiten und zur Festlegung von Notbefugnissen (HBNotG)

vom 25. November 2020

(ABl. 2020, S. 463)

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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Die Corona-Epidemie führt zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens in der Erzdiözese Freiburg in erheblichem Ausmaß. Zusammenkünfte von Personenmehrheiten, zu denen auch Sitzungen von Organen gehören, können nur unter Beachtung verbindlicher Hygienestandards stattfinden. Es ist auch möglich, dass krankheits- und/oder quarantänebedingt kirchliche Organe über einen längeren Zeitraum nicht wie in gewohnter Weise die für das kirchliche Leben erforderlichen, satzungsmäßigen Entscheidungen treffen können.
( 2 ) Die nachfolgenden Regelungen sollen einheitliche Hygienestandards für Sitzungen von Organen und andere Zusammenkünfte von Personenmehrheiten sicherstellen, eine elektronische Kommunikation für Organe kirchlicher Rechtsträger zur Abhaltung von Sitzungen, Fassung von Beschlüssen und Durchführung von Wahlen ermöglichen sowie Notbefugnisse zur Gewährleistung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit von Kirchengemeinden und Dekanatsverbänden einräumen.
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§ 2
Hygienemaßnahmen bei Sitzungen und anderen Zusammenkünften

( 1 ) Sitzungen von Organen und andere Zusammenkünfte von Personenmehrheiten dürfen nur stattfinden, sofern sie zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebes des kirchlichen Rechtsträgers einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Ausbildung sowie zur Erfüllung der durch kirchliches beziehungsweise staatliches Recht zugewiesenen Aufgaben unerlässlich sind. Im Zweifel soll auf eine Zusammenkunft von Personen verzichtet werden.
( 2 ) Kirchliche Rechtsträger sind verpflichtet, im Rahmen der Abhaltung von Sitzungen von Organen und anderer Zusammenkünfte von Personenmehrheiten, vor allen Dingen solchen, bei denen die Öffentlichkeit satzungsgemäß zuzulassen ist, die Vorgaben des besonderen Gefahrenabwehrrechts, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes und der jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen einzuhalten.
( 3 ) Die Einzelheiten verbindlicher Hygienestandards werden jeweils durch die zuständigen kirchlichen Stellen geregelt und bekannt gegeben.
( 4 ) Der jeweilige kirchliche Rechtsträger haftet für die Einhaltung der geltenden gefahrenabwehrrechtlichen Vorgaben.
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§ 2a
Virtuelle Sitzung

( 1 ) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Organs eines kirchlichen Rechtsträgers entscheidet nach der konkreten Gefahrensituation sowie der geltenden Rechtslage über die Durchführung einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder (virtuelle Sitzung). Sofern ein Viertel der Mitglieder des Organs dies in elektronischer oder schriftlicher Form beantragt, muss die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Sitzung in virtueller Form durchführen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
( 2 ) Eine virtuelle Sitzung ist nur zulässig, wenn
  • die Abhaltung einer Sitzung mit Anwesenheit der Organmitglieder nach der jeweils geltenden Rechtslage nicht möglich oder zumindest mit Gefahren für die Gesundheit aller oder einzelner Mitglieder des Gremiums verbunden oder eine gefahrlose Sitzung mit Anwesenheit der Organmitglieder nur mit unzumutbarem Aufwand durchführbar wäre,
  • eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton über geeignete technische Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz sichergestellt ist,
  • alle sonstigen Vorschriften beachtet werden, insbesondere eine ordnungsgemäße Ladung unter Hinweis auf die technischen Voraussetzungen für die Sitzung erfolgt ist und
  • eine rechtlich vorgesehene Öffentlichkeit der Sitzung durch zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum, welcher auch ein virtueller sein kann, gewährleistet ist.
( 3 ) Sofern bei einer im Rahmen einer virtuellen Sitzung zu treffenden Entscheidung auch über das Vorliegen der Befangenheit eines Mitglieds zu befinden ist, sind die Regelungen über das Verfahren bei Befangenheit im Rahmen der technischen Möglichkeiten entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Die Durchführung von geheimen Wahlen im Rahmen einer virtuellen Sitzung ist nur nach Maßgabe von § 4 zulässig.
( 5 ) Eine geheime Abstimmung kann bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen elektronisch oder im Nachgang zu einer virtuellen Sitzung im Umlaufverfahren schriftlich per Brief erfolgen. § 3 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
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§ 2b
Grundsatz der Öffentlichkeit, Livestream

Der Grundsatz der Öffentlichkeit wird auch dann gewahrt, wenn eine mit Anwesenheit der Mitglieder eines Organs abgehaltene Sitzung über einen Livestream öffentlich zugänglich gemacht wird.
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§ 3
Beschlussfassung im Umlaufverfahren

( 1 ) Ein Umlaufverfahren nach diesem Gesetz wird in der Regel elektronisch oder schriftlich per Brief durchgeführt und erfolgt mit Blick auf einzelne Beschlussgegenstände, welche nicht oder nicht mehr beraten werden müssen. Eine Verbindung aus elektronischer und brieflicher Form einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn ein oder mehrere Mitglieder des Organs nicht über einen geeigneten Internetzugang verfügen. Jedes Organmitglied ist verpflichtet sicherzustellen, dass Kommunikation und Abstimmung nur höchstpersönlich erfolgen können.
( 2 ) Der Beschlussgegenstand ist hinreichend bestimmt zu formulieren und ausreichend zu begründen.
( 3 ) Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist nur wirksam, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.
( 4 ) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Organs setzt, falls erforderlich, zur Abgabe der Stimmen eine angemessene Frist.
( 5 ) Sofern im Rahmen einer im Umlaufverfahren zu treffenden Entscheidung auch über das Vorliegen der Befangenheit eines Mitglieds zu befinden ist, sind die Regelungen über das Verfahren bei Befangenheit im Rahmen der technischen Möglichkeiten entsprechend anzuwenden. Im Zweifel soll in einem solchen Fall auf eine Entscheidung im Umlaufverfahren verzichtet werden.
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§ 4
Durchführung von Wahlen

( 1 ) Sofern Wahlen geheim abgehalten werden, können diese als Briefwahl oder, bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen, als Online-Wahl durchgeführt werden.
( 2 ) Im Vorfeld der Wahl ist sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in ausreichender Weise vorgestellt werden können; sofern die technischen Voraussetzungen es zulassen, kann eine Online-Wahl im Rahmen einer virtuellen Sitzung erfolgen.
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§ 4a
Bekanntgabe der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen

Die Ergebnisse von Abstimmungen zu Beschlussvorlagen und von Wahlen sind den Mitgliedern des Organs unverzüglich bekannt zu machen.
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§ 5
Protokollierung

( 1 ) Die in einer virtuellen Sitzung oder im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse und die in einer virtuellen Sitzung bekannt gemachten Ergebnisse von Online-Wahlen sind in üblicher Weise zu protokollieren. Die Ergebnisse von Briefwahlen oder Online-Wahlen außerhalb virtueller Sitzungen sind in das Protokoll der nächsten Sitzung des Organs aufzunehmen.
( 2 ) Es genügt in den Fällen des Absatzes 1 die Unterschrift der Protokollführerin/des Protokollführers.
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§ 5a
Ausschüsse

Die vorstehenden Regelungen sind auf Ausschüsse, die durch ein Organ gebildet wurden, entsprechend anzuwenden.
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§ 6
Notbefugnis, Rechtsgeschäfte

( 1 ) Die Voraussetzung für eine dringliche Anordnung/ein unaufschiebbares Geschäft durch den Vorsitzenden beziehungsweise die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates einer Kirchengemeinde gemäß §§ 13 Absatz 1 Satz 3, 14 Absatz 2 KVO III, oder eines Dekanatsverbandes gemäß §§ 21 Absatz 1 Satz 3, 22 Absatz 1 KVO IV ist ebenfalls gegeben, wenn der Stiftungsrat oder der Dekanatsverwaltungsrat auch nach §§ 2a bis 3 nicht handlungsfähig ist.
( 2 ) Sind der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates oder des Dekanatsrates verhindert, informiert die Kirchengemeinde beziehungsweise der Dekanatsverband das Erzbischöfliche Ordinariat, welches eine geeignete Person zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 13 Absatz 1 und 2 KVO III beziehungsweise § 21 Absatz 1 und 2 KVO IV bestimmt.
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§ 7
Datenschutz

Die Vorgaben des Kirchlichen Datenschutzrechts in der Erzdiözese Freiburg sind einzuhalten. Sofern die Voraussetzungen des § 20 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) nicht vorliegen, dürfen personenbezogene Daten auf privaten IT-Systemen nicht verarbeitet werden.
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§ 8
Geltungsdauer

( 1 ) Die Regelungen dieses Gesetzes treten neben die jeweils geltenden Vorschriften für kirchliche Rechtsträger. Die vorstehenden Regelungen ersetzen mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 die Vorschriften des HBNotG vom 15. Mai 2020 (ABl. Nr. 17 vom 18. Mai 2020 Seite 343 ff.) in der Fassung vom 26.Oktober 2020 (ABl. Nr. 30 vom 30. Oktober 2020, Seite 441), welche zu diesem Zeitpunkt außer Kraft treten.
( 2 ) Das vorliegende Gesetz gilt befristet bis zum 30. Juni 2022.
Freiburg im Breisgau, den 25. November 2020
Erzbischof Stephan Burger