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Verordnung über die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

(VO vom 25. März 1998, veröffentlicht ABl. 1989, S. 345,
geändert durch KAGOAnpVO v. 4. Juni 2005, ABl. 2005, S. 92,
geändert durch VO vom 15. April 2011, ABl. 2011, S. 62,
geändert durch VO vom 15.06.2018, ABl. 2018, S. 290)

Zur Ausführung von § 25 Absatz 4 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg – MAVO – wird folgende Verordnung erlassen:
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Abschnitt I:
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen „A“

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§ 1 Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
  • die Vertreterversammlung,
  • die Sprechergruppe.
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§ 2 Vertreterversammlung

( 1 ) Der Vertreterversammlung obliegt
  • die Wahl der Mitglieder der Sprechergruppe,
  • die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes der Sprechergruppe,
  • die Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Absatz 2 MAVO festgelegten Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.
( 2 ) In der Vertreterversammlung wird jede Mitarbeitervertretung entsprechend der zu wählenden Mitgliederzahl (§ 6 Absatz 2 MAVO) durch aus ihrer Mitte entsandte Personen in folgender Anzahl vertreten:
  • Mitarbeitervertretungen mit bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern:
    ein Vertreter,
  • Mitarbeitervertretungen mit 7 zu wählenden Mitgliedern:
    zwei Vertreter,
  • Mitarbeitervertretungen mit 9 zuwählenden Mitgliedern:
    drei Vertreter,
  • Mitarbeitervertretungen mit 11 zu wählenden Mitgliedern:
    fünf Vertreter,
  • Mitarbeitervertretungen mit 13 zu wählenden Mitgliedern:
    sieben Vertreter,
  • Mitarbeitervertretungen mit 15 zu wählenden Mitgliedern:
    neun Vertreter.
( 3 ) Die Vertreterversammlung ist nicht öffentlich. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
( 4 ) Die Vertreterversammlung wird von der Sprechergruppe durch Rundschreiben an die zur Arbeitsgemeinschaft „A“ gehörenden Mitarbeitervertretungen mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums-KODA werden zur Vertreterversammlung eingeladen.
( 5 ) Die Vertreterversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Sprechergruppe geleitet. Zur Durchführung von Wahlen bestimmt die Vertreterversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
( 6 ) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Sprechergruppe einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung.
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§ 3 Sprechergruppe

( 1 ) Der Sprechergruppe obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, soweit sie nicht ausdrücklich der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören die Führung der laufenden Geschäfte, die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Vertreterversammlungen und die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Sie ist gegenüber der Vertreterversammlung rechenschaftspflichtig.
( 2 ) Die Sprechergruppe der Arbeitsgemeinschaft besteht aus neun Mitgliedern. Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist.
( 3 ) Die Mitglieder der Sprechergruppe werden von der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gleichzeitig ist eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern zu wählen, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Sprechergruppe nachrücken. Stehen keine Ersatzmitglieder für das Nachrücken zur Verfügung, kann die Vertreterversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vornehmen.
( 4 ) Die Dauer der Amtszeit der Sprechergruppe beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli des auf den einheitlichen Wahlzeitraum (§ 13 Absatz 1 MAVO) folgenden Jahres.
( 5 ) Die Sprechergruppe führt nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl einer Sprechergruppe fort, längstens bis zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in der Sprechergruppe erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit der Sprechergruppe,
  2. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen bei Verlust der Wählbarkeit als Mitarbeitervertreter; § 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – findet entsprechend Anwendung,
  3. Niederlegung des Amtes,
  4. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft A,
  5. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertreter oder als Mitglied der Sprechergruppe; § 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – findet entsprechend Anwendung.
( 7 ) Die Sprechergruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende der Sprechergruppe, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen der Sprechergruppe ein, leitet sie, führt ihre Geschäfte und vertritt sie nach außen.
( 8 ) § 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 der Mitarbeitervertretungsordnung finden auf die Mitglieder der Sprechergruppe entsprechend Anwendung.
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§ 4 Arbeitsweise

( 1 ) Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 2 ) Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das den zeitlichen Ablauf, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
( 3 ) Die Organe der Arbeitsgemeinschaft können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5 Regionale Informationstage

Die Sprechergruppe kann einmal jährlich die Mitarbeitervertretungen im Einzugsbereich einer kirchlichen Region oder für mehrere Regionen gemeinsam zu einem regionalen Informationstag einladen. Die Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums-KODA werden zu diesen Veranstaltungen eingeladen.
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§ 6 Kosten

( 1 ) Die den Teilnehmern an der Vertreterversammlung und den Regionalen Informationstagen entstehenden Reisekosten einschließlich der Kosten für Verpflegung und Unterkunft trägt der jeweilige Dienstgeber. Die Sachkosten der Vertreterversammlung und der Regionalen Informationstage trägt das Erzbistum.
( 2 ) Das Erzbistum trägt nach Maßgabe der im Bistumshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel die durch die Tätigkeit der Sprechergruppe veranlassten Kosten einschließlich der ihren Mitgliedern entstehenden Reisekosten entsprechend der Reisekostenordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg. Zu den notwendigen Kosten gehören auch
  • die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die Erzdiözese Freiburg der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
  • die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint.
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§ 7 Arbeitsbefreiung

Für die Teilnahme an der Vertreterversammlung und am regionalen Informationstag sowie für die Tätigkeit der Sprechergruppe besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches Interesse entgegensteht. Den Mitgliedern der Sprechergruppe ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16 Absatz 1 Satz 1 MAVO Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Über die Arbeitsbefreiung von Mitgliedern der Sprechergruppe entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Soweit eine Freistellung gewährt wird, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2 MAVO entsprechend.
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Abschnitt II:
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen „B“

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§ 8 Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
  • die Vertreterversammlung,
  • die Sprechergruppe.
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§ 9 Vertreterversammlung

( 1 ) Der Vertreterversammlung obliegt
  • die Wahl der Mitglieder der Sprechergruppe,
  • die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes der Sprechergruppe,
  • die Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Absatz 2 MAVO festgelegten Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.
( 2 ) In die Vertreterversammlung wählen die Mitarbeitervertretungen auf der Ebene eines jeden Stadt-, Kreis- oder Bezirkscaritasverbandes aus ihrer Mitte je drei Vertreter. Die Amtszeit der Vertreter beträgt vier Jahre.
( 3 ) Zur Durchführung der Wahl nach Absatz 2 lädt auf Veranlassung der Sprechergruppe die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung des jeweiligen Caritasverbandes nach Absatz 2 Satz 1 die Mitarbeitervertretungen ihres örtlichen Bereichs zu einer Wahlversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Wahlversammlung findet innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnend mit dem für die Mitarbeitervertretungswahlen festgesetzten Wahltag (§ 9 Absatz 1 MAVO) statt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung nach Absatz 3 Satz 1 leitet die Wahlversammlung und übermittelt die Namen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter der Sprechergruppe. Die Sprechergruppe wiederum informiert die Mitarbeitervertretungen über die Zusammensetzung der Vertreterversammlung
( 5 ) Die drei Vertreter werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahlversammlung wählt zugleich drei Ersatzvertreter, die nachrücken, wenn ein Vertreter aus der Mitarbeitervertretung ausscheidet (§ 13c MAVO), dessen Mitgliedschaft ruht (§ 13b Absatz 3 MAVO) oder wenn ein Vertreter sein Vertreteramt niederlegt. Stehen keine Ersatzvertreter für das Nachrücken zur Verfügung, veranlasst die/der Vorsitzende der nach Absatz 3 zuständigen Mitarbeitervertretung die Durchführung einer Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
( 6 ) Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter, die nach Absatz 2 Satz 1 wahlberechtigt sind, haben das Recht, die Wahl in ihrem örtlichen Bereich wegen des Verstoßes gegen die Absätze 3 bis 5 Satz 1 und 2 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der gewählten Vertreter schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist der Sprechergruppe zuzuleiten. Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist die Sprechergruppe zurück. Stellt die Sprechergruppe fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis der Vertreterwahl beeinflusst sein kann, so erklärt sie die Wahl für ungültig. In diesem Fall ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
( 7 ) Die Vertreterversammlung ist nicht öffentlich. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
( 8 ) Die Vertreterversammlung wird von der Sprechergruppe durch Rundschreiben an die gewählten Vertreter mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und deren/dessen Stellvertreter werden zur Vertreterversammlung eingeladen.
( 9 ) Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden der Sprechergruppe geleitet. Zur Durchführung von Wahlen bestimmt die Vertreterversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
( 10 ) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Sprechergruppe einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung.
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§ 10 Sprechergruppe

( 1 ) Der Sprechergruppe obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, soweit sie nicht ausdrücklich der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören die Führung der laufenden Geschäfte, die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Vertreterversammlungen und die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Sie ist gegenüber der Vertreterversammlung rechenschaftspflichtig.
( 2 ) Die Sprechergruppe der Arbeitsgemeinschaft besteht aus neun Mitgliedern. Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist.
( 3 ) Die Mitglieder der Sprechergruppe werden von der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gleichzeitig ist eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern zu wählen, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Sprechergruppe nachrücken. Stehen keine Ersatzmitglieder für das Nachrücken zur Verfügung, kann die Vertreterversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vornehmen.
( 4 ) Die Dauer der Amtszeit der Organe der Arbeitsgemeinschaft beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli des auf den einheitlichen Wahlzeitraum (§ 13 Absatz 1 MAVO) folgenden Jahres.
( 5 ) Die Sprechergruppe führt nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl einer Sprechergruppe fort, längstens bis zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in der Sprechergruppe erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit der Sprechergruppe,
  2. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen bei Verlust der Wählbarkeit als Mitarbeitervertreter; § 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – findet entsprechend Anwendung,
  3. Niederlegung des Amtes,
  4. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft B,
  5. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertreter oder als Mitglied der Sprechergruppe; § 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – findet entsprechend Anwendung.
( 7 ) Die Sprechergruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende der Sprechergruppe, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen der Sprechergruppe ein, leitet sie, führt ihre Geschäfte und vertritt sie nach außen.
( 8 ) § 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 der Mitarbeitervertretungsordnung finden auf die Mitglieder der Sprechergruppe entsprechend Anwendung.
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§ 11 Arbeitsweise

( 1 ) Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 2 ) Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das den zeitlichen Ablauf, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
( 3 ) Die Organe der Arbeitsgemeinschaft können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 12 Regionale Informationstage

Die Sprechergruppe kann einmal jährlich die Mitarbeitervertretungen im Einzugsbereich einer kirchlichen Region oder für mehrere Regionen gemeinsam zu einem regionalen Informationstag einladen. Die Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes werden zu diesen Veranstaltungen eingeladen.
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§ 13 Kosten

( 1 ) Die den Teilnehmern an der Vertreterversammlung und den Regionalen Informationstagen entstehenden notwendigen Reisekosten einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der jeweilige Dienstgeber. Die Sachkosten der Vertreterversammlung und der Regionalen Informationstage übernimmt der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg trägt nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel die durch die Tätigkeit der Sprechergruppe veranlassten Kosten einschließlich der ihren Mitgliedern entstehenden Reisekosten nach den Reisekostenbestimmungen der AVR. Zu den notwendigen Kosten gehören auch
  • die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
  • die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint.
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§ 14 Arbeitsbefreiung

Für die Teilnahme an der Vertreterversammlung und für die Tätigkeit der Sprechergruppe besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches Interesse entgegensteht. Den Mitgliedern der Sprechergruppe ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16Absatz 1 Satz 1MAVO Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Über die Arbeitsbefreiung von Mitgliedern der Sprechergruppe entscheidet der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat. Soweit eine Freistellung gewährt wird, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2 MAVO entsprechend.
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§ 15 Übergangs- und Schlussvorschriften

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
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Übergangsbestimmungen zur pastoralen Strukturreform

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§ 1

Bis zum Abschluss der pastoralen Strukturreform finden im Bereich der noch bestehenden Seelsorgeeinheiten und der auf ihrer Ebene gebildeten Mitarbeitervertretungen § 1a Absatz 31# sowie Abschnitt IX §§ 55 bis 55e MAVO (Besondere Vorschriften für Mitarbeitervertretungen nach § 1 a Absatz 3) in ihrer am 2. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter Anwendung.
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§ 2

Werden im Zuge der pastoralen Strukturreform einzelne Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammengefasst, behalten die Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter der bisher auf der Ebene einer oder mehrerer Seelsorgeeinheiten gebildeten Mitarbeitervertretung ihr Mandat bis zum Ende der Amtszeit und bilden für diesen Zeitraum bei der neu eingerichteten Kirchengemeinde die gemeinsame Mitarbeitervertretung. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Zusammenfassung in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts noch nicht erfolgt, die einzelnen Pfarreien aber nach kanonischem Recht bereits eine neue Seelsorgeeinheit bilden. § 6 Absatz 2 MAVO findet für die Dauer des Mandats nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung.
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§ 3

Bei der Durchführung der pastoralen Strukturreform finden die §§ 13d und 13e MAVO keine Anwendung.
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§ 4

Für die regelmäßigen Wahlen zur Mitgliedervertretung im einheitlichen Wahlzeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2014 (§ 13 Absatz 1 MAVO) sowie für alle bis zum Abschluss der pastoralen Strukturreform außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes (§ 13 Absätze 2 und 4 MAVO) stattfindenden Neuwahlen gelten folgende Bestimmungen:
  1. Die Mitarbeitervertretungen werden auch dann auf der Ebene der im Zuge der pastoralen Strukturreform neu errichteten Seelsorgeeinheiten gebildet, wenn die Zusammenfassung in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts noch nicht erfolgt ist, die einzelnen Pfarreien aber nach kanonischem Recht bereits eine Seelsorgeeinheit bilden.
  2. Solange im Zuge der pastoralen Strukturreform weder die Zusammenfassung in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Errichtung einer neuen Seelsorgeeinheit nach kanonischem Recht (Canon 374 § 2 des Codex Iuris Canonici) erfolgt ist, kann die Mitarbeitervertretung bereits auf der Ebene der neu zu errichtenden Seelsorgeeinheit gebildet werden, wenn die einzelnen Kirchengemeinden im Hinblick auf den künftigen Zusammenschluss bereits unter einer gemeinsamen Leitung stehen und diese Leitung mit den betroffenen Mitarbeitervertretungen hierüber einen einvernehmlichen Beschluss fasst.

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1 ↑ Anmerkung:§ 1a Absatz 3 MAVO in der bis 2. Dezember 2011 geltenden Fassung:„(3) Zum Zwecke der Bildung gemeinsamer Mitarbeitervertretungen werden Kirchengemeinden als Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 auf der Ebene der Seelsorgeeinheit zusammengefasst. Sind am 1. Januar des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung (§ 13 Absatz 1) stattfinden, weniger als 16 wählbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 8) in der Seelsorgeeinheit beschäftigt, können gemeinsame Mitarbeitervertretungen auf der Ebene mehrerer Seelsorgeeinheiten gebildet werden. Über die Zusammenfassung mehrerer Seelsorgeeinheiten gemäß Satz 2 entscheidet das Erzbischöfliche Ordianirat auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Leiter der Seelsorgeeinheiten und der betroffenen Mitarbeitervertretungen; dieser Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraumes (§ 13 Absatz 1) zu stellen. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des Abschnittes IX.“