Erzbistum Freiburg
.Abschnitt I:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt II:
###§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Verordnung über die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
(VO vom 25. März 1989, veröffentlicht ABl. 1998, S. 345,
geändert durch KAGOAnpVO vom 4. Juni 2005, ABl. 2005, S. 92,
geändert durch VO vom 15. April 2011, ABl. 2011, S. 62,
geändert durch VO vom 15. Juni 2018, ABl. 2018, S. 290,
geändert durch VO vom 4. Mai 2026, ABl. 2026, S. 258)
Zur Ausführung von § 25 Absatz 4 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg – MAVO – wird folgende
Verordnung
erlassen:
#Abschnitt I:
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen „A“
###§ 1
Organe1#
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die Vertreterversammlung,
- die Sprechergruppe.
§ 2
Vertreterversammlung2#, 3#
(1) Der Vertreterversammlung obliegt
- die Wahl der Mitglieder der Sprechergruppe,
- die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes der Sprechergruppe,
- die Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Absatz 2 MAVO festgelegten Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.
(2) 1In der Vertreterversammlung wird jede Mitarbeitervertretung entsprechend der zu wählenden Mitgliederzahl (§ 6 Absatz 2 MAVO) durch aus ihrer Mitte entsandte Personen in folgender Anzahl vertreten:
- Mitarbeitervertretungen mit bis zu fünf zu wählenden Mitgliedern:ein Vertreter,
- Mitarbeitervertretungen mit 7 zu wählenden Mitgliedern:zwei Vertreter,
- Mitarbeitervertretungen mit 9 zuwählenden Mitgliedern:drei Vertreter,
- Mitarbeitervertretungen mit 11 zu wählenden Mitgliedern:fünf Vertreter,
- Mitarbeitervertretungen mit 13 zu wählenden Mitgliedern:sieben Vertreter,
- Mitarbeitervertretungen mit 15 zu wählenden Mitgliedern:neun Vertreter.
2In Einrichtungen mit mehr als 15 zu wählenden Mitgliedern erhöht sich die Zahl der Vertreter je weiterer zwei zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung um zwei Vertreter.
(3) 1Die Vertreterversammlung ist nicht öffentlich. 2Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(4) 1Die Vertreterversammlung wird von der Sprechergruppe durch Rundschreiben an die zur Arbeitsgemeinschaft „A“ gehörenden Mitarbeitervertretungen mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. 2Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 3Die Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums-KODA werden zur Vertreterversammlung eingeladen.
(5) 1Die Vertreterversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Sprechergruppe geleitet. 2Zur Durchführung von Wahlen bestimmt die Vertreterversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
(6) 1Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Sprechergruppe einzureichen. 2Über die Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung.
###§ 3
Sprechergruppe4#, 5#
(1) 1Der Sprechergruppe obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, soweit sie nicht ausdrücklich der Vertreterversammlung vorbehalten sind. 2Dazu gehören die Führung der laufenden Geschäfte, die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Vertreterversammlungen und die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. 3Sie ist gegenüber der Vertreterversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) 1Die Sprechergruppe der Arbeitsgemeinschaft besteht aus neun Mitgliedern. 2Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist.
(3) 1Die Mitglieder der Sprechergruppe werden von der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 2Gleichzeitig ist eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern zu wählen, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Sprechergruppe nachrücken. 3Stehen keine Ersatzmitglieder für das Nachrücken zur Verfügung, kann die Vertreterversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vornehmen.
(4) 1Die Dauer der Amtszeit der Sprechergruppe beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt jeweils am 1. Juli des auf den einheitlichen Wahlzeitraum (§ 13 Absatz 1 MAVO) folgenden Jahres.
(5) Die Sprechergruppe führt nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl einer Sprechergruppe fort, längstens bis zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
(6) Die Mitgliedschaft in der Sprechergruppe erlischt durch
- Ablauf der Amtszeit der Sprechergruppe,
- rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen bei Verlust der Wählbarkeit als Mitarbeitervertreter; § 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – findet entsprechend Anwendung,
- Niederlegung des Amtes,
- Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft A,
- rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertreter oder als Mitglied der Sprechergruppe; § 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – findet entsprechend Anwendung.
(7) 1Die Sprechergruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die oder der Vorsitzende der Sprechergruppe, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen der Sprechergruppe ein, leitet sie, führt ihre Geschäfte und vertritt sie nach außen.
(8) § 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 der Mitarbeitervertretungsordnung finden auf die Mitglieder der Sprechergruppe entsprechend Anwendung.
###§ 4
Arbeitsweise
(1) 1Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) 1Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das den zeitlichen Ablauf, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse enthält. 2Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
(3) Die Organe der Arbeitsgemeinschaft können sich eine Geschäftsordnung geben.
###§ 5
Regionale Informationstage
1Die Sprechergruppe kann einmal jährlich die Mitarbeitervertretungen im Einzugsbereich einer kirchlichen Region oder für mehrere Regionen gemeinsam zu einem regionalen Informationstag einladen. 2Die Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums-KODA werden zu diesen Veranstaltungen eingeladen.
###§ 6
Kosten6#
(1) 1Die den Teilnehmern an der Vertreterversammlung und den Regionalen Informationstagen entstehenden Reisekosten einschließlich der Kosten für Verpflegung und Unterkunft trägt der jeweilige Dienstgeber. 2Die Sachkosten der Vertreterversammlung und der Regionalen Informationstage trägt das Erzbistum.
(2) 1Das Erzbistum trägt nach Maßgabe der im Bistumshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel die durch die Tätigkeit der Sprechergruppe veranlassten Kosten einschließlich der ihren Mitgliedern entstehenden Reisekosten entsprechend der Reisekostenordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg. 2Zu den notwendigen Kosten gehören auch
- die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die Erzdiözese Freiburg der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
- die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint.
§ 7
Arbeitsbefreiung7#, 8#
1Für die Teilnahme an der Vertreterversammlung und am regionalen Informationstag sowie für die Tätigkeit der Sprechergruppe besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches Interesse entgegensteht. 2Den Mitgliedern der Sprechergruppe ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16 Absatz 1 Satz 1 MAVO Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln. 3Über die Arbeitsbefreiung von Mitgliedern der Sprechergruppe entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. 4Soweit eine Freistellung gewährt wird, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2 MAVO entsprechend.
#Abschnitt II:
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen „B“
###§ 8
Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die Vertreterversammlung,
- die Sprechergruppe.
§ 9
Vertreterversammlung9#, 10#
(1) Der Vertreterversammlung obliegt
- die Wahl der Mitglieder der Sprechergruppe,
- die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes der Sprechergruppe,
- die Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Absatz 2 MAVO festgelegten Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.
(2) 1In die Vertreterversammlung wählen die Mitarbeitervertretungen auf der Ebene eines jeden Stadt-, Kreis- oder Bezirkscaritasverbandes aus ihrer Mitte je drei Vertreter. 2Die Amtszeit der Vertreter beträgt vier Jahre.
(3) 1Zur Durchführung der Wahl nach Absatz 2 Satz 1 lädt die Sprechergruppe die Mitarbeitervertretungen eines jeden örtlichen Bereichs gemäß Absatz 2 Satz 1 zu einer Wahlversammlung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Die Wahlversammlung findet innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnend mit dem für die Mitarbeitervertretungswahlen festgesetzten Wahltag (§ 9 Absatz 1 Satz 1 MAVO) statt.
(4) 1Die Wahlversammlung wird von einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter geleitet, die/der mit einfacher Mehrheit gewählt wird. 2Die Wahlleiterin/der Wahlleiter übermittelt die Namen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter der Sprechergruppe. 3Die Sprechergruppe wiederum informiert die Mitarbeitervertretungen über die Zusammensetzung der Vertreterversammlung.
(5) 1Die drei Vertreter werden mit einfacher Mehrheit gewählt. 2Die Wahlversammlung wählt zugleich drei Ersatzvertreter, die nachrücken, wenn ein Vertreter aus der Mitarbeitervertretung ausscheidet (§ 13 c MAVO), dessen Mitgliedschaft ruht (§ 13 b Absatz 3 MAVO) oder wenn ein Vertreter sein Vertreteramt niederlegt. 3Stehen keine Ersatzvertreter für das Nachrücken zur Verfügung, veranlasst die Sprechergruppe die Durchführung einer Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
(6) 1Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter, die nach Absatz 2 Satz 1 wahlberechtigt sind, haben das Recht, die Wahl in ihrem örtlichen Bereich wegen des Verstoßes gegen die Absätze 3 bis 5 Satz 1 und 2 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der gewählten Vertreter schriftlich anzufechten. 2Die Anfechtungserklärung ist der Sprechergruppe zuzuleiten. 3Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist die Sprechergruppe zurück. 4Stellt die Sprechergruppe fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis der Vertreterwahl beeinflusst sein kann, so erklärt sie die Wahl für ungültig. 5In diesem Fall ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(7) 1Die Vertreterversammlung ist nicht öffentlich. 2Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(8) 1Die Vertreterversammlung wird von der Sprechergruppe durch Rundschreiben an die gewählten Vertreter mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. 2Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 3Die Vertreterin oder der Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und deren/dessen Stellvertreter werden zur Vertreterversammlung eingeladen.
(9) 1Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden der Sprechergruppe geleitet. 2Zur Durchführung von Wahlen bestimmt die Vertreterversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
(10) 1Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Sprechergruppe einzureichen. 2Über die Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung.
###§ 10
Sprechergruppe11#
(1) 1Der Sprechergruppe obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, soweit sie nicht ausdrücklich der Vertreterversammlung vorbehalten sind. 2Dazu gehören die Führung der laufenden Geschäfte, die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Vertreterversammlungen und die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. 3Sie ist gegenüber der Vertreterversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) 1Die Sprechergruppe der Arbeitsgemeinschaft besteht aus neun Mitgliedern. 2Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist.
(3) 1Die Mitglieder der Sprechergruppe werden von der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 2Gleichzeitig ist eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern zu wählen, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Sprechergruppe nachrücken. 3Stehen keine Ersatzmitglieder für das Nachrücken zur Verfügung, kann die Vertreterversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vornehmen.
(4) 1Die Dauer der Amtszeit der Organe der Arbeitsgemeinschaft beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt jeweils am 1. Juli des auf den einheitlichen Wahlzeitraum (§ 13 Absatz 1 MAVO) folgenden Jahres.
(5) Die Sprechergruppe führt nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl einer Sprechergruppe fort, längstens bis zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
(6) Die Mitgliedschaft in der Sprechergruppe erlischt durch
- Ablauf der Amtszeit der Sprechergruppe,
- rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen bei Verlust der Wählbarkeit als Mitarbeitervertreter; § 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – findet entsprechend Anwendung,
- Niederlegung des Amtes,
- Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst im Bereich der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft B,
- rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertreter oder als Mitglied der Sprechergruppe; § 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO – findet entsprechend Anwendung.
(7) 1Die Sprechergruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die oder der Vorsitzende der Sprechergruppe, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen der Sprechergruppe ein, leitet sie, führt ihre Geschäfte und vertritt sie nach außen.
(8) § 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 der Mitarbeitervertretungsordnung finden auf die Mitglieder der Sprechergruppe entsprechend Anwendung.
###§ 11
Arbeitsweise
(1) 1Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) 1Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das den zeitlichen Ablauf, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse enthält. 2Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
(3) Die Organe der Arbeitsgemeinschaft können sich eine Geschäftsordnung geben.
###§ 12
Regionale Informationstage
1Die Sprechergruppe kann einmal jährlich die Mitarbeitervertretungen im Einzugsbereich einer kirchlichen Region oder für mehrere Regionen gemeinsam zu einem regionalen Informationstag einladen. 2Die Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes werden zu diesen Veranstaltungen eingeladen.
###§ 13
Kosten
(1) 1Die den Teilnehmern an der Vertreterversammlung und den Regionalen Informationstagen entstehenden notwendigen Reisekosten einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der jeweilige Dienstgeber. 2Die Sachkosten der Vertreterversammlung und der Regionalen Informationstage übernimmt der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg.
(2) 1Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg trägt nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel die durch die Tätigkeit der Sprechergruppe veranlassten Kosten einschließlich der ihren Mitgliedern entstehenden Reisekosten nach den Reisekostenbestimmungen der AVR. 2Zu den notwendigen Kosten gehören auch
- die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
- die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint.
§ 14
Arbeitsbefreiung12#
1Für die Teilnahme an der Vertreterversammlung und für die Tätigkeit der Sprechergruppe besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches Interesse entgegensteht. 2Den Mitgliedern der Sprechergruppe ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16 Absatz 1 Satz 1MAVO Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln. 3Über die Arbeitsbefreiung von Mitgliedern der Sprechergruppe entscheidet der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat. 4Soweit eine Freistellung gewährt wird, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2 MAVO entsprechend.
###§ 15
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Die Verordnung über Diözesane Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen vom 30. Oktober 1990 (ABl. 1990, S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1994 (ABl. 1994, S. 397), wird aufgehoben.
(3) Die Amtszeit der beiden am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Sprechergruppen wird bis zum 30. Juni 1999 verlängert.
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1 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
1 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
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2 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
2 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
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3 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 05.05.2026, S. 258 mit Wirkung zum 6. Mai 2026
3 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 05.05.2026, S. 258 mit Wirkung zum 6. Mai 2026
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4 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
4 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
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5 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
5 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
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6 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
6 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
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7 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
7 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
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8 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
8 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 27.06.2018, S. 290
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9 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
9 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
#
10 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 05.05.2026, S. 258 mit Wirkung zum 6. Mai 2026
10 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 05.05.2026, S. 258 mit Wirkung zum 6. Mai 2026
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11 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
11 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
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12 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62
12 ↑ Änderung siehe Amtsblatt Nr. 12 vom 29.04.2011, S. 62