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Vereinbarung
über die Bildung einer Ausgleichsvereinbarung
gemäß § 32 KSVG
zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD)
und der Unfallkasse des Bundes – Künstlersozialkasse (KSK)

vom 3. Februar 2015

(ABl. 2015, S. 65)

Ein Großteil der kreativ Tätigen hat mit geringen und zudem sehr schwankenden Einkünften zu kämpfen. Darunter leidet vor allem deren soziale Absicherung. Diese Erkenntnis war das Ergebnis des so genannten Künstlersozialberichtes, der 1975 der Bundesregierung vorgelegt wurde. Abhilfe wurde durch das am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) geschaffen. Durch dieses Gesetz sind selbstständige Künstler und Publizisten pflichtversichert in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie, seit 1995, in der sozialen Pflegeversicherung. Als Pflichtversicherte haben freischaffende Künstler und Publizisten monatliche Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Zu diesen Beiträgen leistet die Künstlersozialkasse einen Zuschuss von 50 %. Finanziert wird dieser Zuschuss zu 40 % durch den Staat und zu 60 % durch alle Unternehmen und Einrichtungen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Sie werden zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung herangezogen, weil zwischen ihnen und den freien Künstlern und Publizisten ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis herrscht, wie es auch für die Beziehung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennzeichnend ist. Das KSVG beteiligt durch die Künstlersozialabgabe die Verwerterunternehmen – und über die Preiskette damit den Konsumenten – an der sozialen Absicherung der Künstler.
Nach § 2 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Entscheidend ist also die künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Ob die betreffende Person über eine entsprechende Ausbildung verfügt, ist unerheblich. Daneben ist ohne Bedeutung, ob die Person aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreitet. Künstler und Publizisten sind also z. B. auch entsprechend tätige Hausfrauen, Studenten, überwiegend im Ausland Tätige, Ruheständler und Beamte. Es ist auch unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert sind.
Zahlungen an Nichtversicherte sind ebenfalls zu melden, wie z. B. auch an ausländische Künstler und Publizisten. Voraussetzung ist also die Zahlung an eine natürliche Person oder Personengesellschaft (Einzelunternehmen, GbR, aber auch OHG oder KG). Es ist dabei einerlei, ob und wie viele Arbeitnehmer der Künstler hat.
Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 KSVG können mit Zustimmung der Künstlersozialkasse nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete eine Ausgleichsvereinigung bilden, die ihre der Künstlersozialkasse gegenüber obliegenden Pflichten erfüllt, insbesondere mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen entrichten kann. Auf dieser Rechtsgrundlage haben der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (Künstlersozialkasse – KSK) zur vereinfachten Erhebung der Künstlersozialabgabe gemäß § 32 KSVG im Jahre 1995 eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach der VDD mit befreiender Wirkung die Zahlung der Künstlersozialabgabe für sich sowie die in ihm zusammengeschlossenen
  • (Erz-)Diözesen,
  • bei den der (Erz-)Diözese zugeordneten kirchlichen Körperschaften (z. B. Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dekanate), Anstalten (z. B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige kirchliche Stiftungen) und
  • bei den juristischen Personen des privaten Rechts, soweit sie einer Diözese zugeordnet sind und kirchliche oder sonstige gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen
im Sinne einer Ausgleichsvereinigung nach § 32 KSVG übernimmt.
Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage wurde in sechs (Erz-)Diözesen ermittelt, in welcher Höhe in den Jahren 1991 bis einschließlich 1993 Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Die ausgewählten Erhebungsgebiete stellten einen repräsentativen Querschnitt der angeschlossenen (Erz-)Diözesen nebst nachgeordneten Einrichtungen und Gemeinden bzw. Stiftungen dar. Das Ergebnis der Erhebungen wurde auf die Gesamtzahl der Kirchengemeinden bzw. Kirchenstiftungen und Einrichtungen hochgerechnet und auf diese Weise die vom VDD zu zahlende jährliche Künstlersozialabgabe für die westlichen und östlichen (Erz-)Diözesen ermittelt.
In der Sitzung des Verwaltungsrates des VDD am 21./22. Oktober 2009 wurde beschlossen, dass die bestehende Ausgleichsvereinbarung zwischen dem VDD und der Künstlersozialkasse verlängert wird. Zu diesem Zweck wurde in mehreren Diözesen eine stichprobenartige Datenerhebung zur Überprüfung der aktuellen Bemessungsgrundlage notwendig. Die Bemessungsgrundlage ist die Berechnungsbasis für die Zahlungen, die der VDD mit befreiender Wirkung unter anderem für die Erzdiözese Freiburg an die Künstlersozialkasse vornimmt.
Nachdem die Datenerhebung in den vergangenen Jahren durchgeführt wurde, hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands in ihrer Sitzung am 18. November 2013 einer neuen Vereinbarung mit der Künstlersozialkasse zugestimmt. Die Vereinbarung wurde zwischenzeitlich von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Die Vereinbarung, die die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 1995 ablöst, wird nachstehend bekannt gemacht.
Vereinbarung über die Bildung einer
Ausgleichsvereinigung gemäß § 32 KSVG

zwischen
dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD)
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Kaiserstraße 163, 53115 Bonn,
vertreten durch den Geschäftsführer
handelnd für die Mitglieder der
Ausgleichsvereinigung (AV)
und
der Unfallkasse des Bundes – Künstlersozialkasse (KSK)
vertreten durch den Geschäftsführer
wird die Abführung der Künstlersozialabgabe gemäß § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wie folgt vereinbart:
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§ 1
Aufgabe und Mitglieder der AV

( 1 ) Der VDD übernimmt mit befreiender Wirkung die Zahlung der Künstlersozialabgabe für sich sowie die in ihm zusammen geschlossenen 27 deutschen (Erz-)Diözesen, diesen zugeordneten (kirchlichen) Körperschaften (z. B. Kirchengemeinden, Dekanate), Anstalten (z. B. Schulen, Fachschulen, (Fach-)Hochschulen – außer (Fach-)Hochschulen für Musik und Kunst) und Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige kirchliche Stiftungen) des öffentlichen Rechts als Ausgleichsvereinigung nach § 32 KSVG. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie dem VDD oder einer Diözese zugeordnet sind und kirchliche oder sonst gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen.
( 2 ) Über den in Absatz 1 genannten Mitgliederkreis können weitere Mitglieder der AV nicht beitreten. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 finden insbesondere keine Anwendung auf Ordensgemeinschaften und andere geistliche Gemeinschaften, auf Verbände im Jugend- und Erwachsenenbereich, im sozialen und caritativen Bereich, auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft katholischer Organisationen Deutschlands (AGKOD) sowie auf gewerbliche Einrichtungen.
( 3 ) Soweit die AV in Vertretung ihrer Mitglieder auftritt, sind die erforderlichen Vollmachten erteilt.
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§ 2
Berechnung der Künstlersozialabgabe

( 1 ) Die Künstlersozialabgabe für die Mitglieder der AV wird abweichend von § 25 KSVG ermittelt.
( 2 ) Die abweichende Berechnungsgröße für die Künstlersozialabgabe gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 KSVG wird nach folgender Formel ermittelt:
Bundesweites Bruttokirchensteueraufkommen
der katholischen Kirche
des jeweiligen Kalenderjahres
x
0,3062 %
( 3 ) Die Höhe der Künstlersozialabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der abweichenden Berechnungsgröße nach Absatz 2 mit dem jeweils geltenden Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe (§ 26 KSVG). Vom Rechnungsbetrag wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % der Künstlersozialabgabe abgezogen.
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§ 3
Meldung, Festsetzung und Fälligkeit

( 1 ) Der VDD meldet das bundesweite Bruttokirchensteueraufkommen des jeweiligen Kalenderjahres (§ 2 Abs. 2) jeweils zum 30. April des Folgejahres an die KSK.
( 2 ) Die KSK berechnet die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe gemäß § 2, teilt dem VDD mit, ob sich unter Berücksichtigung der vom VDD geleisteten Vorauszahlungen für das jeweilige Jahr eine Nachzahlung oder eine Erstattung ergibt und setzt diesen Betrag und die Höhe der Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest.
( 3 ) Die Vorauszahlungen werden jeweils zum Zehnten eines Monats fällig. Sie sind bis zur folgenden Jahresabrechnung nach Absatz 2 zu zahlen. Nachzahlungen oder Erstattungen aufgrund der Abrechnung werden 30 Tage nach dem Eingang der Rechnung fällig.
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§ 4
Regelmäßige Überprüfung der abweichenden Berechnungsgrößen

( 1 ) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung (§ 8 Abs. 1) überprüft die KSK die abweichenden Berechnungsgrößen (§ 2 Abs. 2).
( 2 ) Gegenstand der Überprüfung ist die Summe aller von den Mitgliedern der AV (§ 1 Abs. 1) an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte gemäß § 25 KSVG.
( 3 ) Die Überprüfung erfolgt für maximal zwei Kalenderjahre. Art und Umfang der Überprüfung werden durch die KSK unter Beteiligung der AV festgelegt. Sie muss ein repräsentatives Ergebnis sicherstellen.
( 4 ) Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die abweichenden Berechnungsgrößen (§ 2 Abs. 2) nicht mehr zu einem Aufkommen an Künstlersozialabgabe führen, das demjenigen nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so passen die AV und die KSK die abweichenden Berechnungsgrößen durch Zusatzvereinbarung an und verlängern den Vertrag um weitere sieben Jahre. Die Zusatzvereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes.
( 5 ) Weitere Überprüfungen der abweichenden Berechnungsgrößen (§ 2 Abs. 2) werden jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung nach Absatz 4 durchgeführt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
( 6 ) Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung hinsichtlich der Künstlersozialabgabe finden während der Mitgliedschaft in der AV bei ihren Mitgliedern nicht statt.
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§ 5
Vorzeitige Überprüfung der abweichenden Berechnungsgrößen

( 1 ) Die KSK überprüft die abweichenden Berechnungsgrößen (§ 2 Abs. 2) vor Ablauf von fünf Jahren, wenn sich nach Abschluss bzw. Anpassung der Vereinbarung Umstände schwerwiegend verändern, die zu ihrer Grundlage geworden sind. Dies gilt auch, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage der Vereinbarung geworden sind, sich als falsch herausstellen. Die AV kann eine frühere Überprüfung verlangen, wenn sie deren Erforderlichkeit mit einem begründeten Interesse nachweist.
( 2 ) Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die abweichenden Berechnungsgrößen (§ 2 Abs. 2) nicht mehr zu einem Aufkommen an Künstlersozialabgabe führen, das demjenigen nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so passen die AV und die KSK die abweichenden Berechnungsgrößen durch Zusatzvereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Beginn der Überprüfung folgenden Kalenderjahres an. Die Zusatzvereinbarung gilt von diesem Zeitpunkt an sieben Jahre. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes.
( 3 ) Weitere Überprüfungen der abweichenden Berechnungsgrößen nach § 4 werden jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung nach Absatz 2 durchgeführt.
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§ 6
Überprüfung der AV

( 1 ) Die KSK ist jederzeit berechtigt, die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung der Künstlersozialabgabe im Sinne dieser Vereinbarung durch die AV zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der KSK auf Verlangen sämtliche zur Abwicklung der AV erforderlichen Geschäftsunterlagen durch den VDD vorzulegen.
( 2 ) Sofern sich Nachforderungen auf Grund unrichtig gemeldeter abweichender Berechnungsgrößen gemäß § 2 Absatz 2 bei der Überprüfung ergeben, fordert die KSK die AV zur Nachzahlung des entsprechenden Betrages auf. Sofern sich Erstattungen ergeben, zahlt die KSK diesen Betrag an die AV aus.
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§ 7
Sonstige Vereinbarungen

Die Vertragsparteien werden beim Vollzug dieser Vereinbarung vertrauensvoll zusammenarbeiten und jeweils einvernehmliche Regelungen auftretender Fragen oder Schwierigkeiten anstreben.
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§ 8
Beginn, Kündigung, Übergangsregelung/Nachzahlung für die Jahre 2008 bis 2012

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung und Zustimmung des Bundesversicherungsamtes mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2 ) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2019 außer Kraft, es sei denn, nach Überprüfung der abweichenden Berechnungsgrößen wurde der Vertrag durch eine Zusatzvereinbarung um weitere sieben Jahre gemäß § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 verlängert oder zu einem früheren Zeitpunkt gemäß Absatz 6 gekündigt. Die Zusatzvereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes.
( 3 ) Die Vereinbarung zur vereinfachten Erhebung der Künstlersozialabgabe vom 6. Juli 1995/14. Juli 1995 tritt zum 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die von der KSK mit ihrem Schreiben vom 7. Juni 2011 zum 31. Dezember 2011 vorgenommene Kündigung wird von beiden Parteien einvernehmlich als gegenstandslos erklärt.
( 4 ) Für die Jahre 2008 bis 2012 wird eine Übergangsregelung vereinbart. Danach wird die in dieser Vereinbarung festgelegte abweichende Berechnungsgröße (§ 2 Absatz 2 und Absatz 3) bereits ab dem Kalenderjahr 2008 als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe herangezogen.
( 5 ) Für die Jahre 2008 bis 2012 beläuft sich die zu ermittelnde Künstlersozialabgabe gemäß § 2 Absatz 3 auf 3.299.225 Euro. Unter Abzug der vom VDD in diesem Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.270.602 Euro. Hiervon wird ein Betrag in Höhe von 164.961 Euro (= 5 % von 3.299.225 Euro) als Verwaltungskostenpauschale in Abzug gebracht, so dass sich für die Jahre 2008 bis 2012 als nachzuzahlende Künstlersozialabgabe ein Betrag in Höhe von 2.105.641 Euro ergibt. Der Nachzahlungsbetrag wird in zwei Raten an die KSK gezahlt: Die erste Rate in Höhe von einer Million Euro wird am 2. Dezember 2013 fällig, die zweite Rate als Restzahlung am 17. März 2014.
( 6 ) Die Vereinbarung kann beiderseitig mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.