.Allgemeines Ausführungsdekret
Allgemeines Ausführungsdekret
zur kirchenamtlichen Ehevorbereitung
vom 20. September 2005
(ABl. 2005, S. 183)
####Aus Anlass der Promulgation des neuen Ehevorbereitungsprotokolls, der Anmerkungstafel und des Sanationsformulars1# geben wir die folgenden Hinweise, die verbindlich einzuhalten sind:
- 1 Zuständig für die Durchführung der Ehevorbereitung und die Aufnahme des Ehevorbereitungsprotokolls ist der Pfarrer der katholischen Braut oder des katholischen Bräutigams oder eine von ihm beauftragte Person. 2 Die Zuständigkeit bemisst sich nach dem nach kirchlichem Recht festgestellten Wohnsitz (vgl. can. 102 CIC). 3 Falls der Pfarrer Andere (z. B. pastorale Mitarbeiter/-innen) mit der Ehevorbereitung beauftragt, müssen diese über genügend pastorale, theologische und kirchenrechtliche Kenntnisse verfügen.
- 1 Das Ehevorbereitungsprotokoll dokumentiert amtlicherseits die Vorbereitung der Eheschließung, es ist daher (zumindest im Abschnitt B) von dem auszufüllen, der das Traugespräch führt, keinesfalls von den Brautleuten selbst. 2 Wer das Traugespräch führt, hat gewissenhaft mit den Brautleuten die katholische Ehelehre zu besprechen und den Ledigenstand, die Konfessionszugehörigkeit, evtl. vorliegende Ehehindernisse zu prüfen. 3 Insofern bestätigt der verantwortliche Seelsorger mit seiner Unterschrift unter B. V. insgesamt die Abschnitte A und B.
- 1 Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Eheschließungen treten bei der Beurteilung der Gültigkeit von Vorehen immer wieder Zweifel und Probleme auf. 2 Eine Vorehe steht in der Regel nur dann einer neuen Eheschließung nicht entgegen, wenn
- keine kanonische Eheschließung stattfand, obwohl einer der Partner dieser Vorehe katholisch und nicht aus der Kirche ausgetreten war (Formular: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels [Badenia Nr. 1483] beifügen);
- der frühere Ehepartner verstorben ist oder
- die Vorehe rechtskräftig kirchlich für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde.
3 Bei den in a) und c) genannten Fällen ist das Nihil obstat einzuholen. 4 Bei einer Vorehe bei einem der Brautleute, muss vor der Zusage eines neuen Eheschließungstermins die Ungültigkeit dieser Vorehe zweifelsfrei feststehen. 5 Bei Zweifeln möge schon im Vorfeld mit dem Erzbischöflichen Offizialat Rücksprache gehalten werden. - 1 Aus kirchenrechtlicher Sicht ist das Aufgebot (d. gh. die öffentliche Ankündigung der beabsichtigten Eheschließung in der Wohnsitzpfarrei der katholischen Partner) im Gegensatz zum staatlichen Recht nach wie vor vorgesehen; dies erscheint aus pastoralen Gründen auch sinnvoll. 2 Es darf nicht gewohnheitsmäßig vom Aufgebot dispensiert werden.
- 1 Bei der Bitte um Dispens von Ehehindernissen oder von der kanonischen Eheschließungsform oder um Trauerlaubnis oder das Nihil obstat ist das Originalformular nebst Anlagen beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen. 2 In der Rubrik C. des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, was beantragt wird und – bei Dispensen – welcher Grund dafür vorgetragen wird. 3 Bei der Bitte um Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist unbedingt auch der Ehebegründungsort anzugeben.
- 1 Eine kirchliche Eheschließung muss in einer Kirche oder öffentlichen Kapelle stattfinden. 2 Die Eheschließung in einer Privatkapelle bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat (vgl. can. 1118 CIC).
- 1 Nur Pfarrer und Pfarradministratoren besitzen kraft Gesetzes Trauvollmacht in der jeweiligen Pfarrei. 2 Diakonen, Vikaren, Kooperatoren, Subsidiaren und Ruhestandsgeistlichen muss die Trauvollmacht eigens verliehen werden (z. B. in der Ernennungsurkunde, durch allgemeine, schriftliche erteilte Delegation, durch Delegation für den Einzelfall auf dem Ehevorbereitungsprotokoll.
- Auf Trauzeugen kann bei einer kanonischen Eheschließung nicht verzichtet werden (im Gegensatz zum staatlichen Recht!).
- 1 Das Ehevorbereitungsprotokoll ist nach der Trauung im Pfarrarchiv des Trauungsortes (bzw. bei Trauungen mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform: im Pfarrarchiv des Wohnsitzes des katholischen Partners) auf Dauer aufzubewahren. 2 Falls eine Eheschließung im Ausland stattfindet, empfiehlt es sich, im Pfarramt, das die Ehevorbereitung durchgeführt hat, eine Kopie des Ehevorbereitungsprotokolls aufzubewahren.
- 1 Die vorstehenden Formulare sind in der amtlichen Ausgabe in Kürze bei der Badenia-Druckerei verfügbar. 2 Sie können ferner mit den Computerprogrammen, die über das Erzbischöfliche Ordinariat vertrieben werden (KBF-W und die von der Kirchlichen Meldestelle erstellten „Formulare für die Pfarramtsverwaltung“ ab Version 2.0), benutzt werden – hier wird für bisherige Nutzer in Kürze ein Update zur Verfügung gestellt. 3 Andere PC-Versionen oder Kopien sind nicht zulässig. 4 Es empfiehlt sich, zur besseren Handhabung und Archivierung der Eheprotokolle die vierseitigen PC-Formulare entweder über einen DIN A 3-Drucker auszufertigen oder auf DIN A 3-Bögen zu kopieren. 5 Für eine Übergangsfrist von sechs Monaten können die bisherigen Formulare bis zum 30. April 2006 weiter verwendet werden.
- 1 Die Einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen vom 7. November 1989 (Amtsblatt 1989, S. 254-260) bleiben weiterhin in Geltung. 2 Die neben der Anmerkungstafel und dem Ehevorbereitungsprotokoll bisher geltenden Formulare zur Ehevorbereitung („Bitte um das Aufgebot“ [Badenia Nr. 1450], „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“ [Badenia Nr. 1483], „Litterae dimissoriae“ [Badenia Nr. 1484], „Mitteilung über eine kirchliche Eheschließung“ [Badenia Nr. 1490]) bleiben ebenfalls weiter in Geltung.
- 1 Die Sanatio in radice (vgl. cann. 1161-1165 CIC) ist durch das Inkrafttreten des CIC von 1983 gänzlich neu geordnet. 2 Wir bitten, nur noch die neuen Sanationsformulare zu verwenden und die Hinweise auf den Formularen zu beachten. 3 Die allgemeine Sanationsvollmacht der Pfarrer für Paare, die vor dem 30. September 1970 geheiratet haben, ist erloschen (vgl. Amtsblatt 1990, S. 385). 4 Jedes Sanationsgesuch ist dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen.
- 1 Die neuen Formulare und Verwaltungsvorschriften treten zum 1. November 2005 verbindlich in Kraft. 2 Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, sind zum 1. November 2005 aufgehoben.