Erzbistum Freiburg
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Arbeitsrechtliche Schlichtungsordnung für die Erzdiözese Freiburg

vom 9. Februar 2024

(ABl. 2024, S. 63)

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I. SCHLICHTUNGSSTELLE

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§ 1
Name, Sitz

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Schlichtungsstelle für die Erzdiözese Freiburg“.
(2) Sie hat ihren Sitz beim Erzbischöflichen Offizialat.
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§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen und im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der Erzdiözese Freiburg haben.
(2) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Beschäftigten1# und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) unterfallen.
(3) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Beschäftigten nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
(4) Im Einzelfall abweichende arbeitsvertragsrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach Absatz 2 haben Vorrang.
(5) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.
(6) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
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§ 3
Zusammensetzung

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens einer Kammer.
(2) 1Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus sechs Beisitzern. 2Ein stellvertretender Vorsitzender vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann. 3Hierfür erstellt der Vorsitzende nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden einen Geschäftsverteilungsplan. 4Dieser ist spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr schriftlich festzulegen.
(3) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Absatz 4.
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§ 4
Vorsitzende und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(2) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
(3) Je drei Beisitzer aus jeder Kammer müssen aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen und im Zeitpunkt der Berufung im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 5
Ernennung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Erzbischof von Freiburg nach Anhörung der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Erzdiözese Freiburg ernannt. 2Ihr ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.
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§ 6
Benennung der Beisitzer

(1) Die drei Beisitzer aus dem Bereich der Beschäftigten sowie ein Vertreter für den Fall der Verhinderung (Ersatzmitglied) werden von der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Erzdiözese im Benehmen mit der KODA-Mitarbeiterseite benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Die drei Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber sowie ein Vertreter für den Fall der Verhinderung (Ersatzmitglied) werden vom Generalvikar benannt.
(3) Wiederholte Benennung ist möglich.
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§ 7
Rechtsstellung, Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
(2) 1Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Neben dem Anspruch auf Auslagenersatz kann dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
(3) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.
(4) 1Der Vorsitzende jeder Kammer belehrt die jeweils für die Kammer benannten Beisitzer über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
(5) 1Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle steht dem Dienst gleich. 4Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu erteilen. 5Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden Reisekostenordnung der Erzdiözese.
(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
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§ 8
Amtszeit

(1) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beziehungsweise der stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
(4) Das Amt eines Mitglieds endet,
  1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
  2. wenn Gründe vorliegen, die bei einem Beschäftigten zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
  3. wenn es seine Geschäftsfähigkeit verliert,
  4. wenn es bei grober Pflichtverletzung durch den Erzbischof abberufen wird.
(5) Steht bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.
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§ 9
Geschäftsstelle

(1) 1Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2Sitz der Geschäftsstelle ist beim Erzbischöflichen Offizialat.
(2) 1Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung der Vorsitzenden. 2Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt die Erzdiözese.
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II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN

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§ 10
Beteiligte, Bevollmächtigte

(1) Beteiligte am Verfahren sind
  1. Antragsteller
  2. Antragsgegner.
(2) 1Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. 2Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen.
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§ 11
Antragsgrundsatz

(1) 1Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. 2Antragsbefugt sind betroffene Beschäftigte oder Dienstgeber. 3Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer der Schlichtungsstelle zu richten. 4Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
(2) Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
(3) Gelingt innerhalb von vier Wochen keine Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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§ 12
Antragsinhalt

(1) 1Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
(2) 1Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
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§ 13
Zurücknahme, Änderung des Antrags

(1) 1Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. 3Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.
(2) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
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§ 14
Zurückweisung des Antrags

1Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen. 2Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
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§ 15
Vorbereitung des Verfahrens

(1) 1Der Vorsitzende der Kammer trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
(2) 1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. 2Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
(3) Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand soweit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
(4) 1Die zuständige Kammer bildet für jeden Verhandlungstag einen Schlichtungsausschuss. 2Dieser besteht aus dem Vorsitzenden oder dem gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden sowie abwechselnd – nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Beisitzer – aus je einem Beisitzer aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber. 3Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kammer oder der stellvertretende Vorsitzende.
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§ 16
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss

(1) 1Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
(2) 1Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. 2Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) 1Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung oder hält der Vorsitzende dies anstelle eines textförmigen Einigungsvorschlags sogleich für sachdienlich, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Beteiligten anberaumt (Güteverhandlung). 2Der Vorsitzende bestimmt den Ort und den Termin zur mündlichen Güteverhandlung und lädt die Beteiligten. 3Der Vorsitzende hat in dieser Güteverhandlung das gesamte Streitverhältnis mit den Beteiligten unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. 4Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. 5Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluss eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen. 6Erscheint ein Beteiligter in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss zu bestimmen.
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§ 17
Mündliche Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss

(1) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Ort und den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z.B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
(2) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
(3) Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. 2Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
(5) 1In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. 2Der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. 3Bei Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
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§ 18
Beweisaufnahme

(1) Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.
(2) 1Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
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§ 19
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Absatz 2

(1) 1Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
(2) 1Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) 1Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
(4) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Absatz 2 für gescheitert.
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§ 20
Verfahren nach § 2 Absatz 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Absatz 3 mit Beschluss.
(2) 1Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(5) 1Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Beschäftigten bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
(6) 1Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Erzbischof zu übermitteln.
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§ 21
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20

(1) 1Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. 2Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Beschäftigten bedarf.
(2) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Erzbischof über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
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§ 22
Ablehnung, Befangenheit

(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die jeweilige Kammer der Schlichtungsstelle nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. 2Ist der Vorsitzende der Kammer oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. 3Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
(3) 1Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 15 Absatz 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
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III. KOSTEN DES VERFAHRENS, GEMEINSAME SCHLICHTUNGSSTELLE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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§ 23
Kosten des Verfahrens

(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
(2) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden diözesanen Reisekostenverordnung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
(3) 1Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
(4) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
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§ 24
Kosten der Schlichtungsstelle

Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle entstehende Kosten trägt die Erzdiözese Freiburg.
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§ 25
Bildung gemeinsamer Schlichtungsstellen

(1) Mehrere (Erz-)Diözesen können sich zusammenschließen und nach Maßgabe dieser Ordnung eine gemeinsame Schlichtungsstelle bilden.
(2) Der nach Lebensalter jeweils älteste (Erz-)Bischof übernimmt die Rolle des Bischofs im Sinne dieser Ordnung.
(3) Die beteiligten (Erz-)Bischöfe entscheiden, wo der Sitz der Schlichtungsstelle sein wird.
(4) Ansonsten gelten für die gemeinsame Schlichtungsstelle die Regelungen dieser Ordnung entsprechend.
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§ 26
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Ordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Schlichtungsstelle in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten – Individuelle Schlichtungsstelle vom 21. September 2005 (ABl. S. 165) außer Kraft.
(3) 1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder der Schlichtungsstellen bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach § 5 und § 6 dieser Ordnung im Amt. 2Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig werden, gelten die gemäß Absatz 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.

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1 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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