.§ 1 Gemeinsames Siegel
§ 2 Verzicht auf Beizeichen
§ 3 Gestaltung der Siegel der Kirchengemeinden
Ausführungsvorschriften zur Siegelordnung
vom 7. Mai 2015
(ABl. 2015, S. 128),
zuletzt geändert am 7. März 2018 (ABl. 2018, S. 179)
§ 1 Gemeinsames Siegel
(§ 1 Absatz 3 SiegelO)
(
1
)
Die zu einer Kirchengemeinde gehörenden, d. h. von deren Stiftungsrat verwalteten Kirchenfonde und Stiftungen (örtliches Kirchenvermögen), führen das Siegel der Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Die kirchlichen Stiftungen öffentlichen Rechts des Erzbistums Freiburg führen das Siegel des Erzbistums. 2 Dies gilt nicht für die „Stiftung Pfälzer Katholische Kirchenschaffnei in Heidelberg“, welche ein eigenes Siegel führt.
####§ 2 Verzicht auf Beizeichen
(§ 2 Absatz 2 Satz 2 SiegelO)
Beizeichen werden nicht verwendet bei den Siegeln, die gemäß § 1 dieser Ausführungsvorschriften geführt werden.
####§ 3 Gestaltung der Siegel der Kirchengemeinden
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 SiegelO)
(
1
)
Das Siegel der Kirchengemeinden enthält neben dem Siegelbild, welches bei solchen, die einen Patron haben, die entsprechende Darstellung sowie bei solchen, deren Name geographischen Bezug hat, ein Kreuz oder anderes christliches Zeichen.
(
2
)
Die Umschrift enthält den Namen der Kirchengemeinde mit den Worten „Römisch-Katholische Kirchengemeinde ...“ sowie den Begriff „Siegel“, „Sigillum“ oder die Abkürzung „Sig“.
####§ 4 Inkrafttreten
Die Ausführungsvorschriften treten zum 15. Mai 2015 in Kraft.