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Statut der Kommission „Macht und Missbrauch“

vom 23. November 2018

(ABl. 2019, S. 19)

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§ 1
Auftrag

( 1 ) Der Erzbischof von Freiburg errichtet zum 27. November 2018 auf unbestimmte Zeit eine Kommission „Macht und Missbrauch“ (im folgenden „Kommission“).
( 2 ) Die Kommission berät den Erzbischof hinsichtlich der Konsequenzen, die aus den Ergebnissen der von der Deutschen Bischofskonferenz in Auftrag gegebenen Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (MHG-Studie) zu ziehen sind und spricht Empfehlungen aus.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Erzbischof beruft die Mitglieder der Kommission. Die Berufung wird wirksam mit Beginn desjenigen Tages, welcher auf den Zugang des Berufungsschreibens folgt.
( 2 ) Der Erzbischof leitet die Kommission. Die jederzeit widerrufliche Delegation der Leitungsaufgabe an ein anderes Kommissionsmitglied ist möglich.
( 3 ) Die Kommission setzt sich aus fachkundigen Personen zusammen, welche unterschiedliche Bereiche kirchlichen Lebens repräsentieren. Die Zahl jener Mitglieder, welche in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger stehen (Priester, Diakone, Angestellte, Beamte) soll 50 Prozent aller Kommissionsmitglieder nicht überschreiten.
( 4 ) Ein Mitglied scheidet aus der Kommission aus durch Verzicht, welcher schriftlich gegenüber dem Erzbischof zu erklären ist, oder im Wege der Abberufung durch den Erzbischof aus wichtigem Grund.
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§ 3
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission sind in der Ausübung ihres Amtes frei und keinerlei Weisungen unterworfen. Eine freie Meinungsäußerung, welche sich im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, kann kein wichtiger Grund im Sinne von § 2 Absatz 4 dieses Statuts sein.
( 2 ) Kein Mitglied der Kommission darf aufgrund der Ausübung seines Amtes einen tatsächlichen oder rechtlichen Nachteil erleiden.
( 3 ) Die Mitglieder der Kommission unterliegen der Schweigepflicht hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sowie hinsichtlich der geäußerten Meinungen einzelner Kommissionsmitglieder. Das gilt nicht, wenn die Kommission eine Entbindung von der Schweigepflicht ausspricht und dies in der erforderlichen Bestimmtheit im Protokoll festgehalten ist.
Die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden eines Mitglieds aus der Kommission sowie nach Auflösung der Kommission fort.
( 4 ) Die Verletzung der Schweigepflicht kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 2 Absatz 4 dieses Statuts darstellen.
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§ 4
Rechte und Pflichten der Kommission

( 1 ) Die Kommission hat das Recht,
  • über Ort, Zeit und die Häufigkeit ihres Zusammentretens frei zu bestimmen,
  • zu bestimmten Themen Dritte mit besonderer Sachkunde hinzuzuziehen,
  • ihr berichtspflichtige Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben einzusetzen und für deren Tätigkeit Leitlinien festzulegen,
  • von jedweder kirchlichen Stelle auf dem Gebiet der Erzdiözese Einsicht in Akten zu verlangen und
  • Personen zu bestimmten Sachverhalten schriftlich oder mündlich zu befragen.
( 2 ) Im Falle der Akteneinsicht ist die Einsicht gewährende kirchliche Stelle für die Einhaltung geltender daten-schutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Wird die Einsicht ohne rechtliche Begründung verweigert, kann die Kommission darauf hinwirken, dass durch Erteilung entsprechender Weisungen von Vorgesetzten die Einsichtnahme gewährt wird.
( 3 ) Im Falle der Befragung von Personen, welche in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger stehen (Priester, Diakone, Angestellte, Beamte), kann die Kommission darauf hinwirken, dass im Bereich der Erzdiözese durch Erteilung entsprechender Weisungen von Vorgesetzten ein Erscheinen bzw. eine Beantwortung von Fragen sichergestellt ist. Es obliegt dem Vorgesetzten, rechtliche Einwände geltend zu machen.
( 4 ) Die Kommission ist verpflichtet, bei ihrer Arbeit geltendes Recht zu beachten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt mit Wirkung zum 26. November 2018 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 23. November 2018
Erzbischof Stephan Burger