Erzbistum Freiburg
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Absolutionsvollmacht von den Zensuren wegen Apostasie, Schisma und Häresie (CIC can. 1364)

vom 31. Mai 1985

(ABl. 1985, S. 149)

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Auf Grund des can. 1355 § 2 CIC erteile ich usque ad revocationem den Beichtvätern, die in der Erzdiözese das Sakrament spenden, die Vollmacht, ohne Verpflichtung zum Rekurs Poenitenten von der Zensur aus can. 1364 § 1 CIC (wegen Apostasie, Häresie, Schisma) nach Auferlegung einer entsprechenden Buße zu absolvieren, wenn diese versprechen, alles zu glauben, was die heilige katholische Kirche als Offenbarung Gottes zu glauben lehrt, und die öffentliche Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche zu bekunden. Der Poenitent muss bereit sein, eine erfolgte Kirchenaustrittserklärung zu widerrufen. Er muss versprechen, seinen Pfarrer außerhalb der Beichte von der erhaltenen Absolution in Kenntnis zu setzen, damit dieser die erforderliche Meldung an die Kirchliche Meldestelle vollziehen kann (Amtsblatt 1979 Nr. 111 S. 142). Der Beichtvater hat den Poenitenten darauf hinzuweisen, dass die Strafe wieder eintritt, falls diese Mitteilung nicht innerhalb von 4 Wochen erfolgt.
In den Fällen, die einer größeren Öffentlichkeit bekannt sind (wie stets der Kirchenaustritt), ist die Zensur außerhalb des Bußsakramentes zu erlassen, wozu sich der Priester für den Einzelfall formlos die Vollmacht beim Erzbischöflichen Ordinariat erbittet. Dabei ist der Name des Rekonzilianden mit Tag und Ort der Geburt anzugeben und mitzuteilen, ob aus anderen Gründen ein Hindernis für den Sakramentenempfang besteht.