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Zulassung zur Pfarrgemeinderatswahl von Kirchenbeamten und Angestellten der Kirchengemeinde

vom 25. Oktober 2019

(ABl. 2019, S. 160)

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Die Zulassung von Kirchenbeamten und Angestellten der Kirchengemeinde wurde in § 7 Absatz 2 Ziffer 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg – PGRS – mit Wirkung ab 15. Juni 2019 (ABl. S. 73) neu geregelt.
Für die Anwendung des § 7 Absatz 2 Ziffer 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) ist Folgendes zu berücksichtigen:
  1. Der Anteil von Mitgliedern gemäß § 7 Absatz 2 Ziffer 5 PGRS in einem Pfarrgemeinderat darf maximal 25 Prozent betragen. Dies bedeutet, dass sich zwar eine größere Zahl betreffender Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stellen kann, diese jedoch – entsprechend der Höhe der auf sie entfallenden Stimmen – nur bis zur Erreichung des Viertels der Mitglieder in den Pfarrgemeinderat einziehen können.
  2. Entscheidet sich im Laufe der Wahlperiode ein weiteres Pfarrgemeinderatsmitglied zur Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 7 Absatz 5 PGRS, so gilt § 7 Absatz 2 Ziffer 5 PGRS uneingeschränkt bis zum Erreichen der 25-Prozent-Grenze: Dieses Mitglied würde gemäß § 9 Absatz 1 PGRS aus dem Pfarrgemeinderat ausscheiden. Dies ist gemäß § 9 Absatz 3 PGRS vom Pfarrgemeinderat festzustellen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein auf Grund der Regelung in § 7 Absatz 2 Ziffer 5 PGRS in den Pfarrgemeinderat gewähltes Mitglied seinen Beschäftigungsumfang über die 40-Prozent-Grenze hinaus erhöht.
    Begehren mehrere Pfarrgemeinderatsmitglieder die Aufnahme einer solchen Beschäftigung oder die Erhöhung des wöchentlichen Beschäftigungsumfanges über die 40-Prozent-Grenze hinaus, entscheidet die Höhe der bei der Pfarrgemeinderatswahl auf sie entfallenen Stimmen.
  3. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf § 10 Absatz lc KVO III: Die Wahl eines solchen Pfarrgemeinderatsmitglieds in den Stiftungsrat ist ausgeschlossen.