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Richtsätze für die Pflege und Stimmung von Orgeln

vom 26. Februar 2021

(ABl. 2021, S. 29)

Die Richtsätze für die Pflege und Stimmung von Orgeln wurden letztmalig mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (Erlass Nr. 579, Amtsblatt 15/2016 vom 19. Juli 2016) erhöht. Mit Wirkung zum 01.01.2021 gelten für die Pflege und Stimmung von Orgeln nunmehr folgende Richtsätze:
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I. Wartung mit Stimmung/Durchsicht:

1. Für eine Wartung mit Hauptstimmung:
Grundpreis: 177,00 € (netto)
Preis je zu stimmendem Register: 33,00 € (netto)
Preis je zu stimmender Extension: 16,50 € (netto)
Kein Preisansatz für Transmissionen oder Wechselschleifen
Zuschläge für gemischte Register (netto):
1- bis 2-chöriges Register: Zuschlag in Höhe von 33,00 € (= einfacher Zuschlag)
3- bis 4-chöriges Register: Zuschlag in Höhe von 66,00 € (= zweifacher Zuschlag)
5- bis 6-chöriges Register: Zuschlag in Höhe von 99,00 € (= dreifacher Zuschlag)
2. Für eine Wartung mit Teilstimmung:
Grundpreis: 177,00 € (netto)
Preis je zu stimmendem Register: 16,50 € (netto)
Preis je zu stimmender Extension: 8,25 € (netto)
Kein Preisansatz für Transmissionen oder Wechselschleifen
Zuschläge für gemischte Register (netto):
1- bis 2-chöriges Register: Zuschlag in Höhe von 16,50 € (= einfacher Zuschlag)
3- bis 4-chöriges Register: Zuschlag in Höhe von 33,00 € (= zweifacher Zuschlag)
5- bis 6-chöriges Register: Zuschlag in Höhe von 49,50 € (= dreifacher Zuschlag)
3. Für eine technische Wartung, Durchsicht und für das Stimmen der Zungenregister (jährlich):
Grundpreis 177,00 € (netto)
Preis je stimmbarem Register: 8,25 € (netto)
Preis je stimmbarer Extension: 4,15 € (netto)
Preis je zu stimmendem Zungenregister: 16,50 € (netto)
Preis je zu stimmender Zungenextension: 8,25 € (netto)
Kein Preisansatz für Transmissionen oder Wechselschleifen
Keine Zuschläge für gemischte Stimmen
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II. Tastenhalter:

Sofern der Auftragnehmer einen Tastenhalter stellt, gilt folgender Richtsatz:
Für einen vom Auftragnehmer gestellten Tastenhalter:
bis zu 31,00 € (netto) pro Stunde
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III. Fahrtkosten, Spesen und sonstige Nebenkosten

Fahrtkosten, Spesen und sonstige Nebenkosten des Auftragnehmers sind in den Richtsätzen enthalten (§ 8 Absatz 2 des Orgelpflegevertragsmusters).
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Die neuen Richtsätze gelten für Orgelpflegeverträge, die ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden.
Die am 1. Januar 2021 bereits bestehenden Pflegeverträge und deren Preise behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Eine automatische Erhöhung erfolgt nicht.
Gemäß § 8 Absatz 3 des Orgelpflegevertragsmusters kann jedoch jeder Vertragspartner eine Anpassung verlangen, sofern die tariflichen Löhne – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. auf den Zeitpunkt der letzten vereinbarten Vergütungsanpassung – um mehr als fünf Prozent gestiegen sind.
Kommt innerhalb von drei Monaten keine Einigung zustande, kann jeder Vertragspartner mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.
Auf die beiden Vertragspartnern zustehende Kündigungsmöglichkeit bestehender Verträge mit einer Vertragsdauer von über zwei Jahren gemäß § 9 des Orgelpflegevertragsmusters wird ergänzend hingewiesen.