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Gemeinsamer Beschluss der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz über die Neuregelung von Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren

vom 31. Oktober 1991

(ABl. 1994, S. 388)

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Vorbemerkung

Seit frühester Zeit gehört zur Feier der Eucharistie die Gabendarbringung und der Opfergang der Gläubigen. Die Gabe ist der äußere Ausdruck der Hingabe und der Opfergesinnung, in welcher wir uns selbst als lebendiges, heiliges Opfer darbringen, das Gott gefällt (vgl. Röm 12,1) und so zu einer Gott wohlgefälligen Gabe werden (3. Hochgebet). Da wir durch die Teilnahme an der einen Eucharistie ein Leib werden in Jesus Christus (vgl. 1 Kor 10, 16 f), können wir vor Gott stellvertretend füreinander eintreten und unsere Gabe auch für unsere Brüder und Schwestern darbringen, die von uns gegangen sind in der Hoffnung, dass sie auferstehen (2. Hochgebet).
Später wurde es üblich, die Gabe dem Priester schon vor der Feier der Eucharistie zu überreichen und damit die Bitte zu verbinden, den Geber selbst, eine bestimmte andere Person oder eine Gruppe von Personen in die Feier der Eucharistie einzubeziehen, in ihrem Anliegen die heilige Messe zu feiern und ihnen so die Frucht der Eucharistie, die Gemeinschaft mit Jesus Christus, in besonderer Weise zuzuwenden. Damit war das Messstipendium entstanden. Es ist Ausdruck des gemeinsamen Priestertums und der tätigen Teilnahme aller Getauften an der Feier der Eucharistie. Durch ihre Gabe tragen die Gläubigen zugleich zum Wohl der Kirche, zum Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden und der caritativen Werke der Kirche bei.
Die Kirche hat das Geben und Annehmen von Messstipendien als rechtmäßigen Brauch anerkannt. Sie bemüht sich zugleich, dem Missbrauch und jedem Anschein von Geschäft und Handel zu wehren. 10 Zuletzt hat Papst Paul VI. im Jahr 1974 das Stipendienwesen neu geordnet. 11 Das Kirchenrecht von 1983 hat auf dieser Grundlage gegenüber dem Kirchenrecht von 1971 einige Neuregelungen vollzogen und dabei vor allem den Gedanken der Opfergabe als Zeichen der Hingabe an Gott und als Gabe für die Armen in den Vordergrund gestellt.
12 Es obliegt der Bischofsversammlung der jeweiligen Kirchenprovinz, auf der Grundlage des universalkirchlichen Rechts Einzelheiten zu regeln. 13 Für die Oberrheinische Kirchenprovinz wird die folgende Regelung für Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren erlassen:
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1. Messstipendien (früher Manualmessen)

1.1
Bei der Annahme von Messstipendien sind die kirchlichen Vorschriften (can. 945 ff. CIC) zu beachten.
Über die Verwendung der Stipendien für Binations- und Trinationsmessen entscheidet der jeweilige Diözesanbischof (can. 951 § 1 CIC).
1.2
Höhe der Stipendien
In den einzelnen Diözesen wird geregelt, ob und in welcher Höhe das Messstipendium, etwaige Gebühren sowie die Erstattung weiterer Auslagen (Verdienstausfall für Mesner und/oder Organist, Gebühr des Organisten etc.) erhoben wird.
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2. Messstiftungen

2.1
Stiftungen, die auf Geld als Stiftungskapital beruhen – Geldstiftungen – oder durch Übereignung von Grundstücken dotiert werden – Grundstücksstiftungen – (can. 1303 § 1,2 CIC), können mit der Auflage, eine heilige Messe in einem bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Dauer applizieren zu lassen, verbunden werden.
2.2
Höhe des Stiftungskapitals
Die Mindestsätze für die Dotation von Meßstiftungen sowie die Laufzeiten werden durch diözesane Regelungen festgelegt.
2.3
Weitere Vorschriften
2.3.1
Für jede Messstiftung wird eine Stiftungsurkunde (vierfache Fertigung) entsprechend den amtlichen Formularen ausgestellt, wovon eine Fertigung dem (Erz-) Bischöflichen Ordinariat zuzuleiten ist.
2.3.2
Bei allen Messstiftungen ist in der Stiftungsurkunde dem Bischof eine Reduktionsbefugnis einzuräumen (can. 1308 CIC).
2.3.3
Jede Messstiftung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertretungsorgans der zuständigen örtlichen kirchlichen Rechtsperson.
2.3.4
Alle angenommenen Messstiftungen sind in ein Verzeichnis für Messstiftungen (Hauptausweis der gestifteten Jahrtage) einzutragen.
2.3.5
Die Verpflichtung zur Persolvierung eines gestifteten Jahrtags wird im Persolvierungsverzeichnis eingetragen. Für jedes Rechnungsjahr ist außerdem eine Persolutionsliste zu führen, in der die einzelnen Stiftungsverpflichtungen aufzuführen und die Persolvierung der Jahrtage nachzuweisen sind (can. 1307 CIC).
2.3.6
Von den jährlichen Erträgnissen der Stiftung ist ein Stipendium gemäß der jeweiligen diözesanen Regelung an den Zelebranten abzuführen. Die restlichen Erträgnisse fließen dem Kirchenfonds/der Kirchenpflege/der Kirchenstiftung zu; das Vermögen der Stiftung ist von den Kirchenfonds/der Kirchenpflege/der Kirchenstiftung sicher und nutzbringend anzulegen (can. 1305 CIC).
2.3.7
Nach Ablauf der Dauer einer Messstiftungsverpflichtung fällt das Stiftungskapital dem allgemeinen Kapitalvermögen des Kirchenfonds/der Kirchenpflege/der Kirchenstiftung zu.
2.4
Weitergabe von Messverpflichtungen aus Jahrtagsstiftungen und Zusammenlegung von Jahrtagsstiftungen
2.4.1
Messverpflichtungen aufgrund von Jahrtagsstiftungen sind von den Geistlichen gewissenhaft zu erfüllen. In der Regel werden die Messverpflichtungen in der Kirche bzw. Kapelle einzeln persolviert, in der sie nach dem Willen der Stifter gefeiert werden sollen (can. 945 ff. CIC gelten entsprechend).
2.4.2
Treffen mehrere Verpflichtungen aus Jahrtagsstiftungen zusammen, so können mit Zustimmung der Stifter (oder von deren Hinterbliebenen) diejenigen Verpflichtungen, die nicht in der Kirche gefeiert werden können, in der Regel über die jeweilige Diözesanverwaltung (zusammen mit den jeweiligen Stipendien aus den Erträgen) weitergeleitet werden. Die Messstiftungen selbst bleiben auch bei Weitergabe der Applikationspflicht bei dem Vermögensträger, der in der Stiftungsurkunde angegeben ist.
2.5
Übergangsregelung
2.5.1
Durch die vorstehende Neuordnung werden Art, Umfang und Dauer der schon bestehenden Messverpflichtungen nicht berührt.
2.5.2
In den einzelnen Diözesen können Regelungen über die Verwendung der Stipendien sowie über die Genehmigung von Messstiftungen erlassen werden.
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3. Stolgebühren

3.1
Aufgrund der heutigen Besoldungssituation der kirchlichen Dienste sowie des bestehenden Kirchensteuersystems werden Stolgebühren bis zu einer anderen Regelung nicht mehr erhoben (can. 1264 CIC). Opfergaben und Spenden bei Kasualien fließen dem Kirchenfonds/der Kirchenpflege/der Kirchenstiftung ungekürzt zu; eine evtl. Zweckbestimmung des Spenders ist zu beachten (can. 1267 CIC).
3.2
Die einzelne Diözese regelt, ob und in welcher Höhe die Erstattung von Auslagen (Verdienstausfall für Mesner und/oder Organist, Gebühr des Organisten etc.) erhoben werden kann.
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4. Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der jeweiligen Diözese in Kraft.