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Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg

vom 18. März 2015

(ABl. 2015, S. 107)

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§ 1
Stellung des Dekanatsrates

Der Dekanatsrat trägt gemeinsam mit dem Dekan als dem vom Erzbischof bestellten Leiter des Dekanates und den anderen Gremien des Dekanates als Pastoralrat, als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken und als Organ der Vermögensverwaltung auf der Grundlage des Statuts für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg Verantwortung für den kirchlichen Auftrag im Dekanat. Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen im Dekanat gerichtet.
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§ 2
Aufgaben des Dekanatsrates

( 1 ) Der Dekanatsrat berät und unterstützt als Pastoralrat den Dekan und die Gremien des Dekanates bei der Wahrnehmung pastoraler Aufgaben. Dabei greift er die Weisungen und Anregungen des Erzbischofs auf und richtet seine Tätigkeit an den Pastoralen Leitlinien der Erzdiözese Freiburg aus.
Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die das Dekanat betreffenden pastoralen Fragen zu beraten, im Zusammenwirken mit der Dekanatskonferenz geeignete Maßnahmen zu beschließen und für ihre Durchführung Sorge zu tragen,
  2. die Planungen und Entscheidungen der Erzdiözese auf der Grundlage der Pastoralen Leitlinien im Zusammenwirken mit der jeweiligen Diözesanstelle auf die Verhältnisse des Dekanates hin zu konkretisieren und für ihre Umsetzung Sorge zu tragen,
  3. mit den benachbarten Dekanaten und der jeweiligen Diözesanstelle eng zusammenzuarbeiten,
  4. die pastoralen Anliegen und Fragestellungen der Seelsorgeeinheiten aufzugreifen, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen sowie die Arbeit ihrer Räte anzuregen und mitzutragen,
  5. den diakonischen Dienst, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Pastoral sowie die kirchliche Erwachsenenbildung zu fördern,
  6. pastorale Weiterbildungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuregen,
  7. die Einbindung der Missionen anderer Muttersprachen in geeigneter Weise zu fördern,
  8. die ökumenische Zusammenarbeit zu vertiefen und den interreligiösen Dialog zu pflegen,
  9. die Kooperation mit Klöstern, Wallfahrten und weiteren Orten gelebten Glaubens zu pflegen,
  10. Angebote der Zielgruppen- und Kategorialpastoral zu unterstützen.
( 2 ) Der Dekanatsrat koordiniert als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken im Dekanat die Aktivitäten der Räte, Verbände und Geistlichen Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und vertritt die Anliegen der Katholikinnen und Katholiken in Kirche, Gesellschaft und Öffentlichkeit.
Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. durch Informationen und Stellungnahmen die Bewusstseinsbildung in kirchlichen und gesellschaftlichen Fragen im Dekanat zu fördern und Erfahrungen und Vorschläge weiterzugeben an Stellen, die Entscheidungsverantwortung tragen,
  2. gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen zu überdenken und für das Dekanat sachgerechte Maßnahmen zu treffen,
  3. die Arbeit der kirchlichen Organisationen, Gruppen und Institutionen im Dekanat unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen und auf gemeinsame Zielsetzungen hin zu koordinieren,
  4. Anliegen der Katholikinnen und Katholiken des Dekanates in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  5. die von den Räten auf Diözesanebene gefassten Beschlüsse und die von ihnen gestellten Aufgaben im Dekanat umzusetzen und auf ihre Umsetzung in den Seelsorgeeinheiten hinzuwirken, Anliegen und Beschlüsse der Seelsorgeeinheiten aufzugreifen und Anliegen der Seelsorgeeinheiten und des Dekanatsrates auf Diözesanebene zu vertreten,
  6. die Vertretungen des Dekanatsrates in andere Gremien gemäß deren Statuten zu wählen.
( 3 ) Der Dekanatsrat eines Dekanatsverbandes wirkt als Organ der Vermögensverwaltung des Dekanates an der Entscheidung folgender Vermögensangelegenheiten beschließend mit:
  1. er beschließt den Haushaltsplan des Dekanates,
  2. er stellt die Jahresrechnung des Dekanates fest.
( 4 ) Der Dekanatsrat ist an der Wahl der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg nach Maßgabe einer besonderen Wahlordnung durch die Entsendung von zur Wahl beauftragten Personen beteiligt. Das Nähere über die Mitwirkung des Dekanatsrates an der Vermögensverwaltung bestimmt Teil IV der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung (KVO IV).
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§ 3
Mitglieder des Dekanatsrates

( 1 ) Der Dekanatsrat besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, gewählten, hinzugewählten, entsandten und beratenden Mitgliedern.
( 2 ) Dem Dekanatsrat gehören mit Sitz und Stimme an:
  1. der Dekan, sein/seine Stellvertreter und die Schuldekanin oder der Schuldekan kraft Amtes,
  2. die Vertretungen aus den Pfarrgemeinderäten der Seelsorgeeinheiten des Dekanates. Seelsorgeeinheiten mit einer Zahl von bis zu 10.000 Katholikinnen und Katholiken wählen zwei Vertretungen. Seelsorgeeinheiten mit mehr als 10.000 Katholikinnen und Katholiken können weitere Personen wählen und zwar eine Vertretung pro 5.000 Katholikinnen und Katholiken. Mindestens eine Vertretung aus der Seelsorgeeinheit soll dem Vorstand des Pfarrgemeinderates angehören. Nicht wählbar sind Personen, die hauptberuflich mit amtlichem Auftrag in der Seelsorgeeinheit tätig sind,
  3. gewählte Vertretungen der anerkannten kirchlichen Erwachsenenverbände, Jugendverbände und Geistlichen Gemeinschaften im Dekanat (vgl. Ordnung zur Wahl der Vertretungen der Jugend- und Erwachsenenverbände sowie der Geistlichen Gemeinschaften in den Dekanatsrat),
  4. je eine Vertretung der örtlichen Caritasverbände und der katholischen und ökumenischen Bildungswerke,
  5. bis zu drei Einzelpersönlichkeiten, die von der Vollversammlung des Dekanatsrates hinzugewählt werden und nicht mit amtlichem Auftrag im Dekanat oder in einer Seelsorgeeinheit tätig sind.
( 3 ) Die Entscheidung über die Gesamtzahl der aus den Seelsorgeeinheiten in den Dekanatsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß Absatz 2 Ziffer 2 sowie über deren Zuordnung zu den Seelsorgeeinheiten trifft der amtierende Dekanatsrat vor jeder Neuwahl.1#
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffern 2 bis 4 soll jeweils eine Stellvertretung benannt werden.
( 5 ) Mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht gehören dem Dekanatsrat an:
  1. die Dekanatsreferentin oder der Dekanatsreferent,
  2. die Dekanatsjugendreferentin oder der Dekanatsjugendreferent,
  3. die ständigen Mitglieder des Dekanatsleitungsteams, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder des Dekanatsrates sind,
  4. die für das Dekanat nach § 2 Absatz 4 gewählte Person in der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg, sofern sie nicht stimmberechtigtes Mitglied des Dekanatsrates ist,
  5. die Vorsitzenden der Ausschüsse, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder des Dekanatsrates sind (vgl. § 10).
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§ 4
Amtszeit, Mitgliedschaft

( 1 ) Die Amtszeit des Dekanatsrates beträgt in der Regel fünf Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Dekanatsrates (konstituierende Sitzung) und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neuen Dekanatsrates.
( 2 ) Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von vier Monaten nach dem allgemeinen Termin für die Pfarrgemeinderatswahlen stattzufinden. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des noch amtierenden Dekanatsrates oder vom Dekan einberufen und von dieser Person bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden geleitet. Sie findet auch statt, wenn in einzelnen Seelsorgeeinheiten des Dekanates Wiederholungswahlen durchzuführen sind.
( 3 ) Ein Mitglied scheidet aus dem Dekanatsrat aus durch Tod, durch Verzicht auf das Amt, durch Ungültigkeit der Wahl, durch Verlust der Wählbarkeit in den Pfarrgemeinderat (§ 7 PGRS) oder durch Verlust des Amtes, welches die Mitgliedschaft begründet hat.
( 4 ) Das Amt endet ferner, wenn ein Mitglied unentschuldigt oder ohne triftigen Grund mindestens vier aufeinander folgenden Sitzungen des Dekanatsrates trotz ausdrücklicher Mahnung in Textform nach dem dritten Fehlen ferngeblieben ist.
( 5 ) Die Feststellung über die Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Dekanatsrat getroffen und dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Woche Einspruch bei der oder dem Vorsitzenden des Dekanatsrates einlegen. Falls der Dekanatsrat dem Einspruch nicht innerhalb von vier Wochen stattgibt, kann die Schlichtungsstelle innerhalb einer Woche angerufen werden, die über diesen Einspruch endgültig entscheidet.
( 6 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit des Dekanatsrates bestellt.
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§ 5
Ausschluss wegen Befangenheit

( 1 ) Ein Mitglied des Dekanatsrates darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 2 ) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Dekanatsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
( 3 ) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des Dekanatsrates ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. Der Beschluss gilt jedoch einen Monat nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied des Dekanatsrates oder einem von dem Beschluss Betroffenen beim Erzbischöflichen Ordinariat in Textform angefochten wurde oder das Erzbischöfliche Ordinariat den Beschluss vor Ablauf der Frist nicht beanstandet hat. Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig.
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§ 6
Organe des Dekanatsrates

Der Dekanatsrat wird tätig durch
  1. die Vollversammlung,
  2. den Vorstand.
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§ 7
Die Arbeitsweise der Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dekanatsrates, im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung oder ein anderes Vorstandsmitglied, mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung in Textform einberufen. Zeit und Ort sowie die vorgesehene Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. In dringenden Fällen kann der Dekanatsrat in Textform mit einer Frist von sieben Tagen ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden.
( 2 ) Die Sitzungen des Dekanatsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen erfordern.
( 3 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 4 ) Der Dekan muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass sie nicht in Übereinstimmung mit der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre stehen oder rechtswidrig sind. Der Dekan kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für das Dekanat nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Dekanatsrates ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine erneute Sitzung des Dekanatsrates einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beraten ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Erfüllt nach Ansicht des Dekans auch der neue Beschluss die Voraussetzungen des Satzes 1, muss er ihm erneut widersprechen und die Schlichtungsstelle anrufen. Wird der Regelungsvorschlag der Schlichtungsstelle von den Beteiligten nicht angenommen, entscheidet der Erzbischof.
( 5 ) Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Dekanatsrates, den Pfarrern der Seelsorgeeinheiten, den Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte im Dekanat, den Sprecherinnen und Sprechern der Gemeindeteams im Dekanat und der Geschäftsführung des Diözesanrates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung übermittelt.
( 6 ) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung bestimmt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 8
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

( 1 ) Der Dekanatsrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus zwei gewählten Laienmitgliedern, nämlich der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Dekan. Der Vorstand kann bei Bedarf durch bis zu zwei Beisitzende – darunter mindestens ein Laienmitglied – erweitert werden.
( 2 ) Der Dekanatsrat wählt zunächst die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, und zwar im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, in weiteren Wahlgängen mit einfacher Mehrheit. Die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzenden werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Gegen die Wahl der oder des Vorsitzenden kann der Dekan bei Vorliegen wichtiger Gründe Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Schlichtungsstelle.
( 3 ) Für das Amt der oder des Vorsitzenden wählbar sind nur Mitglieder, die dieses Amt höchstens zwei Amtszeiten lang ausgeführt haben.
( 4 ) Die Dekanatsreferentin oder der Dekanatsreferent gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Dekanatsrates. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:
  1. die Vollversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
  2. die Mitglieder der Ausschüsse (§ 10) zu berufen, die Arbeit der Ausschüsse anzuregen, zu koordinieren und die Arbeitsergebnisse auszuwerten,
  3. die Hinzuwahl der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Ziffern 3 bis 5 zu veranlassen,
  4. an der Wahl des Dekans nach Maßgabe des Dekanatsstatuts mitzuwirken,
  5. den Haushaltsplan des Dekanates eines Dekanatsverbandes in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verrechnungsstelle vorzuberaten und über die Verwendung der vom Dekanatsrat bewilligten Mittel zu beschließen,
  6. die ihm gemäß Teil IV der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie. Die oder der Vorsitzende vertritt den Dekanatsrat in der Regionalkonferenz.
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§ 10
Ausschüsse

( 1 ) Zur Erfüllung der Aufgaben des Dekanatsrates setzt die Vollversammlung Ausschüsse ein.
( 2 ) Die Tätigkeit der Ausschüsse ist vorbereitend und beratend, soweit die Vollversammlung nichts anderes beschlossen hat. Im Rahmen ihres Auftrages sollen die Ausschüsse auch von sich aus gegenüber den übrigen Organen des Dekanatsrates Anregungen geben. Die Ergebnisse der Beratungen sind in der Regel Empfehlungen an die Vollversammlung oder den Vorstand.
( 3 ) Öffentliche Stellungnahmen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Vorstand abgegeben werden.
( 4 ) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht Mitglieder des Dekanatsrates sein. Bei ihrer Berufung sollen die Ausschussmitglieder der Pfarrgemeinderäte berücksichtigt werden.
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§ 11
Schlichtungsstelle

( 1 ) Zur Beilegung von Streitfällen innerhalb des Dekanatsrates oder zwischen Dekan und Dekanatsrat über die Auslegung und Anwendung dieser Satzung wird eine Schlichtungsstelle gebildet. Die Schlichtungsstelle kann insbesondere in den Fällen des § 7 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 dieser Satzung angerufen werden.
( 2 ) Das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Schlichtungsstelle wird in einer Schlichtungsverfahrensordnung geregelt.
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§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Dekanatsrat, seinen Organen und Ausschüssen ist für alle Mitglieder, sofern sie nicht hauptberuflich dazu verpflichtet sind, ehrenamtlich. Fahrtkosten und notwendige, vom Vorstand genehmigte Sachauslagen werden gegen Nachweis erstattet.
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§ 13
Haushaltsplan

Die Sachausgaben des Dekanatsrates werden im Haushaltsplan des Dekanates veranschlagt. Das Nähere regelt die Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung (KVO).
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§ 14
Geschäftsordnung

Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt im Übrigen die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweiligen Fassung.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 19. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Dezember 2005 (ABl. S. 250), geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Dezember 2007 (ABl. S. 185), außer Kraft.

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1 ↑ 2015 fällt diese Aufgabe dem Vorstand des Dekanatsrates zu.