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Satzung der Erzbischof Hermann Stiftung

vom 19. Juni 2019

(ABl. 2019, S. 105)1#

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Präambel

Die Erzbischof Hermann Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wurde vor 1870 errichtet und besitzt den Namen des dritten Freiburger Erzbischofs Hermann von Vicari (1773-1868), der von 1843 bis 1868 residierte. Ihren Ursprung verdankt diese Stiftung dem 25-jährigen Bischofsjubiläum Hermann von Vicaris. Anlässlich dieses Jubiläums erfolgte im Jahr 1857 eine Spendensammlung zugunsten des Jubilars. Der Erzbischof verwandte das gesammelte Geld zur Errichtung einer Stiftung mit dem Namen „Erzbischof Hermann Stiftung zu Freiburg“ und beteiligte sich selbst mit einer „Zustiftung“ aus dem eigenen Vermögen.
Zusammen mit der Erzpriester Kohler-Stiftung ist der Erzbischof Hermann Stiftung unter dem 8. Juli 1863 die Staatsgenehmigung erteilt worden. 1910 sind beide Stiftungen unter dem Namen „Erzbischof Hermann Stiftung“ vereinigt worden.
Durch Verordnung des Erzbischofs vom 11. April 2005 (ABl. S. 69) wurde die Stiftung „Bruchsaler Geistlicher Seminarfonds“ mit der Erzbischof Hermann Stiftung zusammengelegt. Nach Zusammenlegung der Stiftung wurde der Erzbischof Hermann Stiftung am 11. April 2005 gem. § 21 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eine neue Satzung gegeben (ABl. S. 69). Die Satzung wurde mit erster Verordnung vom 7. August 2007 (ABl. S. 110), mit zweiter Verordnung vom 30. Dezember 2011 (ABl. S. 219) und mit dritter Verordnung vom 20. Januar 2016 (ABl. S. 348) geändert. 10 Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Änderungen der Satzung der Erzbischof Hermann Stiftung mit Verfügung vom 20. Januar 2012 und vom 29. Februar 2016 genehmigt.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Erzbischof Hermann Stiftung“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gem. cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbs. 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts i. S. d. § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) und dient i. S. d. §§ 25 Abs. 2 und 29 Abs. 1 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
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§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist,
  1. Personen (vorrangig junge Menschen), die das Studium der katholischen Theologie ergreifen wollen oder eine theologische Ausbildung anstreben, und Studierende und Auszubildende der katholischen Theologie, die später einen pastoralen oder religionspädagogischen Dienst in der Erzdiözese Freiburg übernehmen möchten, und
  2. den Bau und die bauliche Unterhaltung von Einrichtungen, die der Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung im pastoralen oder religionspädagogischen Dienst in der Erzdiözese Freiburg dienen,
finanziell zu fördern.
( 2 ) Soweit bei vorrangiger Erfüllung des Stiftungszwecks nach Abs. 1 dafür ausreichend Mittel vorhanden sind, unterstützt die Stiftung darüber hinaus
  1. Personen nach Abs. 1 Nr. 1, die nach Abschluss der Ausbildung in der Erzdiözese Freiburg im pastoralen oder religionspädagogischen Dienst tätig sind, beim Erwerb von zusätzlichen fachbezogenen Qualifikationen (z.B. Promotion),
  2. Lehrveranstaltungen und Projekte des unter Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Personenkreises,
  3. die christliche Kultur, insbesondere Kunst, Musik und Literatur in der Erzdiözese Freiburg und
  4. den Erwerb von Kunst- und Kulturgütern.
( 3 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
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§ 7
Stiftungsvorstand; Verwaltung und Vertretung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand wird vom Ordinarius für fünf Jahre berufen. Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Person. Der Ordinarius kann den Stiftungsvorstand vorzeitig aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung. Er hat gem. §§ 86 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
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§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrats

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, die in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen. Zwei Mitglieder sollen Priester der Erzdiözese sein. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Erzbischof von Freiburg ernannt und dürfen keine aktiven oder pensionierten/verrenteten Mitarbeiter der Erzbischöflichen Kurie Freiburg sein.
( 2 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Ernennung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
( 3 ) Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte,
  • Vorschläge zu Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks gem. § 14 Abs. 1.
Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks i. S. v. Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
( 5 ) Der Wirtschaftsplan wird dem Aufsichtsrat vorgelegt und von diesem genehmigt. Der Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht wird vom Aufsichtsrat festgestellt, der zugleich über die Entlastung des Stiftungsvorstands entscheidet. Wirtschaftsplan und Jahresabschluss sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 6 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrats erteilt ist.
( 7 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 8 Abs. 2 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Ernennung zu Grunde lag, oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
Im Fall des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 2 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
( 8 ) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 9
Sitzungen des Aufsichtsrats

( 1 ) Mindestens zweimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann die oder der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; sie oder er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen gültig zustande, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.
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§ 10
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
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§ 11
Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
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§ 13
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums,2# die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte), wenn der Gegenstandswert mehr als fünf Prozent des Eigenkapitals der Stiftung ausmacht. Maßgebend ist der letzte verabschiedete Jahresabschluss;
  2. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  3. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind;
  4. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  5. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  6. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  7. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Abs. 1 KVO III) stehen.
§ 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge i.S.d. Abs. 2 d) kann eine generelle vorherige Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
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§ 14
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks trifft auf Vorschlag des Aufsichtsrats der Erzbischof von Freiburg.
( 2 ) Entscheidungen gem. Abs. 1 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Im Falle der Aufhebung der Erzbischof Hermann Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke i. S. d. § 3 zu verwenden hat.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. April 2005, zuletzt geändert am 20. Januar 2016, außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 19. Juni 2019
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Red. Anm.: Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 12. September 2022, Az.: RA-0562.3-17, die Änderung der Stiftungssatzung der Erzbischof Hermann Stiftung in der Fassung vom 19. Juni 2019 genehmigt.
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2 ↑ Insbesondere finden die Beispruchsrechte nach cann. 1292 § 1, 1295 und 1281 § 2 CIC Anwendung.