.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Regelung über die Gehaltsumwandlung zugunsten eines geleasten Dienstfahrrads [Anlage 3c zur AVO]
(VO vom 13. Dezember 2018, ABl. 2018, S. 375,
geändert durch VO vom 20.12.2021, ABl. 2021, S. 268)
§ 1
Anspruch
1 Die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nach der Probezeit noch für mindestens 36 Kalendermonate fortbesteht, haben nach der Probezeit Anspruch auf Gehaltsumwandlung für vom Dienstgeber geleaste Dienstfahrräder, die den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 2 Eine Gehaltsumwandlung nach Satz 1 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstgeber den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen. 3 Der Anspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch auf Entgelt besteht.
####§ 2
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bleibt das Entgelt, das sich ohne die Gehaltsumwandlung ergeben würde.
####§ 3
Umwandelbare Gehaltsbestandteile
(
1
)
1 Gehaltsumwandlung im Sinne des § 1 liegt vor, wenn künftige, d.h. noch nicht entstandene Gehaltsansprüche nicht als „Barlohn“ an die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer ausgezahlt bzw. überwiesen werden, sondern für vom Dienstgeber geleaste Dienstfahrräder, die den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wertgleich umgewandelt werden. 2 Umgewandelt werden können auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers künftige Ansprüche auf laufendes Gehalt.
(
2
)
1 Der Umwandlungsbetrag ist für die Laufzeit des Leasingvertrags (36 Monate) verbindlich. 2 Die Verpflichtung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur Übernahme der Leasingraten besteht auch in Zeiten ohne Gehaltsanspruch oder bei reduzierten Gehaltsansprüchen.
####§ 4
Versicherung
1 Der monatliche Beitrag für die Versicherung, die der Leasinggeber als Mindestversicherung verlangt, wird vom Dienstgeber übernommen. 2 Satz 1 gilt für Leasingverträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurden.
####§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.