.

Weisungen für die Durchführung des Predigtdienstes
von Laien in der Erzdiözese Freiburg

vom 16. Mai 1988

(ABl. 1988, S. 344)

Für die Durchführung der Ordnung des Predigtdienstes von Laien in der Erzdiözese gelten die nachstehenden Weisungen:
####

Zu § 1:

Die Unterscheidung des Predigtdienstes
  • bei der Feier der Eucharistie „im Sinne einer Statio“ (Ziffer 2) und
  • bei Wortgottesdiensten oder im Rahmen der katechetischen Unterweisung (Ziffer 1)
ist zu beachten.
####

Zu § 2:

Jeder Antrag muss die Feststellung enthalten, dass die unter § 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
####

Zu § 3:

Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt:
  • Bei der Feier zur Eucharistie „im Sinne einer Statio“ durch das Erzbischöfliche Ordinariat. Der zuständige Pfarrer stellt jeweils den Antrag über den Dekan, der ihn mit seiner Stellungnahme an das Erzbischöfliche Ordinariat weiterleitet.
  • Bei den anderen Predigtdiensten „für einzelne Anlässe“ durch den zuständigen Pfarrer.
  • Bei längerfristiger und regelmäßiger Beteiligung am Predigtdienst durch das Erzbischöfliche Ordinariat. Der zuständige Pfarrer stellt den Antrag über den Dekan, der ihn mit seiner Stellungnahme an das Erzbischöfliche Ordinariat weiterleitet.
####

Zu § 4:

Außer den in § 4 zum Ausdruck gebrachten Bestimmungen müssen im Antrag genannt werden:
Der mit dem Predigtdienst zu Beauftragende und die Art des Predigtdienstes.
####

Zu § 6:

Laien, die die entsprechende theologische pastorale Aus- und Fortbildung erwerben wollen, weisen wir auf die in unserer Erzdiözese bestehenden Kurse hin: Bibelkurs, Theologischer Kurs und die darauf aufbauenden Pastoral- und Gemeindekatechetischen Kurse.
Für die unmittelbar praktische Einführung wird ein Kurs „Werkstatt Verkündigung“ eingeführt.
Die Ordnung des Predigtdienstes von Laien tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1988 in Kraft.