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Erlass betr. Übertragung der Zuständigkeit
gem. § 12 Abs. 3 FTG an die Dekane

vom 19. Juni 1987

(ABl. 1987, S. 141)

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§ 12 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Juli 1972, S. 94 ff.) sieht vor, dass in besonderen Ausnahmefallen die Ortspolizeibehörden von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und des § 11, die Kreispolizeibehörden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnittes befreien können.
Das Innenministerium kann aus wichtigem Grund allgemein Ausnahmen von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zulassen.
Gemäß § 12 Abs. 3 FTG sind vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die zuständigen kirchlichen Stellen zu hören. Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungsfindung übertragen wir mit sofortiger Wirkung die Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 3 FTG auf die Dekane.