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Geltungszeitraum von: 15.10.2010

Geltungszeitraum bis: 15.06.2022

Ordnung für die zweite Dienstprüfung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg

vom 11. März 1991

(ABl. 1991, S. 53),
zuletzt geändert am 15. Januar 2010

Diese Ordnung regelt die Zweite Dienstprüfung i. S. von Ziff. 4.2 der Ordnung für Pastoralreferenten / Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 1
Ziel der Prüfung

Die Zweite Dienstprüfung bildet den Abschluss des zweijährigen Vorbereitungsdienstes (vgl. Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg, 4.2). Sie soll den Nachweis erbringen, dass der Pastoralassistent/Pastoralassistentin die pastoralpraktischen und religionspädagogischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die für die Arbeit im pastoralen Dienst erforderlich sind.
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§ 2
Prüfungs- und Zulassungskommission

Das Erzbischöfliche Ordinariat bestellt eine Prüfungs- und Zulassungskommission, die vom zuständigen Mitglied des Erzbischöflichen Ordinariats geleitet wird. Mitglieder in der Prüfungs- und Zulassungskommission sind der Leiter der Abteilung II (Seelsorgepersonal und Bildung), der Referent für Aus- und Fortbildung (Abtl. II), der Referent für Pastoralreferenten / Pastoralreferentinnen (Abtl. II), der Referent für Berufliche Schulen (Abtl. III: Schulen und Hochschulen) sowie der Leiter der Berufseinführung für Pastoralreferenten / Pastoralreferentinnen und der Studienleiter Religionspädagogik in der Berufseinführung für Pastoralreferenten / Pastoralreferentinnen.
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§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung und Zulassungsverfahren

3.1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung sind:
3.1.1 die Teilnahme an den verpflichtenden Veranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes;
3.1.2 ein schriftlicher Praxisbericht des Pastoralassistenten / der Pastoralassistentin über die Tätigkeit während des Vorbereitungsdienstes von ca. zehn Seiten, der einen Überblick in die Situation der Seelsorgeeinheit, die Tätigkeitsfelder und die Erfahrungen während des Vorbereitungsdienstes geben soll;
3.1.3 das Vorliegen einer im ganzen positiven Stellungnahme des Schulmentors / der Schulmentorin in der Sekundarstufe II.;
3.1.4 die Empfehlung des Leiters / der Leiterin der Berufseinführung zur Zulassung der Zweiten Dienstprüfung.
3.2 Der Pastoralassistent / die Pastoralassistentin beantragt schriftlich die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung beim Erzbischöflichen Ordinariat.
3.3 Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet aufgrund der in 3.1 genannten Voraussetzungen über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
3.4 Die Zulassung wird verweigert, wenn die in Ziff. 3.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Nichtzulassung wird schriftlich begründet.
3.5 Wird die Zulassung verweigert, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gewähren.
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§ 4
Umfang der Prüfungsleistungen und Prüfungsverlauf

4.1 Zur Zweiten Dienstprüfung gehören folgende Leistungen:
4.1.1 eine schriftliche Hausarbeit von ca. 30 Schreibmaschinenseiten (DIN A 4), die den Nachweis erbringen soll, dass der Pastoralassistent / die Pastoralassistentin in der Lage ist, die in der Praxis gemachten Erfahrungen und festgestellten Probleme zu analysieren und auf dem Hintergrund der einschlägigen Literatur zu bearbeiten. Das Thema soll sich auf einen der Tätigkeitsbereiche während des Vorbereitungsdienstes beziehen. Es ist mit einem der von der Prüfungs- und Zulassungskommission ernannten Gutachter abzusprechen und dem Prüfungsvorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen. Der Arbeit muss die schriftliche Versicherung des Prüflings beiliegen, dass er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Kann diese Versicherung widerlegt werden, wird die Arbeit mit der Note „mangelhaft“ (= 5) bewertet. Die Benotung der schriftlichen Hausarbeit erfolgt durch den Gutachter, mit dem das Thema abgesprochen wurde.
4.1.2 Prüfungslehrproben gemäß der Ordnung für die religionspädagogische Ausbildung der Pastoralassistenten / Pastoralassistentinnen, die unter Vorsitz eines Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates abgenommen werden. Prüfer ist der Studienleiter Religionspädagogik, ersatzweise eine andere vom Erzbischöflichen Ordinariat beauftragte Person. Die Benotung der Lehrprobe richtet sich nach § 5 dieser Ordnung.
4.1.3 eine mündliche Prüfung in Religionspädagogik (20 Minuten) und eine mündliche Prüfung in Pastoraltheologie (20 Minuten). Die Themenbereiche der Prüfungen werden von den Fachprüfern bestimmt und bekannt gegeben.
Die Prüfungen finden unter Vorsitz eines Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates statt, der den Prüfungsvorsitz delegieren kann. Der Prüfungsvorsitz im religionspädagogischen Bereich ist dauernd an die Abteilung III (Schulen und Hochschulen) des Erzbischöflichen Ordinariats delegiert. Die Noten werden in einer Notenliste festgehalten, die vom Prüfungsvorsitzenden und dem Fachprüfer unterschrieben werden muss.
Der Prüfungsvorsitzende ernennt einen Protokollanten. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, aus dem der Tag der Prüfung und der Name des Prüflings, die Dauer und die Themen der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse zu entnehmen sind. Das Protokoll ist vom Protokollanten, dem Fachprüfer und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 5
Benotung

5.1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen geschieht nach folgender Notenskala:
1
= Sehr gut
für eine besonders hervorragende Leistung,
2
= Gut
für eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
3
= Befriedigend
für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4
= Ausreichend
für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
5 = Nicht ausreichend für eine Leistung mit erheblichen Mängeln.
Es können Zwischennoten durch Aufwerten beziehungsweise Abwerten der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Eine Aufwertung wird durch die Beifügung eines Pluszeichens (+) unmittelbar nach der Notenziffer kenntlich gemacht, eine Abwertung durch ein Minuszeichen (–). Eine Abwertung der Note „Ausreichend“ ist nicht statthaft.
Halbe Noten sind nicht möglich.
5.2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf zwei Dezimalen berechneten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Noten in Pastoraltheologie und in Religionspädagogik werden dabei einfach gewichtet, die Note der schriftlichen Hausarbeit zweifach. Die Note in Religionspädagogik ergibt sich aus den Noten der Lehrproben sowie der Note der mündlichen Prüfung, wobei diese Teilnoten gleich gewichtet werden.
Der aus den Einzelleistungen errechnete Notenwert ergibt:
von 1,00 – 1,49 die Gesamtnote sehr gut
von 1,50 – 2,49 die Gesamtnote gut
von 2,50 – 3,49 die Gesamtnote befriedigend
von 3,50 – 4,00 die Gesamtnote ausreichend.
Zwischennoten sind nicht zulässig.
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§ 6

Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilleistung mindestens mit ausreichend (= 4,00) bewertet wird.
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§ 7
Wiederholung der Prüfung

7.1 Wird die Prüfung deswegen nicht bestanden, weil eine Teilleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, kann diese Teilleistung frühestens nach sechs Monaten vom Prüfungstag ab gerechnet, spätestens beim Termin der Zweiten Dienstprüfung im darauffolgenden Jahr wiederholt werden. Wird diese Teilprüfung auch dann nicht bestanden, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission auf Antrag die Wiederholung der gesamten Prüfung zulassen.
7.2 Werden mehr als eine Teilleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission auf Antrag eine Wiederholung der gesamten Prüfung im darauffolgenden Jahr gestatten. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht möglich.
7.3 Die Ausbildungszeit verlängert sich dementsprechend.
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§ 8

Bei Nichtbestehen der Prüfung teilt dies der Vorsitzende der Prüfungs- und Zulassungskommission dem Pastoralassistenten / der Pastoralassistentin schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird auch Auskunft darüber gegeben, in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung auf Antrag wiederholt werden kann.
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§ 9
Unterbrechung der Prüfung

Kann ein Pastoralassistent / eine Pastoralassistentin aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist der Prüfungsvorsitzende unverzüglich unter Vorlage entsprechender Beweismittel und Bescheinigungen zu benachrichtigen. Die Prüfungskommission entscheidet, wann der Pastoralassistent / die Pastoralassistentin den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Dies kann auch an einem außerordentlichen Prüfungstermin geschehen.
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§ 10
Zeugnis über die bestandene Zweite Dienstprüfung

10.1 Über die Zweite Dienstprüfung wird durch das Erzbistum Freiburg ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Gesamtnote, die aus den Noten für die Einzelleistungen gemäß § 5 errechnet wird. Die Noten für die Einzelleistungen werden ebenfalls ausgewiesen.
10.2 Aus dem Bestehen der Zweiten Dienstprüfung kann kein Anspruch auf Anstellung im kirchlichen Bereich hergeleitet werden.