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Kongregation für das Katholische Bildungswesen
Nihil obstat-Normen

(Normen zur Erteilung des Nihil obstat
bei der Berufung von Professoren1#
der Katholischen Theologie
an den staatlichen Universitäten im Bereich
der deutschen Bischofskonferenz)

vom 25. März 2010

(ABl. 2010, S. 263)

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I. Sinn und Konzeption des Nihil obstat

1.
Die Lehre der Theologie nimmt in eigener Weise an der amtlichen Verkündigung der katholischen Glaubenslehre gemäß c. 747 Codex luris Canonici (CIC 1983) teil und bedarf insofern einer Beauftragung durch die zuständige kirchliche Autorität (vgl. cc. 812, 818 CIC 1983; Art. 27 § 1 Apostolische Konstitution Sapientia christiana vom 15. April 1979 – SapChrist). Diese Beauftragung einer Person erfolgt weltkirchlich durch das Mandatum bzw. die Missio Canonica (c. 812 CIC 1983; Art. 27 SapChrist).
In Deutschland wird bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten2# das auch konkordatär geregelte Nihil obstat erteilt. Das Nihil obstat ist die Erklärung der zuständigen kirchlichen Autorität gegenüber der zuständigen staatlichen Autorität, dass gegen die für eine Lehrtätigkeit vorgeschlagene Person seitens der Kirche keine Einwendungen erhoben werden.
2.
Für die Gewährung des Nihil obstat ist die Apostolische Konstitution Sapientia christiana nach Maßgabe des „Dekrets über die Katholisch-Theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution ,Sapientia christiana‘ und der ihr beigefügten ,Ordinationes‘“ (Prot.N. 234/78) vom 1. Januar 1983 (Akkommodationsdekret) verbindlich.
3.
Der Diözesanbischof hat gemäß Akkommodationsdekret Nr. 1.b generell die Aufgabe, Leben, Tätigkeit und Einheit der Katholisch-Theologischen Fakultät zu fördern und deren Verbindung mit der Teilkirche und der Gesamtkirche zu pflegen.
Bei der Erteilung des Nihil obstat kommt dem Diözesanbischof gemäß Akkommodationsdekret Nr. 1.c,1 die zentrale Rolle zu. Diese Aufgabe steht dem Diözesanbischof nach dem zweiten Dekret der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Prot.N. 234/78/B) vom 1. Januar 1983 auch für die Professoren an den staatlichen Hochschulen zu, an denen eine theologische Disziplin3# außerhalb einer Katholisch-Theologischen Fakultät gelehrt wird.
4.
Wegen der Bedeutung der Theologie und ihrer weltkirchlichen Dimension hat der Diözesanbischof gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 für die Professoren, die auf Lebenszeit ernannt werden sollen, vor Erteilung seines Nihil obstat die in Art. 27 § 2 der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana vorgeschriebene Erklärung des Heiligen Stuhles4# gemäß Art. 19 § 2 SapChrOrd einzuholen. Dies gilt auch für Juniorprofessoren, die ohne offenes Berufungsverfahren von der Juniorprofessur auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis an derselben Fakultät berufen werden („Tenure Track“).
5.
Damit das gemeinsame Bemühen der Gesamtkirche und der Teilkirche für die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Hochschuleinrichtungen besser gefördert wird, erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Konkretisierung von Akkommodationsdekret Nr. 1.c.1; Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 vorliegende Normen für die kirchliche Mitwirkung bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten5# im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Die Normen sollen ein gerechtes und für alle Beteiligten transparentes Verfahren gewährleisten. Ein Anspruch auf die Berufung auf eine Professur oder die Erteilung des Nihil obstat wird dadurch nicht begründet.
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II. Voraussetzungen und Modus der Erteilung eines Nihil obstat

6.
Die Professoren und Juniorprofessoren der Katholischen Theologie müssen die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die nach staatlichem Hochschulrecht für Professoren generell gelten.
7.
Darüber hinaus werden von Professoren der Katholischen Theologie – einschließlich der Juniorprofessoren – gemäß Akkommodationsdekret Nr. 8 und Nr. 18 das Studium der Katholischen Theologie im Umfang des ersten Studienzyklus in allen notwendigen Disziplinen mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen, der Besuch von Lehrveranstaltungen, die der Spezialisierung dienen, sowie das einschlägige – im Regelfall theologische – kanonische Doktorat gefordert.
Für Juniorprofessoren gelten ferner die „Kirchlichen Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. September 2003.
8.
Bei Priestern oder Diakonen bzw. Angehörigen von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens ist die schriftliche Zustimmung des eigenen Ordinarius bzw. höheren Oberen erforderlich.
9.
Bei Laien ist gemäß Akkommodationsdekret Nr. 9 der Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. bis 24. Februar 1972 „Habilitation und Berufung von Nichtpriestern an den Katholisch-Theologischen Fakultäten und Philosophisch-Theologischen Hochschulen“ zu beachten. Da die Lehrtätigkeit persönliches Glaubenszeugnis und aktive Verbindung zum Leben der Kirche voraussetzt, wird von Laien ein mindestens einjähriger praktischer Einsatz in der Pastoral verlangt, der vom für die Fakultät zuständigen Diözesanbischof anerkannt ist. Bei der Erstberufung eines Laien hat der Diözesanbischof ferner das Gutachten des Dreiergremiums einzuholen, das von der Deutschen Bischofskonferenz gemäß obigem Beschluss von 1972 eingerichtet worden ist.
10.
Von den Professoren – einschließlich den Juniorprofessoren – der Katholischen Theologie wird vorbildliches Leben, Echtheit der Lehre und Pflichtbewusstsein sowie die volle Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche, insbesondere mit dem Papst, vorausgesetzt (Art. 26 SapChrist; cc. 750 und 760 CIC 1983).
Nach den Konkordaten und den anderen staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen bezieht sich das Nihil obstat sowohl auf die Lehre als auch auf den Lebenswandel des Kandidaten. Für die Erteilung des Nihil obstat ist die umfassende Würdigung der Person und des wissenschaftlichen Werkes (Veröffentlichungen und Lehrtätigkeit) ausschlaggebend.
Aufgabe der die Berufung vorschlagenden Fakultät bzw. der Berufungskommission ist es, den Sachverhalt entsprechend diesen Kriterien sorgfältig zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die Kandidaten den oben genannten Kriterien vollständig entsprechen.
11.
Der Diözesanbischof erteilt sein Nihil obstat unter Beachtung der Normen der Konkordate und der anderen staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen gemäß Akkommodationsdekret Nr. 1.c,1. Dies geschieht gemäß c. 57 § 1 CIC 1983 im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags.
Bedarf es bei einer Lebenszeitberufung der Erklärung des Heiligen Stuhles gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7, wird die Frist bis zum Eingang der Erklärung gehemmt (vgl. Nr. 18 bis 20). Gegebenenfalls wird der Diözesanbischof der zuständigen staatlichen Autorität rechtzeitig vor Ablauf der Frist mitteilen, dass aufgrund zwingender Umstände (Einholung der Erklärung des Heiligen Stuhles, Unvollständigkeit des Antrags, notwendiges vertieftes Studium der Veröffentlichungen des Kandidaten etc.) die Frist nicht eingehalten werden kann.
12.
Der Diözesanbischof muss auf Grund genauer Prüfung zu einem eigenen wertenden Urteil bezüglich Lehre und Lebenswandel eines Kandidaten gelangen.
Zur Vorbereitung dieses Urteils wird der Diözesanbischof in der Regel eigene wissenschaftliche Gutachten zu Veröffentlichungen und Lehrtätigkeit des Kandidaten einholen. Diese wissenschaftlichen Gutachten sollen das Werk des Kandidaten nach den üblichen Standards umfassend würdigen, und zwar sowohl hinsichtlich der Qualität und der Relevanz für die von der betreffenden Person zu vertretende Disziplin als auch hinsichtlich der vollen Übereinstimmung mit dem kirchlichen Lehramt (vgl. c. 760 CIC 1983). Zur Vorbereitung seines Urteils wird der Diözesanbischof ferner Äußerungen zur religiös-kirchlichen Praxis aus dem kirchlichen Lebensumfeld des Kandidaten sowie ein pfarramtliches Zeugnis einholen.
13.
Der Verlauf des Verfahrens zur Erlangung des Nihil obstat durch den Diözesanbischof kann je nach Sachlage variieren:
  1. Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des Nihil obstat erfüllt und handelt es sich nicht um die erste Lebenszeitberufung, gibt der Diözesanbischof gegenüber der zuständigen staatlichen Autorität die entsprechende Erklärung ab.
    Der Diözesanbischof teilt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich mit.
    Bei einem späteren Lehrstuhlwechsel hat der Kandidat dem dann zuständigen Diözesanbischof der berufenden Fakultät Datum und Ort der Erteilung des seine bisherige Lehrtätigkeit betreffenden Nihil obstat mitzuteilen. Eine Kopie der Erklärung ist Teil der Bewerbungsunterlagen.
  2. Hat der Diözesanbischof hinsichtlich Lehre oder Lebenswandel Bedenken, muss er versuchen, diese auf schriftlichem Wege oder in einem Gespräch mit dem Kandidaten zu beheben. Zu diesem Gespräch können sowohl der Diözesanbischof als auch der Kandidat eine Person des Vertrauens hinzuziehen.
  3. Eine ablehnende Entscheidung ist der zuständigen staatlichen Autorität unverzüglich durch den Diözesanbischof mitzuteilen. Der Diözesanbischof teilt gemäß c. 51 CIC 1983 die Ablehnung auch dem Kandidaten schriftlich mit und versieht die Mitteilung mit einer zumindest summarischen Begründung, die die für die Entscheidung wesentlichen Punkte nennt. Ferner ist der ablehnenden Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend c. 1734 CIC 1983 beizufügen.
14.
Um eine Beeinflussung des Verfahrens durch Dritte bzw. eine Beschädigung des Rufes eines am Verfahren Beteiligten zu vermeiden, sind sowohl vom Kandidaten als auch von den Mitgliedern der die Berufung vorschlagenden Fakultät bzw. der Berufungskommission und auch vom Diözesanbischof Vertraulichkeit zu wahren.
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III. Das Nihil obstat unter Mitwirkung des Heiligen Stuhles

15.
Handelt es sich um die erste Berufung eines Kandidaten auf Lebenszeit, muss der Diözesanbischof vor Erteilen seines Nihil obstat die im Akkommodationsdekret Nr. 7 vorgesehene Erklärung des Heiligen Stuhles einholen. Der Heilige Stuhl kommt damit seiner Verpflichtung nach, die weltkirchliche Einheit und die Qualität von Lehre und Forschung in der Katholischen Theologie zu wahren. Gemäß der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus vom 28. Juni 1988 (insbesondere Art. 114 und 116) ist die Verantwortung hierfür der Kongregation für das Katholische Bildungswesen anvertraut. Der Erteilung der Erklärung des Heiligen Stuhles geht ein interdikasterielles Verfahren voraus.
16.
Der Antrag auf Erteilung der Erklärung des Heiligen Stuhles ist durch den Diözesanbischof an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu richten.
Der Diözesanbischof muss in einer eingehenden Stellungnahme seine eigene begründete Ansicht zu Lehre und Lebenswandel des Kandidaten darlegen.
Dem Antrag sind in einer ausführlichen Dokumentation über den Kandidaten beizufügen:
  • Angaben zu Lebenslauf, Studien, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Lehrtätigkeit (curriculum vitee et operum);
  • wissenschaftliche Gutachten zu den Veröffentlichungen und zur Lehrtätigkeit;
  • qualifizierte Stellungnahme zur religiös-kirchlichen Praxis;
  • bei Priestern, Diakonen oder Angehörigen von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens die schriftliche Zustimmung des eigenen Ordinarius bzw. höheren Oberen;
  • bei Laien: Gutachten des Dreiergremiums der Deutschen Bischofskonferenz.
17.
Der Antrag ist über den Apostolischen Nuntius an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu richten. Der Apostolische Nuntius fügt eine eigene Stellungnahme zum Antrag hinzu.
18.
Vor Einleitung des interdikasteriellen Verfahrens wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen ihrerseits die Sachlage prüfen. Ergeben sich hinsichtlich des Kandidaten oder des Verfahrens Anfragen, wird die Kongregation vor Einleitung des interdikasteriellen Verfahrens entsprechende Klärungen bzw. Präzisierungen beim Diözesanbischof anfordern. Dies geschieht sowohl in Verantwortung gegenüber der Lehre der Kirche als auch um gegebenenfalls zu erwartende Nachteile für den Kandidaten zu vermeiden. Die Frist verlängert sich entsprechend.
19.
Die Erklärung des Heiligen Stuhles wird gemäß c. 57 § 1 CIC 1983 im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Eingang und positiver Vorprüfung des Antrags bei der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erteilt. Ergibt sich nach eingeleitetem Verfahren die Notwendigkeit weiterführender Klärungen bzw. Anfragen nach weiteren Dokumenten, wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen diese beim Diözesanbischof unverzüglich anfordern. In diesem Falle verlängert sich die Frist entsprechend. Die Kongregation wird den Diözesanbischof rechtzeitig vor Ablauf der Frist informieren, falls aufgrund zwingender Umstände (Unvollständigkeit des Antrags, notwendiges vertieftes Studium der Veröffentlichungen des Kandidaten etc.) diese nicht eingehalten werden kann.
20.
Der Verlauf des Verfahrens zur Erlangung der Erklärung des Heiligen Stuhles kann je nach Sachlage variieren:
  1. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und ist das Ergebnis des interdikasteriellen Verfahrens positiv, erteilt der Heilige Stuhl gegenüber dem Diözesanbischof die Erklärung gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7, so dass der Diözesanbischof sein Nihil obstat gegenüber der staatlichen Stelle erklären kann.
  2. Zeigt sich im Verlauf der Prüfung die Notwendigkeit weiterführender Klärungen, bittet die Kongregation für das Katholische Bildungswesen den Diözesanbischof um ergänzende Informationen, gegebenenfalls auch um die Überstellung weiterer Schriften des Kandidaten. Die Frist verlängert sich entsprechend.
  3. Ergeben sich substantielle Bedenken gegen die Erteilung des Nihil obstat für einen Kandidaten, teilt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen dem Diözesanbischof gemäß Art. 19 § 2 SapChrOrd die Gründe mit und bittet um Klärung. Damit besteht für den Diözesanbischof die Möglichkeit, die Bedenken zu prüfen.
    Der Diözesanbischof hat den betreffenden Kandidaten über die Angelegenheit gemäß Art. 19 § 2 SapChristOrd auf schriftlichem Wege oder in einem Gespräch zu hören. Zu diesem Gespräch können sowohl der Diözesanbischof als auch der Kandidat eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Über sein Gespräch berichtet der Diözesanbischof der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, die auf Grund des Gesprächsergebnisses eine endgültige Entscheidung trifft.
  4. Besonders in Fällen missverständlicher Aussagen oder unklarer Positionen in Fragen der Lehre kann der Kandidat aufgefordert werden, eine Richtigstellung mittels eines angemessenen wissenschaftlichen Beitrags zu verfassen. Die Aufforderung dazu wird durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen dem zuständigen Diözesanbischof übermittelt. Die angefertigte Richtigstellung ist vor einer Publikation dem Heiligen Stuhl unter Angabe des beabsichtigten Ortes der Veröffentlichung zur Prüfung vorzulegen. Die Frist verlängert sich entsprechend.
  5. In offenkundigen Fällen einer gravierenden Abweichung von der Lehre oder den kirchlichen Anforderungen an den Lebenswandel wird der Heilige Stuhl die Erklärung auch unmittelbar ablehnen.
21.
Im gesamten Verfahren zur Erlangung der Erklärung des Heiligen Stuhles ist Vertraulichkeit zu wahren.
22.
Eine ablehnende Entscheidung richtet der Heilige Stuhl an den Diözesanbischof und versieht sie gemäß c. 51 CIC 1983 mit einer zumindest summarischen Begründung, die die für die Entscheidung wesentlichen Punkte nennt.
Der Diözesanbischof teilt die ablehnende Entscheidung der zuständigen staatlichen Autorität unverzüglich mit.
Der Diözesanbischof teilt gemäß c. 51 CIC 1983 die Ablehnung einschließlich der summarischen Begründung auch dem Kandidaten schriftlich mit. Der ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß c. 1734 CIC 1983 beizufügen.
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IV. Schlussbemerkungen

23.
Es ist darauf zu achten, dass Promovenden und Habilitanden der Katholischen Theologie frühzeitig und hinreichend über die Anforderungen für Professoren der Katholischen Theologie hinsichtlich der Treue zum kirchlichen Lehramt, über die Einstellungsvoraussetzungen sowie über Wesen, Inhalt und Bedingungen des Verfahrens zur Erlangung des Nihil obstat informiert werden.
24.
Mit der Ablehnung des Nihil obstat ist eine Kandidatur im Rahmen eines anderen Berufungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist jedoch ein den geltenden Kriterien entsprechender neuer Sachstand im Hinblick auf die Gründe der Ablehnung im vorausgehenden Verfahren.
25.
Vorstehende Normen sind sinngemäß auch auf die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft anzuwenden.
Bei der Berufung von Professoren, die an einer Katholischen Fachhochschule in anwendungsbezogener Form religionspädagogische bzw. theologische Disziplinen vertreten, ist das Mandat des Diözesanbischofs gemäß c. 812 CIC 1983, nicht aber die Erklärung des Heiligen Stuhls gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 erforderlich.
Die Normen gelten für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz und treten mit Datum des Dekrets der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 25. März 2010 in Kraft. Sie ersetzen die „Normen zum Einholen des Nihil obstat, von dem Art. 27 § 2 der Apostolischen Konstitution ,Sapientia Christiana‘ handelt“ vom 12. Juli 1988 für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

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1 ↑ Männer und Frauen sind gleichberechtigt (c. 208 CIC 1983, Art. 3 Abs. 2 GG). Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesen Normen darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen – soweit nicht Kleriker gemeint sind – männliche und weibliche Wortformen nebeneinander zu benutzen.
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2 ↑ Im Sinne dieses Dekretes gehören hierzu auch die Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg.
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3 ↑ Die Bezeichnungen des Faches bzw. der einzelnen Professuren sind unterschiedlich. Neben Katholische Theologie gibt es u. a. auch Katholische Religion oder Religionspädagogik.
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4 ↑ Art. 19 § 2 der „Verordnungen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana vom 29. April 1979“ (SapChrOrd) besagt: „Das ,Nihil obstat‘ des Heiligen Stuhles ist die Erklärung, dass nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht.“ Um eine Verwechslung mit dem Nihil obstat des Diözesanbischofs zu vermeiden, hat sich mit dem Akkommodationsdekret vom 1. Januar 1983 für das „Nihil obstat des Heiligen Stuhles“ die Bezeichnung „Erklärung des Heiligen Stuhles“ eingebürgert. Die vorliegenden Normen folgen dieser Sprachregelung.
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5 ↑ Im Sinne dieses Dekretes gehören hierzu auch die Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg.