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Geltungszeitraum von: 30.12.2017

Geltungszeitraum bis: 28.02.2022

Dekret über die Errichtung einer Schiedsstelle für sachgrundlose Befristung für die Erzdiözese Freiburg

vom 29. Dezember 2017

(ABl. 2017, S. 154)

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§ 1 Errichtung

Für die Erzdiözese Freiburg wird gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 AVO eine Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen errichtet.
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§ 2 Sachliche Zuständigkeit

Die Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen ist sachlich zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 AVO.
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§ 3 Besetzung und Ernennung der Schiedspersonen

Die Schiedsstelle ist mit jeweils einer Person von der Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen und des Erzbischöflichen Ordinariates, die über arbeitsrechtliches Fachwissen verfügen, besetzt.
Die Schiedspersonen sowie ihre jeweilige Stellvertretung werden vom Erzbischof auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden der Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsrechtes für die Dauer von drei Jahren ernannt.
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§ 4 Verfahren

Wenn ein Dienstgeber ein Dienstverhältnis in anderen als den in § 35 Absatz 3 Satz 2 AVO genannten Fällen sachgrundlos befristen möchte, so ist dies nur mit Zustimmung der Schiedsstelle möglich.
Der Schiedsstelle sind die Gründe darzulegen, weshalb das Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet werden soll. Die Schiedsstelle prüft die Angemessenheit der sachgrundlosen Befristung im Einzelfall. Die sachgrundlose Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ist nur bei einem einstimmigen Votum der Schiedsstelle möglich. Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
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§ 5 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am Tag nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft.