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Geltungszeitraum von: 30.12.2017
Geltungszeitraum bis: 28.02.2022
Dekret über die Errichtung einer Schiedsstelle für sachgrundlose Befristung für die Erzdiözese Freiburg
vom 29. Dezember 2017
(ABl. 2017, S. 154)
####§ 1 Errichtung
Für die Erzdiözese Freiburg wird gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 AVO eine Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen errichtet.
####§ 2 Sachliche Zuständigkeit
Die Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen ist sachlich zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 AVO.
####§ 3 Besetzung und Ernennung der Schiedspersonen
1 Die Schiedsstelle ist mit jeweils einer Person von der Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen und des Erzbischöflichen Ordinariates, die über arbeitsrechtliches Fachwissen verfügen, besetzt.
2 Die Schiedspersonen sowie ihre jeweilige Stellvertretung werden vom Erzbischof auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden der Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsrechtes für die Dauer von drei Jahren ernannt.
####§ 4 Verfahren
1 Wenn ein Dienstgeber ein Dienstverhältnis in anderen als den in § 35 Absatz 3 Satz 2 AVO genannten Fällen sachgrundlos befristen möchte, so ist dies nur mit Zustimmung der Schiedsstelle möglich.
2 Der Schiedsstelle sind die Gründe darzulegen, weshalb das Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet werden soll. 3 Die Schiedsstelle prüft die Angemessenheit der sachgrundlosen Befristung im Einzelfall. 4 Die sachgrundlose Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ist nur bei einem einstimmigen Votum der Schiedsstelle möglich. 5 Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
####§ 5 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am Tag nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft.