Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 30.12.2017
Geltungszeitraum bis: 28.02.2022
Dekret über die Errichtung einer Schiedsstelle für sachgrundlose Befristung für die Erzdiözese Freiburg
vom 29. Dezember 2017
(ABl. 2017, S. 154)
####§ 1 Errichtung
Für die Erzdiözese Freiburg wird gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 AVO eine Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen errichtet.
####§ 2 Sachliche Zuständigkeit
Die Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen ist sachlich zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 AVO.
####§ 3 Besetzung und Ernennung der Schiedspersonen
1Die Schiedsstelle ist mit jeweils einer Person von der Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen und des Erzbischöflichen Ordinariates, die über arbeitsrechtliches Fachwissen verfügen, besetzt.
2Die Schiedspersonen sowie ihre jeweilige Stellvertretung werden vom Erzbischof auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden der Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsrechtes für die Dauer von drei Jahren ernannt.
####§ 4 Verfahren
1Wenn ein Dienstgeber ein Dienstverhältnis in anderen als den in § 35 Absatz 3 Satz 2 AVO genannten Fällen sachgrundlos befristen möchte, so ist dies nur mit Zustimmung der Schiedsstelle möglich.
2Der Schiedsstelle sind die Gründe darzulegen, weshalb das Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet werden soll. 3Die Schiedsstelle prüft die Angemessenheit der sachgrundlosen Befristung im Einzelfall. 4Die sachgrundlose Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ist nur bei einem einstimmigen Votum der Schiedsstelle möglich. 5Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
####§ 5 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am Tag nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft.