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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 30.12.2021

Ordnung der Zuweisungen von Kirchensteuern
an die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden
2020 und 2021
(Schlüsselzuweisungs- und Ausgleichstock-Ordnung)

von 2019

Der nach § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2020 und 2021 festgesetzte Anteil am Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer für die Schlüsselzuweisungen und den Ausgleichstock wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden aufgeteilt:
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Teil A Schlüsselzuweisungen

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I. Allgemeines

Der Anteil der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden an der einheitlichen Kirchensteuer gem. § 3 Abs. 2 Buchstabe a) der Haushalts- und Steuerbeschlüsse vom 23. November 2019 wird wie folgt aufgeteilt:
a)
42 % des Aufkommens, davon
ab)
37 % des Aufkommens für die zentrale Finanzierung örtlicher Zwecke nach Abschnitt II. sowie zur Verteilung als Schlüsselzuweisungen für allgemeine örtliche Aufgaben nach Abschnitt III.
bb)
5 % des Aufkommens als Bauförderfonds zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben nach Abschnitt IV.
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II. Zentrale Finanzierung örtlicher Zwecke

Aus dem Anteil gem. Abschnitt I. Buchstabe a) werden Aufwendungen getragen, die zentral anfallen, jedoch örtlichen Zwecken dienen. Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen und die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen zu Lasten des Anteils an der einheitlichen Kirchensteuer, der den Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden zusteht, auszugleichen.
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III. Schlüsselzuweisungen für allgemeine örtliche Aufgaben

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1.
Allgemeines
1.1
Zur Aufteilung des Anteils der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer (Schlüsselzuweisungs-Berechnung) wird für jede Kirchengemeinde nach Maßgabe dieser Ordnung eine Punktezahl festgestellt. In Gesamtkirchengemeinden werden die für die Einzelkirchengemeinden festgestellten Punktezahlen der Gesamtkirchengemeinde zugerechnet. Die Punkte, die einer Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde zugerechnet werden, sind Maßstab für ihren Anteil an dem als Schlüsselzuweisung für allgemeine örtliche Aufgaben auszuschüttenden Gesamtbetrag.
1.2
Die Punktezahl, vervielfacht mit der Punktequote, ergibt den Jahresbetrag der Schlüsselzuweisung für allgemeine örtliche Aufgaben. Die Festsetzung der Punktequote erfolgte in § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse vom 23. November 2019.
1.3
Aus der Zuteilung von Punkten für bestimmte Gebäude, Einrichtungen und sonstige bestimmte Aufgaben können keine Ansprüche hergeleitet werden, den auf diese Gebäude, Einrichtungen oder Aufgaben entfallenden Anteil an der Schlüsselzuweisung hierfür zu verwenden (Ausnahme: Ziffer 2.2.3 dieser Ordnung). Die hier vorgesehenen Schlüsselzuweisungen müssen entsprechend der Zweckbindung verwendet werden). Die Punktezahl ist lediglich eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen, die den Bedarf einer Kirchengemeinde abdecken soll. Die Verwendung der Schlüsselzuweisungen wird im Rahmen des Haushaltsplans der betreffenden Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden geregelt.
1.4
Von der Haushaltswirtschaft einer Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde bleiben die Kosten für die pfarrgemeindlichen Aufgaben ausgenommen, die die Erzdiözese Freiburg unmittelbar aus ihrem Anteil an den Kirchensteuermitteln zugunsten der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden trägt oder die zentral nach Abschnitt II. aus dem Anteil der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden finanziert werden.
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2.
Berechnung der Punktezahl
2.1
Hauptansatz
2.1.1
Eine Kirchengemeinde mit nachstehenden Katholikenzahlen erhält folgende Punkte:
bis 300
15 Punkte
301 – 500
18 Punkte
501 – 700
21 Punkte
2.1.2
Eine Kirchengemeinde, die mehr als 700 Mitglieder hat, erhält für je 100 Mitglieder grundsätzlich einen Punkt. Dabei zählt jedes angefangene Hundert als ein volles Hundert. Die Punktezahl wird wie folgt gewichtet:
Punkte für alle weiteren Mitglieder
x 2,5
Punkte bis zu 2.000 Mitglieder
x 3,0
Nachkommastellen sind auf einen vollen Punkt aufzurunden.
Anmerkung:
Die Punkte für Kirchengemeinden nach vorstehenden Regelungen sind bei jeweils mehr als 2.000 Mitgliedern wie folgt zu ermitteln: die auf volle Hundert aufgerundete Mitgliederzahl wird durch 100 dividiert. Der Wert des Quotienten wird mit dem Faktor 2,5 multipliziert und auf den nächsten vollen Punkt aufgerundet. Zum Ergebnis wird die Zahl 10 addiert.
Beispiel:
9.644 aufgerundet = 9.700 /100 = 97 x 2,5 = 242,5 242,5
aufgerundet = 243 + 10 = 253
Formel:
(M* x 2.5) + (2.000 x 0.5)
100
* Zahl der Mitglieder aufgerundet auf die nächsten Hundert
2.1.3
Die Bepunktung gem. Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 gilt für rechtlich unselbständige Filialen und kirchliche Nebenzentren entsprechend, sofern regelmäßig, d.h. mindestens einmal pro Monat ein Gottesdienst stattfindet. Bei Anwendung dieser Regelung werden die Katholiken im Bereich der unselbständigen Filiale / des kirchlichen Nebenzentrums zugrunde gelegt. Die Katholikenzahl für die Anwendung der Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 wird entsprechend reduziert. Kirchliche Nebenzentren sind gegeben, sofern in einem räumlich abgrenzbaren Teil der Kirchengemeinde ein weiterer Gottesdienstraum und Gemeinderäume vorhanden sind. Gottesdienst ist eine Eucharistiefeier bzw. eine Wortgottesfeier, die an die Stelle der Hl. Messe tritt. Rechtlich unselbständige Filialen und kirchliche Nebenzentren werden auch dann gemäß Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 bepunktet, wenn kein regelmäßiger monatlicher Gottesdienst stattfindet, sofern bereits im Haushaltszeitraum 2006/07 die Voraussetzung vorlag und eine entsprechende Bepunktung erfolgte.
2.1.4
Maßgebend ist der Stand der Kirchengemeindemitglieder (mit Hauptwohnsitz) nach den Ergebnissen der Zentralen Kirchlichen Meldestelle. Die für die Erhebung von Umlagen (z.B. für die Pfarrverbände, Caritassekretariate) anzuwendenden Katholikenzahlen werden den Kirchengemeinden in der Punktemitteilung zur Haushaltsplanaufstellung bekannt gegeben.
2.2
Nebenansätze für Gebäude
2.2.1
Eine Kirchengemeinde / Filiale o.ä., die gem. Ziffer 2.1 bepunktet wird, erhält für eine Kirche/Kapelle (bei mehreren Kirchen / Kapellen für die Hauptkirche) eine sich nach der Fläche des Innenraums richtende Punktezahl.
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bis 50 qm
10 Punkte
von 51 qm
bis 100 qm
14 Punkte
von 101 qm
bis 300 qm
18 Punkte
von 301 qm
bis 500 qm
21 Punkte
von 501 qm
bis 1.000 qm
24 Punkte
von 1.001 qm
bis 1.500 qm
27 Punkte
von 1.501 qm
bis 2.000 qm
30 Punkte
ab 2.001 qm
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33 Punkte
2.2.2
Eine Kirchengemeinde / Filiale o.ä., die gem. Ziff. 2.1 bepunktet wird, erhält für weitere Kirchen / Kapellen mit regelmäßig mindestens einem Gottesdienst (vgl. Ziffer 2.1.3) pro Woche, eine sich nach der Fläche des Innenraumes richtende Punktezahl.
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bis 50 qm
10 Punkte
von 51 qm
bis 100 qm
14 Punkte
von 101 qm
bis 300 qm
18 Punkte
von 301 qm
bis 500 qm
21 Punkte
von 501 qm
bis 1.000 qm
24 Punkte
von 1.001 qm
bis 1.500 qm
27 Punkte
von 1.501 qm
bis 2.000 qm
30 Punkte
ab 2.001 qm
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33 Punkte
2.2.3
Eine Kirchengemeinde / Filiale o.ä., die gem. Ziff. 2.1 bepunktet wird, erhält zur Bildung einer zweckgebundenen Rückstellung zur baulichen Unterhaltung für eine Kirche / Kapelle (bei mehreren Kirchen / Kapellen für die Hauptkirche) eine sich nach der Fläche des Innenraumes richtende Punktezahl.
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bis 50 qm
10 Punkte
von 51 qm
bis 100 qm
14 Punkte
von 101 qm
bis 300 qm
18 Punkte
von 301 qm
bis 500 qm
21 Punkte
von 501 qm
bis 1.000 qm
24 Punkte
von 1.001 qm
bis 1.500 qm
27 Punkte
von 1.501 qm
bis 2.000 qm
30 Punkte
ab 2.001 qm
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33 Punkte
2.2.4
Eine Kirchengemeinde, die im Haushaltszeitraum 2008/09 Schlüsselzuweisungen für die Unterhaltung und den Betrieb von Gemeindehäusern gem. Ziff. 2.2.2 der Schlüsselzuweisungsordnung erhalten hat, erhält für die Unterhaltung, den Betrieb und die Rückstellung zur Gebäudeunterhaltung der Gemeinderaumflächen, unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen von Gebäuden und Räumlichkeiten, eine an der Katholikenzahl und an der räumlichen Größe der Seelsorgeeinheit orientierte Zuweisung. Hierzu werden drei Kategorien gebildet:
Kategorie 1
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten bis 20 km2
Kategorie 2
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten von 21 km2 bis 100 km2
Kategorie 3
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten größer als 100 km2
Es gilt die Festlegung der Kategorien im Haushaltszeitraum 2010/2011.
Katholiken
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
bis 499
8 Punkte
10 Punkte
11 Punkte
ab 500
12 Punkte
15 Punkte
17 Punkte
ab 1.000
17 Punkte
21 Punkte
23 Punkte
ab 2.000
21 Punkte
26 Punkte
29 Punkte
ab 3.000
25 Punkte
31 Punkte
34 Punkte
ab 4.000
27 Punkte
36 Punkte
40 Punkte
ab 5.000
33 Punkte
41 Punkte
45 Punkte
ab 6.000
37 Punkte
46 Punkte
51 Punkte
Gesamtkirchengemeinden mit über 10.000 Katholiken erhalten für die Unterhaltung und den Betrieb von Gemeinderaumflächen bei der Gesamtkirchengemeinde „im engeren Sinn“ Schlüsselzuweisungspunkte nach der vorstehenden Regelung mit der Maßgabe, dass 5 %der Katholikenzahl in der Gesamtkirchengemeinde angesetzt werden.
Zur Sicherstellung der Gebäudeunterhaltung sind Rückstellungen zu bilden. Näheres hierzu regeln die Haushaltsrichtlinien.
2.2.5
Eine Kirchengemeinde erhält für jedes andere, unmittelbar, ganz oder teilweise pfarrlichen Zwecken dienende Gebäude (z.B. Filialkirchen und Kapellen ohne allwöchentlichen Gottesdienst, Kindergarten) 4 Punkte.
Ein Pfarrhaus wird, soweit nicht eine Berücksichtigung gem. Ziff. 2.2.6 erfolgt, mit 4 Punkten berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass Pfarrbüroräume vorhanden sind und durch Pfarrsekretär/innen oder pastorale Mitarbeitende aktiv genutzt werden.
2.2.6
Eine Kirchengemeinde erhält für ein Pfarrhaus, das von einem Geistlichen / Ruhestandsgeistlichen, mit amtlichem Auftrag in der Pfarrseelsorge, bewohnt wird und keine Mietzahlung erfolgt, oder auf ausdrücklichen Wunsch der Erzdiözese nicht verkauft oder nicht frei vermietet werden kann, 12 Punkte.
2.2.7
Als Gebäude gilt jedes freistehende oder durch Brandmauer getrennte Bauwerk. Bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jedes durch eine Trennmauer abgeteilte Bauwerk als eigenständiges Gebäude. Sakristeien, Kreuzgänge, überdachte Bildstöcke, Garagen, Schuppen, Pfarrscheuern u. Ä. zählen nicht als Gebäude.
2.2.8
Pfarrlichen Zwecken dienende Räume, die sich in Gebäuden im Sinne der Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 befinden und im Rahmen der Bepunktung wegen unterschiedlicher Nutzung nicht mit zu berücksichtigen sind, gelten als selbstständige zu bepunktende Einrichtungen (z.B. Pfarrheim in der Unterkirche, Gemeinderäume im Pfarrhaus, Kindergartenräume im Gemeindehaus).
2.3
Nebenansätze für Sondereinrichtungen
2.3.1
Eine Kirchengemeinde erhält für den Betrieb einer Kindertagesstätte, einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen oder einer Kinderkrippe gem. § 1 Abs. 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in der Fassung vom 19. Oktober 2010 eine nach der Gruppenzahl bemessene Punktezahl entsprechend der folgenden Tabelle. Das Gleiche gilt für weitere Einrichtungen (z.B. Schülerhort), sofern eine Betriebsgenehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats erteilt wurde.
Anzahl der Gruppen
Punkte
1
30
2
45
3
67
4
88
5
112
6
135
7
156
8
174
9
192
Betreibt der kirchliche Träger in Kindertagesstätten oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Gruppen mit ganztägiger Betreuung (§ 1 Abs. 5 Ziff. 4 des KiTaG), so werden ihm Zusatzpunkte gewährt. Diese bemessen sich an der Zahl der Ganztagskinder*. Das Gleiche gilt für Gruppen in Kinderkrippen und Schülerhorten.
Anzahl Ganztageskinder
Punkte
ab 5
6
ab 15
12
ab 25
18
ab 35
24
ab 55
30
ab 75
36
ab 95
42
ab 115
48
ab 135
54
* Ganztagskinder werden mindestens 7 Stunden pro Tag betreut. Darüber hinaus besteht die Gelegenheit zur Bettruhe; und Mittagsverpflegung wird gereicht.
Diese Regelung begründet keinen Anspruch, Genehmigungen zur Schaffung von Personalstellen oder zum Betrieb bzw. zur Übernahme von Trägerschaften oder von Teilen durch das Erzbischöfliche Ordinariat zu erlangen.
2.3.2
Für Beteiligungen einer Kirchengemeinde an der Finanzierung sozialer und caritativer Aufgaben, erhält diese Schlüsselzuweisungen. Die Bemessungsgrundlage hierfür ist die Zahl der Kirchengemeindemitglieder. Je begonnene 200 Mitglieder wird ein Punkt gewährt.
2.3.3
Voraussetzung für die Gewährung von Punkten für Sondereinrichtungen ist zum einen die kirchliche Trägerschaft und zum anderen die Betriebsgenehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats. Die Punkte gemäß Ziffer 2.3.1 sind derjenigen Kirchengemeinde zu bewilligen, welche die Sondereinrichtung betreibt oder bezuschusst. Werden diese Sondereinrichtungen von mehreren freien Trägern gemeinsam betrieben, so erhält die Kirchengemeinde einen anteiligen Punktesatz. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Kostenbeitrages der Kirchengemeinde zu den Kostenbeiträgen aller weiteren freien Mitträger der Einrichtung. Sich ergebende Punkteanteile mehrerer Kirchengemeinden, welche zur gleichen Gesamtkirchengemeinde gehören, können zusammengefasst und unmittelbar der Gesamtkirchengemeinden zugewiesen werden.
2.4
Schlüsselzuweisung für Schuldendienstleistungen
2.4.1
Eine Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde, die trotz der Schlüsselzuweisung nach Ziffer 2.1 bis 2.3 nicht in der Lage ist, ihren Haushalt auszugleichen, kann zur Bestreitung der Schuldendienstleistungen für die vor dem 01.05.1995 genehmigten Darlehen eine zusätzliche Schlüsselzuweisung bis zu 50 v.H. der Schuldendienstleistung, für nach diesem Zeitpunkt genehmigte Darlehen bis zu 40 v. H. der Schuldendienstleistung erhalten. Die besonderen Schlüsselzuweisungen werden frühestens mit Darlehensaufnahme gewährt. Außerordentliche Tilgungsbeträge sowie Zins- und Tilgungsbeträge, die von Dritten zu erbringen sind, bleiben hierbei grundsätzlich außer Ansatz.
2.5
Zusatzpunkte
2.5.1
Eine Gesamtkirchengemeinde erhält zum Ausgleich von Sonderlasten Zusatzpunkte. Die Sonderlasten können sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben, die über den Bereich der einzelnen Kirchengemeinden bzw. der Gesamtkirchengemeinde hinausgehen, ergeben. Ebenso können diese aus der Wahrnehmung zentraler örtlicher Aufgaben resultieren.
Zahl der Kirchenmitglieder
Punkte je 100 Kirchenmitglieder*
> 25.000
2,25
> 15.000 bis 25.000
1,00
> 10.000 bis 15.000
0,50 (seit dem Haushalt 2014/2015)
* Dabei zählt jedes angefangene 100 als ein volles Hundert.
2.5.2
Kirchengemeinden erhalten die Zusatzpunkte für Seelsorgeeinheiten, die sie im Haushaltszeitraum 2014/15 erhalten haben.
2.5.3
Im Haushaltszeitraum 2020/2021 erhalten folgende Gesamtkirchengemeinden Zusatzpunkte:
Gesamtkirchengemeinde Baden-Baden
234 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Freiburg
1.881 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe
2.034 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Konstanz
761 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Mannheim
2.084 Punkte
2.6
Anrechnung von Einnahmen
2.6.1
Regelmäßig wiederkehrende, auf Vertrag oder auf sonstigen Rechtstiteln beruhende Leistungen Dritter (pauschale Staatsleistungen für Kultausgaben, Kompetenzen), werden grundsätzlich auf die Schlüsselzuweisungen angerechnet. Anrechnungsfrei bleibt ein Betrag in Höhe von 5.000 € jährlich. Der nach Abzug des anrechnungsfreien Betrages verbleibende Betrag wird zu 80 v.H. angerechnet und auf den nächsten durch die Punktequote teilbaren Betrag abgerundet.
2.6.2
Die Anrechnung von Leistungen Dritter, die zur Deckung von Kultaufwendungen bestimmt sind, wird auf den Hauptansatz gemäß Ziffer 2.1 begrenzt. Die nach den übrigen Bestimmungen dieser Ordnung zu bewilligenden Punkte bleiben davon unberührt.
2.6.3
Bei der Anrechnung der Einnahmen auf die Schlüsselzuweisungen werden die in den Jahren 2020 und 2021 zu erwartenden Einnahmen berücksichtigt.
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3.
Stichtag, Berichtigung und Rundungen
3.1
So weit diese Ordnung nichts Anderes bestimmt, sind zur Festsetzung der Punkte die Verhältnisse zu Beginn des Haushaltszeitraumes maßgebend.
3.2
Ändern sich im Laufe des Haushaltszeitraumes 2020 und 2021 die für eine Bepunktung maßgebenden Verhältnisse (z.B. bei Änderung der Kirchengemeindegrenzen, Inbetriebnahme neuer Gebäude und Sondereinrichtungen), so können die Schlüsselzuweisungen der betroffenen Kirchengemeinden berichtigt werden.
3.3
Unrichtigkeiten bei der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen können berichtigt werden.
3.4
Von der Berichtigung der Schlüsselzuweisungen wird abgesehen, sofern im Haushaltszeitraum weniger als 3 Punkte nachträglich zu bewilligen oder in Abzug zu bringen gewesen wären.
3.5
Ergeben sich bei der Berechnung der Punkte Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
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4.
Bekanntgabe, Teilzahlungen
4.1
Die Höhe des für eine Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde festgesetzten Jahresbetrags der Schlüsselzuweisung wird dem Stiftungsrat bis spätestens 1. März 2020 bekannt gegeben. Für Kirchengemeinden im Verband einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt die Bekanntgabe an den Gesamtstiftungsrat.
4.2
Die Schlüsselzuweisungen werden durch monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrages an Schlüsselzuweisungen zur Auszahlung gebracht.
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IV. Bauförderfonds zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben

1.
Kirchengemeinden können für genehmigungspflichtige Maßnahmen gemäß § 10 KBauO nach baufachlicher Prüfung und Genehmigung (§ 10 KBauO und § 7 KVO, Teil V) einen pauschalen Zuschuss aus dem Bauförderfonds zur Mitfinanzierung von Investitionsvorhaben örtlichen Kirchenvermögens erhalten. Zuschüsse aus dem Bauförderfonds können ausschließlich Kirchengemeinden zur Verwendung für örtliches Kirchenvermögen nach § 3 Abs. 1 KVO, Teil III gewährt werden.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme. Das Erzbischöfliche Ordinariat regelt das Nähere durch Ausführungsbestimmungen. Abweichungen von der Regelförderung sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig und liegen im Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats.
Die Regelförderung bestimmt sich wie folgt:
1.1
Kirchen und Kapellen
Außenrenovation, Heizungerneuerung/-sanierung, Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen
1/3 der maßgeblichen Gesamtkosten
Innenrenovation, Ausstattung / Einrichtung, Kunst, Orgel
25 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Außenanlage, Kirchplatzgestaltung
10 % der maßgeblichen Gesamtkosten
1.2
Gemeindehäuser, Kindertageseinrichtungen, Mietobjekte
Gemeindehaus
20 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Kindertageseinrichtungen
10 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Vermietete Häuser/Wohnungen /
Ferienheime
10 % der maßgeblichen Gesamtkosten
1.3
Pfarrhäuser
Maßnahmen an der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer zugewiesen ist (auch Ruhestandsgeistlicher)
1/3 der maßgeblichen Gesamtkosten
Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung
10 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen
20 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen bei Neueinrichten eines zentralen Pfarrbüros:
30 % der maßgeblichen Gesamtkosten
1.4
Energetische Baumaßnahmen; qualifiziertes Energiegutachten; Brandschutzgutachten; E-Check; PV-Anlagen
Energetische Baumaßnahmen, die in dem Gutachten empfohlen werden
Erhöhung des jeweiligen Regelzuschusses für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50 % (auf das 1,5-fache)
Erstellung eines qualifizierten Energiegutachtens
50 % der Kosten des Gutachtens
Erstellung eines Brandschutzgutachtens
75 % der Kosten des Gutachtens
Sicherheitsüberprüfung Elektro-Check aller kirchlichen Gebäuden einer
Kirchengemeinde
25 % der Kosten der Überprüfung
Photovoltaikanlagen
15 % der maßgeblichen Gesamtkosten
1.5
Pastorale Gebäude- und Immobilienkonzeption (PGK)
Erstellung einer PGK
75 % der Gesamtkosten
1.6
Abriss von Gebäuden
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes ohne wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks
100 % der maßgeblichen
Gesamtkosten
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks
50 % der Gesamtkosten
Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes dient
Zuschusssatz des Neubauvorhabens
1.7
Gesamtkirchengemeinden mit Globalzuweisung
Die größeren Gesamtkirchengemeinden erhalten einen pauschalen Zuschuss aus dem Ausgleichstock (vgl. Teil B III.). Die einer Gesamtkirchengemeinde angeschlossenen Einzelkirchengemeinden erhalten daher grundsätzlich keine gesonderten Zuschüsse aus dem Bauförderfonds. Die Entscheidung über einen Zuschuss liegt in diesen Fällen beim Stiftungsrat der jeweiligen Gesamtkirchengemeinde. Die Gesamtkirchengemeinden orientieren sich dabei an den allgemeinen oben genannten Regelfördersätzen.
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Teil B Ausgleichstock

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I. Allgemeines

Der Anteil der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden an der einheitlichen Kirchensteuer für Zwecke individueller Bedarfszuweisungen beträgt gem. § 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Haushalts- und Steuerbeschlüsse vom 23. November 2019
a)
3 %
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II. Voraussetzungen

1.
Einer Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde, die trotz sparsamer Haushaltsführung und unter Ausschöpfung aller eigenen Einnahmequellen, ihren konsumtiven Finanzbedarf, nach Berücksichtigung der Schlüsselzuweisungen und der Gewährung von Zusatzpunkten gemäß Abschnitt A Teil III Ziffer 2.5, nicht zu decken vermag, kann zur Minderung des Fehlbetrages ein Zuschuss aus dem Ausgleichstock gewährt werden.
2.
Eine Zuschussbewilligung aus dem Ausgleichstock wird von der Vorlage und Überprüfung des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres abhängig gemacht. Die im Rahmen der Haushaltsgenehmigung in Aussicht gestellten Zuschüsse sind insoweit vorläufig und stellen den maximalen Rahmen dar.
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III. Pauschale Zuschüsse

Ungeachtet der Regelungen gemäß Teil B Abschnitt II. erhalten Gesamtkirchengemeinden / ehemalige Gesamtkirchengemeinden einen pauschalen Zuschuss aus dem Ausgleichstock. Hiervon sollen 50% für investive Maßnahmen in angeschlossenen Kirchengemeinden bzw. der Gesamtkirchengemeinden / ehemaligen Gesamtkirchengemeinden verwendet werden. Im Haushaltszeitraum 2020/2021 erhalten folgende Gesamtkirchengemeinden / ehemalige Gesamtkirchengemeinden pauschale Zuschüsse:
Gesamtkirchengemeinde / ehem. Gesamtkirchengemeinde
Zuschuss
Bruchsal St. Vinzenz
180.000 €
Ettlingen Stadt
155.000 €
Offenburg St. Ursula
440.000 €
Rastatt
255.000 €
Singen
280.000 €
Villingen-Schwenningen
270.000 €
GKG Baden-Baden
435.000 €
GKG Freiburg
1.597.000 €
GKG Karlsruhe
1.585.000 €
GKG Konstanz
530.000 €
GKG Mannheim
1.750.000 €
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IV. Weitere Zuschussmöglichkeiten

Ungeachtet der Regelungen gemäß Abschnitt II erhalten Kirchengemeinden als Trägerin einer Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle – unter Anrechnung sämtlicher Erträge – das aus dem Betrieb der Einrichtung resultierende Defizit. Für Einzelkirchengemeinden innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt der Defizitausgleich über den Pauschalzuschuss der Gesamtkirchengemeinde (vgl. Teil B Abschnitt III).
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Teil C Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2020 für die Jahre 2020 und 2021 in Kraft.