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Grafik

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 82Korrektur der Beilage zum Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg
Nr. 7 vom 1. April 2022 – Ehevorbereitungsprotokoll

Im Ehevorbereitungsprotokoll (siehe Beilage zum Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg Nr. 7 vom 1. April 2022) muss es unter der Unterschriftslinie zu Nr. 27 (Seite 4) anstatt „Unterschrift des Pfarrers“ richtigerweise lauten „Unterschrift des Geistlichen“. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen. Die Kirchliche Meldestelle ist über die notwendige Korrektur informiert.

Erzbistum Freiburg

Nr. 83Dekret – Aufhebung der Instruktion zur Feier der Liturgie
in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV)

Nachdem die Landesregierung Baden-Württemberg in der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 in Anwendung des novellierten Infektionsschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die meisten Corona-Maßnahmen aufgehoben bzw. angepasst hat, wird die Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV) in der Fassung vom 1. Dezember 2021 – Sechster Anwendungserlass (ABl. 2021, S. 217, Nr. 167) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Freiburg im Breisgau, den 5. April 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
Dieses Aufhebungsdekret wurde mit E-Mail-Rundschreiben des Generalvikars vom 6. April 2022 bekannt gegeben.

Nr. 84Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 20. Januar 2022

Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 20. Januar 2022 folgenden Beschluss gefasst:
####

I. Übernahme des beschlossenen mittleren Wertes zur Corona-Sonderzahlung

Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Corona-Sonderzahlung, Änderung in Anlage 21a zu den AVR wird mit der Maßgabe übernommen, dass der dort beschlossene mittlere Wert zur Höhe der Corona-Sonderzahlung als Wert der Corona-Sonderzahlung für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg festgesetzt wird.
#

II. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 5. April 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 85A. Haushaltsplan und Steuerbeschlüsse der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2022 und 2023

A. 1 Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2022 und 2023

Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg hat am 11. Dezember 2021 folgende Haushalts- und Steuerbeschlüsse gefasst:
####

§ 1 Haushaltsvolumen

Der Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird in
ordentlichen Erträgen für
das Haushaltsjahr 2022 auf
705.826.227 €
und für
das Haushaltsjahr 2023 auf
718.354.120 €
ordentlichen Aufwendungen für
das Haushaltsjahr 2022 auf
700.661.938 €
und für
das Haushaltsjahr 2023 auf
711.626.423 €
außerordentlichen Erträgen für
das Haushaltsjahr 2022 auf
0 €
und für
das Haushaltsjahr 2023 auf
0 €
außerordentlichen Aufwendungen für
das Haushaltsjahr 2022 auf
0 €
und für
das Haushaltsjahr 2023 auf
0 €
Erträgen aus der Rücklagenauflösung für
das Haushaltsjahr 2022 auf
3.916.038 €
und für
das Haushaltsjahr 2023 auf
3.251.588 €
Aufwendungen zur Rücklagenzuführung für
das Haushaltsjahr 2022 auf
9.039.750 €
und für
das Haushaltsjahr 2023 auf
9.037.256 €
festgestellt.
#

§ 2 Steuersatz

( 1 ) Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragssteuer) wird für die Kalenderjahre 2022 und 2023 auf 8 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
( 2 ) Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer auf Sachprämien nach § 37a Einkommensteuergesetz sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 8. August 2016 3-S244.4/27 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773) 5,0 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
#

§ 3 Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Das Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer wird von der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R vereinnahmt und in den Jahren 2022 und 2023 nach Beschluss der Kirchensteuervertretung aufgeteilt. Auf die Erzdiözese Freiburg entfallen 55 % des Kirchensteuernettoaufkommens und auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden entfallen 45 % des Kirchensteuernettoaufkommens.
( 2 ) Der Anteil der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen wird wie folgt unterteilt:
  1. 45 % als Anteil der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen zur Verteilung gemäß der Schlüsselzuweisungs- und Ausgleichstockordnung 2022 und 2023 sowie zur zentralen Finanzierung örtlicher Zwecke. Die Punktequote wird für 2022 und 2023 auf je 576 € festgesetzt.
aa) Davon werden 37 % für die Schlüsselzuweisungen,
ab) 3 % für Ausgleichstockzuweisungen zur Deckung konsumtiver Fehlbeträge und
ac) 5 % für den Bauförderfonds zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben
festgesetzt.
Die Verwaltung des Anteils der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Reicht der Anteil für die Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht aus, um eine Punktequote von 576 € sicherzustellen, so wird der Anteil durch Entnahme aus der zu Gunsten der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden bestehenden Verbindlichkeit finanziert.
( 4 ) Kann infolge eines verminderten Kirchensteuernettoaufkommens die Punktequote von 576 € nicht ohne Beeinträchtigung anderer wichtiger kirchlicher Aufgaben sichergestellt werden, so wird sie im Einvernehmen mit dem Kirchensteuerausschuss mit Wirkung für das laufende Jahr berichtigt.
( 5 ) Zur Ermittlung des Anteils der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden werden das Kirchensteuernettoaufkommen sowie weitere zu berücksichtigende Erträge herangezogen und den entsprechenden Verbindlichkeiten zugeführt. Darüber hinaus werden die in der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung festgelegten, durch die Gesamtheit der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden zu tragenden Aufwendungen ermittelt, der Ausgleich erfolgt zu Lasten der entsprechenden Verbindlichkeiten.
#

§ 4 Verfügungsberechtigung

Die im Haushaltsplan genannten Organisationseinheiten, vertreten durch die jeweils bevollmächtigten Budgetverantwortlichen, werden widerruflich ermächtigt, über die jeweiligen Haushaltsmittel zu verfügen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 Haushaltsordnung). Diese sind gemäß den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäß zu verwalten.
#

§ 5 Kredite

( 1 ) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft wird das Erzbischöfliche Ordinariat ermächtigt, vorübergehend Liquiditätskredite (§ 14 Absatz 2 Haushaltsordnung) bis zur Höhe von 50.000.000 € je Haushaltsjahr aufzunehmen.
( 2 ) Die Rechte des Diözesanvermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums sind zu wahren (vgl. Partikularnorm 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 1277 CIC).
#

§ 6 Bürgschaften

Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, für kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Rechtspersonen, die der kirchlichen Aufsicht unterstehen,
  1. bis zu einem Darlehensbetrag von 30.000.000 € für die Finanzierung von Baumaßnahmen sowie
  2. bis zu einem Darlehensbetrag von 10.000.000 € für die Absicherung von Zukunftsleistungen (insbesondere der Altersversorgung)
Bürgschaften im Namen der Körperschaft Erzdiözese Freiburg zu übernehmen. Die Rechte des Diözesanvermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums werden gewahrt (vgl. Partikularnorm 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 1277 CIC).
#

§ 7 Haushaltsvermerke

Die künftig wegfallenden Stellen gemäß § 15 Haushaltsordnung (sog. kw-Stellen) sind dem Stellenplan der Erzdiözese Freiburg zu entnehmen.

A. 2 Haushaltsplan

Haushaltsplan 2022

Budget
Bezeichnung
Erträge
Außer-
ordentliche
Erträge
Rück-
lagen-
auflösung
Auf-
wendungen
Außer-
ordentliche
Aufwendungen
Rück-
lagen-
zuführung
Zuschuss
(-)
Überschuss
(+)
8.1
Ordinarius
7.500
0
0
7.164.145
0
0
-7.156.645
8.2
Büro
Generalvikar
460.464
0
0
1.431.234
0
0
-970.770
8.3
Diözesanstelle
für Schöpfung
und Umwelt
4.052.551
0
170.538
2.955.980
0
9.000.000
-7.732.891
8.4
Bischofs-
vikariat für
Orden und Geistl.
Gemeinschaften
378.983
0
0
2.547.251
0
0
-2.168.268
8.5
Erzb.
Priesterseminar
Collegium
Borromaeum
485.353
0
0
1.913.456
0
0
-1.428.103
8.6
Erzb.
Offizialat
44.715
0
0
568.600
0
0
-523.885
8.7
Rechnungshof
der Erzdiözese
Freiburg
0
0
0
1.438.534
0
0
-1.438.534
8.8
Justitiariat
2.308
0
0
1.806.690
0
0
-1.804.382
8.9
Stabsstelle
Risiko-,
Compliance-, Prozess-
management
und Internes
Kontrollsystem
0
0
0
515.533
0
0
-515.533
8.10
Stabsstelle
Kommuni-
kation
und Medien
278.189
0
0
2.416.845
0
0
-2.138.656
8.11
HA 1
Pastoral
12.264.992
0
82.892
50.082.043
0
0
-37.734.159
8.12
HA 2
Pastorales
Personal
1.145.916
0
0
99.993.314
0
0
-98.847.398
8.13
HA 3
Bildung
15.732.954
0
3.009
56.668.437
0
0
-40.932.474
8.14
HA 4
Caritas
200.237
0
1.000.000
51.568.520
0
29.596
-50.397.879
8.15
HA 5
Weltkirche,
Ökumene /
relig. Dialog
314.161
0
1.953.599
9.036.703
0
1.539
-6.770.482
8.16
HA 6
Grundsatz-
fragen und
Strategie
206.425
0
0
6949.667
0
0
-6.743.242
8.17
HA 7
Personal-,
Dienst- und
Arbeitsrecht
506.583
0
0
24.648.818
0
0
-24.142.235
8.18
HA 8
Finanzen
661.538.701
0
700.000
315.699.585
0
0
346.539.116
8.19
HA 9
Immobilien- und Bau-
management
4.378.608
0
6.000
42.491.975
0
8.615
-38.115.982
8.20
Diözesanstelle
Archive,
Bibliotheken,
Schriftgutver-
waltung
286.475
0
0
5.178.597
0
0
-4.892.122
8.21
Diözesanstelle
Informationstechnologie
(IT)
2.471.499
0
0
10.950.276
0
0
-8.478.777
8.22
Stiftungen der
Erzdiözese
Freiburg
- Verwaltung
1.012.160
0
0
4.034.710
0
0
-3.022.550
8.23
Geschäftsstelle
DiAG/MAV/KODA
57.453
0
0
601.026
0
0
-543.573
SUMME
GESAMTPLAN
705.826.227
0
3.916.038
700.661.938
0
9.039.750
40.577
#

A. 2 Haushaltsplan

Haushaltsplan 2023

Budget
Bezeichnung
Erträge
Außer-
ordentliche-
Erträge
Rück-
lagen-
auflösung
Auf-
wendungen
Außer
ordentliche
Aufwendungen
Rück-
lagen-
zuführung
Zuschuss
(-)
Überschuss
(+)
8.1
Ordinarius
7.500
0
0
7.166.626
0
0
-7.159.126
8.2
Büro
Generalvikar
460.312
0
0
1.431.963
0
0
-971.651
8.3
Diözesanstelle
für Schöpfung
und Umwelt
4.052.592
0
206.088
2.308.818
0
9.000.000
-7.050.138
8.4
Bischofs-
vikariat für
Orden und Geistl.
Gemeinschaften
381.451
0
0
2.524.627
0
0
-2.143.176
8.5
Erzb.
Priesterseminar
Collegium
Borromaeum
485.353
0
0
1.907.273
0
0
-1.421.920
8.6
Erzb.
Offizialat
45.104
0
0
574.034
0
0
-528.930
8.7
Rechnungshof
der Erzdiözese
Freiburg
0
0
0
1.410.695
0
0
-1.410.695
8.8
Justitiariat
2.323
0
0
1.565.209
0
0
-1.562.886
8.9
Stabsstelle
Risiko-,
Compliance-,
Prozess-
management
und Internes
Kontrollsystem
0
0
0
519.498
0
0
-519.498
8.10
Stabsstelle
Kommu-
nikation
und Medien
278.355
0
0
2.473.358
0
0
-2.195.003
8.11
HA 1
Pastoral
12.281.953
0
82.892
49.741.023
0
0
-37.376.178
8.12
HA 2
Pastorales
Personal
1.166.746
0
0
101.260.516
0
0
-100.093.770
8.13
HA 3
Bildung
15.008.215
0
3.009
57.438.517
0
0
-42.427.293
8.14
HA 4
Caritas
197.742
0
1.000.000
52.431.800
0
27.102
-51.261.160
8.15
HA 5
Weltkirche,
Ökumene /
reliig. Dialog
317.576
0
1.953.599
9.080.490
0
1.539
-6.810.854
8.16
HA 6
Grundsatz-
fragen und
Strategie
207.958
0
0
6.889.799
0
0
-6.681.841
8.17
HA 7
Personal-,
Dienst- und
Arbeitsrecht
510.784
0
0
24.730.501
0
0
-24.219.717
8.18
HA 8
Finanzen
674.701.313
0
0
322.605.413
0
0
352.095.900
8.19
HA 9
Immobilien- und
Bau-
management
4.416.024
0
6.000
44.312.140
0
8.615
-39.898.731
8.20
Diözesanstelle
Archive,
Bibliotheken,
Schriftgutver-
waltung
289.241
0
0
5.158.521
0
0
-4.869.280
8.21
Diözesanstelle
Informations-
technologie
(IT)
2.471.915
0
0
11.434.355
0
0
-8.962.440
8.22
Stiftungen der
Erzdiözese
Freiburg
– Verwaltung
1.012.160
0
0
4.066.421
0
0
-3.054.261
8.23
Geschäftsstelle
DiAG/MAV/KODA
59.503
0
0
594.825
0
0
-535.322
SUMME
GESAMTPLAN
718.354.120
0
3.251.588
711.626.423
0
9.037.256
942.029
#

A. 3 Staatliche Genehmigung

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 7. März 2022, Az.: RA-7151.22/38/2, den Steuerbeschluss der Kirchensteuervertretung vom 11. Dezember 2021 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium staatlich genehmigt.
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A. 4 Öffentliche Bekanntmachung

Die Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg vom 11. Dezember 2021 werden mit Bezug auf § 9 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg vom 15. Juni 1978 (GBl. 1978 I S. 370), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1561) und § 11 Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg vom 27. August 1971 (ABl. S. 115), zuletzt berichtigt am 14. März 2008 (ABl. S. 259), öffentlich bekannt gemacht.
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A. 5 Auflegung des Haushaltsplans des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2022 und 2023

Der Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2022 und 2023 liegt in der Zeit vom 25. April bis 8. Mai 2022 im Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariats, Sekretariat Hauptabteilung 8 Finanzen, Schoferstraße 2 in 79098 Freiburg, während der üblichen Dienstzeiten gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1 KiStO der Erzdiözese Freiburg zur Einsicht auf.
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Nr. 86B. Schlüsselzuweisungs-Ordnung

Nach Beratung und Beschlussfassung durch die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg vom 11. Dezember 2021 wird nachstehende Ordnung der Zuweisungen aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens an die Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden in den Jahren 2022 und 2023 (Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O) erlassen.

Ordnung der Zuweisungen aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens an die Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden 2022 und 2023
(Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O)

Die vorliegende Ordnung regelt die Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen auf Grundlage von § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2022 und 2023.
Darüber hinaus werden für die Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden allgemein gültige und verbindliche Regelungen zur Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen festgelegt.
Einleitung
Der in den Haushalts- und Steuerbeschlüssen festgelegte Anteil der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden am Kirchensteuernettoaufkommen in Höhe von 45 % wird gemäß § 3 Absatz 2 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse vom 12. Dezember 2021 wie folgt aufgeteilt:
Teil A Schlüsselzuweisungen
  • 37 % stehen für Aufgaben der Kirchengemeinden in Form von allgemeinen und besonderen Schlüsselzuweisungen zur Verfügung. Darüber hinaus werden aus diesem Anteil die durch die Erzdiözese Freiburg zu Gunsten der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden getragenen Aufwendungen finanziert. Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen.
Teil B Ausgleichstock
  • 3 % stehen zum Ausgleich konsumtiver Haushaltsdefizite zur Verfügung.
Teil C Bauförderfonds
  • 5 % stehen zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben zur Verfügung.
Teil D Inkrafttreten
#

Teil A Schlüsselzuweisungen

#

I. Allgemeines

  1. Zur Finanzierung örtlicher Aufgaben wird nach Maßgabe dieser Ordnung für jede Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde eine Punktzahl festgesetzt.
    Bei Gesamtkirchengemeinden werden die Punktzahlen für die zugehörigen Einzelkirchengemeinden, den Gesamtkirchengemeinden zugerechnet. Die Gesamtpunktzahl je Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde dient als Grundlage zur Ermittlung der jährlichen Schlüsselzuweisungsmittel.
  2. Die Gesamtpunktzahl je Kirchengemeinde wird mit der, in den jeweils gültigen Haushalts- und Steuerbeschlüssen festgesetzten Punktquote vervielfacht. Hieraus ergeben sich die jährlichen Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung allgemeiner örtlicher Aufgaben.
  3. Die Gesamtpunktzahl dient lediglich als Berechnungsgröße zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen. Über die konkrete Verwendung der aus den einzelnen Positionen ermittelten Schlüsselzuweisungen entscheidet das Gremium der jeweiligen Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
  4. Ausnahmen hiervon bilden die Schlüsselzuweisungen, die zur Erhaltung von Kirchen gemäß Ziffer 2.3 zurückzustellen sind.
  5. Nicht Bestandteil des Haushalts einer Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde und damit nicht in den Schlüsselzuweisungsmitteln enthalten, sind Aufwendungen welche nach Teil A Ziffer 10 dieser Ordnung aus dem Anteil der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden finanziert werden.
#

II. Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung allgemeiner örtlicher Aufgaben

##

1. Hauptansatz – Katholikenzahl

#

1.1 Grundsatz

Die Ermittlung der Punktzahlen des Hauptansatzes erfolgt auf Basis der bis 2015 bestehenden Kirchengemeinden und unter Berücksichtigung der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2020. Soweit für das Jahr 2021 für eine Kirchengemeinde mehrere Hauptansätze (z. B. für Kirchliche Nebenzentren und Filialen) berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin (vgl. ABl. 2018 [12], S. 241, Erlass Nr. 281, Ziffer 2.1.3).
Die Katholikenzahl wird den Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden im Rahmen der Punktmitteilung zur Haushaltsplanung bekannt gegeben.
##

1.2 Berechnungsgrundlagen

Kirchengemeinden erhalten für den Hauptansatz Punkte gemäß nachstehender Tabelle:
Katholiken
Punkte
bis 300
15 Punkte
301 bis 500
18 Punkte
501 bis 700
21 Punkte
701 bis 2.000
Die Katholikenzahl wird auf volle Hundert gerundet und durch 100 dividiert. Der Wert des Quotienten wird mit dem Faktor 3,0 multipliziert und auf den nächsten vollen Punkt aufgerundet.
ab 2.001
Die Mitgliederzahl wird auf volle Hundert aufgerundet und durch 100 dividiert. Der Wert des Quotienten wird mit dem Faktor 2,5 multipliziert und auf den nächsten vollen Punkt aufgerundet. Zum Ergebnis wird die Zahl 10 hinzu addiert.
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2. Nebenansätze – Gebäude

Als Gebäude gilt jedes freistehende oder durch eine Brandmauer getrennte Bauwerk. Sofern die Gebäude in Doppel-, Gruppen- oder Reihenhausbauweise errichtet wurden, zählt jedes durch eine Trennmauer abgeteilte Bauwerk als eigenständiges Gebäude. Sakristeien, Kreuzgänge, überdachte Bildstöcke, Garagen, Schuppen, Pfarrscheuern usw. zählen nicht als Gebäude im Sinne dieser Ordnung.
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2.1 Kirchen und Kapellen (Hauptkirche / Hauptkapelle)

Eine Kirchengemeinde die gemäß Ziffer 1.2 dieser Ordnung bepunktet wird, erhält für eine Kirche / Kapelle eine sich nach der Innenraumfläche richtende Punktzahl und zwar unabhängig von deren Nutzung.
Zur Fläche des Innenraums eines Sakralgebäudes zählen alle Erdgeschossflächen einschließlich einer Krypta, einer Taufkapelle, einer Sakristei sowie ggf. vorhandene angebaute Nebenräume.
Soweit für das Jahr 2021 für eine Kirchengemeinde mehrere Hauptkirchen / Hauptkapellen berücksichtigt wurden, gilt dies auch weiterhin. Die Bepunktung erfolgt auf Basis der im Jahr 2021 berücksichtigten Flächen, solange die Gebäude vorhanden sind.
Sind mehrere Kirchen / Kapellen vorhanden, werden die Punkte für die Hauptkirche festgestellt.
Erdgeschossfläche in qm
Punkte
----
bis 50
10
von 51
bis 100
14
von 101
bis 300
18
von 301
bis 500
21
von 501
bis 1.000
24
von 1.001
bis 1.500
27
von 1.501
bis 2.000
30
ab 2.001
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33
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2.2 Weitere Kirchen / Kapellen und Sakralräume

Kirchengemeinden die auf Grundlage von Ziffer 1.2 Punkte erhalten, erhalten für die Nutzung weiterer vorhandener Kirchen / Kapellen und Sakralräume eine sich nach der Innenraumfläche richtende Punktzahl.
Zur Fläche des Innenraums zählen alle Erdgeschossflächen einschließlich einer Krypta, einer Taufkapelle, der Sakristei sowie ggf. vorhandene Nebenräume.
Voraussetzung für die Gewährung von Punkten ist die Feier regelmäßiger Gottesdienste (in der Regel mindestens einmal wöchentlich).
Gottesdienste im Sinne dieser Ordnung sind Eucharistie- und Wortgottesfeiern.
Erdgeschossfläche in qm
Punkte
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bis 50
10
von 51
bis 100
14
von 101
bis 300
18
von 301
bis 500
21
von 501
bis 1.000
24
von 1.001
bis 1.500
27
von 1.501
bis 2.000
30
ab 2.001
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33
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2.3 Zweckgebundene Rückstellung zur baulichen Erhaltung von Kirchen und Kapellen

Zum baulichen Erhalt von Kirchen und Kapellen erhalten Kirchengemeinden Schlüsselzuweisungen zur Bildung zweckgebundener Rückstellungen, deren Höhe sich nach der Bruttogeschossfläche richtet.
Sofern mehrere Kirchen vorhanden sind, richtet sich die Punktzahl nach der Hauptkirche gemäß Ziffer 2.1.
Bruttogeschossfläche in qm
Punkte
---
bis 50
10
von 51
bis 100
14
von 101
bis 300
18
von 301
bis 500
21
von 501
bis 1.000
24
von 1.001
bis 1.500
27
von 1.501
bis 2.000
30
von 2.001
bis 2.500
33
von 2.501
bis 3.000
36
von 3.001
bis 3.500
39
von 3.501
bis 4.000
42
von 4.001
bis 4.500
45
von 4.501
bis 5.000
48
von 5.001
bis 5.500
51
von 5.501
bis 6.000
54
ab 6.001
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57
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2.4 Gemeinderäume (Nutzung)

Eine Kirchengemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für die Unterhaltung oder den Betrieb von Gemeinderäumen. Die Gewährung von Schlüsselzuweisungen erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen entsprechender Gebäude bzw. Räumlichkeiten (vgl. ABl. 2012 [26], S. 359, Erlass Nr. 319, Ziffer 2.2.2).
Soweit für das Jahr 2021 für eine Kirchengemeinde Ansätze berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin.
Die Zuweisung richtet sich nach der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2020 sowie der jeweiligen Zuordnung der Kategorien in Anwendung der folgenden Tabelle.
Kategorie 1
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten bis 20 km2
Kategorie 2
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten von 21 km2 bis 100 km2
Kategorie 3
Kirchengemeinden in Seelsorgeeinheiten größer als 100 km2
Katholiken
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
bis 499
8 Punkte
10 Punkte
11 Punkte
ab 500
12 Punkte
15 Punkte
17 Punkte
ab 1.000
17 Punkte
21 Punkte
23 Punkte
ab 2.000
21 Punkte
26 Punkte
29 Punkte
ab 3.000
25 Punkte
31 Punkte
34 Punkte
ab 4.000
27 Punkte
36 Punkte
40 Punkte
ab 5.000
33 Punkte
41 Punkte
45 Punkte
ab 6.000
37 Punkte
46 Punkte
51 Punkte
Bei Gesamtkirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Haushaltszeitraum 2008/2009 für die Unterhaltung und den Betrieb von Gemeinderäumen Schlüsselzuweisungen erhalten haben, werden 5 % der Katholikenzahl zugrunde gelegt.
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2.5 Dienstwohnungen in Pfarrhäusern oder sonstigen Gebäuden

Kirchengemeinden erhalten 12 Punkte, sofern sie auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats eine Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung stellen und hierfür keine Mietzahlung erfolgt (vgl. ABl. 2020 [40], S. 505, Erlass Nr. 354, § 11).
Die Schlüsselzuweisungen entfallen ab dem Ersten des Monats, der auf die Vermietung mit Mietzahlung folgt.
Sofern auf ausdrücklichen Wunsch des Erzbischöflichen Ordinariats Dienstwohnungen nicht verkauft oder frei vermietet werden können und diese bis auf Weiteres frei zu halten sind, werden unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 Schlüsselzuweisungen gewährt.
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2.6 Nutzung von Gebäuden und Räumen für pfarrliche Zwecke

Gebäude und Räume die für pfarrliche Zwecke genutzt werden und nicht gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bepunktet sind, werden mit 4 Punkten berücksichtigt.
Hierunter fallen insbesondere:
  • Gebäude für Kindertageseinrichtungen, sofern sich die Kirchengemeinden an den laufenden Bauunterhaltungen beteiligen muss
  • Kirchen und Kapellen, sofern die Kirchengemeinde oder der örtliche Kirchenfonds bau- und unterhaltungspflichtig ist
  • Räume für Kindertageseinrichtungen insbesondere in Gemeindehäusern oder Unterkirchen
  • Pfarrbüros (Büros und Besprechungszimmer) die aktiv durch Hauptamtliche genutzt werden
  • Räume in denen mindestens einmal pro Monat durch die Kirchengemeinde ein Gottesdienst angeboten wird und aus der Nutzung regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen entstehen.
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3. Nebenansätze für Sondereinrichtungen

Unter Sondereinrichtungen im Sinne dieser Ordnung werden Kindertageseinrichtungen, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Natur- und Waldgruppen sowie Kinderkrippen gemäß § 1 Absatz 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in der Fassung vom 19. Oktober 2010 sowie weitere Einrichtungen (z. B. Schülerhort) verstanden, sofern deren Gruppen durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt wurden.
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3.1 Punkteverteilung für Gruppen

Anzahl der Gruppen
Punkte
1
30
2
45
3
67
4
88
5
112
6
135
7
156
8
174
9
192
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3.2 Punkteverteilung für Ganztageskinder

Betreibt eine Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde Kindertageseinrichtungen oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und / oder Gruppen mit ganztägiger Betreuung (vgl. § 1 Absatz 5 Ziffer 4 KiTaG), werden ab 5 Ganztageskindern, für welche eine Betriebserlaubnis erteilt ist, Zusatzpunkte gewährt. Das Gleiche gilt für Ganztageskinder in Kinderkrippen, Schülerhorten sowie Natur- und Waldgruppen.
Voraussetzung für die Gewährung von Zusatzpunkten ist die Betreuung von Ganztageskindern über einen Zeitraum von mehr als 7 Stunden täglich. Darüber hinaus muss eine Gelegenheit zur Bettruhe bestehen und Mittagsverpflegung gereicht werden.
Änderungen bei der Anzahl der Gruppen und Ganztageskindern (Inbetriebnahme / Wegfall von Gruppen oder Aufnahme / Reduzierung von Ganztageskindern) sind dem Erzbischöflichen Ordinariat zeitnah mitzuteilen.
Die Punktverteilung erfolgt auf Grundlage nachfolgender Tabelle.
Anzahl Ganztageskinder
Punkte
ab 5
6
ab 15
12
ab 25
18
ab 35
24
ab 55
30
ab 75
36
ab 95
42
ab 115
48
ab 135
54
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4. Weiterleitung von Schlüsselzuweisungen

Schlüsselzuweisungen können nach Maßgabe dieser Ordnung grundsätzlich ausschließlich an Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden bewilligt werden.
Für Sondereinrichtungen können Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden für nicht in ihrer Trägerschaft stehende Einrichtungen Schlüsselzuweisungen zur Weitergabe an andere katholische Träger erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde und dem katholischen Träger. Das Weitere wird durch Erlass des Erzbischöflichen Ordinariats geregelt.
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5. Sozial-caritative Aufgaben

Kirchengemeinden erhalten für soziale und caritative Aufgaben Schlüsselzuweisungen. Die Ermittlung der Punktzahlen erfolgt auf Basis der bis 2015 bestehenden Kirchengemeinden und unter Berücksichtigung der Katholikenzahl zum 31. Dezember 2020.
Je begonnene 200 Katholiken wird 1 Punkt gewährt.
Soweit für das Jahr 2021 für eine Kirchengemeinde mehrere Ansätze berücksichtigt wurden, erfolgt dies auch weiterhin.
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6. Besondere Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen (Schuldendienstbeihilfe)

Jeder Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde wird zur Bestreitung ihrer Schuldendienstleistung für Darlehen des Katholischen Darlehensfonds auf Antrag eine Schuldendienstbeihilfe in Höhe von 40 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen gewährt. Die Auszahlungen erfolgen jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Gewährung der Schuldendienstbeihilfe ist ausschließlich für investive Maßnahmen an Gebäuden möglich und erfolgt unabhängig des Vorliegens sowie ohne Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit.
Die Schuldendienstbeihilfe wird für Darlehen bis zur Höhe von 1/3 der Investitionssumme gewährt.
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7. Zusatzpunkte

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7.1 Zusatzpunkte für Gesamtkirchengemeinden

Eine Gesamtkirchengemeinde erhält zum Ausgleich von Sonderlasten (z. B. Citypastoral, Notfallseelsorge) die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben, die über den Bereich der angeschlossenen Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden ergeben, Zusatzpunkte. Diese werden den Gesamtkirchengemeinden nach Maßgabe dieser Ordnung, auf Basis der Katholikenzahlen zum 31. Dezember 2020, gewährt.
Katholikenzahl
Punkte je 100 Katholiken*
> 10.000 bis 15.000
0,50 (seit 2014/2015)
> 15.000 bis 25.000
1,00
> 25.000
2,25
* Dabei zählt jedes angefangene 100 als ein volles Hundert.

Für die Jahre 2022/2023 erhalten folgende Gesamtkirchengemeinden Zusatzpunkte:
Gesamtkirchengemeinde Baden-Baden
223 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Freiburg
1.794 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe
1.917 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Konstanz
727 Punkte
Gesamtkirchengemeinde Mannheim
1.987 Punkte
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7.2 Zusatzpunkte für Kirchengemeinden

Kirchengemeinden erhalten diejenigen Zusatzpunkte für Seelsorgeeinheiten, die sie im Jahr 2021 erhalten haben.
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8. Weitere Erstattungen

Den Gesamtkirchengemeinden werden auf Antrag die jährlichen Arbeitgeber-Bruttopersonalkosten der genehmigten und zugewiesenen Stellen für die Berufsgruppe der Gebäudefachleute aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erstattet.
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9. Anrechnung von Erträgen

Erträge aus pauschalen Staatsleistungen für Kultausgaben und Kompetenzen werden auf die Schlüsselzuweisungen angerechnet. Anrechnungsfrei bleibt ein Betrag in Höhe von jährlich 5.000 €. Der nach Abzug des anrechnungsfreien Betrages verbleibende Betrag wird zu 80 v. H. angerechnet und auf den nächsten, durch die Punktequote teilbaren Betrag, abgerundet.
Die Anrechnung pauschaler Staatsleistungen, die zur Deckung von Kultaufwendungen bestimmt sind, werden auf den Hauptansatz begrenzt. Die nach den übrigen Bestimmungen dieser Ordnung zu bewilligenden Punkte bleiben hiervon unberührt. Bei der Anrechnung werden die in den Jahren 2022 und 2023 zu erwartenden Einnahmen berücksichtigt.
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10. Erstattungen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen an die Erzdiözese Freiburg

Zur Erstattung von zentral durch die Erzdiözese Freiburg getragener – jedoch den Aufgabenfeldern der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden zuordenbaren – Aufwendungen wird das Erzbischöfliche Ordinariat ermächtigt, für die nachfolgend dargelegten Sachverhalte, Entnahmen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen zu Gunsten der Erzdiözese Freiburg vorzunehmen.
Erstattungen für darüber hinausgehende Sachverhalte können nur mit Zustimmung der Kirchensteuervertretung bzw. durch Aufnahme der Sachverhalte in diese Ordnung vorgenommen werden. Die Kirchensteuervertretung wird jährlich über Art und Höhe der jährlichen Entnahmen informiert.
Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen werden Aufwendungen für nachfolgende Sachverhalte entnommen:
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10.1 Verwaltungskostenbeitrag

Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufsichtsaufgaben, der Rechnungsprüfung, für Aufwendungen im pastoralen / seelsorglichen Bereich sowie für Leitung und Verwaltung werden jährlich 2 % aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens für Schlüsselzuweisungen entnommen.
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10.2 Verrechnungsstellen

Für den Bereich der Verrechnungsstellen wird, unter Berücksichtigung sämtlicher Erträge, die Höhe des jährlichen Defizits entnommen. Unberücksichtigt bleiben dabei die jährlichen Arbeitgeber-Brutto-Personalkosten für die Berufsgruppe der Verwaltungsbeauftragten, solange deren Arbeitgeber-Brutto-Personalkosten von der Erzdiözese Freiburg zu tragen sind.
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10.3 Beiträge zur Berufsgenossenschaft (Gesetzliche Unfallversicherung Ehrenamtliche)

Die Beiträge der Berufsgenossenschaft zur Gesetzlichen Unfallversicherung Ehrenamtlicher werden zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
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10.4 Sammelversicherungen

Für bestehende Sammelversicherungen der Erzdiözese Freiburg (Gruppenunfall, Haftpflicht, Kassenversicherung, Elektronikanlagen, Dienstreisekasko sowie Reisepreisversicherung) wird der der Gesamtheit der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden zuzurechnende Aufwand aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
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10.5 Software zur Verwaltung von Kindertageseinrichtungen (KIDKITA)

Die Aufwendungen für die Software zur Verwaltung von Kindertageseinrichtungen (KIDKITA) sowie die in diesem Zusammenhang erforderlich werdenden Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen werden zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
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10.6 Software zur Verwaltung von Liegenschaften (vFM)

Die Aufwendungen für die Software zur Verwaltung von Liegenschaften (vFM) werden anteilig, in Höhe der auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden anrechenbaren Aufwendungen aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
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10.7 Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen

Zur anteiligen Finanzierung wird für die in Trägerschaft einer Kirchengemeinde befindlichen Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen je Festanstellungsdeputat ein Anteil in Höhe von jeweils 60 Punkten, multipliziert mit der jeweils geltenden Punktquote, entnommen.
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10.8 Archivstellen Eberbach und Sigmaringen

Zur Finanzierung der Archivstellen (Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Pflege der Pfarrarchive) werden die jährlichen Defizite zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
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10.9 Aufwendungen für Arbeitssicherheit

Zur Finanzierung der den Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden obliegenden Aufgaben im Bereich Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz werden die jährlichen Aufwendungen in Höhe von 75 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
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10.10 Aufwendungen für Fundraising

Zur Finanzierung anrechenbarer Aufwendungen im Zusammenhang mit den durch die Erzdiözese Freiburg im Bereich Fundraising für die Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden erbrachten Leistungen werden diese aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
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10.11 Aufwendungen für Informationstechnologie (IT)

Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erfolgt die Entnahme der den Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden und Verrechnungsstellen zuordenbaren Aufwendungen für die zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur. Hierunter fallen sowohl die Aufwendungen der Diözesanstelle IT als auch anteilige Aufwendungen für die Fachanwendung SESAM.
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10.12 Aufwendungen für PGR-Wahlen

Die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahlen werden aus dem Anteil der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden finanziert.
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10.13 Mitgliedsbeiträge für den Kirchengeschichtlichen Verein (KGV)

Aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen erfolgt die Entnahme für die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Kirchengemeinden für den Kirchengeschichtlichen Verein.
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10.14 Zuschüsse Diözesan-Cäcilien-Verband

Die im Haushalt der Erzdiözese Freiburg etatisierten Zuschüsse an den Diözesan-Cäcilien-Verband werden zu 100 % aus dem Anteil der Schlüsselzuweisungen entnommen.
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11. Stichtag, Berichtigung und Rundungen

Soweit diese Ordnung nichts Anderes bestimmt, sind zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Haushaltszeitraumes maßgebend.
Zur Ermittlung der Punktzahlen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanung eine Abfrage des zu berücksichtigenden Datenbestandes durch das Erzbischöfliche Ordinariat an die jeweiligen Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden. Die Richtigkeit der Daten ist seitens der Verantwortlichen vor Ort zu bestätigen und zurückzumelden, identifizierte Unrichtigkeiten werden zu Beginn des Haushaltszeitraumes korrigiert.
Treten im Laufe eines Haushaltszeitraumes Änderungen bei den für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen maßgeblichen Verhältnisse ein, sind diese seitens der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden zeitnah gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
Änderungen werden stets für den Folgemonat, in dem die Änderung eingetreten ist und somit ggf. auch rückwirkend bis 1. Januar 2020, berücksichtigt.
Ergeben sich bei der Berechnung der Punktzahlen Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 ab- und ab 0,50 aufgerundet.
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12. Bekanntgabe, Teilzahlungen

Die Höhe des für eine Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde festgesetzten Jahresbetrags der Schlüsselzuweisungen wird dem Stiftungsrat bis spätestens 1. März 2022 bekannt gegeben. Für Kirchengemeinden im Verband einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt die Bekanntgabe an den Gesamtstiftungsrat.
Die Schlüsselzuweisungen werden durch monatliche Teilzahlungen in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrages an Schlüsselzuweisungen zur Auszahlung gebracht.

Teil B Ausgleichstock

Einer Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde, die trotz sparsamer Haushaltsführung und unter Ausschöpfung aller eigenen Einnahmequellen, ihren konsumtiven Finanzbedarf, nach Berücksichtigung der Schlüsselzuweisungen und der Gewährung von Zusatzpunkten gemäß Teil A Ziffer 1 bis 7 nicht zu decken vermag, kann zur Minderung des Fehlbetrages ein Zuschuss aus dem Ausgleichstock gewährt werden.
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1. Zuschüsse zum Ausgleich des konsumtiven Finanzbedarfs

Die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock ist insbesondere von der Erfüllung folgender Voraussetzungen und der schriftlichen Bestätigung durch die antragstellende Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde abhängig:
  • Das konsumtive Defizit ist nicht auf die Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden Vermögensgegenständen der immateriellen Vermögensgegenstände, des Sachanlagevermögens ohne Gebäude und des Umlaufvermögens über einem Wert von jeweils 2.500 € inklusive Umsatzsteuer zurückzuführen (Investitionsplan Teil 1, § 32 Absatz 1 Satz 1 HO).
  • Das konsumtive Defizit resultiert nicht aus der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen einer Kirchengemeinde.
  • Das konsumtive Defizit resultiert nicht aus der Errichtung neuer Stellen im aktuellen sowie des vorherigen Haushaltszeitraums.
  • Die Kirchengemeinde schöpft sämtliche Möglichkeiten aus, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren (z. B. Vermietung, Verpachtung, regelmäßige Evaluation wiederkehrender Aufwendungen).
  • Maßnahmen zur nachhaltigen Konsolidierung des Haushalts wurden ergriffen bzw. werden zeitnah ergriffen (z. B. Optimierung des Gebäudebestands).
Das Vorliegen der Voraussetzungen, die Ursachen des Ausgleichstockbedarfs sowie die Ursachen für erforderlich werdende Steigerungen der Zuschüsse aus dem Ausgleichstock, sind im Zuge der Einreichung des jeweiligen Haushalts darzulegen.
Darüber hinaus wird die Bewilligung von der Vorlage und Überprüfung des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres abhängig gemacht und in die Prüfung und Genehmigung des Haushalts 2022/2023 einbezogen.
Die im Rahmen der Haushaltsgenehmigung in Aussicht gestellten Zuschüsse sind insoweit vorläufig und stellen den maximalen Rahmen dar.
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2. Pauschale Zuschüsse

Ungeachtet der Regelungen gemäß Teil B Ziffer 1 erhalten Gesamtkirchengemeinden / ehemalige Gesamtkirchengemeinden einen pauschalen Zuschuss aus dem Ausgleichstock.
Hiervon sollen in den angeschlossenen Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden / ehemaligen Gesamtkirchengemeinden 50 % für investive Maßnahmen verwendet werden.
Die Entscheidung über die Verteilung dieser Mittel liegt beim Stiftungsrat der jeweiligen Gesamtkirchengemeinde. Die Gesamtkirchengemeinden orientieren sich dabei an den allgemeinen Regelsätzen des Bauförderfonds.
Im Haushaltszeitraum 2022/2023 erhalten folgende Gesamtkirchengemeinden / ehemalige Gesamtkirchengemeinden pauschale Zuschüsse:
Gesamtkirchengemeinde / ehem. Gesamtkirchengemeinde
Zuschuss
Bruchsal St. Vinzenz
180.000 €
Ettlingen Stadt
155.000 €
Offenburg St. Ursula
440.000 €
Rastatt
255.000 €
Singen
280.000 €
Villingen-Schwenningen
270.000 €
GKG Baden-Baden
435.000 €
GKG Freiburg
1.427.000 €
GKG Karlsruhe
1.535.000 €
GKG Konstanz
530.000 €
GKG Mannheim
1.650.000 €
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3. Zuschüsse für Kirchengemeinden als Trägerin von Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen

Kirchengemeinden als Trägerin von Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen erhalten, nach Anrechnung sämtlicher Erträge, einen Zuschuss aus dem Ausgleichstock in Höhe von 50 % für das aus dem Betrieb der Einrichtung resultierende Defizit. Für Einzelkirchengemeinden innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde erfolgt der Defizitausgleich über den Pauschalzuschuss der Gesamtkirchengemeinde gemäß Ziffer Teil B Ziffer 2.

Teil C Bauförderfonds

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I. Regelförderung

Kirchengemeinden können für genehmigungspflichtige Maßnahmen gemäß § 10 KBauO nach baufachlicher Prüfung und Genehmigung (§ 10 KBauO und § 7 KVO, Teil V) einen pauschalen Zuschuss aus dem Bauförderfonds zur Mitfinanzierung von Investitionsvorhaben örtlichen Kirchenvermögens erhalten. Zuschüsse aus dem Bauförderfonds können ausschließlich Kirchengemeinden zur Verwendung für örtliches Kirchenvermögen nach § 3 Absatz 1 KVO, Teil III gewährt werden.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme. Abweichungen von der Regelförderung sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig und liegen im Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats.
Die Regelförderung bestimmt sich grundsätzlich wie folgt:
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1. Kirchen und Kapellen

Außenrenovation, Heizungserneuerung / -sanierung,
Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen
1/3 der maßgeblichen Gesamtkosten
Innenrenovation, Ausstattung / Einrichtung, Kunst, Orgel
25 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Außenanlage, Kirchplatzgestaltung
10 % der maßgeblichen Gesamtkosten
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2. Gemeindehäuser, Kindertageseinrichtungen, Mietobjekte

Gemeindehaus
20 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Kindertageseinrichtungen
10 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Vermietete Häuser / Wohnungen / Ferienheime
10 % der maßgeblichen Gesamtkosten
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3. Pfarrhäuser

Maßnahmen an der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer zugewiesen ist (auch Ruhestandsgeistlicher)
1/3 der maßgeblichen Gesamtkosten
Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung
10 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen
20 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Maßnahmen in Pfarrbüroräumen bei Neueinrichten
eines zentralen Pfarrbüros
30 % der maßgeblichen Gesamtkosten
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4. Energetische Maßnahmen, qualifiziertes Energiegutachten, Brandschutzgutachten,
Elektro-Check, Photovoltaik-Anlagen

Energetische Maßnahmen, die in einem Gutachten empfohlen werden
Erhöhung des jeweiligen Regelzuschusses für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50 % (auf das 1,5-fache)
Erstellung eines qualifizierten Energiegutachtens
50 % der Kosten des Gutachtens
Erstellung eines Brandschutzgutachtens
75 % der Kosten des Gutachtens
Sicherheitsüberprüfung Elektro-Check aller kirchlichen Gebäude einer Kirchengemeinde
25 % der Kosten der Überprüfung
Photovoltaikanlagen
15 % der maßgeblichen Gesamtkosten
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5. Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden

Erstellung einer Immobilienentwicklung
75 % der Gesamtkosten
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6. Abriss von Gebäuden

Ersatzloser Abriss eines Gebäudes ohne wirtschaftliche
Verwertung des Grundstücks
100 % der maßgeblichen Gesamtkosten
Ersatzloser Abriss eines Gebäudes mit wirtschaftlicher
Verwertung des Grundstücks
50 % der Gesamtkosten
Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes dient
Zuschusssatz des Neubauvorhabens
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7. Gesamtkirchengemeinden mit Globalzuweisung

Gesamtkirchengemeinden die einen pauschalen Zuschuss gemäß Teil B Ziffer 2 aus dem Ausgleichstock erhalten, erhalten grundsätzlich keine Zuschüsse aus dem Bauförderfonds. Dies gilt analog für die den Gesamtkirchengemeinden angeschlossenen Kirchengemeinden.
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II. Sonderprogramme

Aus den Mitteln des Bauförderfonds können Aufwendungen für Investitionen getragen werden, die zentral anfallen bzw. zentral geleistet werden, jedoch dem örtlichen Immobilienbestand dienen.
Das Erzbischöfliche Ordinariat wird ermächtigt, entsprechende Verpflichtungen einzugehen und die der Erzdiözese Freiburg entstehenden Aufwendungen zu Lasten der Mittel des Bauförderfonds auszugleichen.
In 2022/2023 werden folgende Aufwendungen zentral getragen:
  1. Aufwendungen für ein Monitoring-System für das Raumklima in Kirchen (BFF-SBP Klima-Monitoring) und
  2. Aufwendungen für Orgelinvestitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen (BFF-SBP ESivO 2021).
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III. Weitere Aufwendungen

Weitere Aufwendungen aus dem Bauförderfonds können mit Zustimmung des Kirchensteuerausschusses getragen werden.
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IV. Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds

Das Erzbischöfliche Ordinariat regelt das Nähere durch Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds.

Teil D Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2022 für die Jahre 2022 und 2023 in Kraft.
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Nr. 87Sechste Änderung der Instruktion zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen

Organisationserlass Corona (InstrArbOrgCoV) vom 1. April 2022 (in der ab 3. April 2022 geltenden Fassung)
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Aufgrund der am 20. März 2022 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der damit verbundenen neuen Regelungen in §§ 28b, 36 Absatz 3 und 73 Absatz 1a IfSG sowie der geänderten Corona-ArbSch-VO ergeht nach Beteiligung der Gesamt-Mitarbeitervertretung und unter Berücksichtigung dieses Bundesgesetzes, der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen der Landesministerien in ihren jeweils aktuell gültigen Fassungen folgender Organisationserlass zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg:
Der Ordinarius weist nachfolgende Maßnahmen für
- die Erzbischöfliche Kurie mit den ihr angeschlossenen Dienststellen sowie
- für die unselbständigen Einrichtungen der Erzdiözese
an.
Die Maßnahmen unter Abschnitt II. gelten ebenso für die Priester, Diakone und die in der Pastoral eingesetzten Mitarbeitenden der Erzdiözese. Die Leitungen der örtlichen Einrichtungen leiten für die betroffenen Mitarbeitervertretungen die jeweils erforderlichen Beteiligungsverfahren gemäß MAVO ein.
Die Maßnahmen beschreiben Mindeststandards. Die Leitungen der verschiedenen Einrichtungen können unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens und der besonderen tätigkeitsbezogenen Infektionsgefahren weitergehende Maßnahmen anweisen.
Die Leitungen der Körperschaften öffentlichen Rechts der Erzdiözese (z. B. die Kirchengemeinden) sind aufgefordert, entsprechende Maßnahmen nach erforderlicher Beteiligung ihrer jeweiligen MAV zu treffen.
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I. Einrichtungsbezogene Maßnahmen

1.
Alle Einrichtungen müssen jeweils einen Pandemieplan nach dem unter www.ebfr.de/corona abrufbaren Muster (Pandemieplan SARS-CoV-2-Pandemie) erstellen. In diesem sind konkrete Maßnahmen wie Schutzabstände, Arbeitsplatzgestaltung, Hygienemaßnahmen, Regelungen zur Lüftung usw. zu beschreiben. Der Dienstgeber bzw. die jeweilige Einrichtungsleitung haben dabei zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
2.
In allen Dienstgebäuden gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske („OP-Maske“) oder eines Atemschutzes (Standards FFP2, KN95, N95, KF94 oder KF99) auf allen Verkehrswegen, in Gemeinschaftsräumen und in Büros oder Räumen, in denen der erforderliche Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Der jeweilige Dienstgeber stellt den Mitarbeitenden hierfür Masken zur Verfügung. Für Lehrkräfte gelten eigene Regelungen. Die Masken können über den Warenkorb der Firma Streit bezogen werden.
3.
Der Zutritt zu den Dienstgebäuden soll bei betriebsfremden Personen auf das dienstliche notwendige Maß beschränkt werden. Bezüglich des Zutritts betriebsfremder Personen zu den Dienstgebäuden hat die jeweilige Einrichtung unter Beteiligung der jeweiligen MAV zu klären, welche Kriterien für einen Zutritt gelten sollen (z. B. 3G oder 2G). Die Besucher sind über das jeweilige Hygienekonzept der Einrichtung zu informieren.
4.
Es soll mobiles Arbeiten oder Homeoffice vereinbart werden, soweit es von der Arbeitsorganisation her möglich ist, die technischen Voraussetzungen gegeben sind und keine sonstigen zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Sofern dieses unter Berücksichtigung der derzeitigen Lieferschwierigkeiten im Bereich der IT-Hardware möglich ist, sollen die technischen Voraussetzungen dafür vom Dienstgeber bzw. den jeweiligen Einrichtungen geschaffen werden. Es soll geprüft werden, ob alle Mitarbeitende zumindest tageweise mobil bzw. im Homeoffice arbeiten können (z. B. durch Konzentration von im mobilen Arbeiten erledigbaren Aufgaben).
5.
Mitarbeitende sollen auch in den Büros ausreichend Abstand (mind. 1,5 m) zu anderen Personen halten. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. Dies kann durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation möglich gemacht werden, z. B. durch schichtähnlichen Betrieb oder die Nutzung von Arbeitsräumen, die frei werden, weil Mitarbeitende mobil arbeiten oder im Homeoffice sind. Wo dies nicht möglich ist, müssen ergänzende alternative Schutzmaßnahmen, z. B. häufiges Lüften, ergriffen werden.
6.
Die Arbeitszeitregelungen sind an die Erfordernisse der Pandemiesituation anzupassen, indem Vereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung in Bezug auf ggf. bestehende Dienstvereinbarungen zu Arbeitszeiten angeraten werden, insbesondere bspw. durch Änderung der Rahmenarbeitszeit.
7.
Die SARS-CoV-2 Diagnostik stellt eine tragende Säule im Rahmen der Erkennung der Infektion, der Steuerung der Maßnahmen und der Eindämmung der Pandemie dar. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird der Dienstgeber pro Woche einen Test auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 kostenfrei für jeden Mitarbeitenden anbieten. Die jeweilige Einrichtung ist frei in der Entscheidung, den verpflichtend zur Verfügung zu stellenden Test durch Drittanbieter anzubieten. Da die Qualität von Selbsttests nicht so gut ist, wie die von zertifizierten Tests, sollen die Einrichtungen sich allerdings auf zertifizierte Tests fokussieren.
Die jeweiligen Dienststellen informieren ihre Mitarbeitenden über die vom Dienstgeber angebotenen Corona-Testmöglichkeiten.
8.
Es wird den Mitarbeitenden ermöglicht, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Alle Dienststellen und Mitarbeitervertretungen werden hierdurch aufgerufen, – soweit möglich – betriebsärztliche Corona-Impfangebote zu initiieren und zu organisieren.
9.
Für Schulen und Kindertageseinrichtungen gelten eigene Regelungen.
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II. Dienstreisen, Besprechungen

1.
Bei der Durchführung von Dienstreisen ist die Dienstanweisung zur Durchführung von Dienstreisen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie in ihrer aktuellen Fassung zu beachten.
2.
Vor einer Besprechung in Präsenz ist zu prüfen, ob deren Zweck durch Nutzung geeigneter digitaler Mittel (Telefon, E-Mail, Videokonferenzen u. a.) erreicht werden kann.
Für Teilnehmende an Besprechungen, die keine Mitarbeitende der Einrichtung bzw. der Erzdiözese Freiburg sind, gelten die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, ebenso die jeweiligen Zutrittsregelungen der Einrichtungen.
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III. Veranstaltungen und Beherbergung

1.
Grundsätzliche Regelungen:
Die Durchführung von Veranstaltungen bedarf einer eigenen Genehmigung der Hauptabteilungsleitung oder der Einrichtungsleitung.
Wer eine Veranstaltung durchführt, ist verpflichtet, die in der jeweils gültigen CoronaVO festgelegten Regelungen einzuhalten.
Die Überlassung von Räumen für kirchliche und nichtkirchliche Veranstaltungen ist zulässig, wenn der jeweilige Veranstalter sich verpflichtet, die für die Räume erarbeiteten Hygienekonzepte einzuhalten.
2.
Einzelregelungen:
Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung für Mitarbeitende der Erzdiözese sowie Maßnahmen der offenen Erwachsenenbildung sind im Rahmen der Regelungen der jeweils gültigen CoronaVO zulässig.
Die Bildungshäuser und Familienferienstätten der Erzdiözese dürfen Übernachtungsgäste unter den Bedingungen der jeweils gültigen CoronaVO aufnehmen. Sie haben einen Notfallplan zu erstellen, der das Vorgehen bei Verdachtsfällen von Corona-Infektionen unter den Gästen beinhaltet.
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IV. Sonstiges

1.
Besprechungs-, Begegnungs- und Büroräume sind regelmäßig entsprechend dem Pandemieplan SARS-CoV-2-Pandemie zu lüften und zu reinigen (siehe Ziffer 1).
2.
Sofern zukünftig die jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Bundes- und Landesregelungen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie strengere Maßnahmen vorsehen, gehen diese den in dieser Instruktion festgelegten Maßnahmen vor und sind von den Mitarbeitenden ohne weitere Hinweise zu befolgen.
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V. Rechtskraft

Die Rechtskraft dieses Organisationserlasses tritt am 3. April 2022 ein.
Mit diesem Organisationserlass wird die Instruktion zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen vom 27. Januar 2022 in der Fassung vom 31. Januar 2022 widerrufen.
Dieser Organisationserlass gilt bis auf Widerruf durch den Ordinarius.
Freiburg im Breisgau, den 1. April 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
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Dieser Organisationserlass wurde vorab am 4. April 2022 im beschleunigten Verfahren digital bekannt gegeben. Aus technischen Gründen konnte die Online-Veröffentlichung leider nicht wie vorgesehen am 1. April 2022 erfolgen. Demzufolge ist die Rechtskraft dieses Organisationserlasses erst am 6. April 2022 eingetreten. Der Organisationserlass wurde darüber hinaus mit E-Mail-Rundschreiben des Generalvikars vom 6. April 2022 bekannt gegeben.

Nr. 88Durchführung von Dienstreisen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie

Für die Durchführung von Dienstreisen gelten bis auf Widerruf folgende Regelungen:
Vor der Dienstreise ist zu prüfen, ob deren Zweck durch Nutzung geeigneter digitaler Mittel (Telefon, E-Mail, Videokonferenzen u. a.) erreicht werden kann. Ist dies nicht gegeben, ist eine Dienstreise unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zulässig.
1.
Die Durchführung jeder Dienstreise bedarf der Genehmigung der/des zuständigen Vorgesetzten. Bisher erteilte generelle Dienstreisegenehmigungen behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die generelle Dienstreisegenehmigung vor oder während der Pandemie erteilt wurde.
2.
Die generellen Hygiene- und Abstandsregeln müssen vor, während und nach Beendigung der Dienstfahrt eingehalten werden. Sind am auswärtigen Geschäftsort eigene Verhaltens- und Hygienevorschriften erlassen, sind diese einzuhalten.
3.
Ist bekannt, dass bei Beteiligten der Dienstreise
  1. innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt mit Personen bestand, die positiv auf Covid 19/SARS-CoV-2 getestet wurden
  2. bei denen der Verdacht auf eine Covid 19/SARS-CoV-2-Infektion besteht oder
  3. die innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt mit vorgenannten Personen hatten
ist die Dienstreise nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn eine Beteiligte/ein Beteiligter die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.
Die Nutzung von Privatfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken wird generell erlaubt, um Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu vermeiden, wenn kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht.
Mitarbeitende, die nach einem ärztlichen Attest ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2 Krankheitsverlauf haben, Schwangere und Mitarbeitende, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen keine Dienstreisen durchführen.
Mitarbeitende, die mit folgenden Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, können rein präventiv von der Pflicht befreit werden, Dienstreisen durchzuführen:
  • Schwangere
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (z. B. bei Allergien gegen Impfstoffbestandteile)
  • Personen, die eine einschlägige Vorerkrankung haben und nicht geimpft werden können (z. B. bei Immunschwächeerkrankungen)
  • Personen, die älter als 70 Jahre sind und aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
4.
Nach jeder Dienstreise mit einem Dienstfahrzeug ist dieses an den Kontaktflächen zu reinigen.
5.
Nach Möglichkeit soll sich nur eine Person im Fahrzeug aufhalten, in begründeten Fällen ist die Mitnahme weiterer Personen möglich.
6.
Fahren ausnahmsweise mehrere Personen in einem Kraftfahrzeug, haben alle Fahrzeuginsassen während der Fahrt eine medizinische Maske („OP-Maske“) oder einen Atemschutz (Standards FFP2, KN95, N95, KF94 oder KF99) zu tragen.
Inkraftsetzung
Diese Dienstanweisung ersetzt die am 27. Januar 2022 veröffentlichte und seit 31. Januar 2022 geltende Dienstanweisung und gilt bis auf Widerruf durch den Ordinarius. Sie gilt ab dem 3. April 2022 und ist verpflichtend. Die Beteiligung der Gesamt-Mitarbeitervertretung ist erfolgt.
Freiburg im Breisgau, den 1. April 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
Diese Dienstanweisung wurde vorab am 4. April 2022 im beschleunigten Verfahren digital bekannt gegeben. Aus technischen Gründen konnte die Online-Veröffentlichung leider nicht wie vorgesehen am 1. April 2022 erfolgen. Die Dienstanweisung wurde darüber hinaus mit E-Mail-Rundschreiben des Generalvikars vom 6. April 2022 bekannt gegeben.

Nr. 89Widerruf der Instruktion zur Umsetzung der gesetzlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Mit Beschluss des Deutschen Bundestags und des Bundesrats ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 20. März 2022 in Kraft getreten. Mit diesen Änderungen entfallen insbesondere die 3G-Regel am Arbeitsplatz und die wechselseitige Verpflichtung von Dienstgebern und Mitarbeitenden zu weitestgehender Homeoffice-Arbeit.
Nach erfolgter Beteiligung der Gesamt-Mitarbeitervertretung wird demzufolge die Instruktion zur Umsetzung der gesetzlichen 3G-Regelung vom 28. Januar 2022 in der ab 31. Januar 2022 geltenden Fassung ersatzlos widerrufen.
Dieser Widerruf tritt zum 3. April 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 1. April 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
Dieser Widerruf wurde vorab am 4. April 2022 im beschleunigten Verfahren digital bekannt gegeben. Aus technischen Gründen konnte die Online-Veröffentlichung leider nicht wie vorgesehen am 1. April 2022 erfolgen. Demzufolge ist die Rechtskraft dieses Widerrufes erst am 6. April 2022 eingetreten. Der Widerruf wurde darüber hinaus mit E-Mail-Rundschreiben des Generalvikars vom 6. April 2022 bekannt gegeben.

Nr. 90Erlass zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Pandemie vom 6. April 2022

In den beiden zurückliegenden Jahren der Corona-Pandemie haben wir gelernt, in verantworteter Weise Gottesdienst zu feiern. Durch schützende Maßnahmen und verantwortungsvolles Handeln ist es gelungen, die Gefahr von Ansteckungen im Gottesdienst möglichst auszuschließen, ohne dabei die Gottesdienste in Form und Ästhetik wesentlich zu beeinträchtigen.
Auch wenn nunmehr viele staatliche Vorgaben und Restriktionen entfallen sind, die das Außerkrafttreten der Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise ermöglichen, ist die Corona-Pandemie noch nicht vorüber und das Ansteckungsrisiko derzeit noch hoch. Die Kirche weiß sich verpflichtet, die Gesundheit aller zu schützen, die einen Gottesdienst mitfeiern.
Vor diesem Hintergrund werden nachfolgende Regelungen erlassen. Sofern zukünftig staatliche Gesetze oder Verordnungen strengere Vorgaben festlegen, gehen diese den in diesem Erlass festgelegten Regelungen vor.
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I. Empfohlene Maßnahmen

Grundsätzlich wird empfohlen, an den bisherigen Hygienekonzepten für Gottesdienste unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) festzuhalten.
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II. Mögliche Abweichung per Stiftungsratsbeschluss

Es besteht die Möglichkeit, ein abweichendes Hygienekonzept per Stiftungsratsbeschluss festzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass mindestens eine der beiden nachfolgenden Schutzmaßnahmen beibehalten wird:
  • Maskenpflicht im Kirchenraum unter Aufhebung des empfohlenen Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen.
    Wird die Abstandsregelung in der Kirche aufgehoben, müssen die Mitfeiernden auch am Platz während des gesamten Gottesdienstes eine Maske tragen.
oder
  • Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands unter möglichem Verzicht auf das Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske.
    Wenn in der Kirche weiterhin an der bisherigen Abstandsregelung von 1,5 Metern mit den üblichen Ausnahmen hiervon (häusliche Gemeinschaft und Verwandtschaft in gerader Linie) festgehalten wird, kann die Maske am Platz abgenommen werden.
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III. Regelungen im Hinblick auf die Feier der Liturgie und den Kirchenraum

Unabhängig von einer möglichen Veränderung des Hygienekonzeptes gemäß Ziffer II. gilt Folgendes:
1.
Es ist sowohl beim Betreten und Verlassen des Gottesdienstraumes sowie darüber hinaus beim Mitsingen (Gemeindegesang) und beim Kommunionempfang eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Ausgenommen sind grundsätzlich weiterhin diejenigen, die in der Liturgie einen Dienst tun oder die durch ein ärztliches Attest vom Tragen einer Maske befreit sind sowie Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Mitfeiernde, die an ihrem Platz keine Maske tragen, verzichten aus Rücksicht auf andere Mitfeiernde auf Gesang sowie auf lautes Mitbeten. Der Sakramentenspender trägt gemäß Ziffer IV. 8. bei allen gottesdienstlichen Vollzügen, die einen unmittelbaren Kontakt bedingen, eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Ebenso soll an den sich etablierten Ordnungen und Laufwegen im Kirchenraum festgehalten werden.
2.
Personen mit Krankheitssymptomen dürfen nicht an der Feier des Gottesdienstes teilnehmen.
3.
Den Mitfeiernden ist im Kirchenraum die Möglichkeit zur Handdesinfektion zu bieten. Von vielen Personen berührte Einrichtungsgegenstände, wie z. B. Türklinken oder Handläufe, sind regelmäßig zu reinigen. Wenn die Weihwasserbecken an den Kircheneingängen befüllt werden, ist auch hier auf eine regelmäßige Reinigung zu achten.
4.
Dem Raumklima in den Kirchen ist hinsichtlich der Belüftung weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
5.
Der Empfangs- und Ordnerdienst ist weiterzuführen, um die Mitfeiernden entsprechend auf die bestehenden Regelungen hinweisen zu können.
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IV. Regelungen für die liturgische Gestaltung gottesdienstlicher Feiern,
besonders der Heiligen Messe

1.
Die Mesnerin oder der Mesner ist gehalten, Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig zu reinigen. Die Befüllung der Hostienschale erfolgt in der Form, dass hierzu eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP“ oder vergleichbar) zu tragen ist und zu Beginn die Hände desinifziert werden. Das in manchen Gemeinden praktizierte Einlegen der Hostien durch die Gläubigen hat weiterhin zu unterbleiben.
2.
Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern am Ausgang aufgestellt.
3.
Während des gesamten Hochgebets bleibt die Schale mit den Hostien für die Kommunion der Gläubigen mit der Palla bedeckt.
4.
Auf den Friedensgruß mit Handschlag, Umarmen etc. wird weiterhin verzichtet.
5.
Der Priester, ggf. der Diakon oder andere Kommunionspenderinnen oder Kommunionspender desinfizieren sich vor dem Gottesdienst und vor der Kommunionspendung ihre Hände. Alle Kommunionspendenden tragen nach dem eigenen Kommunionempfang bis zum Ende der Kommunionausteilung eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Der Spende-Dialog kann bei jedem und jeder Kommunizierenden gesprochen werden. Ministrantinnen und Ministranten desinfizieren sich die Hände ebenfalls vor dem Gottesdienst und vor der Gabenbereitung.
6.
Die Kelchkommunion wird in der Messfeier weiterhin nicht praktiziert. Die Mundkommunion kann wie bisher außerhalb der Messfeier gespendet werden. Wenn diese in der Messfeier gespendet werden soll, geschieht dies an einem extra hierfür ausgewiesenen Ort oder durch Hinzutreten der Gläubigen am Ende der Kommunionausteilung.
7.
Kinder und Erwachsene, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
8.
Salbungen im Rahmen von Taufe, Firmung oder der Spendung der Krankensakramente können in gewohnter Form stattfinden. Die Desinfektion der Hände vor Vollzug des Ritus empfiehlt sich. Der Sakramentenspender trägt bei allen gottesdienstlichen Vollzügen, die einen unmittelbaren Kontakt bedingen, eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
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V. Regelungen für die Gestaltung von Gottesdiensten im Freien

1.
Für Gottesdienste einschließlich Trauerfeiern im Freien gilt keine Maskenpflicht. Ansonsten gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Gottesdienste in geschlossenen Räumen.
2.
Prozessionen können durchgeführt werden; erforderliche Genehmigungen der örtlichen Behörden müssen eingeholt werden. Dies ist auch im Hinblick auf Wallfahrten zu beachten.
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VI. Regelungen für Kirchenmusik

Bei der Überarbeitung der Hygienekonzepte für die musikalische Gottesdienstgestaltung ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten sorgfältig und verantwortungsvoll zu überlegen, wie und wieviele Musiker (Chor, Orchester, Solisten, Schola etc.) mitwirken können.
Freiburg im Breisgau, den 6. April 2022
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Generalvikar Christoph Neubrand
Dieser Erlass wurde mit E-Mail-Rundschreiben des Generalvikars vom 6. April 2022 bekannt gegeben.

Nr. 91Inkraftsetzung des Dienstsiegels der römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden

Das Dienstsiegel der römisch-katholischen Kirchengemeinde Tengen Bernhard von Baden wird mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
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Nr. 92Portiunkula-Privileg – Verlängerung und Neuanträge

Für die Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien, denen das Portiunkula-Privileg 2015 auf sieben Jahre verliehen wurde, werden wir von uns aus die Erneuerung bei der Apostolischen Pönitentiarie beantragen; hier erübrigt sich ein eigener Antrag auf Verlängerung des Portiunkula-Privilegs.
Wir bitten jedoch, uns Mitteilung zu machen, wenn sich Änderungen ergeben haben – etwa weil eine Kapelle, der das Privileg gegeben wurde, nicht mehr existiert – oder wenn auf die Erneuerung verzichtet wird. Solche Mitteilungen und auch Neuanträge für das Portiunkula-Privileg sind bis 13. Mai 2022 über das Erzbischöfliche Offizialat (Postfach, 79095 Freiburg) zu stellen.
Die Mitteilungen und Neuanträge müssen enthalten: Ort, Name (Titel) der Filialkirche oder Kapelle, Charakter (z. B. Klosterkirche), Pfarrei, in deren Gebiet das Oratorium oder die Filialkirche liegt.
Pfarrkirchen besitzen das Portiunkula-Privileg unbefristet aufgrund der Apostolischen Konstitution „Indulgentiarium doctrina“ vom 1. Januar 1967 (Norm Nr. 15).

Nr. 93Neubesetzung der Individualrechtlichen Schlichtungsstelle

Wegen des Todes des bisherigen Amtsinhabers hat der Herr Erzbischof mit Schreiben vom 21. Januar 2022 den bisherigen Stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Professor Dr. Thomas Lobinger, Dossenheim, für die Dauer von vier Jahren zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle ernannt.
Zum Stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2022 Herr Notar Kilian Kleine, Heilbronn, für den gleichen Zeitraum ernannt.

Personalmeldungen

Nr. 94Ernennungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 19. März 2022 Herrn Pfarrer Klemens Armbruster, St. Peter, zum stellvertretenden Dekan des Dekanats Neustadt wiederernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 19. März 2022 Herrn Pfarrer Tobias Merz, Gaggenau-Bad Rotenfels, zum stellvertretenden Dekan des Dekanats Rastatt ernannt.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Dr. theol. Lic. iur. can. Marius Bitterli, CH-Cham, Priester der Diözese Basel, mit Urkunde vom 8. September 2021 nach Zustimmung von dessen Bischof mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 für ein weiteres Jahr zum Vizeoffizial am Erzbischöflichen Offizialat Freiburg i. Br. wiederernannt.

Nr. 95Anweisungen/Versetzungen

15. März:
Vikar Pater Yves Irakoze ISch, Efringen-Kirchen, als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Kandern-Istein, Dekanat Wiesental
1. April:
Vikar Dominik Albert, Pforzheim, als Kooperator, nach Ablegung des Pfarrexamens, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Pforzheim, Dekanat Pforzheim
Vikar Arul Arockiasamy, Tauberbischofsheim, als Kooperator, nach Ablegung des Pfarrexamens, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Tauberbischofsheim, Dekanat Tauberbischofsheim
Vikar Lukas Biermayer, Markdorf, als Kooperator, nach Ablegung des Pfarrexamens, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Markdorf, Dekanat Linzgau
Vikar Simon Dreher, Achern-Oberachern, als Kooperator, nach Ablegung des Pfarrexamens, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Achern, Dekanat Acher-Renchtal
Vikar Georg Henn, Schiltach, als Kooperator, nach Ablegung des Pfarrexamens, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Kloster Wittichen, An Wolf und Kinzig und Oberes Wolftal, Dekanat Offenburg-Kinzigtal
Vikar Klaus Käfer, Hechingen, als Kooperator, nach Ablegung des Pfarrexamens, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Hechingen St. Luzius und Burladingen-Jungingen, Dekanat Zollern
Vikar Jan Lipinski, Oberkirch, als Kooperator, nach Ablegung des Pfarrexamens, weiterhin in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Oberkirch, Dekanat Acher-Renchtal
20. April:
Dr. Richard Mwebe, Freiburg, als Vikar (Einführungsstelle) in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Villingen, Dekanat Schwarzwald-Baar
1. Aug.:
Pfarrer Michael Dafferner, Iffezheim, als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Grenzach-Wyhlen sowie als Priesterlicher Mitarbeiter in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Rheinfelden, DekanatWiesental. Erzbischof Stephan hat seinen Verzicht auf die Pfarreien Iffezheim St. Birgitta, Rastatt-Ottersdorf St. Ägidius, Rastatt-Plittersdorf St. Jakobus und Rastatt-Wintersdorf St. Michael der Seelsorgeeinheit Iffezheim-Ried, Dekanat Rastatt, zum 23. April 2022 angenommen.
1. Sept.:
Diakon Thomas Schneeberger, Friesenheim, Übernahme als Ständiger Diakon in der Kirche im Europa-Park Rust, Dekanat Lahr, unter Beibehaltung des Einsatzes in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Friesenheim.

Nr. 96Entpflichtungen

Herr Dekan Ehrendomkapitular Geistlicher Rat Josef Fischer, Villingen-Schwenningen, wurde zum 24. März 2022 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit An der Eschach, Dekanat Schwarzwald-Baar, entpflichtet.
Herr Vikar Emmanuel Lyabonyende-Rulinyuma PA, Karlsruhe, wird zum 30. Juni 2022 von seiner Aufgabe als Vikar in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Nord-OstSt. Raphael, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Pfarrer Heinz Vogel, Radolfzell, wird zum 31. August 2022 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Krebsbachtal/Hegau, Dekanat Konstanz, entpflichtet.
Herr Diakon Andreas Wilhelm, Lahr, wird zum 30. September 2022 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in der Kirche im Europa-Park Rust, Dekanat Lahr, entpflichtet. Den Seelsorgeauftrag im Herzzentrum Lahr wird er weiterführen.
Herr Dekan Uwe Lüttinger, Schwetzingen, wird zum 5. November 2022 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hockenheim, Dekanat Wiesloch, entpflichtet.

Nr. 97Zurruhesetzung

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Ehrendomherrn Dekan Geistlicher Rat Dr. Mathias Trennert-Helwig, Konstanz, auf die Pfarreien Konstanz Münsterpfarrei, Konstanz Hl. Dreifaltigkeit und Konstanz St. Stephan, Seelsorgeeinheit Konstanz Altstadt, Dekanat Konstanz, zum 30. April 2023 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Mai 2023 entsprochen.

Nr. 98Im Herrn verschieden

2. April:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Fritz Ullmer, Heidelberg-Rohrbach, † in Heidelberg
3. April:
Diakon Egbert Heimbücher, Mannheim-Gartenstadt, † in Mannheim
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 8 - 14. April 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich