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Satzung der Stiftung Klosterhilfsfonds
der Erzdiözese Freiburg

vom 30. Dezember 2021

(ABl. 2022, S. 116)

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Präambel

Die Stiftung „Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburg“ geht auf eine zweckbestimmte Schenkung von Geldvermögen der Kongregation der Franziskanerinnen vom Göttlichen Herzen Jesu in Gengenbach, der Kongregation der Benediktinerinnen von der heiligen Lioba in Freiburg-Günterstal und der Gemeinschaft der Franziskusschwestern für Haus- und Krankenpflege in Karlsruhe zurück.
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§ 1 Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburg“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung ist nach staatlichem Recht eine Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) und dient im Sinne des § 25 Absatz 2 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
( 3 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 3 Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung von Instituten des geweihten Lebens, Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie von Personen des geweihten Lebens.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Unterstützung der in Absatz 1 genannten Institute, Gesellschaften und Personen sowohl im Erzbistum Freiburg als auch in der Weltkirche,
  • Unterstützung von investiven Projekten von in Absatz 1 genannten Instituten, Gesellschaften und Personen sowohl im Erzbistum als auch in der Weltkirche,
  • finanzielle und ideelle Unterstützung bei der Ansiedlung neuer in Absatz 1 genannter Institute, Gesellschaften und Personen in der Erzdiözese Freiburg,
  • Gewährung finanzieller Mittel beim Entstehen neuer Formen kommunitären Lebens auf der Grundlage einer christlichen Spiritualität,
  • Förderung von Maßnahmen, um junge Menschen mit den Lebensformen und Inhalten von klösterlichen Gemeinschaften vertraut zu machen,
  • Gewährung von Zuschüssen für die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern aus Instituten des geweihten Lebens, Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie von Personen des geweihten Lebens,
  • finanzielle und ideelle Unterstützung von Maßnahmen für die Entwicklung zukunftsfähiger Formate im Ordensbereich, im Bereich der in Absatz 1 genannten Institute, Gesellschaften und Personen.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen.
( 4 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht.
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§ 4 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Stammvermögen und dem Verbrauchsvermögen.
( 2 ) Das Stammvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.
( 3 ) Zusätzlich wird im Stiftungsgeschäft ein Verbrauchsstock errichtet. Der Verbrauchsstock kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise verwendet werden und unterliegt nicht den Beschränkungen des Stammvermögens. Die Notwendigkeit des Verbrauchs zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ist vom Vorstand zu begründen und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat (s. auch § 8 Abs. 4 Nr. 3). Dem Verbrauchsstock wachsen Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
( 4 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Die Annahme einer Zustiftung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates (s. auch § 8 Abs. 4 Nr. 4).
( 5 ) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stammvermögens, dem Verbrauchsvermögen und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spende).
( 6 ) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann die Stiftung aus ihren Mitteln Rücklagen bilden.
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§ 6 Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsvorstand,
  2. der Beirat,
  3. der Aufsichtsrat.
( 2 ) Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zu deren Wohl zusammen.
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§ 7 Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand wird vom Erzbischof von Freiburg für fünf Jahre berufen und besteht aus zwei Personen.
( 2 ) In der Regel sind in den Stiftungsvorstand zu berufen:
  1. der jeweilige Leiter oder die jeweilige Leiterin des Referates Orden und geistliche Gemeinschaften des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg als Vorsitzenden,
  2. der jeweilige Referent oder die jeweilige Referentin für Verwaltung im Referat Orden und Geistliche Gemeinschaften des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg als stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende.
Der Erzbischof kann die berufenen Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen.
( 3 ) Der Vorstand ist Verwalter der Stiftung. Er hat gemäß §§ 86 Satz 1 i. V. m. 26 Absatz 1 Satz 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
( 4 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind.
( 5 ) Der Vorstand kann schriftlich Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts.
Der Stiftungsvorstand beachtet die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums und führt eine rechtzeitige Beteiligung herbei.
( 2 ) Bei Maßnahmen gemäß § 10 Absatz 2 ist im Innenverhältnis die Zustimmung des Beirates erforderlich. Dem Beirat sind die zustimmungspflichtigen Maßnahmen rechtzeitig durch den Stiftungsvorstand anzuzeigen.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat folgende Unterlagen jährlich zur Beratung und Zustimmung vorzulegen:
  1. den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr,
  2. den Jahresabschluss,
  3. den Tätigkeitsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks im vergangenen Jahr und den Ausblick auf künftige Entwicklungen.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand benötigt zur Durchführung folgender Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates:
  1. Zuschüsse für Stiftungszwecke entsprechend der Regelungen in der Geschäftsordnung,
  2. Festlegung von Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen,
  3. Abruf von Mitteln aus dem Verbrauchsstock,
  4. Annahme von Zustiftungen.
( 5 ) Die nach Absatz 4 zustimmungspflichtigen Maßnahmen sind dem Aufsichtsrat rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie dürfen erst durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Der Aufsichtsrat kann für weitere Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen im Allgemeinen oder im Einzelfall die vorherige Zustimmung beschließen.
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§ 9 Beirat

( 1 ) Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern
  1. der Generaloberin der Franziskanerinnen vom Göttlichen Herzen Jesu in Gengenbach oder eine auf Dauer von ihr benannte Vertreterin aus der Gemeinschaft,
  2. der Priorin der Benediktinerinnen von der heiligen Lioba in Freiburg-Günterstal oder eine auf Dauer von ihr benannte Vertreterin aus der Gemeinschaft,
  3. eine Person aus dem Ordensbereich, die vom Ordensrat im Erzbistum Freiburg gewählt wird,
  4. einer Person aus dem Referat Weltkirche des Erzbischöflichen Ordinariates als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht, das vom Erzbischof von Freiburg ernannt wird.
( 2 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt bzw. berufen. Wiederwahl bzw. Wiederernennungen sind zulässig. Das Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe d) kann vom Erzbischof von Freiburg jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 3 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis c) wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Kann eine der beiden Ordensgemeinschaften nach Absatz 1 Buchstaben a) oder b) keine Vertreterin mehr in den Beirat entsenden, bestimmt der Ordensrat im Erzbistum Freiburg an deren Stelle das Mitglied.
( 5 ) Dem Beirat dürfen keine Ordensangehörigen bzw. Personen angehören, deren eigene Ordensgemeinschaft durch ein berufenes Mitglied im Aufsichtsrat vertreten wird.
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§ 10 Aufgaben des Beirates

( 1 ) Der Beirat berät den Stiftungsvorstand und den Aufsichtsrat in allen den Stiftungszweck betreffenden Angelegenheiten.
Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit befasst sich der Beirat insbesondere mit:
  1. Festlegung von Prioritäten für die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  2. Bewertung von Förderanträgen,
  3. Anregung von Fördermaßnahmen und Projekten.
( 2 ) Der Beirat beschließt über die vorherige Zustimmung zu folgenden Maßnahmen:
Bewilligung von Förderanträgen bzw. Fördermaßnahmen mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und höher.
( 3 ) Die im Innenverhältnis zustimmungspflichtigen Maßnahmen dürfen erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung erteilt ist.
( 4 ) Der Beirat kann für bestimmte Arten von zustimmungspflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Zustimmungspflicht erteilen.
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§ 11 Sitzungen des Beirates

( 1 ) Der Beirat tritt bei Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen und wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen.
( 2 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Zu Sitzungen aus besonderem Anlass kann mit einer abweichenden Frist von einer Woche eingeladen werden.
( 3 ) Über die Inhalte der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem oder der Vorsitzenden zu unterschreiben.
( 4 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Beirat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Beirates teil.
( 6 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig zustande, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder des Beirates in Textform entweder zustimmend, ablehnend oder enthaltend zur Beschlussvorlage geäußert haben.
( 7 ) Kann die Sitzung des Beirates wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines Mitglieds durchgeführt werden, kann die Teilnahme an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
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§ 12 Aufsichtsrat

( 1 ) Mitglieder des Aufsichtsrates sind:
  1. drei Mitglieder, die vom Ordensrat im Erzbistum Freiburg berufen werden,
  2. zwei weitere Mitglieder, die vom Erzbischof von Freiburg ernannt werden.
( 2 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Ernennung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
( 3 ) In den Aufsichtsrat dürfen keine Ordensangehörigen bzw. Personen berufen werden, deren eigene Ordensgemeinschaft durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Stiftungsvorstand oder im Vergabeausschuss vertreten wird.
( 4 ) Der Aufsichtsrat wählt zum Beginn jeder Amtszeit aus seinen Reihen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 10 Absatz 2
  1. bei Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstabe a) nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Ordensrat im Erzbistum Freiburg,
  2. bei Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstabe b) nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
( 6 ) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 13 Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg, der Stiftungsverordnung der Erzdiözese Freiburg und dieser Satzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er achtet dabei insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit von Geschäftsführung und Rechnungslegung.
Er trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte,
  • die Einhaltung der Förderrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen,
  • Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung.
( 2 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Sie sind der kirchlichen Stiftungsaufsicht und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
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§ 14 Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat tritt bei Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und wird vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden einberufen. Außerdem kann der oder die Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen; er oder sie hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende befinden. Diese ist von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben. Zu außerordentlichen Sitzungen kann mit einer abweichenden Frist von einer Woche eingeladen werden.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, werden Beschlüsse innerhalb einer Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig zustande, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss im Umlaufverfahren in Textform abgegeben haben.
( 5 ) Kann die Sitzung des Aufsichtsrates wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
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§ 15 Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
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§ 16 Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 17 Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg. Der Aufsichtsrat hat den Prüfbericht der kirchlichen Stiftungsaufsicht zeitnah vorzulegen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg und der kirchlichen Stiftungsaufsicht vorzulegen.
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§ 18 Kirchliche Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird. Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach dem Kirchenrecht, nach der jeweiligen Stiftungssatzung und nach dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.
( 2 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt.
( 3 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 500.000 Euro,
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte), wenn der Gegenstandswert mehr als zwei Prozent des Eigenkapitals der Stiftung ausmacht. Maßgebend ist der letzte verabschiedete Jahresabschluss.
  3. Warentermingeschäfte,
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind,
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist,
  6. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Absatz 1 KVO III) stehen.
( 4 ) Die unter Absatz 3 benannten Rechtsgeschäfte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 5 ) Eine Maßnahme nach § 13 Absatz 3 darf erst durchgeführt werden, wenn das Erzbischöfliche Ordinariat ihre Rechtsmäßigkeit bestätigt.
( 6 ) Sofern die Stiftung Arbeitsverhältnisse begründet, wendet sie die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an.
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§ 19 Satzungsänderung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks sowie Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung trifft der Aufsichtsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht nach Anhörung des Ordensrates im Erzbistum Freiburg und des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg. Eine Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
( 2 ) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Erzdiözese Freiburg, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke i. S. d. § 3 zu verwenden hat.
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§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 30. Dezember 2021 in Kraft.
Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit durch Anerkennung seitens des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.