Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geschäftsordnung des Diözesanforums
vom 12. April 2024
(ABl. 2024, S. 149)
In Ergänzung zur Satzung des Diözesanforums in der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden „Satzung“) wird die folgende Geschäftsordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für das Diözesanforum in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2
Konferenzorganisation
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes beruft der Erzbischof eine Konferenzorganisation.
(2) Der Konferenzorganisation kommen folgende Aufgaben zu:
- die organisatorischen Arbeiten, die für die Vollversammlung in der Vorbereitung und Durchführung anfallen, zu planen und umzusetzen (z. B. Tagungsorganisation)
- die Beauftragung einer Moderation
- die Erstellung eines Moderationskonzepts
- die Vorbereitung der Gottesdienste
- die Planung der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Kommunikation und Medien der Erzbischöflichen Kurie
- das Einholen der Vorschläge der Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen (vgl. § 3 Absatz 5 der Satzung)
- das Einbringen eines Vorschlages, welche Beraterinnen/Berater und Gäste vom Erzbischof zum Diözesanforum eingeladen werden sollen (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung)
- die Protokollführung
- die Nachbereitung der Vollversammlung
(3) Die Konferenzorganisation kann weitere Personen hinzuziehen und diese damit beauftragen.
#§ 3
Einberufung des Diözesanforums
(1) 1Der Erzbischof lädt die Mitglieder des Diözesanforums (vgl. § 3 der Satzung) spätestens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung ein. 2Er beruft die Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen und lädt diese zusammen mit den von ihm bestimmten Beraterinnen/Beratern und Gästen ein (vgl. § 3 Absatz 5 und 6 der Satzung).
(2) Medienvertreterinnen/Medienvertreter werden von der Konferenzorganisation mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung eingeladen.
#§ 4
Leitung des Diözesanforums
(1) 1Das Diözesanforum wird vom Erzbischof geleitet. 2Er wird dabei vom Vorstand unterstützt.
(2) Der Vorstand besteht aus den in § 6 Absatz 1 der Satzung genannten Mitgliedern.
(3) 1Der Vorstand trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vollversammlung. 2Ihm obliegt insbesondere
- der Beschluss der Tagesordnung,
- der Beschluss des Moderationskonzepts sowie
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit.
3Tagesordnung und Moderationskonzept können nicht von der Vollversammlung geändert werden.
(4) 1Der Erzbischof eröffnet und schließt die Vollversammlung. 2Die operative Konferenzmoderation kann er an eine Moderatorin/einen Moderator übertragen.
#§ 5
Beteiligungsformen
(1) Entsprechend dem Moderationskonzept kommen der Vollversammlung die folgenden Beteiligungsformen zu:
- die Entgegennahme von Informationen
- die Beratung von Themen
- das Fassen von Beschlüssen
(2) Die Arbeit der Vollversammlung erfolgt in Form von Arbeitsgruppen, im Plenum oder in anderen Formen, die das Moderationskonzept vorsieht.
#§ 6
Beratungen im Plenum
(1) 1Bei Beratungen im Plenum wird den Mitgliedern des Diözesanforums das Wort in der Regel nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung erteilt. 2Der Vorstand kann die Redezeit beschränken.
(2) 1Die Beratungen erfolgen nach der Vorgabe des vom Vorstand beschlossenen Moderationskonzepts. 2Der Vorstand kann dieses im Verlauf der Vollversammlung nach freiem Ermessen ändern.
#§ 7
Abstimmung und Beschlussfassung
(1) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder (vgl. § 3 der Satzung) beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) 1Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Abstimmung. 2Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. 3Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(4) Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, wird die Abstimmung wiederholt.
(5) Die Stimmabgabe kann entsprechend dem Moderationskonzept durch Handzeichen, durch Stimmzettel oder durch technische Verfahren erfolgen.
(6) Es obliegt der Entscheidung des Erzbischofs, Beschlüssen der Vollversammlung Rechtskraft zu verleihen.
#§ 8
Öffentlichkeit
(1) 1Im Rahmen des Moderationskonzepts beschließt der Vorstand, welche Teile der Vollversammlung öffentlich und welche nicht öffentlich sind. 2Die Sitzungen des Vorstandes, der Konferenzorganisation und der Arbeitsgruppen/Ausschüsse der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
(2) 1Unabhängig davon werden die Arbeit und die Ergebnisse der Vollversammlung in geeigneter Weise über Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 2Hierfür trägt die Konferenzorganisation die Verantwortung.
#§ 9
Protokollführung
(1) 1Über die Sitzung der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 2Die Protokollführung erfolgt durch die Konferenzorganisation.
(2) Das Protokoll ist vom Erzbischof und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll ist den Mitgliedern des Diözesanforums zuzuleiten.
#§ 10
Vorrang der Satzung des Diözesanforums
1Die Geschäftsordnung des Diözesanforums regelt die Einzelheiten des Verfahrens. 2Im Falle kollidierender Bestimmungen hat die Satzung gegenüber dieser Geschäftsordnung Vorrang.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 4. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung des Diözesanforums vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 106).