.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geschäftsordnung des Diözesanforums
vom 12. April 2024
(ABl. 2024, S. 149)
In Ergänzung zur Satzung des Diözesanforums in der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden „Satzung“) wird die folgende Geschäftsordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für das Diözesanforum in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2
Konferenzorganisation
(
1
)
Zur Unterstützung des Vorstandes beruft der Erzbischof eine Konferenzorganisation.
(
2
)
Der Konferenzorganisation kommen folgende Aufgaben zu:
- die organisatorischen Arbeiten, die für die Vollversammlung in der Vorbereitung und Durchführung anfallen, zu planen und umzusetzen (z. B. Tagungsorganisation)
- die Beauftragung einer Moderation
- die Erstellung eines Moderationskonzepts
- die Vorbereitung der Gottesdienste
- die Planung der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Kommunikation und Medien der Erzbischöflichen Kurie
- das Einholen der Vorschläge der Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen (vgl. § 3 Absatz 5 der Satzung)
- das Einbringen eines Vorschlages, welche Beraterinnen/Berater und Gäste vom Erzbischof zum Diözesanforum eingeladen werden sollen (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung)
- die Protokollführung
- die Nachbereitung der Vollversammlung
(
3
)
Die Konferenzorganisation kann weitere Personen hinzuziehen und diese damit beauftragen.
#§ 3
Einberufung des Diözesanforums
(
1
)
1 Der Erzbischof lädt die Mitglieder des Diözesanforums (vgl. § 3 der Satzung) spätestens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung ein. 2 Er beruft die Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen und lädt diese zusammen mit den von ihm bestimmten Beraterinnen/Beratern und Gästen ein (vgl. § 3 Absatz 5 und 6 der Satzung).
(
2
)
Medienvertreterinnen/Medienvertreter werden von der Konferenzorganisation mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung eingeladen.
#§ 4
Leitung des Diözesanforums
(
1
)
1 Das Diözesanforum wird vom Erzbischof geleitet. 2 Er wird dabei vom Vorstand unterstützt.
(
2
)
Der Vorstand besteht aus den in § 6 Absatz 1 der Satzung genannten Mitgliedern.
(
3
)
1 Der Vorstand trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vollversammlung. 2 Ihm obliegt insbesondere
- der Beschluss der Tagesordnung,
- der Beschluss des Moderationskonzepts sowie
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit.
3 Tagesordnung und Moderationskonzept können nicht von der Vollversammlung geändert werden.
(
4
)
1 Der Erzbischof eröffnet und schließt die Vollversammlung. 2 Die operative Konferenzmoderation kann er an eine Moderatorin/einen Moderator übertragen.
#§ 5
Beteiligungsformen
(
1
)
Entsprechend dem Moderationskonzept kommen der Vollversammlung die folgenden Beteiligungsformen zu:
- die Entgegennahme von Informationen
- die Beratung von Themen
- das Fassen von Beschlüssen
(
2
)
Die Arbeit der Vollversammlung erfolgt in Form von Arbeitsgruppen, im Plenum oder in anderen Formen, die das Moderationskonzept vorsieht.
#§ 6
Beratungen im Plenum
(
1
)
1 Bei Beratungen im Plenum wird den Mitgliedern des Diözesanforums das Wort in der Regel nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung erteilt. 2 Der Vorstand kann die Redezeit beschränken.
(
2
)
1 Die Beratungen erfolgen nach der Vorgabe des vom Vorstand beschlossenen Moderationskonzepts. 2 Der Vorstand kann dieses im Verlauf der Vollversammlung nach freiem Ermessen ändern.
#§ 7
Abstimmung und Beschlussfassung
(
1
)
Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder (vgl. § 3 der Satzung) beschlussfähig.
(
2
)
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(
3
)
1 Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Abstimmung. 2 Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. 3 Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(
4
)
Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, wird die Abstimmung wiederholt.
(
5
)
Die Stimmabgabe kann entsprechend dem Moderationskonzept durch Handzeichen, durch Stimmzettel oder durch technische Verfahren erfolgen.
(
6
)
Es obliegt der Entscheidung des Erzbischofs, Beschlüssen der Vollversammlung Rechtskraft zu verleihen.
#§ 8
Öffentlichkeit
(
1
)
1 Im Rahmen des Moderationskonzepts beschließt der Vorstand, welche Teile der Vollversammlung öffentlich und welche nicht öffentlich sind. 2 Die Sitzungen des Vorstandes, der Konferenzorganisation und der Arbeitsgruppen/Ausschüsse der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
(
2
)
1 Unabhängig davon werden die Arbeit und die Ergebnisse der Vollversammlung in geeigneter Weise über Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 2 Hierfür trägt die Konferenzorganisation die Verantwortung.
#§ 9
Protokollführung
(
1
)
1 Über die Sitzung der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 2 Die Protokollführung erfolgt durch die Konferenzorganisation.
(
2
)
Das Protokoll ist vom Erzbischof und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(
3
)
Das Protokoll ist den Mitgliedern des Diözesanforums zuzuleiten.
#§ 10
Vorrang der Satzung des Diözesanforums
1 Die Geschäftsordnung des Diözesanforums regelt die Einzelheiten des Verfahrens. 2 Im Falle kollidierender Bestimmungen hat die Satzung gegenüber dieser Geschäftsordnung Vorrang.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 4. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung des Diözesanforums vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 106).