.Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens in der Erzdiözese Freiburg
in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens in der Erzdiözese Freiburg
(Seelsorge-PatDSG)
in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung
des Verbandes der Diözesen Deutschlands
vom 23. November 2020
(ABl. 2022, S. 96)
Inhaltsübersicht
Präambel | |
Präambel
Zum Schutz der personenbezogenen Daten von Patienten1# bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. a) im Erzbistum Freiburg wird das nachfolgende Gesetz erlassen.
Die Versorgung des Patienten in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens umfasst auch die Seelsorge. Diese ist der unmittelbare Ausdruck des Auftrags der Kirche zum Dienst an den Menschen. Seelsorge versteht sich ohne Ansehung der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit des Patienten in Ergänzung zur medizinischen, pflegerischen und sozialen Behandlung als spiritueller und ethischer Beitrag zu einer ganzheitlichen Behandlung („spiritual care“). Die Seelsorge ist so zu gestalten, dass das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Patientendaten gewahrt wird.
####§ 1
Geltungsbereich
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1
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Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. a) ohne Rücksicht auf deren Rechtsform oder Trägerschaft.
(
2
)
Dieses Gesetz regelt als besondere kirchliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) den Schutz von Patientendaten im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. b) bei der Seelsorge unabhängig von der Form und der Art ihrer Verarbeitung.
(
3
)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar Anwendung.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
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1
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Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
- „katholische Einrichtungen des Gesundheitswesens“ alle Krankenhäuser im Sinne von § 107 Absatz 1, § 108 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2, § 111 SGB V in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich in katholischer Trägerschaft befinden.
- „Patientendaten“ alle personenbezogenen Daten von Patienten der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens. Zu den „Patientendaten“ in diesem Sinne gehören auch personenbezogene Daten von Angehörigen, Begleitpersonen oder anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstiger Dritter, soweit sie der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten bekannt werden. Dies gilt ungeachtet ihrer Eigenschaft als „Dritte“ im Sinne des § 4 Nr. 12. KDG. Patientendaten sind „Gesundheitsdaten“ im Sinne des § 4 Nr. 17. KDG. Sie gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4 Nr. 2. KDG.
- „Krankenhausseelsorger“ die mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestattete Person, die in einer vom Verantwortlichen der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementierten Seelsorge in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens tätig ist. Krankenhausseelsorger im Sinne dieses Gesetzes sind datenschutzrechtlich wie Beschäftigte im Sinne des § 4 Nr. 24. KDG zu behandeln. Ungeachtet dessen besteht in seelsorgerlichen Fragen kein Weisungsrecht des Verantwortlichen der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber dem Krankenhausseelsorger.
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2
)
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 4 KDG.
#§ 3
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch einen Krankenhausseelsorger
(implementierte Krankenhausseelsorge)
(
1
)
1 Die Verarbeitung von Patientendaten durch einen Krankenhausseelsorger im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. c) ist im Rahmen des § 11 Absatz 2 KDG zulässig, wenn im Rahmen des Behandlungsvertrages auf die konzeptionelle Implementierung von Krankenhausseelsorge und die damit einhergehende Einbindung eines Krankenhausseelsorgers in das Behandlungsteam in angemessener Form hingewiesen wird. 2 Das im Einzelnen näher ausgestaltete und fundierte Konzept zur Krankenhausseelsorge ist Bestandteil des Behandlungsvertrages; es ist zur Einsicht auszulegen oder bereit zu halten.
(
2
)
Die Verarbeitung von Patientendaten durch den Krankenhausseelsorger erfolgt unter der unmittelbaren datenschutzrechtlichen Verantwortung des Verantwortlichen.
#§ 4
Offenlegung von Patientendaten gegenüber einer mit Seelsorgeauftrag ausgestatteten Person zum Zwecke der Seelsorge
(nicht implementierte Seelsorge)
1 Der Patient darf beim Abschluss des Behandlungsvertrages unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und die Folgen seiner Angabe zum Zwecke der Seelsorge nach seiner Religion/Konfession befragt werden. 2 Ist die Seelsorge vom Verantwortlichen nicht im System der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementiert (vgl. § 2 Absatz 1 lit. c)), dürfen einer mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestatteten Person auch bei fehlender ausdrücklicher Einwilligung zum Zwecke der Seelsorge ausschließlich Vor- und Nachname des Patienten, seine Religion/Konfession, sein Aufenthaltsort in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens sowie das Aufnahmedatum offengelegt werden, soweit der Patient eine Religion/Konfession angegeben hat. 3 Dies gilt nicht, wenn der Patient deutlich gemacht hat, dass er keine Seelsorge wünscht.
#§ 5
Offenlegung von Patientendaten gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten zum Zwecke der Seelsorge
1 Eine Offenlegung des Vor- und Nachnamens des Patienten, seiner Religion/Konfession, seines Wohnortes und seines Aufenthaltsortes in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten ist nur zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat. 2 Allein die Angabe der Religion/Konfession im Behandlungsvertrag kann nicht als Einwilligung angesehen werden.
#§ 6
Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung von Patientendaten
1 Für die Übermittlung von Patientendaten sind ausreichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem KDG und der KDG-DVO zu treffen. 2 Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich auf diese Schutzmaßnahmen hinzuweisen und entsprechend in die Nutzung der Geräte, die Anwendungen und die Schutzmaßnahmen einzuweisen.
#§ 7
Außerkrafttreten und Inkrafttreten
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1
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Dieses Gesetz tritt am 3. März 2022 in Kraft.
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2
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Dieses Gesetz soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.