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Geltungszeitraum von: 10.04.2009

Geltungszeitraum bis: 30.12.2021

Vikarsstatut für die Erzdiözese Freiburg

vom 19. März 2009

(ABl. 2009, S. 39)

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Das II. Vatikanische Konzil sagt in seinem Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe: „Die Vikare vollbringen als Mitarbeiter des Pfarrers täglich eine ausgezeichnete und tatkräftige Leistung für den Seelsorgsdienst, den sie unter der Autorität des Pfarrers verrichten. Deshalb soll zwischen dem Pfarrer und seinen Vikaren ein brüderliches Verhältnis bestehen und immer gegenseitige Liebe und Ehrfurcht herrschen; durch Rat, Hilfe und Beispiel sollen sie einander unterstützen und einmütig und mit gemeinsamen Eifer der Pfarrseelsorge obliegen.“ (Nr. 30,3)
Die Pastoralen Leitlinien unserer Erzdiözese betonen das Anliegen einer kooperativen Pastoral und fordern von den Priestern und pastoralen Mitarbeitern eine partnerschaftliche und arbeitsteilige Zusammenarbeit. (Vgl. Pastorale Leitlinien 4.2.2 und 4.2.3)
Vor diesem Hintergrund und im Sinne einer vertieften Besinnung auf die Konzilsaussage wird das Vikarsstatut von 1992 neu gefasst.
Es gilt für die Priester, die im Rahmen der Berufseinführung als Vikare eingesetzt sind.
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1. Pastorale Zusammenarbeit

  1. Die gemeinsame Verantwortung für den Heilsdienst an den Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden „unter der Autorität des Pfarrers“ (Vat. II.) erfordert eine rechtzeitige und regelmäßige gegenseitige Information und gemeinsame pastorale Planung. Deshalb nimmt der Vikar am regelmäßigen Dienstgespräch des Seelsorgeteams teil. Darüber hinaus führt der Pfarrer mit dem Vikar regelmäßig Mentorengespräche, mindestens jedoch einmal im Quartal. Dafür tragen beide Seiten Verantwortung. Eines dieser Mentorengespräche gilt als Zielvereinbarungsgespräch.
  2. Als Mitarbeiter des Pfarrers ist dem Vikar Einblick in alle Bereiche der Seelsorge und – besonders ab dem 3. Vikarsjahr – auch der Verwaltung der Pfarrei zu gewähren.
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2. Stellenbesetzung und Stellenwechsel

  1. Die Vikarszeit beträgt in der Regel fünf Jahre. Soweit es die pastoralen Verhältnisse gestatten, wird der Vikar mindestens zwei Jahre an einer Stelle und an nicht mehr als drei festen Vikarsstellen tätig sein.
    Sowohl der Pfarrer als auch der Vikar können dem Personalreferenten für die Stellenbesetzung relevante Gesichtspunkte nennen.
  2. Vor der Versetzung eines Vikars wird in der Regel der Personalausschuss des Priesterrats gehört.
    Hauptversetzungstermin ist der Schuljahresbeginn. Versetzungen zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen nur, wenn wichtige pastorale Gründe vorliegen. Vor und nach der Versetzung sollen je zwei volle Tage frei sein.
    Bei einer regulären Versetzung wird diese dem Vikar nach Möglichkeit vor Beginn der Sommerferien mitgeteilt.
    Der Pfarrer führt den Vikar in seine Aufgabenbereiche ein. Der Vorgänger des Vikars ist angehalten, seinem Nachfolger wichtige Unterlagen nach Möglichkeit persönlich auszuhändigen.
  3. Am Ende der Dienstzeit in einer Seelsorgeeinheit legt der Vikar dem Erzbischöflichen Ordinariat einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor. Ebenso erstellt der Pfarrer eine dienstliche Beurteilung über die Tätigkeit des Vikars, die er dem Erzbischöflichen Ordinariat vorlegt. Die Inhalte des Erfahrungsberichts und der dienstlichen Beurteilung bilden die Grundlage eines Abschlussgesprächs zwischen dem Pfarrer und dem Vikar vor einem Stellenwechsel.
  4. In Konfliktfällen kann ein Vikar sich an die Vikarsvertreter im Priesterrat wenden.
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3. Schule

Der Religionsunterricht an Schulen bietet vielfältige Chancen, Kindern und Jugendlichen sowie Lehrenden zu begegnen. Deshalb sollen Vikare in der Regel sechs Stunden Religionsunterricht ab der 3. Klasse an Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien auf dem Gebiet der Seelsorgeeinheit erteilen. Dabei soll der Vikar an höchstens zwei Schulen unterrichten. Der Pfarrer als Dienstvorgesetzter trägt dafür Verantwortung, dass dies bei der Planung des Religionsunterrichtes berücksichtigt wird.
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4. Berufseinführung

Die Weiterbildung in den ersten fünf Jahren (zwei Wochenkurse pro Jahr) dient vorrangig der Berufseinführung. Zu einer guten Berufseinführung gehört auch Supervision. Im Interesse des persönlichen geistlichen Wachstums nimmt der Vikar jährlich an Exerzitien teil. Die genannten Maßnahmen gelten als Dienstzeit.
Empfohlen ist weiterhin die Teilnahme an einer sogenannten Weggemeinschaftsgruppe sowie an einer geistlichen Begleitung. Die Teilnahme daran findet außerhalb der Dienstzeit statt.
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5. Urlaub und Freizeit

  1. Im Rahmen der Ordnung für den Erholungsurlaub der Priester stehen jedem Vikar während der Sommerferien insgesamt drei Wochen Jahresurlaub mit wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen zur Verfügung. Pfarrliche Ferienmaßnahmen werden nicht auf diese Zeit angerechnet.
  2. Der Vikar hat Anspruch auf einen freien Tag in der Woche, der in gegenseitiger Absprache vereinbart wird.
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6. Wohnung

Im Blick auf die priesterliche Communio soll Pfarrhaus wohnen. Wo dies nicht möglich ist, der Vikar zusammen mit dem Pfarrer im kann eine Wohnung außerhalb des Pfarrhauses eingerichtet werden. In beiden Fällen sind Vikar und Pfarrer gehalten, Formen des Zusammenlebens und des gemeinsamen Gebetes zu praktizieren.
  1. Wohnt der Vikar im Pfarrhaus, sind für die Vikarswohnung vorgesehen: Arbeits-/Wohnzimmer, Schlafzimmer, eigene Nasszelle, eigene Kochgelegenheit bzw. – wenn nicht möglich – Mitbenutzung der Küche in Absprache mit dem Pfarrer bzw. der Pfarrhaushälterin, eigene Hausglocke, eigenes Telefon, eigener Internetzugang.
  2. Wohnt der Vikar außerhalb des Pfarrhauses und verfügt er im Pfarrhaus über kein eigenes Büro, wird dem Vikar ein Telefon und ein Internetzugang gestellt.
    In beiden Fällen erfolgt für die private Nutzung von Telefon und Internetzugang eine Kostenrückerstattung durch den Vikar.
    Im Übrigen gelten die Richtlinien für Vikarswohnungen in der jeweils geltenden Fassung.
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7. Besoldung und Finanzen

  1. Die Besoldung des Vikars richtet sich nach der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester in der jeweils geltenden Fassung. Das Verpflegungsgeld wird direkt dem Pfarrer überwiesen. Nähere Einzelheiten zum Verpflegungsgeld werden in den Richtlinien für Vikarswohnungen geregelt.
  2. Für die Einrichtung eines privaten Arbeitszimmers erhält der Vikar vom Erzbischöflichen Ordinariat einmalig einen Zuschuss von derzeit 3.500,00 Euro.
  3. Dem Vikar steht für seine besonderen Arbeitsgebiete ein ausreichender Etat zur Verfügung. Bei größeren Ausgaben nimmt er mit dem Pfarrer und den Mitarbeitern Rücksprache. Spätestens am Jahresende weist er die Verwendung der Gelder nach.
  4. Die im Rahmen der pastoralen Arbeit entstandenen Fahrtkosten werden dem Vikar entsprechend der jeweils geltenden Regelung erstattet.
Das vorstehende überarbeitete Vikarsstatut für die Erzdiözese Freiburg, welches im Priesterrat beraten und verabschiedet wurde, setze ich hiermit in Kraft.