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Erzbistum Freiburg

Nr. 26Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor

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Liebe Schwestern und Brüder,
die Temperaturen steigen, Niederschläge fallen seltener, dafür mancherorts in extremen Mengen. Das erleben wir weltweit, auch in Deutschland. Aber manche Länder sind auf geradezu dramatische Weise betroffen. In Bangladesch und auf den Philippinen spricht man vom Klimanotstand. In stark wachsenden Städten leiden die Menschen dort unter sengender Hitze. Steigende Wasserpegel berauben sie ihrer Lebensgrundlagen.
Dieser Notstand ist menschengemacht. Ihn zu überwinden, ist eine Frage der Gerechtigkeit. Die Misereor-Fastenaktion macht Mut: „Es geht! Gerecht.“
Menschen auf den Philippinen und in Bangladesch zeigen, wie Anpassung an den Klimawandel gelingen kann. Hütten in Armenvierteln, auf deren Dächern und Wänden Pflanzen wachsen, sind besser geschützt gegen Überhitzung. Zugleich tragen die Pflanzen Früchte zur Ernährung der Familien. Auf gut ausgebauten Rad- und Fußwegen können ärmere Bevölkerungsgruppen Wege zur Schule oder zur Arbeit klimaschonend, kostengünstig und sicher zurücklegen. Gemeinsam mit den Projektpartnern werden alte Baumbestände geschützt.
Es geht! Gerecht. Mit der Unterstützung von Misereor können die Menschen im globalen Süden viel bewegen. Setzen wir durch die Fastenaktion ein deutliches Zeichen für soziale und ökologische Gerechtigkeit weltweit. Stellen wir uns mit unserer großherzigen Spende an die Seite der Misereor-Partner und verbinden wir uns mit ihnen im Gebet.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der Aufruf wurde am 23. September 2021 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll am 4. Fastensonntag, dem 27. März 2022, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in anderer geeigneter Form bekannt gemacht werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 3. April 2022, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor bestimmt.
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Nr. 27Zweite Verordnung über eine Corona-Sonderzahlung

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 gemäß § 1 i. V. m. § 2 die AVO Anwendung findet.
Sie gilt auch für folgende Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten:
  1. Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten nach den Anlagen 5a bis 5c zur AVO,
  2. Gemeindepraktikantinnen/Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten sowie Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten in der Assistenzzeit,
  3. Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst und
  4. Referendare im kirchlichen Vorbereitungsdienst für den Beruf „Religionslehrerin/Religionslehrer“.
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§ 2 Corona-Sonderzahlung

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten eine Corona-Sonderzahlung mit dem Tabellen-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenentgelt (Entgelt) für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 26 Absatz 1 Satz 1 AVO und § 34 AVO genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 27 Absatz 2 und 3 AVO), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 9, 13 und 14 der Anlage 5a zur AVO und den §§ 10, 11 und 12 der Anlage 5b zur AVO. Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt 900,00 Euro.
Für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten gemäß § 1 Satz 2 Buchstabe a) bis d) beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung 450,00 Euro.
( 4 ) § 30 Absatz 2 AVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021. Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
( 5 ) Die Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
( 6 ) Die Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 7 ) Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 10. Februar 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 28Zweite Verordnung über eine Corona-Sonderzahlung
für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

Nach Anhörung der Bistums-KODA gemäß § 30 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende Zweite Verordnung über eine Corona-Sonderzahlung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erlassen:
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Anwärterinnen und Anwärter, die unter den Geltungsbereich der KBO fallen.
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§ 2 Corona-Sonderzahlung

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten im Monat März 2022 eine Corona-Sonderzahlung ausgezahlt, wenn ihr Kirchenbeamtenverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Besoldung bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt 900,00 Euro.
Für Anwärterinnen und Anwärter beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung 450,00 Euro.
( 3 ) § 8 Absatz 1 LBesGBW gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021.
( 4 ) Die Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Besoldung gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
( 5 ) Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach den §§ 69, 72, 73 und 74 LBesGBW sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
( 6 ) Die Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 7 ) Die Corona-Sonderzahlung ist kein ruhegehaltsfähiger Dienstbezug.
( 8 ) Der Anspruch auf Auszahlung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung, welche für Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Rahmen eines Gesetzes über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs gewährt wird, findet keine Anwendung.
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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 10. Februar 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 29Verordnung über eine weitere
Corona-Sonderzahlung für Priester

Wie die Angestellten und die Kirchenbeamtinnen und -beamten sollen auch die Priester mit der Gehaltszahlung im Monat März zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise eine weitere Corona-Sonderzahlung erhalten.
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Priester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind und in ihrem Dienst stehen, für Priester anderer (Erz-)Diözesen, die im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen und für Kandidaten des priesterlichen Dienstes, die nach Abschluss des Studiums zur Vorbereitung auf die Diakonenweihe und Pries-terweihe die pastoralpraktische Ausbildung am Erzbischöflichen Priesterseminar Collegium Borromaeum in Freiburg absolvieren, soweit sie Besoldungsempfänger sind.
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§ 2 Corona-Sonderzahlung

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten im Monat März 2022 eine Corona-Sonderzahlung ausgezahlt, wenn Sie am 29. November 2021 im Dienst der Erzdiözese Freiburg standen und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 Anspruch auf Besoldung bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt 900,00 Euro.
Für Kandidaten des priesterlichen Dienstes, die nach Abschluss des Studiums zur Vorbereitung auf die Diakonenweihe und Priesterweihe die pastoralpraktische Ausbildung am Erzbischöflichen Priesterseminar Collegium Borromaeum in Freiburg absolvieren, beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung 450,00 Euro.
( 3 ) Die Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Besoldung gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
( 4 ) Die Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 5 ) Die Corona-Sonderzahlung ist kein ruhegehaltsfähiger Dienstbezug.
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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 31. Januar 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 30Verlängerung der Verordnung zur Änderung der
Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg
anlässlich der Corona-Pandemie

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Artikel I
Änderung der MAVO

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2021 (ABl. S. 179), wird wie folgt geändert:
Abweichend von Artikel II Absatz 3 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg anlässlich der Corona-Pandemie vom 21. April 2020 (ABl. S. 324) werden die Befristungen der §§ 36 Absatz 1 Nr. 14, 38 Absatz 1 Nr. 16 und 45 Absatz 1 Nr. 13 über den 31. März 2022 hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.
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Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 10. Februar 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 31Fünfte Änderung der Instruktion zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen

Anwendungserlass zur CoronaVO des Landes Baden-Württemberg (InstrArbOrgCoV) vom 27. Januar 2022 (in der ab 31. Januar 2022 geltenden Fassung)
Aufgrund der zwischenzeitlich abgeschlossenen Beteiligung der Gesamt-Mitarbeitervertretung ergeht unter Berücksichtigung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG), der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen der Landesministerien in ihren jeweils aktuell gültigen Fassungen folgender geänderter Anwendungserlass zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg:
Der Ordinarius weist nachfolgende Maßnahmen für
- die Erzbischöfliche Kurie mit den ihr angeschlossenen Dienststellen sowie
- für die unselbständigen Einrichtungen der Erzdiözese
an.
Die Maßnahmen unter Abschnitt II gelten ebenso für die Priester, Diakone und die in der Pastoral eingesetzten Mitarbeitenden der Erzdiözese. Das Erzbischöfliche Ordinariat leitet für die betroffenen Mitarbeitervertretungen die jeweils erforderlichen Beteiligungsverfahren gemäß MAVO ein.
Die Maßnahmen beschreiben Mindeststandards. Die Leitungen der verschiedenen Einrichtungen können situations- und einrichtungsbezogen weitergehende Maßahmen anweisen.
Die Leitungen der Körperschaften öffentlichen Rechts der Erzdiözese (z. B. die Kirchengemeinden) sind aufgefordert, entsprechende Maßnahmen nach ggf. erforderlicher Beteiligung ihrer jeweiligen MAV zu treffen.
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I. Einrichtungsbezogene Maßnahmen

1.
Hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz gemäß den §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz wird auf den entsprechenden Anwendungserlass vom 27. Januar 2022 verwiesen.
2.
Alle Einrichtungen müssen jeweils einen Pandemieplan nach dem unter www.ebfr.de/corona abrufbaren Muster (Pandemieplan SARS-CoV-2-Pandemie) erstellen. In diesem sind konkrete Maßnahmen wie Schutzabstände, Arbeitsplatzgestaltung, Hygienemaßnahmen, Regelungen zur Lüftung usw. zu beschreiben. Der Dienstgeber bzw. die jeweilige Einrichtungsleitung haben dabei zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
3.
In allen Dienstgebäuden gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske („OP-Maske“) oder eines Atemschutzes (Standards FFP2, KN95, N95, KF94 oder KF99) auf allen Verkehrswegen, in Gemeinschaftsräumen und in Büros oder Räumen, in denen der erforderliche Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Der jeweilige Dienstgeber stellt den Mitarbeitenden hierfür Masken zur Verfügung. Für Lehrkräfte gelten eigene Regelungen. Die Masken können über den Warenkorb der Firma Streit bezogen werden.
4.
Der Zutritt zu den Dienstgebäuden ist betriebsfremden Personen nur bei dienstlicher Notwendigkeit erlaubt. Die jeweilige Einrichtung hat zu klären, welche Kriterien für einen Zutritt gelten sollen (z. B. 3G oder 2G). Die Besucher sind über das jeweilige Hygienekonzept der Einrichtung zu informieren. Sie sind verpflichtet, das für die Einrichtung geltende Besucherformular auszufüllen und damit ihre Kontaktdaten zu hinterlegen.
5.
Es ist mobiles Arbeiten oder Homeoffice zu vereinbaren, soweit es von der Arbeitsorganisation her möglich ist, die technischen Voraussetzungen gegeben sind und keine sonstigen zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Sofern dieses unter Berücksichtigung der derzeitigen Lieferschwierigkeiten im Bereich der IT-Hardware möglich ist, sollen die technischen Voraussetzungen dafür vom Dienstgeber bzw. den jeweiligen Einrichtungen geschaffen werden. Es soll geprüft werden, ob alle Mitarbeitende zumindest tageweise mobil bzw. im Homeoffice arbeiten können (z. B. durch Konzentration von im mobilen Arbeiten erledigbaren Aufgaben). Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, dem zuzustimmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Sofern Gründe genannt werden, sind diese schriftlich vorzulegen.
6.
Mitarbeitende sollen auch in den Büros ausreichend Abstand (mind. 1,5 m) zu anderen Personen halten. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. In den Alarmstufen ist sie zu vermeiden. Dies kann durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation möglich gemacht werden, z. B. durch schichtähnlichen Betrieb oder die Nutzung von Arbeitsräumen, die frei werden, weil Mitarbeitende mobil arbeiten oder im Homeoffice sind. Wo dies nicht möglich ist, müssen ergänzende alternative Schutzmaßnahmen, z. B. häufiges Lüften, ergriffen werden.
7.
Die Arbeitszeitregelungen sind an die Erfordernisse der Pandemiesituation anzupassen, indem Vereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung in Bezug auf ggf. bestehende Dienstvereinbarungen zu Arbeitszeiten angeraten werden, insbesondere bspw. durch Änderung der Rahmenarbeitszeit.
8.
In den Alarmstufen sind mitarbeiterbezogene Feste (Geburtstage, Ein- und Ausstand, Dienstjubiläen, etc.) untersagt.
9.
Die jeweiligen Dienststellen informieren ihre Mitarbeitenden über die vom Dienstgeber gemäß Corona-Arbeitsschutzverordnung angebotenen Corona-Testmöglichkeiten sowie über die Umsetzung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
10.
Für Schulen und Kindertageseinrichtungen gelten eigene Regelungen.
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II. Dienstreisen, Besprechungen

11.
Dienstreisen sind in den Alarmstufen nur in Ausnahmesituationen zulässig. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Zweck der Dienstreise nicht durch Telefon- oder Videokonferenzen erreicht werden kann und die Dienstreise für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zwingend erforderlich ist. Die Genehmigung liegt bei der Hauptabteilungsleitung bzw. bei der Einrichtungsleitung und kann von dieser auch an eine andere Leitungsperson übertragen werden.
12.
In der Alarmstufe I und der Alarmstufe II gilt bei dienstlichen Übernachtungen die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, danach also derzeit die 3G-Regel.
13.
Die Zahl der Besprechungen in Präsenz soll in der Basisstufe verringert werden. Für Besprechungen geltend die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu Veranstaltungen (vgl. derzeit § 10). Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
14.
Besprechungen sind in den Alarmstufen grundsätzlich als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, Präsenzsitzungen sind, wenn möglich, zu vermeiden. Präsenzsitzungen mit Personen, die nicht Mitarbeitende der Einrichtung sind, sind nur zulässig, wenn diese für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs unumgänglich sind.
15.
Für Teilnehmende an Besprechungen, die keine Mitarbeitende der Einrichtung bzw. der Erzdiözese Freiburg sind, gelten nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg je nach der aktuell geltenden Gefahrenstufe verschiedene Teilnahmevoraussetzungen (3G, 3G+, 2G oder 2G+).
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III. Veranstaltungen und Beherbergung

16.
Grundsätzliche Regelungen:
Die Durchführung von Veranstaltungen bedarf einer eigenen Genehmigung der Hauptabteilungsleitung oder der Einrichtungsleitung.
Wer eine Veranstaltung durchführt, ist verpflichtet, die in der jeweils gültigen CoronaVO festgelegten Bedingungen einzuhalten, z. B. Erstellung eines Hygienekonzepts, Durchführung der Datenverarbeitung, Kontrolle der Zutrittsbeschränkungen bzw. -verbote (3G, 2G, 2G+) der Teilnehmenden, ggf. Personenobergrenzen oder Kapazitätsbeschränkungen.
Veranstaltungen, die mit einer oder mehreren Übernachtungen verbunden sind, sind unter den Bedingungen der jeweils gültigen CoronaVO zulässig.
Die Überlassung von Räumen für kirchliche und nichtkirchliche Veranstaltungen ist zulässig, wenn der jeweilige Veranstalter sich verpflichtet, die für die Räume erarbeiteten Hygienekonzepte einzuhalten.
17.
Einzelregelungen:
Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung für Mitarbeitende der Erzdiözese sowie Maßnahmen der offenen Erwachsenenbildung sind im Rahmen der Regelungen der jeweils gültigen CoronaVO zulässig.
Die Bildungshäuser und Familienferienstätten der Erzdiözese dürfen Übernachtungsgäste unter den Bedingungen der jeweils gültigen CoronaVO aufnehmen. Sie haben einen Notfallplan zu erstellen, der das Vorgehen bei Verdachtsfällen von Corona-Infektionen unter den Gästen beinhaltet.
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IV. Sonstiges

18.
Besprechungs-, Begegnungs- und Büroräume sind regelmäßig entsprechend dem Pandemieplan SARS-CoV-2-Pandemie zu lüften und zu reinigen (siehe Ziffer 2).
19.
Sofern zukünftig die jeweils aktuell gültige CoronaVO des Landes Baden-Württemberg und die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen strengere Maßnahmen bzw. Regelungen vorsehen, gehen diese den in dieser Instruktion festgelegten Maßnahmen vor und sind von den Mitarbeitenden ohne weitere Hinweise zu befolgen. Soweit zukünftig die Voraussetzungen für in der aktuellen CoronaVO des Landes und in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen geregelte Lockerungen oder Öffnungsschritte vorliegen, sind diese abweichend von dieser Instruktion in dem durch die Verordnungen vorgegebenen Rahmen zulässig.
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V. Rechtskraft

Die Rechtskraft dieses Anwendungserlasses tritt am 31. Januar 2022 ein.
Mit diesem Anwendungserlass wird die Instruktion zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen vom 30. November 2021 in der Fassung vom 3. Dezember 2021 widerrufen.
Dieser Anwendungserlass gilt bis auf Widerruf durch den Ordinarius.
Freiburg im Breisgau, den 27. Januar 2022
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Generalvikar Christoph Neubrand
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Diese Instruktion wurde vorab am 27. Januar 2022 im beschleunigten Verfahren mit E-Mail-Rundschreiben digital bekannt gegeben.

Nr. 32Durchführung von Dienstreisen unter
den Bedingungen der Corona-Pandemie

Für die Durchführung von Dienstreisen gelten während der durch die zuständigen Behörden zum Schutz vor Ansteckung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes festgelegten Maßnahmen bis auf Widerruf folgende Regelungen:
Vor der Dienstreise ist zu prüfen, ob deren Zweck durch Nutzung geeigneter digitaler Mittel (Telefon, E-Mail, Videokonferenzen u. a.) erreicht werden kann. Ist dies nicht gegeben, ist eine Dienstreise unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zulässig.
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I. Generelle Regelungen

1.
Die Durchführung jeder Dienstreise bedarf der Genehmigung der/des zuständigen Vorgesetzten. Bisher erteilte generelle Dienstreisegenehmigungen behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die generelle Dienstreisegenehmigung vor oder während der Pandemie erteilt wurde.
2.
Die generellen Hygiene- und Abstandsregeln müssen vor, während und nach Beendigung der Dienstfahrt eingehalten werden. Sind am auswärtigen Geschäftsort eigene Verhaltens- und Hygienevorschriften erlassen, sind diese einzuhalten.
3.
Ist bekannt, dass bei Beteiligten der Dienstreise
  1. innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt mit Personen bestand, die positiv auf Covid 19/SARS-CoV-2 getestet wurden
  2. bei denen der Verdacht auf eine Covid 19/SARS-CoV-2-Infektion besteht oder
  3. die innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt mit vorgenannten Personen hatten
ist die Dienstreise nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn eine Beteiligte/ein Beteiligter die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.

Die Nutzung von Privatfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken wird generell erlaubt, um Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu vermeiden, wenn kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht.

Mitarbeitende, die nach einem ärztlichen Attest ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2 Krankheitsverlauf haben, Schwangere und Mitarbeitende, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen keine Dienstreisen durchführen. Mitarbeitende, die mit folgenden Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, können rein präventiv von der Pflicht befreit werden, Dienstreisen durchzuführen:
  • Schwangere
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (z. B. bei Allergien gegen Impfstoffbestandteile)
  • Personen, die eine einschlägige Vorerkrankung haben und nicht geimpft werden können (z. B. bei Immunschwächeerkrankungen)
  • Personen, die älter als 70 Jahre sind und aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
4.
Nach jeder Dienstreise mit einem Dienstfahrzeug ist dieses an den Kontaktflächen zu reinigen.
5.
Nach Möglichkeit soll sich nur eine Person im Fahrzeug aufhalten, in begründeten Fällen ist die Mitnahme einer weiteren Person möglich.
6.
Halten sich drei oder mehrere Personen im Fahrzeug auf, ist dies zulässig, wenn alle Personen, die sich im Fahrzeug aufhalten, nachweislich vollständig geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sind oder einen negativen bestätigten Coronatest haben, der nicht älter als 24 Stunden ist und den Vorgaben der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg entspricht.
7.
Fahren mehrere Personen in einem Kraftfahrzeug, haben alle Fahrzeuginsassen während der Fahrt eine medizinische Maske zu tragen, die den Vorschriften der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg entspricht.
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II. Besondere stufenabhängige Regelungen

In den Alarmstufen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
1.
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bedarf der gesonderten Genehmigung der/des Vorgesetzten.
2.
Die Nutzung von Privatfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken wird generell genehmigt.
3.
Die Dienstreise ist so vorzubereiten, dass sie mit möglichst wenigen persönlichen Kontakten durchgeführt werden kann.
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III. Inkraftsetzung

Diese Dienstanweisung ersetzt die am 30. November 2021 veröffentlichte Dienstanweisung und gilt bis auf Widerruf durch den Ordinarius. Sie gilt ab dem 31. Januar 2022 und ist verpflichtend. Die Beteiligung der Gesamt-Mitarbeitervertretung ist erfolgt.
Freiburg im Breisgau, den 27. Januar 2022
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Generalvikar Christoph Neubrand
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Diese Dienstanweisung wurde vorab am 27. Januar 2022 im beschleunigten Verfahren mit E-Mail-Rundschreiben digital bekannt gegeben.

Nr. 33Erste Änderung der Instruktion zur Umsetzung
der gesetzlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Anwendungserlass zu den §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz vom 27. Januar 2022 (in der ab 31. Januar 2022 geltenden Fassung)
Der Bundesgesetzgeber hat in den §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz beschlossen, dass Arbeitsstätten nur noch von Personen betreten werden dürfen, die geimpft, genesen oder getestet sind.
Im Sinne eines möglichst effizienten Verfahrens setzt der Ordinarius für die Erzbischöfliche Kurie und die unselbständigen Einrichtungen der Erzdiözese aufgrund der zwischenzeitlich abgeschlossenen Beteiligung der Gesamt-Mitarbeitervertretung folgenden geänderten Anwendungserlass in Kraft:
1.
Es dürfen nur Beschäftigte die Arbeitsstätte betreten, die einen geeigneten, tagesaktuellen Testnachweis (im Sinne von § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung) mit sich führen oder unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen.
2.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wird der Dienstgeber pro Woche zwei Tests kostenfrei für jeden Mitarbeitenden anbieten und darüber hinaus die Kosten für Tests übernehmen, die zur Teilnahme an von Dienstgeberseite angeordneten 2G+-Veranstaltungen erforderlich sind. Die jeweilige Einrichtung ist frei in der Entscheidung, die verpflichtend zur Verfügung zu stellenden Tests per Ausgabe von Selbsttests oder als zertifizierte Tests durch Drittanbieter anzubieten. Da die Qualität von Selbsttests nicht so gut ist wie die von zertifizierten Tests und zudem bei unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests eine Gefährdung der Aufsichtsperson im Falle eines positiven Testergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann, sollen die Einrichtungen sich allerdings auf zertifizierte Tests fokussieren.
3.
Sollte ausnahmsweise ein Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden, so kann die Beaufsichtigung von der Aufsichtsperson nur auf freiwilliger Basis verlangt werden. Es sind zudem auf jeden Fall die gesetzlichen Hygienebestimmungen einzuhalten. Die Dokumentation der Schnelltests oder auch die Vorlage der sonstigen erforderlichen Testnachweise kann dagegen an Mitarbeitende delegiert werden.
4.
Das Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests ist nur zur Vorlage in der Einrichtung geeignet, in der dieser Test unter Aufsicht durchgeführt wurde.
5.
Als Arbeitszeit angerechnet wird nur die Teilnahme an den beiden verpflichtend vom Dienstgeber je Woche zur Verfügung zu stellenden Tests und darüber hinaus auch die Teilnahme an einem Test, der im Zusammenhang mit einer vom Dienstgeber angeordneten 2G+-Veranstaltung erforderlich wird. Zeiten für die Durchführung darüber hinaus gehender weiterer Tests werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.
6.
Sämtliche 3G-Nachweise sind entweder auf elektronischem Wege vor dem Betreten der Arbeitsstätte oder unmittelbar nach Betreten der Arbeitsstätte, in jedem Fall aber vor der Arbeitsaufnahme, vorzulegen.
7.
Eine Nutzung der CovPassCheck-App kann nicht vorgeschrieben werden, soweit dem mit der Dokumentation des Impfstatus befassten Mitarbeitenden kein Diensthandy zur Verfügung steht. Der entsprechende Dienstnehmer kann nicht verpflichtet werden, die CovPassCheck-App auf sein Privathandy zu laden und die Gültigkeit der Impfzertifikate hiermit zu überprüfen.
8.
Wer gegenüber seiner/seinem Vorgesetzten einmalig nachweist, dass sie/er geimpft oder genesen ist, muss bis auf Weiteres keinen Testnachweis vorlegen, um die Arbeitsstätte zu betreten und die Arbeit aufzunehmen. Da Genesenennachweise nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeit (aktuell 90 Tage) haben, ist nach Ablauf der jeweils aktuell geltenden Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises entweder ein täglicher Testnachweis vorzulegen oder aber eine vollständige Impfung durch Vorlage der Impfzertifikate nachzuweisen.
9.
Ein täglicher Testnachweis muss auch dann vorgelegt werden, falls aufgrund ärztlich attestierten gesundheitlichen Gründen eine Impfung nicht möglich ist. Bei Mitarbeitenden, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, können im Sinne einer Härtefallregelung im Einzelfall bei Vorlage eines entsprechenden Attestes die Kosten für zertifizierte Tests übernommen werden.
10.
Für das Erzbischöfliche Ordinariat wird die Pflicht zur täglichen Überwachung des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und deren regelmäßige Dokumentation an die Leiterinnen und Leiter der Hauptabteilungen, Stabsstellen, Diözesanstellen und Stiftungen delegiert. Eine Weiterdelegation an sachkundige und zuverlässige Personen ist möglich. Die Leitungen anderer Einrichtungen können diese beiden Verpflichtungen ebenfalls an sachkundige und zuverlässige Personen delegieren.
11.
Umsetzung in den Einrichtungen: Beigefügte Anlage 1 gibt Hilfestellung bei der Festlegung des zu testenden Personenkreises, bei der Durchführung von Kontrolle und Dokumentation und zur rechtskonformen Umsetzung.
12.
Zur Dokumentation ist die beigefügte Excel-Tabelle (Anlage 2) zu verwenden. Darüber hinaus gehende Daten dürfen nicht erfasst werden.
13.
Datenschutzkonformer Umgang mit den erhobenen Daten: Mit Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestattet der Bundesgesetzgeber den Arbeitgebern erstmals Gesundheitsdaten von Beschäftigten zu erheben und zu nutzen. Aufgrund der hohen Sensibilität der Gesundheitsdatenerhebung und -verarbeitung, ist folgendes Vorgehen zu beachten:
  • Zugriff zu den Daten dürfen nur die Mitarbeitenden haben, die im beschriebenen Prozess für die Umsetzung der Maßnahmen benannt sind.
  • Die Daten müssen sicher aufbewahrt werden, damit ein unberechtigter Zugriff von „innen“ wie von „außen“ ausgeschlossen ist.
  • Die Realisierung der beiden vorstehenden Punkte ist durch technische/organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
  • Eine Verwendung für andere Zwecke als den Nachweis des Immunisierungsstatus ist ausgeschlossen.
  • Die Dokumentation der Tests und die im Rahmen der Dokumentation erhobenen Daten sind entsprechend der jeweiligen aktuellen gesetzlichen Regelung aufzubewahren, derzeit also bis zum 19. März 2022. Die erhobenen Daten sind zudem entsprechend der jeweils aktuellen gesetzlichen Regelung zu löschen, derzeit gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 i. V. m. Satz 3 Infektionsschutzgesetz, spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung.
  • Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) muss um diesen Verarbeitungsvorgang ergänzt werden.
14.
Die Regelungen sollen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheitlichkeit und auch der Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden für alle Einrichtungen als Mindestregelung im gleichen Maße gültig sein. Darüber hinaus gehende Regelungen, insbesondere betriebliche Spezifikationen, sind zulässig. Den Leiterinnen und Leitern der selbständigen Einrichtungen, insbesondere der Kirchengemeinden, wird nahegelegt, dieses Verfahren nach ggf. erforderlicher Beteiligung ihrer jeweiligen MAV entsprechend anzuwenden – es sei denn, sie haben für ihre Einrichtung eine geeignetere Vorgehensweise.
15.
Alle Dienststellen und Mitarbeitervertretungen werden hierdurch aufgerufen, – soweit möglich – betriebsärztliche Corona-Impfangebote zu initiieren und zu organisieren.
16.
Die Rechtskraft dieses Anwendungserlasses tritt am 31. Januar 2022 ein.
Mit diesem Anwendungserlass wird die Instruktion zur Umsetzung der gesetzlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz vom 23. November 2021 widerrufen. Dieser Anwendungserlass gilt bis auf Widerruf durch den Ordinarius.
Freiburg im Breisgau, den 27. Januar 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
Diese Instruktion wurde vorab am 27. Januar 2022 im beschleunigten Verfahren mit E-Mail-Rundschreiben digital bekannt gegeben.

Nr. 34Verordnung zur Änderung der
Vergabeordnung der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R.

Die Vergabeordnung der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R. vom 19. Februar 2021 (ABl. 2021, S. 31) wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Bis zu einem Gesamtwert der Beschaffung von 10.000 € inkl. Umsatzsteuer erfolgt die Vergabe unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 und 3 freihändig.“
2.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Liegt der Gesamtwert der Beschaffung zwischen 10.000 € und 50.000 € inkl. Umsatzsteuer, sind Vergleichsangebote gemäß § 7 einzuholen.“
3.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Übersteigt der Gesamtwert der Beschaffung 50.000 € inkl. Umsatzsteuer, ist eine ordentliche Ausschreibung gemäß § 8 durchzuführen.“
4.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 8. Februar 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 35Durchführungshinweise zur Misereor-Fastenaktion 2022

Die 64. Misereor-Fastenaktion 2022 steht unter dem Leitwort „Es geht! Gerecht.“ In der Fastenaktion richtet Misereor, das Werk für Entwicklungszusammenarbeit der katholischen Kirche, den Blick auf asiatische Metropolen, die von den Folgen der Klimakrisen besonders betroffen sind. Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 6. März 2022, in der Erzdiözese Freiburg eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Bangladesch und Philippinen sowie Gläubigen aus der Erzdiözese feiert Misereor um 10:00 Uhr im Freiburger Münster einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Am 4. Fastensonntag, dem 27. März 2022, soll in allen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen und den Gemeinden zudem in anderer geeigneter Form bekannt gemacht werden. Am 5. Fastensonntag, dem 3. April 2022, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projektarbeit der Partner in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021). Auf dem Überweisungsträger dürfen die Erträge aus der Misereor-Kollekte und des Fastenopfers der Kinder nicht getrennt aufgeführt werden. Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Telefon: 0241 442-445, E-Mail: fastenaktion@misereor.de. Auf https://fastenaktion.misereor.de stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit.

Nr. 36Wahl zum Rat der Ständigen Diakone im Erzbistum Freiburg

Der Rat der Ständigen Diakone im Erzbistum Freiburg ist gemäß des Statuts des Rates der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg vom 30. November 2021 zu wählen. Als Wahltag wurde vom Wahlausschuss der 27. April 2022 festgesetzt.
Die Wahl des Rates der Ständigen Diakone erfolgt gemäß der Wahlordnung (vgl. ABl. Nr. 1/2022).
Die entsprechenden Wahlgruppen werden vom Wahlausschuss über die Modalitäten mit gesondertem Brief unterrichtet.

Nr. 37Ferienvertretung durch Priester aus anderen Ländern im Sommer 2022

Seelsorger des Erzbistums Freiburg, denen eine örtliche Regelung der Ferienvertretung nicht möglich ist und die an der Vermittlung eines ausländischen Priesters interessiert sind, werden gebeten, dem Erzbischöflichen Ordinariat, Hauptabteilung 2, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg, E-Mail: ferienvertretung@ordinariat-freiburg.de, den gewünschten Vertretungszeitraum bis spätestens 30. April 2022 mitzuteilen. Es empfiehlt sich, einen oder mehrere Kalendermonate anzugeben, da die ausländischen Geistlichen ihre Hilfe meist kalendermonatsweise anbieten und sich entsprechende Terminwünsche daher am ehesten berücksichtigen lassen. Die Dauer der Aushilfe sollte nicht weniger als vier Wochen umfassen. Für jeden Priester im aktiven Dienst, der in einer Seelsorgeeinheit tätig ist, kann die Anstellung eines Ferienvertreters für die Dauer von bis zu höchstens vier Wochen genehmigt werden. Die Vermittlung einer Ferienvertretung ist nur für die Urlaubszeit in den Sommermonaten und im Umfang von 28 Arbeitsstunden pro Woche, ausgehend von einer Sechstagewoche, möglich.
Wenn im Einzelfall der Pfarrer selbst einen ihm bekannten ausländischen Priester für die Übernahme einer Ferienvertretung in den Sommermonaten vorschlägt, ist dies ebenfalls bis spätestens 30. April 2022 mitzuteilen. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, Wohnadresse, E-Mail-Account, Reisepass-Nr., Datum der Priesterweihe und Heimatdiözese oder Ordensgemeinschaft, bisherige und aktuelle pastorale Tätigkeit des Ferienvertreters, der vorgesehene Zeitraum für die Vertretung sowie wo der Ferienvertreter untergebracht wird.
Wir bitten die Seelsorgeeinheiten, bei ausländischen Ferienvertretern, die für die Einreise aus einem sogenannten Drittland ein Visum benötigen, vor dem gewünschten Vertretungszeitraum ausreichend Bearbeitungszeit für den Visumsantrag einzuplanen. Erfahrungsgemäß müssen mindestens drei Monate Bearbeitungszeit berücksichtigt werden.
Eine Voraussetzung für einen Einsatz als Ferienvertreter ist der „Letter of good standing“ (d. h. eine Unbedenklichkeitserklärung), der nach Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz von allen auswärtigen Priestern vor einem Einsatz in der Seelsorge verlangt werden muss und vom zuständigen Heimatbischof oder höheren Ordensoberen ausgestellt wird. Die Unbedenklichkeitserklärung ist jährlich erneut vorzulegen. Die Vermittlung einer Ferienvertretung kann vom Erzbischöflichen Ordinariat erst bearbeitet werden, wenn zum Ferienvertreter die unterschriebene Unbedenklichkeitserklärung vorliegt.
Hinsichtlich der Einführung des Ferienvertreters gemäß der Präventionsordnung in das institutionelle Schutzkonzept der Seelsorgeeinheit und hinsichtlich der Verpflichtungserklärung zum Kirchlichen Datenschutzgesetz werden die Seelsorgeeinheiten, in denen ein Ferienvertreter tätig wird, in einem Schreiben gesondert informiert.
Bei der Tätigkeit als Ferienvertretung handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der deutschen Sozialversicherung, weshalb die Vergütung der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht unterliegt. Die Anstellungsträgerschaft der Ferienaushilfe liegt bei der Erzdiözese Freiburg, die einheitliche Abrechnung und Abwicklung der Ferienvertretung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
Für die Dauer der Ferienvertretung erhält die Ferienaushilfe eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto 1.300,00 € zuzüglich für Verpflegung monatlich brutto 300,00 €. Mit dieser Vergütung – die gegenüber früheren Zeiten deutlich erhöht wurde – sind auch die Reisekosten des Ferienvertreters vom Heimatort zum Tätigkeitsort abgegolten. Die Zahlung der Vergütung einschließlich des Anteils für Verpflegung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 7, im Nachhinein, d. h. nach Erbringen der Arbeitsleistung. Zum Bestreiten des Lebensunterhalts für die Dauer der Vertretung wird ein Vorschuss auf die Vergütung von der Erzdiözese auf ein Konto der Kirchengemeinde überwiesen werden, der dem Vertreter vor Ort bar gegen Quittung zur Verfügung gestellt werden kann.
Der Ferienvertreter ist verpflichtet, sich selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl in Deutschland zur Krankenversicherung anzumelden. Auch besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse wieder aufzunehmen, wenn er bereits in der Vergangenheit bei dieser versichert war. Hierzu erhält der Ferienvertreter mit der Zusage zur Ferienvertretung entsprechende Unterstützung durch ein Informationsschreiben der Hauptabteilung 2.
Diese Verfahrensweise gilt für ausländische Diözesanpriester und ggf. für ausländische Ordenspriester, in ähnlicher Form auch für Ferienvertretungen in ausländischen Missionen.
Das Erzbischöfliche Ordinariat wird sich bemühen, jedem Seelsorger, der an der Ferienvertretung durch einen ausländischen Priester interessiert ist, eine solche Aushilfe zu vermitteln. Ob dies wieder möglich sein wird, hängt vor allem von der Anzahl der für die betreffenden Zeiten tatsächlich zur Verfügung stehenden Geistlichen aus dem Ausland ab.
Rückfragen zum Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren richten Sie bitte an das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 2, Pastorales Personal, E-Mail: ferienvertretung@ordinariat-freiburg.de.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie Rückfragen zur Zahlbarmachung der Vergütung richten Sie bitte an das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 7, Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht, E-Mail: verwaltung-personal-recht@ordinariat-freiburg.de.

Nr. 38Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken

Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken findet vom 18. März (Beginn: 15:00 Uhr) bis 19. März 2022 (Ende: 12:00 Uhr) in digitaler Form statt.
Die Öffentlichkeit der Sitzung gemäß § 8 Absatz 2 der Satzung für den Diözesanrat wird durch einen Livestream gewährleistet. Der Link zur Teilnahme an der Vollversammlung wird auf der Homepage des Diözesanrates www.dioezesanrat-freiburg.de veröffentlicht.
Vorschlag zur Tagesordnung
  1. Regularien
    1.1 Feststellung der Beschlussfähigkeit
    1.2 Genehmigung des Protokolls vom 22./23. Oktober 2021
    1.3 Genehmigung der Tagesordnung
  2. Berichte
    2.1 Vorstand
    2.2 Ausschuss Weltkirche und Partnerschaft
    2.3 Ausschuss Politik und Gesellschaft
    2.4 Ausschuss Kirchenentwicklung
    2.5 Vertretungsaufgaben
    2.5.1 Diözesanpastoralrat
    2.5.2 ZdK (bes. Synodaler Weg)
  3. Kirchenentwicklung 2030 – Diözesanforum
  4. Weltbischofssynode 2023 – Rückmeldung zum Vorbereitungsdokument
  5. Klimaschutzkonzept/Klimaneutrale Kirche
  6. Aktuelle Informationen
    6.1 Evaluierung der Vollversammlung im Oktober 2021
    6.2 Katholikentag 2022 in Stuttgart
  7. Anträge
  8. Termine
  9. Verschiedenes

Nr. 39Wohnung für Priester im Ruhestand

Im Pfarrhaus der Pfarrei St. Nikolaus in Seelbach, Seelsorgeeinheit An der Schutter, Dekanat Lahr, steht für einen Priester im Ruhestand eine Wohnung zur Anmietung zur Verfügung. Mithilfe in der Seelsorge nach Absprache ist erwünscht. Anfragen sind erbeten an das Katholische Pfarrbüro An der Schutter, Pfarrer Dr. Johannes Mette, Telefon: 07821 920890, E-Mail: johannes.mette@kath-schutter.de.

Personalmeldungen

Nr. 40Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Januar 2022 Herrn Dekan Thomas A. Maier, Pfinztal, zusätzlich zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Kämpfelbachtal, Dekanat Pforzheim, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 25. Januar 2022 Herrn Pfarrer Erich Loks, Donaueschingen, zum stellvertretenden Dekan des Dekanats Schwarzwald-Baar wiederernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. März 2022 Herrn Pfarrer Thomas Fürst, Hechingen, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Empfingen-Dießener Tal, Dekanat Zollern, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 24. Juni 2022 Herrn Dekan Josef Rösch, Gernsbach, zum Leitenden Pfarrer der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Rust, Dekanat Lahr, ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2022 Herrn Pfarrer Thomas Mitzkus, Konstanz, zusätzlich zum Leitenden Pfarrer der Pfarrei Konstanz St. Georg-Maria Hilf, Dekanat Konstanz, ernannt.

Nr. 41Berufung

Der Herr Erzbischof hat nach Anhörung des Stiftungsrates Herrn Patrick Krug mit Wirkung vom 1. September 2022 für die Dauer von sechs Jahren zum Direktor der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg berufen.

Nr. 42Anweisungen/Versetzungen

19. Januar:
Pater Mohanadoss Theresnathan SVD, Indien, als priesterlicher Mitarbeiter im Dekanat Wiesental (Korrektur des Datums)
1. März:
Diakon Michael Kress, Rastatt, als Diakon mit Zivilberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Durmersheim-Au a. Rh., Dekanat Rastatt
Vikar Pater Robin Vincent Kuzhinjalil MSJ, Wiesloch-Baiertal, als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Kämpfelbachtal und Pfinztal, Dekanat Pforzheim
1. September:
Pfarrer Wolfgang Kribl, Neuhausen, als Klinikpfarrer und Leiter der Klinikseelsorge Pforzheim sowie Leiter des Klinikseelsorgeteams im Helios Klinikum Pforzheim, im Siloah St. Trudpert Klinikum Pforzheim und der Klinik Öschelbronn, Dekanat Pforzheim

Nr. 43Entpflichtungen

Herr Diakon Harald Stehle, Gammertingen, wurde zum 31. Januar 2022 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Gammertingen-Trochtelfingen, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, entpflichtet.
Herrn Dekan Dr. Johannes Mette, Lahr, wird zum 23. Juni 2022 von seiner Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Rust, Dekanat Lahr, entpflichtet.

Nr. 44Exkardination

Der Herr Erzbischof hat Herrn Diakon Harald Stehle auf eigenen Wunsch mit Wirkung vom 31. Januar 2022 aus der Erzdiözese Freiburg exkardiniert. Er gehört künftig der Diözese Rottenburg-Stuttgart an.

Nr. 45Zurruhesetzungen

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer in solidum Geistl. Rat Konrad Bueb, Burladingen, auf die Pfarreien Hechingen St. Jakobus, Hechingen-Boll St. Nikolaus, Hechingen-Stein St. Markus, Hechingen-Weilheim St. Marien, Burladingen St. Fidelis, Burladingen-Hausen i. K. St. Nikolaus, Burladingen-Melchingen St. Stephan, Burladingen-Ringingen St. Martin, Burladingen-Salmendingen St. Michael, Burladingen-Stetten u. H. St. Silvester und Jungingen St. Silvester, Seelsorgeeinheiten Hechingen St. Luzius und Burladingen-Jungingen, Dekanat Zollern, zum 30. September 2022 angenommen, ihn zum gleichen Datum von seiner Aufgabe als Pfarradministrator der Pfarrkuratie Hechingen-Schlatt St. Dionysius entpflichtet und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Oktober 2022 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Josef Mohr, Heidelberg, auf die Pfarreien Heidelberg St. Raphael und Heidelberg St. Vitus, Seelsorgeeinheit Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim, zum 31. Dezember 2022 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Januar 2023 entsprochen.




Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 4 - 15. Februar 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
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