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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.01.2022

Ordnung über die Verwaltung des
Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO)
Teil III
Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens

vom 23. Juni 1994

(ABl. 1994, S. 140), zuletzt geändert am 14. November 2019 (ABl. 2019, S. 176)

Die kirchliche Vermögensverwaltungsordnung vom 23. Juni 1994 (ABl. S. 410), zuletzt geändert am 10. Dezember 2007 (ABl. S. 187), wird im Rahmen der Regelungen zur ab dem 1. Januar 2015 im Erzbistum Freiburg geltenden neuen Kirchengemeindestruktur wie folgt geändert:
Teil III1#
Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens

Inhaltsübersicht

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Abschnitt 1: Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Teiles III dieser Ordnung regeln die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg, insbesondere die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden.
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§ 2
Anwendung des CIC

Bei der Besorgung der Vermögensangelegenheiten sind die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (cc. 1254-1310 CIC) über das Kirchenvermögen einzuhalten.
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§ 3
Örtliches Kirchenvermögen

( 1 ) Das örtliche Kirchenvermögen umfasst
  1. das Vermögen der Kirchengemeinde,
  2. das Vermögen des Kirchenfonds und der Vermögen der sonstigen örtlichen Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen).
( 2 ) Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören insbesondere der Anteil der Kirchengemeinde an der einheitlichen Kirchensteuer, das Aufkommen der Ortskirchensteuer, sonstige Zuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen, die im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen, Rechte, Forderungen und sonstigen Wirtschaftsgüter, insbesondere die Guthaben auf Konten aller Art – ausgenommen die in Absatz 3 bezeichneten –, ferner Erträge von pfarrlichen und sonstigen kirchengemeindlichen Festen und Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten sowie Spenden und sonstige Gaben für Zwecke der Kirchengemeinde.
( 3 ) Nicht zum örtlichen Kirchenvermögen gehören
  1. Gelder aus Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung gemäß can. 1266 CIC,
  2. Treugut, das den Geistlichen als Amtsträgern von den Gebern – insbesondere im Rahmen caritativer Aufgaben – zur freien Verfügung oder für einen vom Geber bestimmten, außerhalb der Vermögensverwaltung liegenden Zweck überlassen worden ist,
  3. das Pfründevermögen.
( 4 ) Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen an die Verwalter des örtlichen Kirchenvermögens den verwalteten Rechtspersonen zugedacht sind.
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§ 4
Begriff der Vermögensverwaltung

Die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens umfasst die von der Kirchengemeinde zu besorgenden örtlichen kirchlichen Vermögensangelegenheiten, insbesondere die Haushalts- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung, die Bau- und Grundstücksangelegenheiten sowie die Regelung der Personalangelegenheiten.
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Abschnitt 2: Verwaltung der Kirchengemeinde

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Unterabschnitt 1: Allgemeines

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§ 5
Rechtliche Stellung der Kirchengemeinde

( 1 ) Eine Kirchengemeinde ist die auf dem Gebiet der Seelsorgeeinheit territorial umschriebene und als Kirchengemeinde errichtete Gemeinschaft von Gläubigen des Erzbistums Freiburg. Ihr Gebiet umfasst in der Regel eine oder mehrere kanonisch errichtete Pfarreien sowie gegebenenfalls territorial oder personal umschriebene Gemeinden der Seelsorgeeinheit (§ 5 Absatz 2 PGRS).
( 2 ) Kirchengemeinden sind nach staatlichem Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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Unterabschnitt 2: Organe

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§ 6
Organe der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Besorgung der Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde obliegt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften dem Pfarrgemeinderat, dem Stiftungsrat und dem Pfarrer der Seelsorgeeinheit als Vorsitzendem des Stiftungsrates.
( 2 ) Für das Rechnungswesen der Kirchengemeinde ist – in der Regel durch entsprechende Beauftragung einer Verrechnungsstelle – ein Kirchengemeinderechner2# zu bestellen.
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§ 7
Pfarrgemeinderat

( 1 ) Dem Pfarrgemeinderat obliegen unter Beachtung der sich aus §§ 28, 29 dieser Ordnung ergebenden Pflichten folgende Aufgaben:
  1. die Wahl des Stiftungsrates (§ 9),
  2. die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 14),
  3. die Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde(n),
  4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde sowie über die Art und die Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuer (§ 14 Absatz 2 KiStO),
  5. die Feststellung der Jahresrechnung (§ 14 Absatz 5 KiStO),
  6. die Bestellung eines Kirchengemeinderechners – in der Regel durch Beauftragung einer Verrechnungsstelle (§ 18 Absatz 2 KiStO),
  7. die Beschlussfassung über die Errichtung und den Antrag auf Aufnahme in eine Gesamtkirchengemeinde (§ 20 Absatz 1 und 2 KiStO).
Satz 1 Buchstaben d) bis g) findet keine Anwendung, wenn eine Gesamtkirchengemeinde errichtet ist.
( 2 ) Für die Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates gelten die Satzung der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg und die Rahmengeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte, Dekanatsräte und für den Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Freiburg.
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§ 8
Stiftungsrat – Aufgaben

( 1 ) Dem Stiftungsrat obliegt unter Beachtung der sich aus §§ 20 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz PGRS, sowie 28, 29 dieser Ordnung ergebenden Pflichten die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde nach § 4, soweit nach dieser Ordnung keine eigene Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers der Seelsorgeeinheit gegeben ist.
( 2 ) Der Stiftungsrat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr nach Maßgabe der §§ 22, 23, 23a, 23c und 23d.
( 3 ) Der Stiftungsrat berücksichtigt bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien des Pfarrgemeinderates für die Vermögensverwaltung und berichtet dem Pfarrgemeinderat regelmäßig über seine Arbeit.
( 4 ) Der Stiftungsrat berät die gemäß § 7 Absatz 1 zur Beschlussfassung durch den Pfarrgemeinderat bestimmten Vorlagen vor.
( 5 ) Der Stiftungsrat unterrichtet den Pfarrgemeinderat unverzüglich über den Wortlaut der von ihm gefassten Beschlüsse.
( 6 ) Der Stiftungsrat ist an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Pfarrgemeinderates gebunden.
( 7 ) Der Pfarrgemeinderat kann Beschlüsse des Stiftungsrates innerhalb einer Frist von vier Wochen nach deren Bekanntgabe im Pfarrgemeinderat aufheben oder abändern. Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates.
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§ 9
Stiftungsrat – Zusammensetzung

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus
  1. dem Pfarrer der Seelsorgeeinheit oder seinem nach kirchlichem Recht bestellten Vertreter,
  2. dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates oder im Fall seines Verzichtes auf die Mitgliedschaft im Stiftungsrat dem stellvertretenden Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates,
  3. den weiteren Mitgliedern, die vom Pfarrgemeinderat gewählt werden. Aus jeder Pfarrei sind mindestens eine, höchstens drei Personen in den Stiftungsrat zu wählen. Zusätzlich kann aus weiteren Gemeinden im Sinne von § 5 Absatz 2 PGRS jeweils eine Person in den Stiftungsrat gewählt werden. Die Entscheidung hierüber sowie über die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrates trifft der Pfarrgemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen.
    Mindestens die Hälfte der Mitglieder nach Buchstabe c) müssen unmittelbar gewählte Mitglieder des Pfarrgemeinderates sein.
    Aus einer Pfarrei kommt, wer gemäß § 3 Absatz 3 PGRS gewählt ist oder auf deren Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat.
    Ist vorübergehend oder dauerhaft eine Pfarrei ohne Stiftungsratsmitglied, schadet dies nicht, solange die Beschlussfähigkeit gemäß § 17 gegeben ist.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen volljährig sein und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Pfarrgemeinderat besitzen; insbesondere dürfen sie nicht in ihren allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechten eingeschränkt sein. Sie sollen im Gebiet der Kirchengemeinde wohnhaft sein.
( 3 ) Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Ausscheiden eines Mitglieds findet eine Nachwahl statt. Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen und dem Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
( 4 ) Der Pfarrgemeinderat kann ein Mitglied des Stiftungsrates nach Absatz 1 Buchstabe c) vor Ablauf der Amtszeit vorzeitig abberufen und anstelle dieser Person für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied in den Stiftungsrat wählen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates.
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§ 10
Hinderungsgründe

( 1 ) Dem Stiftungsrat können nicht angehören:
  1. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Erzbistums im pastoralen und liturgischen Dienst, die in der Seelsorge in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind,
  2. Leitende Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariates sowie kirchliche Mitarbeiter, die in der Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht oder mit Aufgaben im Personalwesen betraut sind,
  3. Kirchenbeamte und Angestellte der Kirchengemeinde.
( 2 ) Ehegatten, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad nach bürgerlichem Recht verbundene Personen können nicht gleichzeitig dem Stiftungsrat angehören. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, so tritt der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Stiftungsrat ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder kraft Amtes und gewählte Mitglieder haben Vorrang vor hinzu gewählten Mitgliedern.
( 3 ) Wer mit einem Mitglied des Stiftungsrates in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann nicht nachträglich in den Stiftungsrat eintreten.
( 4 ) Der Pfarrgemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 11
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit des Stiftungsrates entspricht der Amtszeit des Pfarrgemeinderates; sie endet mit dem Amtsantritt des neugewählten Stiftungsrates.
( 2 ) Tritt der Stiftungsrat aufgrund eines mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschlusses zurück, hat der Pfarrgemeinderat unverzüglich eine Neuwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit durchzuführen; bis zum Amtsantritt des neugewählten Stiftungsrates bleibt der bisherige Stiftungsrat im Amt. Kommt innerhalb von vier Wochen nach dem Rücktritt des Stiftungsrates eine Neuwahl nicht zustande, bestellt der Ordinarius einen oder mehrere Vermögensverwalter, welcher/welche die Rechte und Pflichten des Stiftungsrates wahrnimmt/wahrnehmen; mit der Bestellung endet die Amtszeit des bisherigen Stiftungsrates.
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§ 12
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Stiftungsrat aus durch Verzicht auf sein Amt, durch Ungültigkeit seiner Wahl oder bei Beendigung der Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat.
( 2 ) Das Amt endet ferner, wenn ein Mitglied unentschuldigt oder ohne triftigen Grund mindestens vier aufeinanderfolgenden Sitzungen des Stiftungsrates trotz ausdrücklicher schriftlicher Mahnung nach dem dritten Fehlen ferngeblieben ist.
( 3 ) Die Feststellung über die Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Stiftungsrat getroffen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Woche Einspruch beim Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates einlegen. Falls der Pfarrgemeinderat dem Einspruch nicht innerhalb von vier Wochen stattgibt, entscheidet die Schlichtungsstelle (§ 16 PGRS) über diesen Einspruch.
( 4 ) Der Ordinarius kann ein Mitglied des Stiftungsrates aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit oder wegen eines mit der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre unvereinbaren Verhaltens durch einen schriftlichen Bescheid entlassen und ihm zugleich die Wählbarkeit befristet oder auf Dauer entziehen. Das betroffene Mitglied und der Pfarrgemeinderat sind zuvor zu hören.
( 5 ) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft wählt der Pfarrgemeinderat für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied.
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§ 13
Vorsitzender des Stiftungsrates

( 1 ) Der Pfarrer der Seelsorgeeinheit ist kraft Amtes Vorsitzender des Stiftungsrates. Er beruft den Stiftungsrat zu seinen Sitzungen ein und leitet diese. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde. Er ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Er unterrichtet den Stiftungsrat in der nächsten Sitzung über die von ihm nach den Sätzen 3 und 4 wahrgenommenen Vermögensangelegenheiten.
( 2 ) Der Vorsitzende des Stiftungsrates erteilt die zum Vollzug des genehmigten Haushaltsplans erforderlichen Kassenanordnungen (Einnahme- und Ausgabeanweisungen), soweit dadurch keine rechtlichen Verbindlichkeiten begründet werden. Die Anordnung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates, wenn der Betrag im Einzelfall 5.000 € übersteigt. Verweigert der Stiftungsrat seine Zustimmung, kann der Vorsitzende die Entscheidung des Pfarrgemeinderates herbeiführen.
( 3 ) Der Ordinarius kann im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere in der pastoralen Situation der Kirchengemeinde liegender Gründe einer anderen Person zum Vorsitzenden ernennen. Er soll nach Möglichkeit dem Kreis der Mitglieder des Stiftungsrates angehören.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 3 bleibt der Pfarrer stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates, sofern er auf die Mitgliedschaft im Stiftungsrat nicht ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht ist für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsrates unwiderruflich. Wird anstelle des Pfarrers eine nicht dem Stiftungsrat angehörende Person zum Vorsitzenden ernannt, wählt der Pfarrgemeinderat ein weiteres Mitglied aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates in den Stiftungsrat hinzu.
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§ 14
Stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus der Mitte der Mitglieder des Stiftungsrates den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates.
( 2 ) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den laufenden Aufgaben der Geschäftsführung. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Fälle der Abwesenheit des Vorsitzenden, der Verhinderung des Vorsitzenden und der Vakanz im Amt des Vorsitzenden. Er nimmt ferner die ihm gemäß § 23 übertragenen Vermögensangelegenheiten wahr.
( 3 ) Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann durch Beschluss des Stiftungsrates dem stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsrates die Befugnis zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Vorsitzenden gemäß § 13 Absatz 1 und Absatz 2 übertragen werden. Die Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen (Einnahme und Ausgabeanweisungen) nach § 13 Absatz 2 Satz 1 kann auch Personen, die gemäß § 23 einen Auftrag wahrnehmen, übertragen werden. Der Beschluss kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und widerrufen werden. Die Übertragung von sachlich unbestimmten oder unwiderruflichen Befugnissen ist nicht zulässig. Die Übertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der in § 22 Absatz 1 vorgeschriebenen Form und ist dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich anzuzeigen.
( 4 ) Der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorsitzenden über alle Vertretungshandlungen unverzüglich zu unterrichten.
( 5 ) Ist der stellvertretende Vorsitzende verhindert, vertritt ihn das lebensälteste Mitglied des Stiftungsrates.
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§ 15
Einberufung des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen, sooft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich. Er ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder das Erzbischöfliche Ordinariat die Einberufung anordnet.
( 2 ) Entspricht der Vorsitzende einem Einberufungsverlangen gemäß Absatz 1 nicht oder sind Vorsitzender oder Stellvertreter nicht vorhanden oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert, kann das Erzbischöfliche Ordinariat den Stiftungsrat selbst einberufen und dessen Sitzung durch einen Beauftragten, der Mitglied des Stiftungsrates sein soll, leiten lassen.
( 3 ) Der Stiftungsrat wird in der Regel mindestens in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 4 ) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. In Eilfällen kann der Vorsitzende die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzen. Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird.
( 5 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
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§ 16
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen des Stiftungsrates sind nicht öffentlich.
( 2 ) Die in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätigen Priester sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilzunehmen.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann für die Dauer der gesamten Sitzung oder eines einzelnen Beratungsgegenstandes Sachverständige oder Berater zulassen.
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§ 17
Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Er ist auch dann beschlussfähig, wenn nach Eintritt einer Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung in der Form des § 15 Absatz 3 einberufen und hinsichtlich der unerledigten Beratungsgegenstände in der Einladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde. § 29 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Ordnung bleibt unberührt.
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§ 18
Beschlussfassung

( 1 ) Der Stiftungsrat entscheidet in den ihm obliegenden Aufgaben durch Beschluss.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse bilden.
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§ 19
Ausschluss wegen Befangenheit

( 1 ) Ein Mitglied des Stiftungsrates darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 2 ) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Stiftungsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
( 3 ) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des Stiftungsrates ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. Der Beschluss gilt jedoch drei Monate nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied des Stiftungsrates oder einem von dem Beschluss Betroffenen beim Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich angefochten wurde oder das Erzbischöfliche Ordinariat den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig.
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§ 20
Protokoll

Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Im Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse des Stiftungsrates festzuhalten. Das Protokoll ist im zentralen Pfarramt aufzubewahren.
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§ 21
Amtspflichten/Haftung

( 1 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde keinen Schaden erleidet. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit auch nach ihrem Ausscheiden verpflichtet. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auf der ersten Sitzung durch den Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verpflichtet.
( 2 ) Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsrates der Kirchengemeinde für den dadurch entstehenden Schaden.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
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Unterabschnitt 3: Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr

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§ 22
Gesetzliche Vertretung

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Stiftungsrates, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind. Satz 2 gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
( 2 ) Vor Abgabe der Willenserklärung ist ein Beschluss des Stiftungsrates herbeizuführen. Eine ohne Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1, eine unter Verstoß gegen einen Beschluss des Stiftungsrates oder eine unter Überschreitung der Befugnisse abgegebene Willenserklärung ist unbeschadet der Haftung gemäß § 21 Absatz 2 gegenüber Dritten rechtswirksam.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates zum Abschluss von Rechtsgeschäften der laufenden Vermögensverwaltung bis zum Betrag von 5.000 € alleinvertretungsberechtigt.
( 4 ) Absatz 3 gilt nicht für Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen, für die Eröffnung und Aufhebung von Bankkonten, für die Erteilung von Bankvollmachten oder für gemäß § 7 KVO V genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
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§ 23
Beauftragung mit einzelnen Vermögensangelegenheiten/Erteilung von Vollmachten

( 1 ) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss mit Zustimmung seines Vorsitzenden den stellvertretenden Vorsitzenden oder ein sonstiges Mitglied des Stiftungsrates mit der Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde beauftragen.
( 2 ) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss, welcher einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bedarf, mit Zustimmung seines Vorsitzenden eine in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht eingeschränkte Person oder einen kirchlichen Rechtsträger mit der Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde beauftragen. Eine Person, die gemäß § 10 Absatz 1 Buchstaben a) und b) oder § 10 Absatz 2 gehindert ist, dem Stiftungsrat anzugehören, kann nicht beauftragt werden; Buchstabe b) findet keine Anwendung, wenn die Satzung einer Gesamtkirchengemeinde die Beauftragung ausdrücklich zulässt.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss, welcher einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bedarf, mit Zustimmung seines Vorsitzenden die Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde oder einzelner Vermögensangelegenheiten einer Pfarrei jeweils einem Ausschuss des Stiftungsrates übertragen:
  1. Der Ausschuss zur Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde (beschließender Ausschuss) besteht aus drei bis fünf Personen. In diesen Ausschuss kann auch eine Person, bei einem aus fünf Personen zusammengesetzten Ausschuss eine weitere Person gewählt werden, die nicht Mitglied des Stiftungsrates ist.
  2. Der Ausschuss zur Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Pfarrei (Stiftungsausschuss) setzt sich zusammen aus allen aus der Pfarrei kommenden Stiftungsratsmitgliedern (§ 9 Absatz 1c)) sowie aus höchstens zwei weiteren vom Stiftungsrat gewählten Mitgliedern, die nicht dem Stiftungsrat angehören; jedes aus der betreffenden Pfarrei kommende Stiftungsratsmitglied hat bei der Wahl ein Vetorecht.
Absatz 2 gilt für beschließenden Ausschuss und Stiftungsausschuss entsprechend. Den Vorsitz führt ein vom Stiftungsrat bestimmtes Mitglied des Ausschusses; beim Stiftungsausschuss kommt der Vorsitzende aus der betreffenden Pfarrei. Die Vorschriften des Unterabschnitts 2 über die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Stiftungsrates (§§ 15 bis 20) finden auf den beschließenden Ausschuss und den Stiftungsausschuss sinngemäß Anwendung. Der Ausschuss unterrichtet den Stiftungsrat regelmäßig über die von ihm wahrgenommenen Vermögensangelegenheiten.
( 4 ) Aufträge gemäß Absatz 1 und 2 sowie die Übertragung von Befugnissen auf einen beschließenden Ausschuss oder einen Stiftungsausschuss gemäß Absatz 3 können mit einer den Inhalt der wahrzunehmenden Aufgaben genau bezeichnenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht verbunden werden. Die Vollmachtsurkunde bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der in § 22 Absatz 1 vorgeschriebenen Form. Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. Die Vorschriften des Unterabschnitts 2 über die Amtspflichten (§ 21 Absatz 1 Satz 1 und 2) und die Haftung (§ 21 Absatz 2) der Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Rechtsfolgen eines ordnungswidrigen Handelns (§ 22 Absatz 2 Satz 2) gelten entsprechend. Der Stiftungsrat hat die Einhaltung des Vollmachtsumfanges und die gewissenhafte und ordnungsgemäße Vornahme der Verwaltungsgeschäfte durch den oder die Bevollmächtigten zu überwachen.
( 5 ) Aufträge gemäß Absatz 1, 2 und 3 sowie Vollmachten gemäß Absatz 4 können befristet oder unbefristet erteilt werden. Sie können durch Beschluss des Stiftungsrates jederzeit widerrufen werden.
( 6 ) Für die Erledigung der übertragenen Vermögensangelegenheiten kann der Stiftungsrat Richtlinien aufstellen. Im Übrigen finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Auftrag (§§ 662-674 BGB) Anwendung.
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§ 23a
Sonderformen der Vermögensverwaltung

Abweichend von den Regelungen in § 23 kann die Kirchengemeinde (§ 5) die Besorgung von Vermögensangelegenheiten einem kirchlichen Rechtsträger nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 23.
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§ 23b
Übertragung von Aufgaben des Stiftungsratsvorsitzenden

Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann der Stiftungsrat abweichend von § 14 Absatz 3 durch Beschluss Aufgaben des Vorsitzenden nach § 13 Absatz 1 und 2 auf einen kirchlichen Rechtsträger übertragen. Die Übertragung ist befristbar und widerrufbar.
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§ 23c
Beauftragung/Bevollmächtigung des kirchlichen Rechtsträgers

( 1 ) Der Stiftungsrat kann abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 durch Beschluss, welcher einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder bedarf, mit Zustimmung seines Vorsitzenden einen kirchlichen Rechtsträger mit der umfassenden Erledigung von Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde beauftragen.
( 2 ) Eine mit dem Auftrag gemäß Absatz 1 verbundene Vollmacht gemäß § 23 Absatz 4 bedarf abweichend von § 7 Absatz 1 Ziffer 19 KVO V nicht der Genehmigung, wenn der zu bevollmächtigende kirchliche Rechtsträger zugleich die Aufgaben der Rechtsaufsicht wahrnimmt oder es sich um eine der großen Gesamtkirchengemeinden (Mannheim, Karlsruhe, Freiburg oder Konstanz) handelt.
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§ 23d
Unterrichtungspflicht des kirchlichen Rechtsträgers

Der kirchliche Rechtsträger ist verpflichtet, in den Fällen des § 23b dem Stiftungsratsvorsitzenden, in den Fällen des § 23c dem Stiftungsrat die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand von Vorgängen Auskunft zu erteilen und in von der Kirchengemeinde und dem kirchlichen Rechtsträger gemeinsam festzulegenden Zeitabständen über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
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Unterabschnitt 4: Bekanntmachungen der Kirchengemeinde

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§ 24
Form der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen, die in dieser Ordnung vorgesehen sind, erfolgen durch:
  1. Vermeidung in den Sonntagsgottesdiensten der Pfarreien und Gemeinden oder
  2. Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern der Kirchengemeinde oder
  3. Anschlag an den Kirchentüren oder an den Anschlagstafeln in den Pfarreien.
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Abschnitt 3: Verwaltung der Gesamtkirchengemeinde

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§ 25
Gesetzliche Vertretung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Gesamtstiftungsrates (§ 20 KiStO), darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
( 2 ) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 findet mit Ausnahme von § 23 Absatz 3 Buchstabe b) auf die Organe der Gesamtkirchengemeinde entsprechend Anwendung, soweit die Kirchensteuerordnung nichts anderes bestimmt.
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Abschnitt 4: Verwaltung des Kirchenfonds und der sonstigen örtlichen Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen)

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§ 26
Verwaltung des Ortsfondsvermögens

Das Vermögen des Kirchenfonds und das Vermögen sonstiger örtlicher Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen) werden vom Stiftungsrat verwaltet.
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§ 27
Gesetzliche Vertretung

Das Ortsfondsvermögen wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Stiftungsrates, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 findet entsprechend Anwendung.
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Abschnitt 5: Bisheriges örtliches Vermögen

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§ 28
Zweckbestimmung

( 1 ) Im Zeitpunkt des rechtlichen Zusammenschlusses (Fusion) der bisherigen Kirchengemeinden vorhandenes örtliches Vermögen behält seine jeweilige sachliche Zweckbestimmung und damit auch die Bindung an die örtliche Verwendung. Dies gilt insbesondere für das Vermögen des örtlichen Kirchenfonds.
( 2 ) Im Zeitpunkt der Fusion vorhandenes kirchliches Vermögen ohne besondere Zweckbestimmung wird umgewandelt in eine zur Verwendung für kirchliche Zwecke der jeweiligen Pfarrei gebundene Rücklage.
( 3 ) Stichtag ist der Tag der Errichtung der neuen Kirchengemeinde, spätestens jedoch der 1. Januar 2015.
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§ 29
Besondere Pflichten

( 1 ) Die Organe der Kirchengemeinde sind verpflichtet, die in § 28 genannten Bindungen im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde zu beachten.
( 2 ) Von § 28 Absatz 1 und 2 kann, sofern dies rechtlich nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, durch Pfarrgemeinderat und Stiftungsrat nur abgewichen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und
  1. der Beschluss einstimmig durch sämtliche Mitglieder des Organs gefasst wird oder
  2. der Ordinarius dem Beschluss zustimmt.

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1 ↑ Die Teile I und II werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.