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Ordnung für die Ehe- und Familienberatung
in der Erzdiözese Freiburg

vom 10. August 1992

(ABl. 1992, S. 406)

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I. Grundlegung

„Freude und Hoffnung, Trauer und Angst der Menschen von heute, besonders der Armen und Bedrängten aller Art, sind auch Freude und Hoffnung, Trauer und Angst der Jünger Christi. Und es gibt nichts wahrhaft Menschliches, das nicht in ihren Herzen seinen Widerhall fände. Ist doch ihre eigene Gemeinschaft aus Menschen gebildet, die, in Christus geeint, vom Heiligen Geist auf ihrer Pilgerschaft zum Reich des Vaters geleitet werden und eine Heilsbotschaft empfangen haben, die allen auszurichten ist. Darum erfährt diese Gemeinschaft sich mit der Menschheit und ihrer Geschichte wirklich engstens verbunden“ (Gaudium et spes, 1).
Deshalb ist es eine besondere Sorge der Kirche, dass das Leben in Ehe und Familie, dem Raum ursprünglicher Geborgenheit, Liebe und Treue, gelingt, und dass die Menschen ihre Lebenskrisen bewältigen können. Beides ist wichtig für das Wohl und das Heil des Menschen.
Der christliche Glaube begreift Ehe und Familie als Teil der Schöpfung- und Erlösungsordnung. Die katholische Kirche versteht die unbedingte gegenseitige Annahme von Mann und Frau in der Ehe als Zeichen der Hingabe Christi für die Kirche, der bleibenden Verbundenheit Gottes mit dem Menschen. So ist die Ehe eines der Heilszeichen der Kirche (vgl. Eph 5,31).
Daher bietet die Kirche Hilfen verschiedener Art an. Sie ist bestrebt, die nötigen Initiativen zu wecken, dass die Heilszusage, die sie in ihrer Verkündigung vermittelt, auch unter schwierigen persönlichen und sozialen Bedingungen realisiert werden kann. Zu diesen Hilfen und Initiativen zählt die Ehe- und Familienberatung. Als Beratung in kirchlicher Trägerschaft orientiert sie sich am Evangelium und an der Lehre der Kirche. So ist sie ein Dienst, der insbesondere dem seelsorglichen Auftrag der Kirche entspricht und grundsätzlich für jeden Hilfesuchenden offen ist.
Die Ehe- und Familienberatung erleichtert dem Ratsuchenden auch Zugang zum Gespräch mit dem Seelsorger, zu Gruppen und Einrichtungen der kirchlichen Gemeinde. So nimmt sie teil an der pastoralen Sorge der Kirche in dem Bewusstsein: „Die Zukunft der Menschheit geht über die Familie“ (Familiaris Consortio, 86).
Die Ehe- und Familienberatung ist der familienbezogenen Gemeindepastoral zugeordnet.
Die Veränderung der gesellschaftlichen wie auch der individuellen Lebensbedingungen, Wertvorstellungen und Verhaltensweisen hat im persönlichen und im ehelich-familiären Leben einerseits zu einer bewussteren Gestaltung der Beziehungen, andererseits jedoch auch zu tiefgreifender Lebensunsicherheit und zu vielfachen Konflikten im Umgang miteinander geführt. Zunehmend wird deutlich, dass sozial und psychisch bedingte Probleme Familien bzw. einzelne Familienmitglieder belasten und die Auflösung von Ehen und Familien zur Folge haben.
Erkenntnisse und Erfahrungen verschiedener Wissenschaften können dazu beitragen, derartige Krisen in ihren Bedingungen zu verstehen und mit ihnen konstruktiv umzugehen.
Deshalb hat Ehe- und Familienberatung zur unverzichtbaren Voraussetzung das ständige Bemühen der Berater/Beraterinnen um eine fachlich-qualifizierte Arbeit. Dazu gehören eine entsprechende Ausbildung, fortlaufende Supervision und regelmäßige Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Team. Diese fachliche Arbeit muss aus dem Geist kirchlicher Verantwortung für den ganzen Menschen abgeleitet sein. So geschieht die Ehe- und Familienberatung auf der Grundlage der kirchlichen Lehre vom Menschen und der menschlichen Gemeinschaft, insbesondere der von Ehe und Familie.
Zur fachlichen und organisatorischen Betreuung der Ehe- und Familienberatungsstellen wurde 1974 die Psychologische Ausbildungsstelle für Ehe- und Familienberatung (PAS) als Diözesanstelle errichtet.
Zur umfassenden Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Ehe- und Familienberatung wird die folgende Ordnung erlassen.
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II. Ehe- und Familienberatungsstellen

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1. Aufgabe und Trägerschaft

Aufgabe der Ehe- und Familienberatungsstellen ist das qualifizierte fachlich-psychologische Beratungsangebot im Bereich von Ehe- und Familienberatung.
Die Ehe- und Familienberatungsstellen sind für jedermann zugänglich.
In den Beratungsstellen arbeiten voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Arbeitsverhältnis sowie freiberuflich tätige Honorarkräfte, aus verschiedenen Grundberufen kommend, im psychologischen Bereich partnerschaftlich miteinander.
Die Trägerschaft für die Ehe- und Familienberatungsstellen liegt in der Regel bei den Katholischen (Gesamt-) Kirchengemeinden.
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2. Voraussetzungen für die Mitarbeit in einer Ehe- und Familienberatungsstelle

Voraussetzung für die Mitarbeit als Berater/Beraterin ist eine von der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Beratung e. V. anerkannte Zusatzausbildung zum Ehe- und Familienberater/zur Ehe- und Familienberaterin auf der Grundlage der „Ausbildungsordnung zum Ehe-, Familien- und Lebensberater“ der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Beratung e. V. oder einer von der PAS anerkannten vergleichbaren Zusatzausbildung.
Der Berater/die Beraterin muss den Auftrag der Kirche bejahen, sein/ihr Leben im Einklang mit ihrer Ordnung gestalten und in einer persönlichen Bindung zur Kirche stehen.
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III. Die Beraterinnen und Berater

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1. Aufgaben und Pflichten

Zu den Aufgaben der Beraterinnen und Berater gehören:
a)
Eigenverantwortliche diagnostische Abklärung und Durchführung von Ehe- und Familienberatung nach unterschiedlichen therapeutischen Konzepten. Dazu gehört die Erhebung von klienten- und beratungsbezogenen Daten für Statistiken und Jahresberichte.
b)
Einhaltung absoluter Schweigepflicht über alle persönlichen Daten von Personen, die dem Berater/der Beraterin im Rahmen seiner/ihrer Beratungstätigkeit sowie bei Supervisions- und Fortbildungsveranstaltungen bekannt werden. Die Verletzung von Privatgeheimnissen ist strafbar (§ 203 Abs. 1 Ziff. 4 StGB). Die Bestimmungen der kirchlichen Datenschutzordnung sind zu beachten.
Die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beraterinnen und Berater haben folgende zusätzliche Aufgaben und Pflichten:
c)
Regelmäßige Teilnahme (bis zu zwei Mal jährlich) an den Fortbildungskursen des PAS; der Besuch anderer gleichwertiger Veranstaltungen kann in Absprache mit der PAS und dem Träger anerkannt werden.
d)
Kontinuierliche Teilnahme an teambezogenen bzw. regionalen Supervisionssitzungen, in denen regelmäßig eigene Beratungsfälle darzustellen sind.
e)
Teilnahme an Teamsitzungen der Beratungsstelle.
f)
Teilnahme an den Arbeitsbesprechungen mit dem Träger.
g)
Teilnahme an den von der PAS einberufenen Beraterkonferenzen.
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2. Anstellung und arbeitsrechtliche Bestimmungen

Die arbeitsrechtliche Stellung der Beraterinnen und Berater richtet sich nach der Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst und den sonstigen allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen der Erzdiözese Freiburg.
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IV. Leitung einer Ehe- und Familienberatungsstelle

Aufgaben der Leitung sind:
  1. Koordination aller Tätigkeiten innerhalb der Beratungsstelle (u. a. Gesamtstundenplanung der Beratungsstelle, Planung der Beratungszeiten, Einberufung und Leitung interner Sitzungen).
  2. Fachliche Begleitung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Beratungsstelle.
  3. Konzeptionelle Weiterentwicklung des Beratungsangebotes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der personellen Ressourcen.
  4. Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Förderung von Kontakten und Vertretung der Belange der Beratungsstelle in kirchlichen, kommunalen, sozialpolitischen Gremien und Arbeitskreisen vor Ort).
  5. Übernahme von Verwaltungsaufgaben (u.a. Kontakte mit Träger und PAS, Verwaltung vom Träger zugewiesener Haushaltsmittel, Bedarfsmeldung für den Haushaltsvoranschlag, Erfassen der für Statistiken und Jahresberichte erforderlichen Daten, Organisation des Sekretariatsbetriebs).
  6. Betreuung der Praktikanten/Praktikantinnen, die dem Träger zu melden sind.
  7. Teilnahme an den von der PAS bzw. vom Erzbischöflichen Ordinariat einberufenen Konferenzen.
  8. Unterstützung der PAS bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei Ausübung der Fachaufsicht.
Die Leitung einer Ehe und Familienberatungsstelle kann nur einem/einer im Arbeitsverhältnis stehenden Berater/Beraterin übertragen werden.
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V. Träger der Ehe- und Familienberatungsstellen

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1. Aufgaben

a)
Der Träger einer Beratungsstelle ist zusammen mit der Stellenleitung dafür verantwortlich, dass sich die Beratungstätigkeit an der unter Abschnitt I dargestellten Grundlegung katholischer Ehe- und Familienberatung ausrichtet.
b)
Dem Träger obliegt die Dienstaufsicht über die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (insbesondere Anwesenheit der Berater/Beraterinnen, Einhaltung der Beratungsstunden, Durchführung von Anweisungen des Erzbischöflichen Ordinariates und der PAS).
c)
Der Träger wählt in Kooperation mit der Stellenleitung die Berater/Beraterinnen nach Vorliegen der fachlichen Zustimmung durch die PAS aus. Er soll die von der PAS ausgebildeten Berater/Beraterinnen vorrangig berücksichtigen. Bei Fragen der Personaldisposition der Beratungsstelle holt der Träger die Stellungnahme der PAS ein.
Der Träger legt zusammen mit der Stellenleitung jährlich das gesamte Stundendeputat der Berater/Beraterinnen fest und verteilt es an die einzelnen Berater/Beraterinnen.
d)
Mit den vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Beratern/Beraterinnen ist ein Arbeitsvertrag, mit den freiberuflichen Beratern/Beraterinnen ist eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Arbeitsverträge und Honorarvereinbarungen sind vom Träger dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
e)
Der Träger beantragt beim zuständigen Regierungspräsidium die Förderung durch Landeszuschüsse. Er verhandelt mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Stellen wegen der Bezuschussung der Ehe- und Familienberatungsstellen aus öffentlichen Mitteln. Er kann dabei die Hilfe der PAS und des Erzbischöflichen Ordinariates in Anspruch nehmen.
f)
Der Träger erstellt für die jeweilige Beratungsstelle den Haushalt und legt ihn dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vor.
g)
Der Träger ist verantwortlich für die Einrichtung, Beschaffung und Ausstattung der Räume der jeweiligen Beratungsstelle.
h)
Der Träger übernimmt die für Fortbildungsveranstaltungen bei der PAS erforderlichen Teilnahmekosten (Kursgebühr, Fahrt, Unterkunft, Verpflegung) nach den in der Erzdiözese geltenden Bestimmungen. Ersatzweise bezuschusst er die Teilnahme an anderen, mit den Fortbildungskursen der PAS vergleichbaren Veranstaltungen.
i)
Der Träger sorgt nach Absprache mit der Leitung der Beratungsstelle dafür, dass die übernommenen Ausbildungspraktikanten/Ausbildungspraktikantinnen ausreichende Bedingungen vorfinden, um ihr Praktikum durchführen zu können.
k)
Der Träger ist verpflichtet, an den vom Erzbischöflichen Ordinariat einberufenen Trägerkonferenzen teilzunehmen.
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2. Finanzierung

Die Finanzierung der Beratungsstellen ist gemeinsame Aufgabe der Träger und des Erzbistums. Die Möglichkeit, öffentliche Zuschüsse zu erhalten, ist zu nutzen. Für jede Beratungsstelle ist im zweijährigen Rhythmus – nach Jahren getrennt – ein Voranschlag und Stellenplan aufzustellen. Über die anfallenden Einnahmen und Ausgaben der Beratungsstelle ist je gesondert Rechnung zu führen. Beim jährlichen Rechnungsabschluss ist ein Verwendungsnachweis (Jahresrechnung mit Darstellung der zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres vorhandenen Bestände) anzufertigen. Die Haushaltsvoranschläge und Verwendungsnachweise sind dem Erzbischöflichen Ordinariat in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Katholischen (Gesamt-) Kirchengemeinden, die Träger von Ehe- und Familienberatungsstellen sind, erhalten nach Maßgabe der jeweiligen Schlüsselzuweisungs-Ordnung Schlüsselzuweisungen. Das Erzbistum Freiburg beteiligt sich im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel mit einem Zuschuss bis zu 50 v. H. am anerkannten Fehlbedarf.
Der Fehlbedarf ermittelt sich durch Saldierung der Summe der gesamten Betriebskosten für die Beratungsstelle (Personalkosten und Sachkosten) mit der Summe der für die Beratungsstelle anfallenden Einnahmen (ggf. Zuschüsse des Landes, der Kreise, der Kommunen, Schlüsselzuweisungen für Eheberater/Eheberaterinnen, Spenden und dergleichen). Ist im Laufe eines Haushaltsjahres bereits erkennbar, dass sich der im genehmigten Haushaltsplan der Beratungsstelle ermittelte Fehlbedarf erhöht, ist das Erzbischöfliche Ordinariat unverzüglich zu benachrichtigen.
Im Übrigen gilt die Haushaltsordnung für das Erzbistum Freiburg mit den sie ergänzenden Vorschriften.
Die Beratungsstellen unterliegen der Prüfung durch die Innenrevision des Erzbischöflichen Ordinariates.
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VI. Psychologische Ausbildungsstelle für Ehe- und Familienberatung (PAS)

Die Psychologische Ausbildungsstelle ist eine diözesane Dienststelle. Sie ist der Abteilung Seelsorge des Erzbischöflichen Ordinariates zugeordnet. Sie trägt für den Bereich der Ehe- und Familienberatung die fachliche Verantwortung.
Die Leitung der PAS wird von einem Psychologen/einer Psychologin wahrgenommen. Die fachspezifischen Aufgaben werden in Kooperation mit geeigneten Fachkräften oder durch die Bildung spezifischer Arbeitsgruppen aus dem Bereich der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Eheberatung erfüllt.
Um den fachlichen Aufgaben gerecht zu werden, ist die Leitung zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet.
Der PAS obliegen folgende Aufgaben:
  1. Die Sicherstellung und konzeptionelle Weiterentwicklung eines qualifizierten Beratungsangebots an Ehe- und Familienberatung innerhalb des Erzbistums Freiburg, insbesondere durch die Aufarbeitung psychologisch wichtiger Erkenntnisse zeitgemäßer Ehe- und Familienberatung;
  2. die Fachaufsicht über die Ehe- und Familienberatung; hierzu gehören:
    • vor Einstellung der Berater/Beraterinnen die Prüfung ihrer fachlichen Qualifikation,
    • fachliche Stellungnahme zu Fragen der Personaldisposition gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem jeweiligen Träger,
    • Beratung der Träger in allen fachlichen Fragen;
  3. die Zusatzausbildung der künftigen Ehe- und Familienberater/Ehe- und Familienberaterinnen auf der Grundlage der „Ausbildungsordnung zum Ehe-, Familien- und Lebensberater“ der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Beratung e. V. und nach eigenen, von der BAG genehmigten Ausbildungsplänen; das Nähere regelt eine diözesane Ordnung für die Zusatzausbildung zum Ehe- und Familienberater/zur Ehe- und Familienberaterin;
  4. das Angebot regelmäßiger Fortbildung für Ehe- und Familienberater/Ehe- und Familienberaterinnen; im Einzelfall entscheidet die PAS, ob eine anderweitige Fortbildungsveranstaltung anerkannt und genehmigt werden kann;
  5. Mitsprache bei der Organisation der Supervision und der Auswahl der Supervisoren;
  6. die Zusammenarbeit zwischen Träger, Erzbischöflichem Ordinariat und Ehe- und Familienberatungsstellen zu koordinieren; sie lädt nach Bedarf und vorheriger Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat etwa viermal jährlich zu einer Leiterkonferenz, einmal jährlich zu einer Konferenz aller im Diözesanbereich tätigen Ehe- und Familienberater/Ehe- und Familienberaterinnen ein;
  7. Vertretung der Belange der Ehe- und Familienberatung in diözesanen und überdiözesanen Gremien;
  8. Kontakte zu politischen Gremien und Institutionen; Kontakte zu anderen Ausbildungsinstituten mit dem Ziel fachlicher Kooperation;
  9. Stellungnahme zur Festlegung des gesamten Finanzvolumens der Ehe- und Familienberatung; die PAS hat ein Mitspracherecht bei der Genehmigung der Personalstellenpläne für die Ehe- und Familienberatungsstellen;
  10. Vorlage eines Gesamtberichts der Beratungstätigkeit unter Auswertung der stellenbezogenen Statistikdaten und Tätigkeitsberichte.
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VII. Erzbischöfliches Ordinariat

  1. Die Ehe- und Familienberatung ist in den seelsorglichen Auftrag der Kirche eingebunden und steht unter der Gesamtverantwortung des Erzbischöflichen Ordinariates, das die Aufsicht über die PAS hat. Diese erstreckt sich insbesondere darauf, dass sich die Ehe- und Familienberatung am seelsorglichen Gesamtauftrag der Kirche ausrichtet.
  2. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung sind dem Erzbischöflichen Ordinariat insbesondere folgende Entscheidungen vorbehalten:
    • Erlass der Ordnung für die Zusatzausbildung zum Ehe- und Familienberater/zur Ehe- und Familienberaterin,
    • Festlegung des allgemeinen Finanzrahmens für die Ehe- und Familienberatung,
    • Genehmigung der Haushalte der Ehe- und Familienberatungsstellen sowie Festlegung der Zuschüsse aus dem Bistumshaushalt,
    • Genehmigung der Errichtung, Erweiterung oder Auflösung von Ehe- und Familienberatungsstellen,
    • Genehmigung der Stellenpläne und der Verträge der Ehe- und Familienberater/Ehe- und Familienberaterinnen,
    • Festsetzung der Stundenvergütungssätze für die freiberuflich tätigen Honorarkräfte1#.
  3. Das Erzbischöfliche Ordinariat lädt zu den Trägerkonferenzen und in Absprache mit der PAS zu den Konferenzen der Leiter und Leiterinnen von Ehe- und Familienberatungsstellen ein. Es sorgt in Absprache mit der PAS für die Vertretung der Erzdiözese Freiburg in den regionalen und überregionalen Fachgremien der Ehe- und Familienberatung.
  4. Diese Ordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 12. September 1986 (Amtsblatt S. 535 ff.) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß Erlass vom 18. November 1993 (ABl. S. 256) beträgt das Beratungshonorar ab 1. Januar 1994 DM 50,– je Beratungsstunde.