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Geschäftsordnung des Rates der Ständigen Diakone der Erzdiözese Freiburg

vom 30. November 2021

(ABl. 2022, S. 31)

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§ 1
Geschäftsführende Kommission

( 1 ) Die Geschäftsführende Kommission bereitet die Sitzungen vor und führt die laufenden Geschäfte des Rates der Ständigen Diakone.
( 2 ) Die Geschäftsführende Kommission ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Sprecher- und Mentorenkonferenz.
( 3 ) Der Diözesansprecher ist Vorsitzender der Geschäftsführenden Kommission; er kann sich im Einzelfall vom Stellvertretenden Diözesansprecher vertreten lassen. Der Vorsitzende der Geschäftsführenden Kommission informiert im Einvernehmen mit dem Erzbischof und den anderen Mitgliedern der Geschäftsführenden Kommission die Diakone und gegebenenfalls die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Sitzungen des Rates der Ständigen Diakone.
( 4 ) Die Geschäftsführende Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind, darunter der Diözesansprecher oder der stellvertretende Diözesansprecher. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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§ 2
Einberufung und Sitzungsleitung

( 1 ) Der Rat der Ständigen Diakone wird zweimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
( 2 ) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform durch die Geschäftsführende Kommission mit Angabe der Tagesordnung.
( 3 ) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden nach § 1 Absatz 3 geleitet.
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§ 3
Tagesordnung

Die Geschäftsführende Kommission legt im Einvernehmen mit dem Erzbischof die Tagesordnung fest. Die Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone können dazu bis fünf Wochen vor der Sitzung in Textform Vorschläge beim Vorsitzenden einreichen.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Rat der Ständigen Diakone ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung.
( 3 ) Antragsteller erhalten über die Behandlung ihres Anliegens einen schriftlichen Bescheid durch den Vorsitzenden.
( 4 ) Die Sitzungen des Rates der Ständigen Diakone sowie der Geschäftsführenden Kommission sind nicht öffentlich.
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§ 5
Niederschrift

( 1 ) Der Rat der Diakone bestellt einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
( 2 ) Über den Verlauf der Sitzungen und das Ergebnis der Abstimmungen wird eine Niederschrift gefertigt und der Geschäftsführenden Kommission zugeleitet. Das abgestimmte Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an alle Mitglieder des Rates zugestellt und bei der nächsten Sitzung des Rates genehmigt und ggf. berichtigt und ergänzt.
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§ 6
Inkrafttreten

Mit dem erstmaligen Inkrafttreten des Statutes des Rates der Ständigen Diakone tritt diese erste Geschäftsordnung in Kraft. Zukünftige Änderungen der Geschäftsordnung fallen in die Kompetenz des Rates der Ständigen Diakone. Die Geschäftsordnung kann im Amtsblatt veröffentlicht werden.