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Statut des Rates der Ständigen Diakone
der Erzdiözese Freiburg

vom 30. November 2021

(ABl. 2022, S. 27)

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Rat der Ständigen Diakone berät den Erzbischof bei der Leitung, Planung, Koordinierung und Weiterentwicklung des diakonalen Dienstes in der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) In Fragen des Diakonates kann der Rat der Ständigen Diakone Anregungen und Empfehlungen an den Erzbischof geben.
( 3 ) Der Rat der Ständigen Diakone stellt einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Diakone untereinander sowie mit den hauptamtlich für die Ausbildung und Personalführung der Diakone Verantwortlichen sicher. Er pflegt den Erfahrungsaustausch insbesondere mit Blick auf Belange, die Dienst und Leben des Ständigen Diakons betreffen und deren Bedeutung für Ehe und Familie. Er sorgt sich um die Förderung des Ständigen Diakonats.
( 4 ) Er berät den Erzbischof in Fragestellungen einer diakonischen Pastoral.
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§ 2
Mitgliedschaft

Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone können sein:
( 1 ) Diakone, die in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind.
( 2 ) Diakone anderer Diözesen, die in der Erzdiözese Freiburg sowohl ihren Wohnsitz haben als auch einen dienstlichen Auftrag wahrnehmen.
( 3 ) Diakone eines Institutes des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die einer in der Erzdiözese Freiburg gelegenen Niederlassung ihres Institutes oder ihrer Gesellschaft in der Erzdiözese Freiburg angehören und in der Erzdiözese Freiburg einen dienstlichen Auftrag haben.
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§ 3
Zusammensetzung des Rats der Ständigen Diakone

( 1 ) Dem Rat der Ständigen Diakone gehören an
  1. als Mitglieder kraft Amtes
    • der Erzbischof. Er kann sich vertreten lassen, insbesondere durch den Generalvikar.
    • der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat
    • der Leiter des Referates Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung (IPB)
    • der Leiter des Referates Diakone der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal im Erzbischöflichen Ordinariat
  2. als gewählte Mitglieder
    • zwei Vertreter der Ständigen Diakone im Hauptberuf
    • drei Vertreter der Ständigen Diakone im Zivilberuf
    • eine Vertreterin/ein Vertreter der Mentorinnen/Mentoren
    • ein Vertreter der entpflichteten Ständigen Diakone
    • zwei Vertreterinnen der Ehefrauen der Ständigen Diakone
  3. als berufene Mitglieder
Der Erzbischof kann bis zu drei weitere Personen in den Rat berufen.
( 2 ) Dem Rat der Ständigen Diakone gehören die Mitglieder kraft Amtes, die gewählten und berufenen Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht an.
( 3 ) Der Rat der Ständigen Diakone kann zu einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
( 4 ) Aus den in den Rat der Ständigen Diakone gewählten Diakone, wählt der Rat den Diözesansprecher der Ständigen Diakone und dessen Stellvertreter.
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§ 4
Amtsperiode

Die Amtsperiode beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre. Sie kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom Erzbischof bis zu einem Jahr verlängert werden.
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§ 5
Organe

( 1 ) Vorsitzender des Rates der Ständigen Diakone ist der Erzbischof.
( 2 ) Der Rat der Ständigen Diakone bildet aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Kommission.
( 3 ) Der Geschäftsführenden Kommission gehören der Diözesansprecher, der stellvertretende Diözesansprecher, der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat sowie der Leiter des Referates Diakone in der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal des Erzbischöflichen Ordinariates an.
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§ 6
Geschäftsordnung

Der Rat der Ständigen Diakone gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Rats der Ständigen Diakone beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder kraft Amtes des Rats der Ständigen Diakone wird vorzeitig beendet, wenn die Funktion, an die die Mitgliedschaft im Rat der Ständigen Diakone geknüpft ist, nicht mehr ausgeübt wird.
( 2 ) Scheidet ein gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Rat der Ständigen Diakone aus, so ist gemäß § 6 der Wahlordnung zu verfahren.
( 3 ) Nach Ablauf der Amtszeit versehen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zur Konstituierung des neugewählten Rats der Ständigen Diakone weiter.
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§ 8
Ausschüsse

( 1 ) Der Rat der Ständigen Diakone kann zur Klärung einzelner Fragen Ausschüsse einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
( 2 ) Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder erfolgt unentgeltlich als Ehrenamt. Notwendige Auslagen werden nach den Regelungen der Erzdiözese Freiburg erstattet.
( 3 ) Für die Amtszeit der Ausschüsse gilt § 7 entsprechend.
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§ 9
Mitgliedschaft in anderen diözesanen Räten

Der Rat der Ständigen Diakone bestimmt aus dem Kreis der gewählten Diakone jeweils den oder die entsprechenden Vertreter nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben der jeweiligen Räte.
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§ 10
Änderungen des Statuts

Die Beschlussfassung über Änderungen des Statuts bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Rates der Ständigen Diakone sowie der Zustimmung des Erzbischofs.
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§ 11
Inkrafttreten

( 1 ) Das Statut des Rates der Ständigen Diakone in der Erzdiözese Freiburg tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Das Statut ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 3 ) Die erstmalige Wahl des Rates der Ständigen Diakone muss so terminiert werden, dass die konstituierende Sitzung spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Statutes stattfindet. Vom Datum der konstituierenden Sitzung berechnet sich die fünfjährige Amtszeit.