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Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für den Ständigen Diakonat in der
Erzdiözese Freiburg
vom 30. November 2021
(ABl. 2022, S. 24)
Inhalt
Teil 1 Dienst und Bildung der Ständigen Diakone
#4. Bildung der Ständigen Diakone
#4.1 Ziele und Elemente der Bildung
Zu Ziffer 4.1 (3) OStDi
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1 Die Ehefrauen der Männer, die sich in der Berufseinführung bzw. in der Fortbildungsphase zwischen Weihe Sund Kolloquium befinden, werden zu einzelnen Kursveranstaltungen eingeladen. 2 Regelmäßig finden dabei thematische Einheiten1# für die Frauen statt, die von einer externen Begleiterin angeboten werden.
3 Ziel ist es, die Paare gemeinsam über den Ausbildungsweg zum Ständigen Diakon und seinen zeitlichen und inhaltlichen Umfang zu informieren, sowie Anregung und Begleitung bei Rollenklärung und spirituellem Wachstum anzubieten.
4 Das Paar soll eine verantwortete Entscheidung hinsichtlich der Weihe des Mannes treffen können.
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1 Die Zustimmung der Ehefrau zur Ausbildung wird formlos während der Grundkursphase erfragt. 2 Vor der Weihe erklärt die Ehefrau schriftlich ihre Zustimmung zur Weihe des Ehemannes.
##4.3 Ausbildung und Berufseinführung auf Diözesanebene
#4.3.1 Ausbildung und Berufseinführung des Ständigen Diakons mit Zivilberuf
Zu Ziffer 4.3.1 (2) OStDi
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1 Propädeutische Phase:
Die propädeutische Phase der Diakonenausbildung dient der grundlegenden Klärung der persönlichen Motivation und der inneren Berufung.
2 Wenn ein Interessent an mindestens sechs Treffen seines Diakonatskreises teilgenommen hat, kann der Kreissprecher ihn – bei entsprechender Eignung – zur Propädeutischen Phase anmelden. 3 Dies geschieht in der Regel im Sommer vor dem Beginn des Eröffnungsmoduls Anfang des darauffolgenden Jahres.
4 Zur Teilnahme bedarf es außerdem der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Dekans und des Leitenden Pfarrers der Seelsorgeeinheit, für die der Interessent ausgebildet werden soll – das ist in der Regel der Wohnortpfarrer des Interessenten.
5 Die Propädeutische Phase findet in einem nichtöffentlichen Rahmen statt – die Pfarreigremien sollten noch nicht informiert werden.
6 Die Propädeutische Phase gliedert sich in:
- Das Eröffnungsmodul im Forum Externum, zu dem auch die Ehefrauen eingeladen werden.
- Die Module 1 und 2, die im Forum Internum stattfinden.
- Das abschließende Motivationsschreiben an die Ausbildungsleitung.
7 Die Ausbildungsleitung entscheidet auf der Grundlage dieses Schreibens und ggf. eines persönlichen Gesprächs über die Zulassung zur Grundkursphase; vorbehaltlich der weiter bestehenden Zustimmung des Heimatpfarrers und des Diakonatskreises zur Ausbildung des Interessenten.
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1 Grundkursphase:
In der Grundkursphase erhält der Interessent Einblicke in Geschichte und Theologie des Diakonats, in die Grundzüge gemeindlicher und verbandlicher Caritas und erste Informationen und Begleitung zur Entwicklung eines diakonischen Feldes. 2 Außerdem wird eine weitere Auseinandersetzung mit dem eigenen Berufungsweg und Elementen einer diakonischen Spiritualität angeregt und begleitet.
3 Die Grundkursphase soll eine qualifizierte und reflektierte Vorstellung der eigenen Motivation, sich auf den Weg zum Diakonat zu machen, im zuständigen Pfarrgemeinderat ermöglichen.
4 Die Grundkursphase besteht aus der Grundkurswoche und einer Wochenendveranstaltung, die im Forum Internum stattfindet.
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1 Veranstaltungen zur Vermittlung von Kompetenzen gemäß den Bildungsstandards für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe:
2 Hierzu zählen insbesondere Veranstaltungen
- zur seelsorgerlichen Gesprächsführung
- zum Leiten und Begleiten von Gruppen
- zur Begleitung von Trauernden
- zur Entwicklung und Entfaltung von eigener Persönlichkeit und Spiritualität
- zum grenzachtenden Umgang gemäß der diözesanen Präventionsordnung.
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Veranstaltungen zur Qualifizierung für den spezifischen Dienst des Ständigen Diakons:
Hierzu zählen insbesondere Veranstaltungen
- zum vertieften Verständnis des liturgischen Dienstes u. a. der Kasualien und des Dienstes des Diakons in der Eucharistiefeier.
- zur Einführung in die Homiletik
- zur Qualifizierung im liturgischen Gesang
- zur Entwicklung eines Diakonischen Feldes.
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1 Diakonatspraktikum:
Während der Berufseinführungsphase absolviert der Bewerber ein einjähriges Praktikum in seiner Wohnortpfarrei. 2 Inhalte sind die Einübung in die Arbeitsfelder eines Diakons in der Pastoral u. a. in das diakonische Feld, die Kasualien und den Predigtdienst, sowie die Begleitung von Gruppen und Gremien.
3 Der Diakon kann sich einen Praktikumsbegleiter wählen; dieser kann Mitglied des Seelsorgeteams und/oder des Diakonatskreises sein.
4 Die Inhalte des Praktikums werden in einer Praktikumsvereinbarung verschriftlicht, die vom/von der Pfarrgemeinderatsvorsitzenden und vom zuständigen Leitenden Pfarrer zustimmend unterschrieben werden muss.
5 Das Praktikum ist vom Bewerber in einem Praktikumsbericht zu dokumentieren und zu reflektieren.
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Veranstaltungen zum geistlichen Leben und zur Förderung einer diakonischen Spiritualität:
Hierzu zählen insbesondere:
- die Einübung des Stundengebetes und anderer Gebetsformen während der Ausbildungseinheiten
- regelmäßige Veranstaltungen zur Geistlichen Prozessbegleitung der Kurse in der Berufseinführung durch den Spiritual
- Straßenexerzitien mit den anderen pastoralen Berufsgruppen
- Weiheexerzitien zur unmittelbaren geistlichen Vorbereitung auf die Diakonenweihe.
5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe
#5.2 Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat
Zu Ziffer 5.2 (1) OStDi
1 Wird ein Interessent zur Berufseinführung für den Ständigen Diakonat zugelassen, gilt er als Bewerber für den Ständigen Diakonat. 2 Dazu nimmt er zuvor an der Grundkursphase teil.
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1 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Grundkursphase ist (mindestens) ein vorausgehendes Bewerbungsgespräch im Referat Ständiger Diakonat, sowie die abgeschlossene Teilnahme an der Propädeutischen Phase, und die erfolgreichen Abschlüsse des Theologischen Kurses und des Pastoralkurses, oder vergleichbarer Kurse. 2 Bedingungen sind zudem die zustimmenden Stellungnahmen des leitenden Pfarrers und des Diakonatskreises. 3 Der Dekan des Dekanats, aus dem der Interessent stammt, soll angehört werden und soll zumindest erklären, dass er keine Einwände kennt. 4 Im Falle eines Pastoral- oder Gemeindereferenten muss das zuständige Referat der Hauptabteilung 2 des Erzbischöflichen Ordinariats zustimmen.
5 Interessenten anderer Muttersprachen müssen Deutschkenntnisse auf mindestens Sprachniveau B2 nachweisen; C1 ist wünschenswert.
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Die Grundkursphase ist eine Probezeit, um für die Eignung zur Aufnahme unter die Bewerber zu qualifizieren.
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3
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Der erfolgreiche Abschluss von Theologischem Kurs, Pastoralkurs oder vergleichbarer Kurse begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in die Berufseinführung.
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1 Die Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat erfolgt nach Abschluss der Grundkursphase. 2 Zur Grundkursphase gehört die Teilnahme an der Grundkurswoche und am Berufungswochenende, das durch den Spiritual veranstaltet wird und zu dem auch die Ehefrauen eingeladen werden; sowie die daran anschließende Vorstellung des Interessenten im Pfarrgemeinderat seiner Seelsorgeeinheit. 3 Daran soll ein Sprecher des Diakonatskreises teilnehmen. 4 Der Pfarrgemeinderat kann das Gemeindeteam des Wohnortes des Interessenten zu Rate ziehen. 5 Falls bei den Aussprachen Bedenken aufkommen, ob der Interessent die Ausbildung beginnen kann, sollen Schritte zur Klärung vereinbart werden. 6 Über die Aussprache im Pfarrgemeinderat und im Gemeindeteam wird der Bischöfliche Beauftragte schriftlich durch die Pfarrgemeinderatsvorsitzende bzw. den Pfarrgemeinderatsvorsitzenden informiert.
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5
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Im Falle eines verheirateten Interessenten muss die Ehefrau vor der Aufnahme unter die Bewerber durch ihre Unterschrift der Ausbildung ihres Ehemannes zum Ständigen Diakon zustimmen.
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1 Ein Interessent, der außerhalb der Erzdiözese seinen Wohnsitz hat, aber gemeindlich innerhalb der Erzdiözese verwurzelt ist, kann unter die Bewerber aufgenommen werden, wenn er die in 5.2. (1) bis (3) genannten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt. 2 Zudem muss er einen Antrag stellen, das zur Ausbildung gehörende Praktikum innerhalb unserer Diözese absolvieren zu können. 3 Dazu braucht es sowohl die Zustimmung des Leitenden Pfarrers und des Pfarrgemeinderates, bzw. des diesem entsprechenden Gremiums, seiner Wohnortgemeinde, als auch die Zustimmung des Leitenden Pfarrers und des Pfarrgemeinderates der Praktikumsgemeinde. 4 Über die Genehmigung seines Antrags entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
##6. Organisationsstruktur und Verantwortungen
#6.10 Das geistliche Mentorat und die Sprecher
Zu Ziffer 6.10 (1) OStDi
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1 Die geistliche Mentorin/der geistliche Mentor gehört dem Forum Internum an und hat die Aufgabe sowohl der geistlichen Begleitung des gesamten Kreises, als auch den Mitgliedern des Kreises in Glaubens- und Lebensfragen zu helfen. 2 Sie/er steht für persönliche Gespräche zur Verfügung und fördert ein geistliches, spirituelles Klima und ein gelingendes Miteinander im Kreis. 3 Die geistliche Mentorin/der geistliche Mentor gehört dem Kreis an, und nimmt nach Möglichkeit an allen Sitzungen des Kreises teil.
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1 Das geistliche Mentorat wird durch Frauen und Männer ausgeübt, die entweder über eine Ausbildung zur Geistlichen Begleitung verfügen oder die Fähigkeit zur spirituellen und theologischen Begleitung von Gruppen und die Fähigkeit zur Begleitung von geistlichen Prozessen in einem anderen Kontext erworben haben. 2 Sie können nicht gewählt werden aus den Diakonen oder ihren Ehefrauen, die laut Diözesaner Ordnung 6.9 (1) bis (2) bereits dem Kreis angehören, auch nicht aus jenen Mitgliedern des Kreises, die zum Ständigen Diakon ausgebildet werden.
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1 Der Bischöfliche Beauftragte schlägt im Einvernehmen mit dem Spiritual dem Erzbischof eine geistliche Mentorin/einen geistlichen Mentor vor. 2 Die Berufung erfolgt durch den Erzbischof.
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Die Teilnahme der geistlichen Mentorin/des geistlichen Mentors an den Konferenzen entsprechend der Diözesanen Ordnung geschieht unter Wahrung des Forum Internum.
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1 Wo keine geistliche Mentorin/geistlicher Mentor berufen werden kann, hat der Kreis die Möglichkeit, eine geeignete Person (Eignung, siehe (2)) gelegentlich oder zu bestimmten Zeiten in den Kreis zur Geistlichen Begleitung und für geistliche Impulse einzuladen. 2 Alternativ dazu kann solch eine Person auch zu einem jährlichen geistlichen Klausurtag eingeladen werden. 3 Kosten, die auf diese Weisen entstehen, können unter Umständen und sofern es sich lediglich auf Honorar- und Fahrtkosten der vorstehend genannten Person bezieht, durch das Institut für Pastorale Bildung übernommen werden.
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Die Kreise haben die Möglichkeit aus ihren Mitgliedern einen Beauftragten für Spiritualität zu benennen – unbeschadet der Möglichkeiten (1) bis (5).
##7. Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.