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Geltungszeitraum von: 01.05.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Ordnung für den Ständigen Diakonat
in der Erzdiözese Freiburg

vom 14. April 1999

(ABl. 1999, S. 83), zuletzt geändert am 28. September 1999 (ABl. 1999, S. 167)

Inhaltsübersicht:

Teil I:
Dienst und Bildung der Ständigen Diakone
1.
Beruf und Kirchliche Stellung
2.
Berufliche Aufgabenbereiche
2.1
Der Dienst des Ständigen Diakons
2.1.1
Aufgaben aus dem Bereich der Verkündigung
2.1.2
Aufgaben aus dem Bereich der Liturgie
2.1.3
Aufgaben aus dem Bereich der Diakonie
2.1.4
Dienst am Aufbau der Gemeinde
2.2
Einsatzebene
2.3
Stellenumschreibung
3.
Voraussetzungen für den Dienst
3.1
Menschliche Voraussetzungen
3.2
Religiöse und kirchliche Voraussetzungen
3.3
Theologische und pastorale Voraussetzungen
3.4
Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit
3.5
Bewährung in der Lebensform
3.6
Kirchenrechtliche Einzelbestimmungen
4.
Bildung der Ständigen Diakone
4.1
Ziele und Elemente der Bildung
4.2
Aufgaben der Diakonats- und Diakonenkreise für die Bildung
4.3
Ausbildung
4.3.1
Ausbildung des Ständigen Diakons mit Zivilberuf
4.3.2
Ausbildung des hauptberuflichen Ständigen Diakons
4.3.3
Ausbildung des Ständigen Diakons mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Ständigen Diakon
4.4
Berufseinführung
4.5
Fort- und Weiterbildung
5.
Zulassungsschritte zur Diakonenweihe
5.1
Aufnahme in den Diakonatskreis
5.2
Stellungnahme des Pfarrgemeinderates
5.3
Beauftragung zu den Diensten des Lektors und Akolythen
5.4
Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat (Admissio)
5.5
Erstellung des Weihevorschlags
5.6
Skrutinium
5.7
Erstellung der Stellenumschreibung
6.
Organisationsstruktur und Verantwortungen
6.1
Erzbischöfliches Ordinariat
6.2
Bischöflicher Beauftragter für den Ständigen Diakonat
6.3
Institut für Pastorale Bildung: Referat Ständiger Diakonat
6.4
Diözesansprecher
6.5
Diakonatsteam
6.6
Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz
6.7
Regionale Sprecher- und Mentorenkonferenz
6.8
Diakonats- und Diakonenkreise
6.9
Mentoren und Sprecher
Teil II:
Dienstrechtliche Bestimmungen
7.
Dienstrechtliche Grundlagen
7.1
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses
7.2
Inhalt des Dienstverhältnisses
7.3
Tätigkeitsform
7.4
Änderung der Tätigkeitsform
7.5
Unvereinbarkeit von Diakonat mit anderen Tätigkeiten
7.6
Ruhestand, Entpflichtung, Beendigung des Dienstverhältnisses
7.7
Wechsel in eine andere Diözese
8.
Dienstrechtliche Einzelbestimmungen
8.1
Stellenzuweisung
8.2
Versetzung
8.3
Religionsunterricht
8.4
Amtseinführung
8.5
Wohnen im Dienstbereich
8.6
Zeitliche Gestaltung des Dienstes
8.7
Fortbildung, Exerzitien
8.8
Urlaub
8.9
Unmittelbarer Dienstvorgesetzter, Dienstaufsicht, Fachaufsicht
8.10
Zusammenarbeit
8.11
Beschwerden, Konfliktlösung
9.
Bezüge und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone
9.1
Dienstverhältnis
9.1.1
Anstellung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
9.1.2
Angestelltenverhältnis
9.2
Beauftragung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
9.3
Eingruppierung/Einstufung während der Ausbildung zum hauptberuflichen Diakonat
9.4
Beihilfe
9.5
Zeitzuschläge
Teil III:
Schlussbestimmungen
10.
Inkrafttreten
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Teil I: Dienst und Bildung der Ständigen Diakone

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1. Beruf und kirchliche Stellung

( 1 ) Leben und Wirken der Kirche gründen in Jesus Christus, dem Urheber und Vollender des Glaubens (Hebr 12,2). Er verkündete in der Kraft des Heiligen Geistes das Wort vom barmherzigen Vater und ließ durch seine Zuwendung die Menschen das Reich Gottes erfahren. Dieser Dienst Jesu Christi und, in seiner Nachfolge, die Dienste der Kirche gelten zutiefst den Armen und Bedrückten. „Christus wurde vom Vater gesandt, ,den Armen frohe Botschaft zu bringen, zu heilen, die bedrückten Herzens sind’ (Lk 4,18), ,zu suchen und zu retten, was verloren war’ (Lk 19,10). In ähnlicher Weise umgibt die Kirche alle mit ihrer Liebe, die von menschlicher Schwachheit angefochten sind, ja in den Armen und Leidenden erkennt sie das Bild dessen, der sie gegründet hat und selbst ein Armer und Leidender war. Sie müht sich, deren Not zu erleichtern und sucht Christus in ihnen zu dienen.“1#
( 2 ) Zum Dienst des Bischofs für die Kirche gehört wesentlich die Sorge um ihre Nähe zu den Armen und Leidenden2#. Darin wird der Bischof auch von den Diakonen unterstützt. Durch das Weihesakrament werden sie zu geistlichen Amtsträgern bestellt3#. Sie sind Zeichen des dienenden Christus und der dienenden Kirche4#. Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Amtes ist es ihre besondere Aufgabe, den Hilfsbedürftigen die Liebe Christi zu schenken und Christus in den Armen zu finden. Diakone fördern die Diakonie in den Gemeinden und in der Gesellschaft. Sie stiften Gemeinschaften, in denen einer des anderen Last trägt. Sie helfen mit, dass sich aus solchen Gemeinschaften Gemeinde aufbauen kann und tragen zur Evangelisierung der Lebensbereiche bei.
( 3 ) Mit den Priestern sind die Diakone seit alters Helfer des Bischofs5#. Ihre Aufgaben werden ihnen vom Bischof übertragen6#. Sie üben ihren Dienst aus in Gemeinschaft mit dem Bischof und dem Presbyterium7#.
( 4 ) In der Gemeinde sind die Diakone dem Pfarrer, der im Auftrag des Bischofs die Seelsorge leitet, zugeordnet und unterstützen seinen Dienst. Ihre spezielle Aufgabe liegt in der Sorge für den diakonischen Auftrag der Gemeinde. „Sie dienen dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit“8#.
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2. Berufliche Aufgabenbereiche

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2.1 Der Dienst des Ständigen Diakons

( 1 ) Je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissen und entsprechend der Ausbildung und Eignung eines Ständigen Diakons ergeben sich Schwerpunkte seines Auftrages. Aufgrund seines Berufes und seiner kirchlichen Stellung soll der Ständige Diakon jedoch in der Regel vorwiegend Aufgaben aus dem Bereich der Diakonie übernehmen.
( 2 ) Der Diakonat kann hauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden (siehe 7.3). Die Berufsbezeichnung in beiden Tätigkeitsformen lautet „Ständiger Diakon“.
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2.1.1 Aufgaben aus dem Bereich der Verkündigung
Im Verkündigungsdienst soll der Ständige Diakon der Gemeinde helfen, sich mit der Diakonie Jesu Christi zu verbinden und Notleidende im Glauben zu stärken. Der Ständige Diakon ermutigt zum Glauben, der in der Liebe wirksam wird, und fördert das Zeugnis der Diakonie in der christlichen Praxis und in der Feier der Gottesdienste. Schwerpunkte des Einsatzes eines Ständigen Diakons sind u.a.: Glaubensgespräche mit einzelnen und in Gruppen; Seelsorge an Menschen am Arbeitsplatz und in bestimmten Zielgruppen; schulischer Religionsunterricht; Mitarbeit in der Gemeindekatechese; Hinführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zum Glauben und Befähigung anderer Glaubender zu diesem Dienst; Ansprache in Wortgottesdiensten, bei der Tauf- und Trauungsliturgie sowie beim Begräbnis; Predigt in der Eucharistiefeier; Befähigung anderer Glaubender zum Zeugnis.
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2.1.2 Aufgaben aus dem Bereich der Liturgie
Im liturgischen Dienst verdeutlicht der Ständige Diakon die innere Einheit von Diakonie und Liturgie im christlichen Gemeindeleben und die Mitverantwortung des kirchlichen Amtes für diese Einheit. Er nimmt seinen liturgischen Dienst aus seiner Verantwortung als Ständiger Diakon wahr und sorgt dafür, dass der Gemeinde die innere Einheit von Diakonie und Liturgie bewusst ist. Neben der Mitwirkung in der gottesdienstlichen Verkündigung erstreckt sich der liturgische Dienst des Ständigen Diakons auf folgende Aufgaben, innerhalb derer Schwerpunkte gesetzt werden können: Dienst in der Eucharistiefeier (missa cum diacono); Feier der Kommunion mit Kranken und Sterbenden zusammen mit den Angehörigen und ggfls. mit Mitgliedern des Krankenbesuchsdienstes; Leitung der Tauf-, Trauungs- und Begräbnisliturgie; Mitarbeit im Kreis der Gottesdiensthelferinnen und -helfer; Übernahme von Wortgottesdiensten und Segnungsfeiern (Sakramentalien); Feier des Stundengebetes; Mitarbeit im Liturgieausschuss des Pfarrgemeinderates und bei der Vorbereitung von Gottesdiensten; Mitwirkung bei der Ausbildung und Begleitung von Gläubigen, die Verantwortung für liturgische Feiern übernehmen.
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2.1.3 Aufgaben aus dem Bereich der Diakonie
Zusammen mit anderen Christen soll der Ständige Diakon in seinem diakonischen Auftrag den Hilfsbedürftigen die Liebe Jesu Christi bezeugen. Schwerpunkte seines Auftrages sind u.a.: seelsorgliche und geistliche Begleitung; Hinführung von einzelnen und Gruppen zum Gotteslob, zur Liturgie und zur Verkündigung in der Gemeinde; Öffnung der Gemeinde für besondere Anliegen, Anfragen und Nöte der Menschen sowie für ihre Bemühungen um Solidarität und Gerechtigkeit; Mitsorge für Menschen in besonderen Situationen wie z. B. Kranke, Behinderte, Vereinsamte, Neubürger, Aussiedler, Ausländer, Jugendliche mit Orientierungsschwierigkeiten; Hilfe in sozialen und wirtschaftlichen Problemen; Sorge für Menschen am Rande von Kirche und Gesellschaft; diakonische Ausrichtung der Arbeit im Zivilberuf; Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in der Diakonie; Zusammenarbeit mit kommunalen Einrichtungen im Bereich des Sozialwesens.
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2.1.4 Dienst am Aufbau der Gemeinde
Durch seine Dienste in Liturgie, Diakonie und Verkündigung wirkt der Ständige Diakon mit am Aufbau der Gemeinde. Dies kommt u. a. in folgenden Aufgaben besonders zum Ausdruck: Bildung bzw. Begleitung von Gruppen diakonischer Gemeinschaft; Entdeckung und Förderung von Charismen, Talenten und Diensten; Mitarbeit in Ausschüssen des Pfarrgemeinderates; Mitarbeit beim Aufbau diakonischer Dienste der Gemeinde; Förderung der Diakonie in der kirchlichen Verbandsarbeit; Förderung der Kooperation zwischen Gemeindediakonie und Arbeit des Caritasverbandes sowie anderer Wohlfahrtsverbände.
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2.2 Einsatzebene

( 1 ) Schwerpunkt des Einsatzes von Ständigen Diakonen ist die Mitarbeit auf der Ebene einer Pfarrgemeinde oder einer Seelsorgeeinheit. Bei entsprechender Eignung können Ständige Diakone auch auf anderen Ebenen des pastoralen Dienstes eingesetzt sowie mit Aufgaben in der Sonderseelsorge betraut werden.
( 2 ) In besonderen Situationen können Ständige Diakone unter der Verantwortung eines Priesters mit Aufgaben der Gemeindeleitung betraut werden (z. B. als pastorale Bezugsperson oder als Leiter eines Pastoralteams). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ständige Diakon die ihm aufgrund seines Amtes zukommenden spezifischen Aufgaben (siehe Ziffer 2.1) wahrnehmen kann.
( 3 ) Bei der Zuweisung seiner Aufgaben wird die spezifische Verantwortung des Ständigen Diakons, die sich aus dem Wesen des Diakonats, aus der Aus- sowie der Fort- und Weiterbildung sowie der Lebens- und Berufserfahrung des Ständigen Diakons ergibt, berücksichtigt.
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2.3 Stellenumschreibung

( 1 ) Die Aufgaben des Ständigen Diakons im Bereich der drei Grunddienste (Verkündigung, Liturgie, Diakonie) und des Aufbaus der Gemeinde werden vom Erzbischöflichen Ordinariat in einer Stellenumschreibung (Proprium) umschrieben. Dabei werden insbesondere die persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie die familiäre Situation des Ständigen Diakons und die Wohnungsfrage soweit möglich berücksichtigt.
( 2 ) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten oder der persönlichen Situation des Ständigen Diakons kann eine Neufassung der Stellenumschreibung durch das Erzbischöfliche Ordinariat erfolgen.
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3. Voraussetzungen für den Dienst

Der Dienst des Ständigen Diakons erfordert bestimmte menschliche, religiöse und kirchliche sowie theologisch-pastorale Voraussetzungen, die in einer der jeweiligen Aufgabe entsprechenden Weise entwickelt sein müssen.
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3.1 Menschliche Voraussetzungen

Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit; Bewährung in Ehe und Familie bzw. in der Ehelosigkeit; Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil und zu einer positiven Lebenseinstellung; Bewährung im Beruf; Bereitschaft und Fähigkeit, auf leibliche und seelische Nöte der Mitmenschen einzugehen; Urteilskraft; Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung; Sprachliche Kompetenz; Fähigkeit zur Repräsentation und öffentlichem Auftreten; Fähigkeit zu diskreter und offener Kommunikation; Fähigkeit zu einer Zeitgestaltung, die dem pastoralen Dienst und seiner Verbindung mit der persönlichen, familiären und beruflichen Lebenssituation entspricht; Fähigkeit, im Geist des Glaubens mit Krisen, Schwächen und Defiziten in der eigenen persönlichen und beruflichen Entwicklung umzugehen.
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3.2 Religiöse und kirchliche Voraussetzungen

Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind: Persönlicher Glaube; Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche; Bereitschaft zur Nachfolge dessen, „der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen“ (Mt 20,28); aktive Teilnahme am Leben der Gemeinde, in der der Dienst des Ständigen Diakons übernommen werden soll; Fähigkeit, sich auf der Basis des Evangeliums in Gruppen und Gemeinschaften zu integrieren, in ihnen zu lernen und sie zu fördern; Fähigkeit zum Glaubensgespräch und zum Glaubenszeugnis, zu Predigt und Verkündigung; Bereitschaft zum täglichen Gebet und zum kirchlichen Stundengebet9#, zur regelmäßigen Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein religiöses Familienleben; Vertrautsein mit den Zeiten des Kirchenjahres und ihrer Gestaltung in Kirche und Gemeinde; Erfahrung in hauptberuflichen bzw. ehrenamtlichen pastoralen, diakonischen und liturgischen Aufgaben; gewachsene Bereitschaft, sich von Jesus Christus und der Kirche endgültig in Dienst nehmen zu lassen.
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3.3 Theologische und pastorale Voraussetzungen

Die theologischen und pastoralen Voraussetzungen werden durch einen erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen theologischen Studien sowie der erforderlichen pastoralen, diakonischen und liturgischen Kurse bzw. Praktika erworben (siehe Ziffer 4).
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3.4 Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit

( 1 ) Ständige Diakone üben ihre Tätigkeit „in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium“ (Sacrum diaconatus ordinem, 23) aus. Sie arbeiten eng mit anderen hauptberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zusammen.
( 2 ) Kooperative Pastoral setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der einzelnen zur Zusammenarbeit voraus. Über die grundlegenden Voraussetzungen (siehe Ziffer 3.1-3.3) hinaus ist erforderlich: Entwicklung eines gesunden Selbstwertgefühls, verbunden mit der Einsicht in die eigenen Grenzen; Fähigkeit, eigene Vorstellungen angemessen einzubringen; Kompromissbereitschaft; Flexibilität; Fähigkeit zu angemessenem Umgang mit Konflikten.
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3.5 Bewährung in der Lebensform

( 1 ) Voraussetzung für den Dienst als Ständiger Diakon ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Verheiratete und ehelose Ständige Diakone bezeugen in ihren Lebensformen in je eigener Weise die unerschöpfliche Liebe Gottes zu den Menschen.
( 2 ) Der verheiratete Ständige Diakon soll zusammen mit seiner Ehefrau Ehe, Familie und Dienst in der Liebe Jesu Christi zu fruchtbarer Einheit verbinden. Dazu werden sie sich gegenseitig in ihrer Berufung und in ihrem Dienst achten, fördern und so den Raum schaffen, in dem Kinder als eigene Personen wachsen sowie ihre Berufung finden können und auch die alten Familienangehörigen in ihrer Würde geachtet sind.
( 3 ) Ständige Diakone, die „um des Himmelreiches willen“ (Mt 19,12) ehelos bleiben, sollen diese Lebensform als Raum ihrer Liebe zu Jesus Christus verwirklichen und die Menschen in seinem Geist als ihre Brüder und Schwestern annehmen.
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3.6 Kirchenrechtliche Einzelbestimmungen

( 1 ) Für die Aufnahme in den Diakonat gelten folgende kirchenrechtliche Einzelbestimmungen (cc. 1031; 1037 CIC):
  • verheiratete Bewerber müssen zur Weihe mindestens 35 Jahre alt sein; das Weihealter kann jedoch in Einzelfällen um bis zu 12 Monate herabgesetzt werden;
  • für unverheiratete Bewerber, die sich zur Ehelosigkeit verpflichten, ist das Mindestalter auf 25 Jahre festgelegt;
  • ein unverheirateter Bewerber wird zur Weihe erst zugelassen, wenn er nach vorgeschriebenem Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen hat;
  • Voraussetzung für die Weihe verheirateter Bewerber ist das schriftliche Einverständnis der Ehefrau mit der Diakonenweihe des Ehemanns.
( 2 ) Interessenten für den Ständigen Diakonat sollen bei der Aufnahme als Bewerber nicht älter als 55 Jahre sein.
( 3 ) Im Übrigen gelten die cc. 1024-1052 CIC sowie die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ (siehe Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg 1995, S. 306 f.).
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4. Bildung der Ständigen Diakone

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4.1 Ziele und Elemente der Bildung

( 1 ) Die Bildung des Ständigen Diakons gliedert sich in drei Phasen: Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung. Die gesamte Bildung erfolgt zum einen in den Diakonats- und Diakonenkreisen (siehe Ziffer 4.2), zum anderen durch theologisch-pastorale Studien, Kurse und Praktika sowie durch Kurse, die das menschliche und spirituelle Wachstum fördern (siehe Ziffer 4.3).
( 2 ) Die wesentlichen Elemente der Bildung sind:
  • Menschliche und spirituelle Förderung;
  • Grundlegung, Vertiefung und Ergänzung der theologischen und pastoralen Kenntnisse;
  • Einübung und Weiterentwicklung der Befähigung zu einer diakonischen Pastoral;
  • Vertiefung des Verständnisses für das kirchliche Amt, insbesondere für den mit der Diakonenweihe übernommenen amtlichen Dienst.
Diese Elemente sind in jeder Bildungsphase angemessen vertreten und aufeinander bezogen, so dass sie sich gegenseitig ergänzen.
( 3 ) Die Verantwortlichen für die Ausbildung der Ständigen Diakone (siehe Ziffer 6) sowie die Diakonats- und Diakonenkreise stellen im Auftrag der Erzdiözese die Bildung der Ständigen Diakone sicher. Unbeschadet dessen trägt der einzelne Bewerber bzw. Ständige Diakon selbst Verantwortung für seine Bildung.
( 4 ) Zu Teilen der Ausbildung, der Berufseinführung und der Fortbildung werden die Ehefrauen der Bewerber bzw. Ständigen Diakone eingeladen.
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4.2 Aufgaben der Diakonats- und Diakonenkreise für die Bildung

( 1 ) Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung und Dienst der Ständigen Diakone werden begleitet und mitverantwortet von zuständigen Diakonats- bzw. Diakonenkreis (siehe Ziffer 6.8).
( 2 ) Die Mitarbeit im Diakonats- bzw. im Diakonenkreis hat über ihre geistliche und ekklesiologische Bedeutung hinaus grundlegende Bedeutung für die Fortbildung der Ständigen Diakone. Der fortgesetzte Erfahrungsaustausch, die Klärung von Glaubens- und Lebensfragen, die Pflege des geistlichen Lebens, die Gestaltung der Beziehungen unter den Mitgliedern und die dabei mögliche Selbsterfahrung sind wesentliche Elemente der Fortbildung. Außerdem können in den Kreisen regelmäßig Themen erarbeitet werden, die für das Leben und den Dienst der Mitglieder wichtig sind.
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4.3 Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in die grundlegende theologische und pastorale Ausbildung sowie die darauf aufbauende spezifische Diakonenausbildung.
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4.3.1 Ausbildung des Ständigen Diakons mit Zivilberuf
( 1 ) Die theologische und pastorale Ausbildung kann erworben werden durch
  • die erfolgreiche Teilnahme am Theologischen Kurs Freiburg oder einen anderen, anerkannt gleichwertigen Kurs (z. B. Kurs zur Glaubensvertiefung aus „Theologie im Fernkurs“, Würzburg) und
  • die erfolgreiche Teilnahme am Pastoralkurs Freiburg oder einem anderen, anerkannt gleichwertigen Kurs.
( 2 ) Die Diakonenausbildung umfasst folgende Abschnitte:
  • Diakonischer Grundkurs
    Der diakonische Grundkurs dient der Klärung der persönlichen Berufung, des Berufsbildes und der Aufgaben des Ständigen Diakons sowie der Verbindung des gewachsenen persönlichen Glaubens mit dem amtlichen Dienst und der diakonischen Verantwortung.
  • Sozial-diakonischer Kurs
    Der sozial-diakonische Kurs soll die pastorale Kompetenz der Bewerber stärken und in ihrer spirituellen Dimension entfalten. Seine Ziele sind: Förderung von Einfühlungsvermögen, Selbsteinschätzung und Selbstwertgefühl; Förderung von Transparenz und Toleranz im persönlichen Verhalten; Einübung in den Umgang mit eigenen und fremden Grenzen; Einführung und Einübung in seelsorgliche Gesprächsführung, Umgang mit Gruppen, Leiten von Gruppen, Kommunikation und Kooperation, konstruktiver Umgang mit Konflikten.
  • Liturgisch-homiletischer Kurs
    Der liturgisch-homiletische Kurs führt ein in Liturgie und Predigtdienst. Er fördert das Verständnis für die innere Einheit von Diakonie, Liturgie und Verkündigung und zeigt Wege zur Verwirklichung dieser Einheit auf.
  • Diakonatspraktikum
    Vor der Diakonenweihe absolviert der Bewerber ein Praktikum in einer Pfarrgemeinde, die in der Regel seine Wohnsitzgemeinde ist. Während des Praktikums übernimmt der Bewerber Aufgaben aus dem Bereich der drei Grunddienste. Ziel ist die Entwicklung und Einübung konkreter Wege, auf denen der Bewerber, ausgehend von seinem diakonischen Einsatz, die innere Einheit der Grunddienste fördern kann. Während des Praktikums wird der Bewerber durch einen erfahrenen Ständigen Diakon oder durch eine zur Praxisbegleitung befähigte Person unterstützt. Außerdem dienen Wochenendkurse (Freitagabend/Samstag) dem Erfahrungsaustausch und der Praxisanleitung.
  • Weihekurs und Weiheexerzitien
    Der Weihekurs und die Weiheexerzitien dienen der unmittelbaren Hinführung zur Weiheliturgie und der geistlichen Vorbereitung auf den Empfang des Weihesakraments. Er führt in den Dienst des Ständigen Diakons in der Eucharistiefeier (missa cum diacono), bei Taufe, Trauung und Begräbnis sowie bei Wortgottesdiensten, Segnungsfeiern (Sakramentalien) und der Feier des Stundengebetes ein.
( 3 ) Die Diakonenausbildung dauert etwa drei Jahre. Die einzelnen Abschnitte umfassen eine Kurswoche sowie Wochenenden (Freitagabend/Samstag), die die praktische Arbeit und Einübung in der Gemeinde begleiten.
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4.3.2 Ausbildung des hauptberuflichen Ständigen Diakons
( 1 ) Pastoralreferenten und Gemeindereferenten, die die Ausbildung zum Ständigen Diakon absolvieren, erwerben die theologische und pastorale Ausbildung mit ihrer theologischen, pastoralen und praktischen Ausbildung zum Pastoral- bzw. Gemeindereferenten. Sie wird mit ihrer Zweiten Dienstprüfung und ihrer Aussendung abgeschlossen.
( 2 ) Die Diakonenausbildung (siehe Ziffer 4.3.1) absolvieren sie neben ihrer Tätigkeit als Pastoral- bzw. Gemeindereferenten zusammen mit den Bewerbern, die sich auf den Diakonat mit Zivilberuf vorbereiten.
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4.3.3 Ausbildung des Ständigen Diakons mit Zivilberuf
zum hauptberuflichen Ständigen Diakon
Der Ständige Diakon mit Zivilberuf, der aufgrund seiner Eignung sowie des pastoralen Bedarfs als hauptberuflicher Ständiger Diakon übernommen wird, absolviert nach seiner Übernahme eine zusätzliche berufsbegleitende Ausbildung. Diese bezieht sich auf die drei Grunddienste und greift die wesentlichen Elemente der Ausbildung und Berufseinführung auf, um sie im Hinblick auf die neue Aufgabe zu ergänzen und zu vertiefen. Darüber hinaus werden Kurse ausgewählt, die den Ständigen Diakon entsprechend seiner Stellenumschreibung als hauptberuflichen Ständigen Diakon qualifizieren. Die Stellenumschreibung sowie die zusätzliche berufsbegleitende Ausbildung werden vom Erzbischöflichen Ordinariat in Absprache mit dem Ständigen Diakon und seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgelegt. Dabei kann der Bischöfliche Beauftragte zu Rate gezogen werden.
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4.4 Berufseinführung

( 1 ) Die Berufseinführung umfasst die ersten fünf Jahre nach der Diakonenweihe. Sie ist vor allem gekennzeichnet von einer theologisch, pastoral und geistlich orientierten Praxisreflexion. Der Ständige Diakon ist verpflichtet, jährlich mindestens an einem der für Ständige Diakone in der Berufseinführung vorgesehenen Wochenendkurse teilzunehmen.
( 2 ) Die Berufseinführung endet mit einem Kolloquium im Rahmen eines dreitägigen Kurses im fünften Dienstjahr.
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4.5 Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Ständige Diakone sind zur Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Ihnen wird empfohlen, jährlich an einer Veranstaltung zur theologisch-pastoralen Fort- und Weiterbildung oder zur geistlichen Vertiefung teilzunehmen und sich dabei in einem Schwerpunkt besonders zu qualifizieren.
( 2 ) Zwischen dem fünften und dem zehnten Dienstjahr nimmt der Ständige Diakon an einer seiner Stellenumschreibung entsprechenden größeren Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teil. Sie wird im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten vom Referat Ständiger Diakonat des Instituts für Pastorale Bildung veranstaltet. Über die fachbezogene Fort- und Weiterbildung hinaus soll sie das Verständnis des Ständigen Diakons für die verschiedenen pastoralen Dienste und ihre Zusammenarbeit fördern. Infrage kommen insbesondere Kurse für Gemeindepastoral, Gemeindekatechese, Besuchsdienste und Krankenbesuchsdienste, Liturgie, Schwerpunkte der Diakonie, geistliche Begleitung, seelsorgliche Gesprächsführung, Seelsorge mit bestimmten Gruppen, Kooperation. Das Referat Ständiger Diakonat des Instituts für Pastorale Bildung macht entsprechende Angebote.
( 3 ) Beginnend mit dem zehnten Dienstjahr und nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren führt das Referat Ständiger Diakonat des Instituts für Pastorale Bildung für die Mitglieder der einzelnen Weihejahrgänge dreitägige Kurse durch. Sie sind theologisch, pastoral und geistlich akzentuiert; sie sollen die Ständigen Diakone in ihrer beruflichen Identität fördern und, über die Diakonats- und Diakonenkreise hinaus, als Berufsgruppe verbunden halten. Inhalte und Methoden werden mit den Teilnehmern abgesprochen. In der Regel übernimmt hier der Sprecher des jeweiligen Weihejahrgangs eine besondere Verantwortung. Kleinere Weihejahrgänge können diese Kurse gemeinsam gestalten.
( 4 ) Zur Förderung der Arbeit in den Diakonats- und Diakonenkreisen veranstaltet das Referat Ständiger Diakonat des Instituts für Pastorale Bildung jährlich einen Fort- und Weiterbildungskurs, in der Regel ein Wochenende, zu einem Schwerpunkt des Dienstes der Ständigen Diakone. Zu diesem Kurs entsenden die Diakonats- bzw. Diakonenkreise mindestens je ein Mitglied. Die Thematik soll im Anschluss an den Kurs in den Kreisen aufgegriffen werden. Der Kurs kann auch auf regionaler Ebene stattfinden. Außerdem bietet das Referat Ständiger Diakonat des Instituts für Pastorale Bildung jährlich einen Kurs zur geistlichen Vertiefung an.
( 5 ) Hauptberufliche Ständige Diakone sind verpflichtet, an den Frühjahrs- und Herbstkonferenzen in den Dekanaten, in denen der Schwerpunkt ihres Einsatzes liegt, teilzunehmen. Ständige Diakone mit Zivilberuf sind dazu eingeladen.
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5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe

Die Zulassung zur Diakonenweihe erfolgt in mehreren Schritten:
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5.1 Aufnahme in den Diakonatskreis

( 1 ) Wer sich zum Ständigen Diakon ausbilden lassen und auf den Empfang der Diakonenweihe vorbereiten möchte, kann mit Zustimmung der Mentoren und der Sprecher als „Interessent“ an den Treffen des zuständigen Diakonatskreises teilnehmen.
( 2 ) Nach einer Probezeit, die zumindest sechs Monate dauert bzw. sechs Treffen im Diakonatskreis umfasst, schlägt der Bischöfliche Beauftragte die Aufnahme des Interessenten in den Diakonatskreis als „Bewerber“ vor. Der Vorschlag des Bischöflichen Beauftragten muss in einem Gutachten der Mentoren und Sprecher des Diakonatskreises des Interessenten sowie in einer Stellungnahme des Pfarrers der Gemeinde, in der der Interessent seinen Wohnsitz hat, gegenüber dem Bischöflichen Beauftragten befürwortet werden. Das Gutachten und die Stellungnahme müssen die Voraussetzungen für den Dienst (siehe Ziffer 3.1 bis 3.3) angemessen berücksichtigen. Bevor der Bischöfliche Beauftragte den Vorschlag im Erzbischöflichen Ordinariat einreicht, führt er ein Gespräch mit dem Interessenten. Die Aufnahme erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Die Teilnahme des Bewerbers am Grundkurs und den folgenden Ausbildungsabschnitten erfordert jeweils die Zustimmung der Verantwortlichen im Diakonatskreis. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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5.2 Stellungnahme des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Da die Fortsetzung der Ausbildung und die Entwicklung der Akzeptanz in der Gemeinde in einem inneren Zusammenhang stehen, informiert der Bewerber spätestens im Anschluss an den diakonischen Grundkurs zusammen mit dem zuständigen Pfarrer den Pfarrgemeinderat seiner Wohnsitzgemeinde über seine Bereitschaft, Ständiger Diakon zu werden. An der sich daran anschließenden Aussprache des Pfarrgemeinderats nimmt ein Mentor oder ein Sprecher des Diakonatskreises teil. Falls im Pfarrgemeinderat Bedenken bestehen, sollen, soweit das möglich ist, Schritte vereinbart werden, wie diese Bedenken ausgeräumt werden können. Über die Aussprache im Pfarrgemeinderat wird der Bischöfliche Beauftragte durch den Pfarrer informiert.
( 2 ) Zu Beginn des Diakonatspraktikums fordert der Bischöfliche Beauftragte eine Stellungnahme des Pfarrgemeinderats an. Sie bezieht sich auf die Akzeptanz des Diakonatsbewerbers in der Gemeinde, die für einen fruchtbaren Dienst des künftigen Ständigen Diakons in der Gemeinde erforderlich ist.
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5.3 Beauftragung zu den Diensten des Lektors und des Akolythen

Die Bewerber werden in Verbindung mit dem liturgisch-homiletischen Kurs mit dem Lektorat und Akolythat beauftragt. Der Bischöfliche Beauftragte schlägt nach Prüfung der Voraussetzungen (erfolgreicher Abschluss der bisherigen Ausbildungsteile, grundsätzliche Eignung zum Dienst des Ständigen Diakons) die Bewerber dem Erzbischof vor. Die Beauftragung erfolgt durch den Erzbischof oder einen von ihm Beauftragten.
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5.4 Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat (Admissio)

Gegen Ende des Diakonatspraktikums können die Bewerber unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat aufgenommen werden. Der Bischöfliche Beauftragte schlägt nach Prüfung der Voraussetzungen (erfolgreicher Abschluss der bisherigen Ausbildungsteile, grundsätzliche Eignung zum Dienst des Ständigen Diakons, gewachsene Akzeptanz des Bewerbers als künftiger Ständiger Diakon in seiner Gemeinde, beim zuständigen Pfarrer und den übrigen pastoral Verantwortlichen) die Bewerber dem Erzbischof zur Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat vor. Die Aufnahme erfolgt durch den Erzbischof oder einen von ihm Beauftragten.
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5.5 Erstellung des Weihevorschlags

( 1 ) Nach Abschluss des Praktikums erstellt der Bischöfliche Beauftragte den Weihevorschlag für die Kandidaten. Dazu sind zusätzlich zur Personalakte und zu den Ausbildungsnachweisen folgende Unterlagen erforderlich:
  • ein Gutachten der Verantwortlichen im Diakonatskreis, das den Weihevorschlag befürwortet;
  • eine Stellungnahme des Pfarrers der Wohnsitzgemeinde des Kandidaten, in der dieser den Weihevorschlag unterstützt und seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem künftigen Ständigen Diakon erklärt;
  • eine Stellungnahme des Pfarrgemeinderats oder des Vorstands des Pfarrgemeinderats, aus der hervorgeht, dass der Dienst des künftigen Ständigen Diakons in der Gemeinde und in seinem diakonischen Bezugsfeld akzeptiert ist;
  • eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Erklärung des Kandidaten, dass er von sich aus und frei die Diakonenweihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird;
  • eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Bitte des Kandidaten um die Diakonenweihe;
  • eine an den Erzbischof gerichtete schriftliche Einverständniserklärung der Ehefrau des Kandidaten zur Weihe ihres Ehemannes.
( 2 ) Die Unterlagen werden zusammen mit der Personalakte dem Weihevorschlag beigefügt und dem Erzbischof vorgelegt.
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5.6 Skrutinium

Vor der Diakonenweihe erfolgt das Skrutinium durch den Erzbischof oder durch die von ihm Beauftragten. Die Ehefrau des Kandidaten nimmt nach Möglichkeit daran teil. Über die Zulassung zur Diakonenweihe entscheidet der Erzbischof.
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5.7 Erstellung der Stellenumschreibung

( 1 ) Nach Abschluss des Praktikums erarbeiten der Bischöfliche Beauftragte, der Kandidat und der zuständige Pfarrer in einem gemeinsamen Gespräch einen Entwurf der Stellenumschreibung (Proprium) für den künftigen Ständigen Diakon (siehe Ziffer 2.3). An diesem Gespräch soll nach Möglichkeit auch der/die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates teilnehmen. Der Entwurf für die Stellenumschreibung wird dem Erzbischöflichen Ordinariat zugeleitet.
( 2 ) Nach der Diakonenweihe weist das Erzbischöfliche Ordinariat dem Ständigen Diakon eine Stelle mit einer Stellenumschreibung zu, die auf der Grundlage des vom Bischöflichen Beauftragten, dem Kandidaten und dem zuständigen Pfarrer erarbeiteten Entwurfes festgesetzt wird.
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6. Organisationsstruktur und Verantwortungen

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6.1 Erzbischöfliches Ordinariat

Die Ausbildung der Bewerber für den Ständigen Diakonat, die Berufseinführung, die Fortbildung der Ständigen Diakone sowie ihr dienstlicher Einsatz liegen in der Verantwortung des Erzbischöflichen Ordinariates.
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6.2 Bischöflicher Beauftragter für den Ständigen Diakonat

( 1 ) Der Erzbischof bestellt einen Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat.
( 2 ) Der Bischöfliche Beauftragte sorgt für die Bildung der erforderlichen Diakonatskreise und schlägt im Einvernehmen mit dem dafür zuständigen Referenten im Erzbischöflichen Ordinariat dem Erzbischof geeignete Priester oder Diakone als Mentoren vor.
( 3 ) Der Bischöfliche Beauftragte nimmt die Verantwortung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Bewerber wahr. In regelmäßigen Abständen führt er mit ihnen Gespräche zur Klärung der Berufung. Er prüft die Eignung der Bewerber und schlägt sie dem Erzbischof zur Beauftragung mit Lektorat und Akolythat, zur Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat und zur Diakonenweihe vor. Er sorgt für die Erarbeitung des Entwurfs der Stellenumschreibung.
( 4 ) Falls hinsichtlich eines Bewerbers Bedenken bestehen, teilt der Bischöfliche Beauftragte dies dem Betroffenen mit und vereinbart mit ihm Schritte zur Klärung. Wenn sich ein Bewerber als nicht geeignet erweist, entlässt ihn der Bischöfliche Beauftragte mit Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats aus der Ausbildung.
( 5 ) Nach der Diakonenweihe steht der Bischöfliche Beauftragte den Ständigen Diakonen zu geistlichen und beratenden Gesprächen zur Verfügung. Bei Änderungen der Stellenumschreibung oder bei Versetzungen kann eine Stellungnahme des Bischöflichen Beauftragten eingeholt werden.
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6.3 Institut für Pastorale Bildung: Referat Ständiger Diakonat

( 1 ) Das Institut für Pastorale Bildung der Erzdiözese Freiburg hat den Auftrag, im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten für die Bildung der Ständigen Diakone gemäß dieser Ordnung zu sorgen. Für diesen Auftrag ist innerhalb des Instituts vor allem das Referat Ständiger Diakonat verantwortlich.
( 2 ) Der Leiter des Referats Ständiger Diakonat nimmt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Beauftragten wahr und unterstützt ihn in seinen Aufgaben und in seiner Verantwortung. Er kann den Bischöflichen Beauftragten mit dessen Zustimmung vertreten. Der Bischöfliche Beauftragte und der Leiter des Referats Ständiger Diakonat sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
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6.4 Diözesansprecher

( 1 ) Der Diözesansprecher ist Sprecher der Ständigen Diakone und der Bewerber. Er vertritt sie innerhalb und außerhalb der Diözese. Er ist Vorsitzender der Sprecher- und Mentorenkonferenz sowie des Diakonatsteams.
( 2 ) Der Diözesansprecher wird für vier Jahre gewählt (siehe Ziffer 6.6).
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6.5 Diakonatsteam

( 1 ) Das Diakonatsteam ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Sprecher- und Mentorenkonferenz sowie für die Ausführung ihrer Beratungsergebnisse. Der Bischöfliche Beauftragte, der Leiter des Referats Ständiger Diakonat und das Erzbischöfliche Ordinariat können insbesondere in Fragen der Ausbildung, Berufseinführung und der Weiterbildung, in Personalfragen und bei Weihevorschlägen das Diakonatsteam zu Rate ziehen.
( 2 ) Dem Diakonatsteam gehören an: der zuständige Referent im Erzbischöflichen Ordinariat, der Bischöfliche Beauftragte, der Leiter des Referats Ständiger Diakonat, der Diözesansprecher, die beiden stellvertretenden Diözesansprecher, der Vertreter der Mentoren und die Vertreterin der Ehefrauen der Ständigen Diakone.
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6.6 Diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz

( 1 ) Die diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz setzt sich zusammen aus je einem Sprecher und einem Mentor der Diakonats- und Diakonenkreise sowie je einer Vertreterin der Ehefrauen der Ständigen Diakone aus jeder Region der Erzdiözese. Der zuständige Referent im Erzbischöflichen Ordinariat, der Bischöfliche Beauftragte, sowie der Leiter des Referats Ständiger Diakonat des Instituts für Pastorale Bildung sind Mitglieder kraft Amtes.
( 2 ) Die diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz berät den Bischöflichen Beauftragten in Grundsatzfragen der Bildung der Ständigen Diakone und der Entwicklung des Ständigen Diakonats in der Erzdiözese Freiburg. Außerdem befasst sich die Konferenz mit der Situation in den Diakonats- und Diakonenkreisen und entwickelt Orientierungshilfen für deren Arbeit.
( 3 ) Die diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz wählt aus den Ständigen Diakonen der Erzdiözese den Diözesansprecher und zwei Stellvertretende Diözesansprecher für jeweils vier Jahre. Zum Diözesansprecher kann gewählt werden, wer als Ständiger Diakon im aktiven Dienst der Erzdiözese steht. Die Wahl des Diözesansprechers bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof. Außerdem wählt die diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz ebenfalls für jeweils vier Jahre aus den Mentoren den Vertreter der Mentoren und aus den regionalen Vertreterinnen der Ehefrauen die Vertreterin der Ehefrauen auf Diözesanebene.
( 4 ) Die diözesane Sprecher- und Mentorenkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Diözesansprecher geleitet. Die Sprecher und Mentoren können sich zu getrennten Konferenzen treffen. In diesem Fall wird die Konferenz der Sprecher vom Diözesansprecher und die Konferenz der Mentoren vom Vertreter der Mentoren geleitet.
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6.7 Regionale Sprecher- und Mentorenkonferenzen

( 1 ) Die regionalen Sprecher- und Mentorenkonferenzen setzen sich zusammen aus den Sprechern und Mentoren der Diakonats- und Diakonenkreise in der jeweiligen Region der Erzdiözese. Weiterhin gehören ihnen in der Regel zwei Mitglieder des Diakonatsteams an. Zusätzlich kann jeder Kreis eine Vertreterin der Ehefrauen der Ständigen Diakone entsenden.
( 2 ) Die regionalen Sprecher- und Mentorenkonferenzen befassen sich mit Fragen und Anliegen einzelner Diakonats- bzw. Diakonenkreise, Personalfragen und Problemen der Bildung Ständiger Diakone, die sich auf regionaler Ebene stellen. Darüber hinaus nehmen die regionalen Konferenzen folgende Aufgaben wahr: Sie beraten den Bischöflichen Beauftragten bei erforderlichen Kreisteilungen, bei Neugründungen oder neuen Zusammensetzungen von Diakonats- bzw. Diakonenkreisen; sie wählen die regionale Vertreterin der Ehefrauen für die Sprecher- und Mentorenkonferenz; schließlich fördern sie den Austausch, die Zusammenarbeit und die Fortbildung unter den Diakonats- und Diakonenkreisen der jeweiligen Region.
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6.8 Diakonats- und Diakonenkreise

( 1 ) Der Ständige Diakon gehört einem Diakonen- oder einem Diakonatskreis an. Er nimmt an den Zusammenkünften des Kreises teil und ist verpflichtet, zum Leben des Kreises beizutragen.
( 2 ) Einem Diakonatskreis gehören Ständige Diakone, Bewerber und Interessenten sowie zwei Mentoren an; einem Diakonenkreis gehören nur Ständige Diakone und zwei Mentoren an. Die Ehefrauen sind zu allen Treffen eingeladen. Ein Kreis soll einschließlich der Ehefrauen in der Regel 10 bis 12, höchstens aber 15 Personen umfassen.
( 3 ) Der Bischöfliche Beauftragte macht dem Erzbischöflichen Ordinariat Vorschläge zur Errichtung und Auflösung von Diakonats- und Diakonenkreisen. Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 4 ) Die Diakonats- und die Diakonenkreise haben ein vierfaches Ziel:
  • Förderung der menschlichen und geistlichen Reifung;
  • Klärung der Berufung;
  • Austausch von Erfahrungen;
  • Hilfe und Unterstützung bei den theologischen und pastoralen Studien, Kursen und Praktika in der Ausbildung, in der Berufseinführung und bei der Fort- und Weiterbildung des Ständigen Diakons.
( 5 ) Erfahrungsaustausch, Glaubensgespräch und thematische Arbeit ergänzen sich gegenseitig. Der Erfahrungsaustausch berücksichtigt angemessen alle Mitglieder, ihre Einsatzfelder und ihre Anliegen. Die Bewerber und ihre Ehefrauen sollen ihre Fragen, Erfahrungen und Wünsche in den Diakonatskreis einbringen können.
( 6 ) Die einzelnen Kreise treffen sich in der Regel monatlich. Jedes Treffen des Kreises muss geistlich geprägt sein. Geeignete Formen sind: gemeinsames Gebet, insbesondere die Feier des Stundengebets; Meditation; Glaubens- und Schriftgespräch; Wortgottesdienst; Eucharistiefeier. Die Mitglieder eines Diakonats- bzw. Diakonenkreises können gemeinsam an Einkehrtagen, geistlichen Wochenenden oder Exerzitien teilnehmen. Bestimmte Veranstaltungen sollen die Familien der Ständigen Diakone und der Bewerber einbeziehen.
( 7 ) Die Kreise halten Verbindung zu Ständigen Diakonen, die im Ruhestand leben oder entpflichtet sind, und, soweit erwünscht, auch zu deren Ehefrauen.
( 8 ) Die Diakonats- und Diakonenkreise können ihrer Aufgabe umso besser gerecht werden, je mehr sich alle Mitglieder um eine gelingende Gemeinschaft und – wenn nötig – um eine kollegiale bemühen.
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6.9 Mentoren und Sprecher

( 1 ) Jedem Diakonats- bzw. Diakonenkreis gehören zwei geistliche Mentoren an. Sie werden vom Erzbischof bestellt. Der Bischöfliche Beauftragte macht hierzu einen Vorschlag. Die geistlichen Mentoren sind in der Regel Priester. In Ausnahmefällen kann einer von ihnen ein Ständiger Diakon oder einer für mehrere Kreise zuständig sein.
( 2 ) Die Mentoren haben die Aufgabe, den Mitgliedern des Kreises in Glaubens- und Lebensfragen zu helfen. Sie stehen für persönliche Gespräche zur Verfügung. Sie fördern die geistliche Ausrichtung des Kreises. Zusammen mit den Sprechern unterstützen sie den Bischöflichen Beauftragten bei der Beurteilung des Bewerbers. Der Beginn eines neuen Ausbildungsabschnittes bedarf ihrer Zustimmung. Sie vergewissern sich, ob die Ehefrau des Bewerbers die Diakonenweihe ihres Mannes bejaht und sich auch in ihrer Berufung und in ihren Interessen von ihm unterstützt weiß.
( 3 ) Jeder Bewerber und jeder Ständige Diakon hat die Möglichkeit, geistliche Begleitung und Beratung auch außerhalb des Diakonats- bzw. Diakonenkreises wahrzunehmen. Wer eine geistliche Begleitung oder Beratung übernimmt, wird nicht zur Stellungnahme über die Eignung zum Diakonat oder bei der Erstellung des Weihevorschlags herangezogen.
( 4 ) Jeder Kreis wählt einen Kreissprecher und seinen Stellvertreter. Der Sprecher soll Ständiger Diakon sein, der stellvertretende Sprecher kann Bewerber sein, sofern er bereits unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat aufgenommen wurde. Die Wahlperiode dauert vier Jahre.
( 5 ) Zusammen mit den vom Erzbischof bestellten Mentoren sind die gewählten Sprecher verantwortlich für die Gestaltung des Kreises und seiner Treffen. Sie sorgen dafür, dass alle wichtigen den Kreis und seine Aufgaben betreffenden Fragen im Kreis beraten werden.
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Teil II: Dienstrechtliche Bestimmungen

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7. Dienstrechtliche Grundlagen

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7.1 Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons gründet in der Einheit von sakramentaler Befähigung und kirchlicher Sendung. Es beginnt mit der Diakonenweihe. Durch sie wird der Ständige Diakon in den Klerikerstand aufgenommen und in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert (vgl. c. 266 § 1 CIC).
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7.2 Inhalt des Dienstverhältnisses

Aufgrund des Klerikerdienstverhältnisses untersteht der Ständige Diakon dem Erzbischof. Dieser sichert dem Ständigen Diakon die als Kleriker zustehenden Rechte hinsichtlich dienstlicher Verwendung, geistlicher Begleitung, Fortbildung und, bei hauptberuflichen Ständigen Diakonen, wirtschaftlicher Versorgung. Für das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons gelten der Codex Iuris Canonici, die den Beruf des Ständigen Diakons betreffenden Regelungen und die folgenden Bestimmungen.
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7.3 Tätigkeitsformen

( 1 ) Der Ständige Diakon kann entweder hauptberuflich (als „hauptberuflicher Ständiger Diakon“) oder nebenberuflich (als „Ständiger Diakon mit Zivilberuf“) eingesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon wird gemäß den für Kleriker geltenden allgemeinen und den besonderen Regelungen der Erzdiözese Freiburg eingesetzt. Er erhält Besoldung und Versorgung bzw. Vergütung gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung.
( 3 ) Nebenberuflich wird der Ständige Diakon mit Zivilberuf eingesetzt, der hauptberuflich einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und daraus Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezieht. Er hat gemäß c. 281 § 3 CIC aus dem Klerikerdienstverhältnis keinen Anspruch auf Besoldung/Vergütung oder Versorgung, auch wenn er den Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte daraus verzichtet. Entstandene Auslagen werden ihm gemäß diözesaner Regelung ersetzt.
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7.4 Änderung der Tätigkeitsform

( 1 ) Die Tätigkeitsform (siehe Ziffer 7.3) kann geändert werden, und zwar sowohl vom Ständigen Diakon mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Ständigen Diakon als auch vom hauptberuflichen Ständigen Diakon zum Ständigen Diakon mit Zivilberuf.
( 2 ) Über die Änderung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Die Änderung soll im Einvernehmen mit dem Ständigen Diakon erfolgen.
( 3 ) Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten der Erzdiözese, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten auf Seiten des Ständigen Diakons. Der die hauptberufliche Tätigkeitsform anstrebende Ständige Diakon mit Zivilberuf muss über eine zusätzliche Qualifikation verfügen oder sie erwerben (siehe Ziffer 4.3.3).
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7.5 Unvereinbarkeit von Diakonat mit anderen Tätigkeiten

( 1 ) Den hauptberuflichen Ständigen Diakonen sind die in cc. 285-287 und 289 CIC genannten Tätigkeiten im gleichen Umfang wie den Priestern untersagt. Für Diakone mit Zivilberuf gilt ergänzend c. 288 CIC.
( 2 ) Eine Nebentätigkeit ist dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen. Der hauptberufliche Ständige Diakon bedarf zur Übernahme einer Nebentätigkeit der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
( 3 ) Erklärt der Erzbischof Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen allgemein oder im Einzelfall als dem Ansehen des Klerikerstandes oder dem pastoralen Wirken des Ständigen Diakons abträglich und mit dem Dienst des Ständigen Diakons unvereinbar, so hat der Ständige Diakon diese Tätigkeit unverzüglich unter Wahrung der Rechte gegebenenfalls betroffener Dritter zu beenden. Dasselbe gilt bei Gefahr unzulässiger Interessenskollision.
( 4 ) Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat den beabsichtigten Wechsel des Zivilberufs dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich anzuzeigen.
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7.6 Ruhestand, Entpflichtung, Beendigung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon wird in der Regel zum Ende des Monats, in der er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt. Der Erzbischof kann den Zeitpunkt der Zurruhesetzung im Einvernehmen mit dem Ständigen Diakon bis zum Ende des Monats, in dem der Ständige Diakon das 70. Lebensjahr vollendet, hinausschieben.
( 2 ) Der Ständige Diakon mit Zivilberuf wird zum Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, entpflichtet.
( 3 ) Der Ständige Diakon, der vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze aus persönlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausüben kann, soll in den Ruhestand versetzt oder entpflichtet werden.
( 4 ) Der in den Ruhestand versetzte bzw. entpflichtete Ständige Diakon kann mit seinem Einverständnis beauftragt werden, einzelne Dienste weiter auszuüben.
( 5 ) Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons endet mit dem Verlust des Klerikerstandes (siehe c. 290 CIC).
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7.7 Wechsel in eine andere Diözese

( 1 ) Für einen Wechsel in eine andere Diözese benötigt der Ständige Diakon die Zustimmung des Erzbischofs. Für die Inkardination in die neue Diözese gelten die Vorschriften der cc. 267-272 CIC.
( 2 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons wird durch dessen Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. Die Ausübung des Dienstes als Ständiger Diakon außerhalb der Erzdiözese ist so lange nicht zulässig, bis in analoger Anwendung von c. 271 CIC eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart oder eine Inkardination in diese Diözese vollzogen ist.
( 3 ) Der Ständige Diakon teilt dem Erzbischöflichen Ordinariat den Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit und setzt den Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese davon in Kenntnis. Das Erzbischöfliche Ordinariat informiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Ständigen Diakons und erklärt diesem ggfls. sein Einverständnis, dass der Ständige Diakon in der Diözese seines neuen Wohnsitzes eine Beauftragung erhält.
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8. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

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8.1 Stellenzuweisung

( 1 ) Aufgrund des Seelsorgsauftrags, den der Erzbischof dem Ständigen Diakon erteilt, weist das Erzbischöfliche Ordinariat dem Ständigen Diakon eine Stelle zu. Die einzelnen Aufgaben werden in einer Stellenumschreibung festgesetzt (siehe Ziffer 2.3).
( 2 ) Einsatzbereich eines Ständigen Diakons mit Zivilberuf ist in der Regel seine Wohnsitzgemeinde.
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8.2 Versetzung

( 1 ) Der Ständige Diakon kann aufgrund pastoraler Erfordernisse und aus personenbezogenen Gründen durch das Erzbischöfliche Ordinariat versetzt werden. Vor der Versetzung wird er gehört. Der Bischöfliche Beauftragte kann um eine Stellungnahme gebeten werden.
( 2 ) Eine Versetzung kann auch auf Wunsch des Ständigen Diakons geschehen. Der Versetzungswunsch ist dem Erzbischöflichen Ordinariat rechtzeitig, nach Möglichkeit ein Jahr vor dem angezielten Termin der Versetzung, vorzutragen.
( 3 ) Bei einer Versetzung werden die persönlichen und familiären Verhältnisse des Ständigen Diakons angemessen berücksichtigt.
( 4 ) Bei der Versetzung eines Ständigen Diakons mit Zivilberuf aufgrund eines beruflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalb der Erzdiözese Freiburg kann entsprechend den pastoralen Erfordernissen der bisherige Aufgabenbereich verändert werden.
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8.3 Religionsunterricht

Der hauptberufliche Ständige Diakon in der Gemeindeseelsorge erteilt in der Regel 6-10 Wochenstunden Religionsunterricht.
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8.4 Amtseinführung

Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten in geeigneter Weise eingeführt, der Ständige Diakon in der Gemeindeseelsorge beim sonntäglichen Gemeindegottesdienst.
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8.5 Wohnen im Dienstbereich

( 1 ) Der Ständige Diakon in der Gemeindeseelsorge ist verpflichtet, in der Pfarrei, in der er tätig ist, zu wohnen. Bei Zuweisung zu einer Seelsorgeeinheit ist in einer Gemeinde des Dienstbereichs Wohnung zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon in der Gemeindeseelsorge steht ein Dienstzimmer zur Verfügung. Dem Ständigen Diakon mit Zivilberuf soll die Möglichkeit gegeben werden, ein Dienstzimmer mitzubenutzen, sofern dies für seinen Dienst erforderlich ist.
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8.6 Zeitliche Gestaltung des Dienstes

( 1 ) Der unmittelbare Dienstvorgesetzte hat im Benehmen mit dem Ständigen Diakon und den anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die zeitliche Gestaltung des Dienstes zu regeln. Dabei sind sowohl anfallende pastorale Notwendigkeiten, als auch angemessene Zeit für Gebet, Betrachtung, Studium und Sorge um die Mitbrüder sowie ggfls. die Anforderung des Zivilberufs einzubeziehen. Die Belange der Ehefrau und der Kinder der verheirateten Ständigen Diakone sind bei der konkreten Festlegung des Dienstes gebührend zu berücksichtigen.
( 2 ) Da der Eigencharakter des geistlichen Dienstes ein hohes Maß an Disponibilität und Flexibilität verlangt, ist es weder angebracht noch möglich, den vorgesehenen Dienst in seinem vollen Umfang zeitlich festzulegen. Vielmehr gilt als Regel, dass etwa die Hälfte des Dienstes zeitlich festgelegt werden soll.
( 3 ) Die Aufgaben des hauptberuflichen Ständigen Diakons sind so zu bestimmen, dass sie in der Regel innerhalb der allgemein im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt werden können. Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ist durch Freizeit auszugleichen.
( 4 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht wöchentlich ein dienstfreier Tag zu. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem Ständigen Diakon vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage aus familiären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen.
( 5 ) Mehrtägige pastorale Veranstaltungen gelten als Dienst, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung und ihre Dauer zwischen dem Ständigen Diakon und seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einvernehmlich abgesprochen oder angeordnet wurden.
( 6 ) Der Ständige Diakon mit Zivilberuf soll im Rahmen seiner Stellenumschreibung durchschnittlich vier bis sechs Stunden pro Woche sowie zusätzlich vier bis sechs Tage pro Jahr für seinen Dienst einsetzen.
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8.7 Fort- und Weiterbildung, Exerzitien

( 1 ) Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fort- und Weiterbildung verpflichtet.
( 2 ) Für hauptberufliche Ständige Diakone gelten die „Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung für hauptberufliche Mitarbeiter in der Erzdiözese Freiburg“ in der jeweiligen Fassung. Ihnen stehen für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen fünf dienstfreie Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung. Bei der Auswahl der Kurse orientieren sie sich an ihrer menschlichen und spirituellen Entwicklung und an den Erfordernissen ihrer Stellenumschreibung.
( 3 ) Ständige Diakone mit Zivilberuf werden zu diözesanen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen eingeladen (siehe Ziffer 4.4), an denen sie teilnehmen können, ohne dafür über Gebühr die ihnen im Rahmen ihres Zivilberufs zustehende Urlaubszeit einsetzen zu müssen.
( 4 ) Die Teilnahme an Exerzitien oder geistlichen Einkehrtagen gemäß c. 276 § 2 n. 4 CIC wird bis zu fünf Tagen pro Jahr als Dienst anerkannt.
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8.8 Urlaub

( 1 ) Der Urlaubsanspruch des hauptberuflichen Ständigen Diakons richtet sich nach den für kirchliche Beamte jeweils geltenden diözesanen Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen der Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO). Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in die schulfreie Zeit gelegt werden. Dies gilt besonders in all jenen Fällen, in denen das Erteilen von Religionsunterricht betroffen ist. Der Urlaub ist rechtzeitig, nach Möglichkeit im Rahmen der Jahresplanung, mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten abzusprechen und von diesem vor Antritt des Urlaubs zu genehmigen.
( 2 ) Für Ständige Diakone mit Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von ihrem Aufgabenbereich als Ständiger Diakon nach der aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit. Ständige Diakone, die nach Ziffer 7.6 Abs. 4 einzelne Dienste weiterhin ausüben, sowie Ständige Diakone, die bei der Festlegung ihres Urlaubs frei sind (z. B. freiberuflich Tätige, aus dem beruflichen Arbeitsleben Ausgeschiedene) sprechen die Zeit ihrer Abwesenheit mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten ab.
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8.9 Unmittelbarer Dienstvorgesetzter, Dienstaufsicht, Fachaufsicht

( 1 ) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der im Dienstbereich für die Seelsorge Verantwortliche bzw. die vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellte Person.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Amts- und Lebensführung des Ständigen Diakons obliegt dem Dekan (vgl. Statut für die Dekanate im Erzbistum Freiburg, § 5 Abs. 2).
( 3 ) Die Verantwortung für den fachgerechten Einsatz des Ständigen Diakons sowie für die Durchführung der spirituellen und fachlichen Fortbildung trägt das Erzbischöfliche Ordinariat.
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8.10 Zusammenarbeit

( 1 ) Der Ständige Diakon in der Gemeindeseelsorge ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Einsatzgebietes verpflichtet.
( 2 ) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Priestern, Diakonen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst innerhalb desselben Einsatzgebietes erfolgt unter Berücksichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, der festgelegten Aufgabenbereiche sowie des für das Einsatzgebiet maßgeblichen Pastoralkonzeptes nach Absprache mit den Betroffenen durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
( 3 ) An den Dienstbesprechungen der im pastoralen Dienst der Pfarrei Tätigen nimmt der Ständige Diakon in der Gemeindeseelsorge teil. Dienstbesprechungen sollen – wenigstens von Zeit zu Zeit – so festgesetzt werden, dass der Ständige Diakon mit Zivilberuf außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeit teilnehmen kann.
( 4 ) Ständige Diakone in der Gemeindeseelsorge sind Mitglieder kraft Amtes des Pfarrgemeinderates der Kirchengemeinde, für die sie einen Seelsorgsauftrag haben. Die Mitgliedschaft in anderen Gremien der kirchlichen Mitverantwortung regeln die dortigen Satzungen (vgl. etwa Statut für die Dekanate im Erzbistum Freiburg).
( 5 ) Der Ständige Diakon soll auch über sein Einsatzgebiet hinaus Bereitschaft zur Kooperation zeigen. Er soll – entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten – Mit- und Aushilfen in anderen Pfarreien oder in anderen, auch überpfarrlichen Bereichen übernehmen, soweit das mit der Aufgabe eines Ständigen Diakons vereinbar ist.
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8.11 Beschwerden, Konfliktlösung

( 1 ) Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden. Ist eine einvernehmliche Klärung nicht möglich, steht es dem Ständigen Diakon zu, den Dekan, den Bischöflichen Beauftragten, den Leiter des Referats Ständiger Diakonat des Instituts für Pastorale Bildung oder den Diözesansprecher um Vermittlung zu bitten. In Konfliktfällen, die auf diesem Weg nicht beizulegen sind, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach Anhörung der Beteiligten.
( 2 ) Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, werden diesem mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, wird auch die Stellungnahme des betroffenen Ständigen Diakons beigefügt.
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9. Bezüge und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone

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9.1 Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis der hauptberuflichen Ständigen Diakone richtet sich nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder nach den Bestimmungen der Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO). Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
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9.1.1 Anstellung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen
( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält Bezüge in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Hauptberufliche Ständige Diakone mit abgeschlossenem theologischen Hochschulstudium und Zweiter Dienstprüfung werden in BesGr. A 13 eingestuft. Nach achtjähriger Tätigkeit in BesGr. A 13 kann eine Einstufung in BesGr. A 14 erfolgen. Bei hauptberuflichen Ständigen Diakonen mit einer nicht theologischen, jedoch für den Dienst des Ständigen Diakons förderlichen Hochschulausbildung erfolgt zunächst eine Einstufung in BesGr. A 12, nach drei Jahren in BesGr. A 13. Nach weiteren fünf Jahren kann eine Einstufung in BesGr. A 14 erfolgen.
( 3 ) Hauptberufliche Ständige Diakone mit einer anderen als der in Absatz 2 genannten, jedoch für den Dienst des Ständigen Diakons förderlichen Berufsausbildung (z. B. als Gemeindereferent, Sozialarbeiter) werden in BesGr. A 10 eingestuft. Nach vierjähriger Tätigkeit in BesGr. A 10 erfolgt eine Einstufung in BesGr. A 11, nach weiteren sechs Dienstjahren kann eine Einstufung in BesGr. A 12 erfolgen.
( 4 ) Hauptberufliche Ständige Diakone, auf die die Absätze 2 und 3 nicht zutreffen, werden unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung bzw. ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit in BesGr. A 9 oder in BesGr. A 10 eingestuft. Nach fünfjähriger Tätigkeit in BesGr. A 9 (A 10) kann eine Einstufung in BesGr. A 10 (A 11) erfolgen. Hauptberufliche Diakone, die zuerst in BesGr. A 9 eingestuft werden, können sieben Dienstjahre nach der Einstufung in BesGr. A 10 in BesGr. A 11 eingestuft werden.
( 5 ) Auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Wartezeiten sowie das Besoldungsdienstalter können Dienstzeiten in einem pastoralen oder anderen Beruf, dessen Ausbildung für den Dienst des Ständigen Diakons förderlich ist, angerechnet werden.
( 6 ) Zusammen mit seiner Ernennung wird dem hauptberuflichen Ständigen Diakon die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung (bei verminderter Erwerbsfähigkeit, bei Dienstunfall, im Alter) sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet.
( 7 ) Für die Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
( 8 ) Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelten die Zeiten der Tätigkeit als hauptberuflicher Ständiger Diakon. Die Mindestzeit der Ausbildung zum hauptberuflichen Ständigen Diakon wird berücksichtigt, soweit es sich nicht um eine berufsbegleitende Ausbildung gehandelt hat. Dienstzeiten in einem pastoralen oder anderen Beruf, dessen Ausübung für den Dienst des Ständigen Diakons förderlich ist, können berücksichtigt werden.
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9.1.2 Angestelltenverhältnis
( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält Vergütung in Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO) in ihrer jeweiligen Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Hauptberufliche Ständige Diakone mit abgeschlossenem theologischen Hochschulstudium und Zweiter Dienstprüfung werden in Vergütungsgruppe IIa BAT eingestuft. Nach achtjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IIa BAT kann eine Einstufung in Vergütungsgruppe Ib BAT erfolgen. Bei hauptberuflichen Ständigen Diakonen mit einer nicht theologischen, jedoch für den Dienst des Ständigen Diakons förderlichen Hochschulausbildung erfolgt zunächst eine Einstufung in Vergütungsgruppe III BAT, nach drei Jahren in Vergütungsgruppe Ila BAT. Nach weiteren fünf Jahren kann eine Einstufung in Vergütungsgruppe Ib BAT erfolgen.
( 3 ) Hauptberufliche Ständige Diakone mit einer anderen als der in Absatz 2 genannten, jedoch für den Dienst des Ständigen Diakons förderlichen Berufsausbildung (z. B. als Gemeindereferent, Sozialarbeiter) werden in Vergütungsgruppe IVb BAT eingestuft. Nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IVb BAT erfolgt eine Einstufung in Vergütungsgruppe IVa BAT, nach weiteren sechs Dienstjahren kann eine Einstufung in Vergütungsgruppe III BAT erfolgen.
( 4 ) Hauptberufliche Ständige Diakone, auf die die Absätze 2 und 3 nicht zutreffen, werden unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung bzw. ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vb BAT oder in Vergütungsgruppe IVb BAT eingestuft. Nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vb BAT (IVb BAT) kann eine Einstufung in Vergütungsgruppe IVb BAT (IVa BAT) erfolgen. Hauptberufliche Diakone, die zuerst in Vergütungsgruppe Vb BAT eingestuft werden, können sieben Dienstjahre nach der Einstufung in Vergütungsgruppe IVb BAT in Vergütungsgruppe IVa BAT eingestuft werden.
( 5 ) Auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Wartezeiten sowie das Vergütungslebensalter können Dienstzeiten in einem pastoralen oder anderen Beruf, dessen Ausübung für den Dienst des Ständigen Diakons förderlich ist, angerechnet werden.
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9.2 Beauftragung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon, der nach Ziffer 9.1.1 besoldet wird, erhält seine Bezüge bis zur Zurruhesetzung.
( 2 ) Bleibt ein hauptberuflicher Ständiger Diakon, der seine Bezüge nach Ziffer 9.1.2 erhält, nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hauptberuflich im Dienst (siehe Ziffer 7.6 Abs. 4), hat er die gesetzliche Altersrente zu beantragen. Für seinen Dienst in der Erzdiözese erhält er eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen seinen zuletzt bezahlten Aktivbezügen und seiner Rente.
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9.3 Eingruppierung/Einstufung
während der Ausbildung zum hauptberuflichen Diakonat

Die Eingruppierung/Einstufung des Ständigen Diakons, der an der Ausbildung zum hauptberuflichen Diakonat teilnimmt (siehe Ziffer 4.3.3), erfolgt unter Berücksichtigung seiner bisherigen Berufsausbildung bzw. seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Es ist höchstens eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vb BAT bzw. eine Einstufung in BesGr. A 9 möglich. Zusätzlich kann, wenn dies wegen des bisherigen Einkommens erforderlich ist, eine Zulage gezahlt werden. Diese Zulage wird durch alle Erhöhungen der Vergütung aufgezehrt, mit Ausnahme von Änderungen, die auf eine allgemeine Erhöhung der Vergütungstabelle zurückzuführen sind; diese werden nur zu einem Drittel auf die Zulage angerechnet. Nach der Ernennung zum hauptberuflichen Ständigen Diakon gilt Ziffer 9.1.
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9.4 Beihilfe

( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon, der nach Ziffer 9.1.1 besoldet wird, erhält Beihilfe im Krankheits-, Geburts- und Todesfall gemäß der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. Dezember 1995 (ABl. 1996, S. 321) in ihrer jeweiligen Fassung.
( 2 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon, der nach Ziffer 9.1.2 vergütet wird, erhält Beihilfe gemäß §§ 26 und 27 der Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO) in ihrer jeweiligen Fassung.
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9.5 Zeitzuschläge

Hauptberufliche Ständige Diakone erhalten keine Zeitzuschläge.
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Teil III: Schlussbestimmungen

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10. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

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1 ↑ Siehe Lumen Gentium 8; vgl. Sacrosanctum Concilium 5
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2 ↑ Vgl. Gaudium et Spes 88
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3 ↑ Vgl. Ad Gentes 16, can. 1008 f CIC
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4 ↑ Vgl. Ad Pascendum
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5 ↑ Vgl. Lumen Gentium 20
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6 ↑ Vgl. Sacrum Diaconatus Ordinem 23
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7 ↑ Vgl. Sacrum Diaconatus Ordinem 23
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8 ↑ Siehe Lumen Gentium 29
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9 ↑ Amtliche Fußnote: Gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 276 § 2 n 3 CIC sind Laudes und Vesper verpflichtend.