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§ 2
§ 3
Ordnung über die Vergütung von Subsidiaren und Seelsorgsaushilfen (SubSeO)
vom 11. November 2020
(ABl. 2020, S. 457), geändert am 20. September 2022 (ABl. 2022, S. 270)
1 Auf vielfache Weise bringen sich Priester, die nicht im aktiven Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen, mit ihrem Dienst in den Pfarreien unserer Erzdiözese ein. 2 Die bisherigen Regelungen, wie solche Dienste vergütet werden können, bedurften – nicht zuletzt aus sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gründen – einer Überarbeitung. 3 Mit dieser Neuregelung wird einerseits der Maßgabe Rechnung getragen, dass es erwünscht ist, dass auch Priester, die nicht im aktiven Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen, sich durch die Feier der Eucharistie, die Spendung des Bußsakraments und der übrigen Sakramente und durch andere pastorale Dienste in die Seelsorge einbringen und so „Verwalter der Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind“ (can. 276 § 1 CIC), andererseits eine Vergütung angezeigt ist, die ihnen – neben der Sustentation aufgrund von Ruhestandsbezügen einer Diözese oder der Gewährung des Lebensunterhalts durch eine Ordensgemeinschaft – hilft, ihr Leben zu gestalten (can. 281 § 1 CIC).
4 Auf dieser Grundlage erlasse ich hiermit nach Anhörung des Priesterrates zur Regelung der Vergütung von Subsidiaren und Seelsorgsaushilfen in der Erzdiözese Freiburg folgende Ordnung.
####§ 1
Subsidiare
(
1
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1 Dekane und Leitende Pfarrer haben die Möglichkeit, beim Erzbischöflichen Ordinariat für einen in ihrem Sprengel wohnenden Ruhestandsgeistlichen der Erzdiözese Freiburg oder einer anderen Diözese die Ernennung zum Subsidiar zu beantragen. 2 Von einem Subsidiar wird die Mitarbeit in der Seelsorge im Umfang von durchschnittlich fünf Wochenstunden erwartet.
(
2
)
1 Die Entscheidung über die Ernennung zum Subsidiar trifft das Erzbischöfliche Ordinariat. 2 Die Ernennung wird für Priester, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf fünf Jahre ausgesprochen, nach Vollendung des 75. Lebensjahres auf zwei Jahre. 3 Wiederernennung ist möglich.
(
3
)
1 Die Subsidiarsvergütung beträgt 300 € monatlich. 2 Neben der Vergütung kann vom Subsidiar die Fahrtkostenerstattung für Dienstfahrten im Rahmen der Subsidiarstätigkeit durch die Reisekostenstelle des Erzbischöflichen Ordinariats beantragt werden.
####§ 2
Seelsorgsaushilfen
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1
)
1 Priester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, erhalten für Seelsorgsaushilfen keine zusätzlichen Zahlungen. 2 Für Ruhestandspriester ist grundsätzlich die Ernennung zum Subsidiar zu prüfen.
(
2
)
Bei Ordenspriestern, die regelmäßig Seelsorgsaushilfen in der Erzdiözese wahrnehmen, wird die Aushilfstätigkeit in der Regel bei der Berechnung des Gestellungsgeldes für die Ordensgemeinschaft berücksichtigt.
(
3
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Für Priester anderer Diözesen, die in der Erzdiözese Freiburg nicht zum Subsidiar ernannt sind, für Ferienvertretungen durch ausländische Geistliche und für längerfristige Krankheits-, Kur- und Vakanzvertretungen gelten Sonderregelungen, die vom Erzbischöflichen Ordinariat im Einzelfall mitgeteilt werden.
(
4
)
Die Fahrtkostenerstattung für Dienstfahren kann von Seelsorgsaushilfen bei der Reisekostenstelle des Erzbischöflichen Ordinariats beantragt werden.
####§ 3
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung über die Vergütung von Subsidiaren und Seelsorgsaushilfen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Der Erlass des Erzbischöflichen Ordinariats „Neue Richtsätze für die Vergütung von Seelsorgsaushilfen“ vom 29. Januar 1990 (ABl. S. 309), zuletzt geändert am 14. August 2001 (ABl. S. 95) wird hiermit aufgehoben.
Freiburg im Breisgau, den 11. November 2020
Erzbischof Stephan Burger