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Erzbistum Freiburg

Nr. 21Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 7. Oktober 2021

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 7. Oktober 2021 per Videokonferenz folgende Beschlüsse gefasst:
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Abschnitt 1: Beschlüsse über Änderungen in den AVR

A. Angleichung der Weihnachtszuwendung
  1. In Anmerkung 2 zu Abschnitt XIV der Anlage 1 AVR („Für das Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie für den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, soweit es zu den (Erz-)Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg gehört …“) wird der Wert 57,50 v. H. ab dem 1. Januar 2022 durch den Wert 73,50 v. H. ersetzt.
  2. Ab dem 1. Januar 2023 werden die beiden Anmerkungen 2, die die RK Ost betreffen („Für das Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie für den Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, soweit es zu den (Erz-)Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg gehört …“; „Für das Gebiet der Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein sowie für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, …“), durch eine neue Anmerkung 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt:
    „(RK Ost)
    Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Absatz d Unterabsatz 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung ab dem 1. Januar 2023 77,51 v. H. Für die Berechnung ist auf die Tabellen des Tarifgebiets West der Regionalkommission Ost abzustellen.“
  3. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2021 in Kraft.
B. Anlage 7 zu den AVR
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I. Änderungen in der Anlage 7 zu den AVR

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Die Anlage 7 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse

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Teil I. Allgemeiner Teil

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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Diese Anlage gilt für Schüler, Auszubildende, Praktikanten nach abgelegtem Examen und Studenten*. Für die besonderen Regelungen finden die einschlägigen Abschnitte des Teils II. der Anlage 7 ergänzend Anwendung.
( 2 ) Soweit in den AVR nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
* Nachfolgend einheitlich als Auszubildende bezeichnet.
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§ 2 Ausbildungsvertrag

( 1 ) Die Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung schließt mit dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. Zum Ausbildungsvertrag wird von der Einrichtung der mit der Schule abgestimmte Ausbildungsplan nachgewiesen. Der Ausbildungsvertrag muss neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens enthalten Angaben über
  1. die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
  2. Beginn und Dauer der Ausbildung,
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. Dauer der Probezeit,
  5. Verpflichtung des Auszubildenden zur Teilnahme an der theoretischen Ausbildung,
  6. Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes,
  7. Dauer des Urlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. die Geltung der AVR Caritas sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Dienstvereinbarungen.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 3 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Der Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach dem jeweiligen Abschnitt in Teil II. der Anlage 7.
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 entsprechend. Soweit nicht besonders geregelt gelten für die Zulagen und Zuschläge sowie Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte die Regelungen, die bei dem Träger der praktischen Ausbildung für den Mitarbeiter in dem Beruf gelten, zu dem die Ausbildung erfolgt, entsprechend. Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt 30 v. H. des Stundenentgeltes.
( 3 ) Auszubildende erhalten entweder eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 bis 9 der Anlage 14 oder eine Jahressonderzahlung nach § 16 der Anlage 31.
( 4 ) Bei der Anwendung dieser Anlage oder anderer Anlagen auf der Grundlage dieser Anlage gilt als Stundenentgelt der auf die Stunde entfallende Anteil der jeweiligen Ausbildungsvergütung. Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.
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§ 4 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die beim Träger der praktischen Ausbildung in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
( 2 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
( 3 ) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
( 4 ) Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.
( 5 ) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Auszubildende auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.
( 6 ) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
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§ 5 Sonstige Ausbildungsbedingungen

( 1 ) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind.
( 2 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Auszubildende
  1. die Zulagen nach Abschnitt VIII Absatz e der Anlage 1 und die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 31 bzw. Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 32 zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach den für in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebenden Vorschriften zu drei Vierteln.
( 3 ) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. Kann der Auszubildende während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus.
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§ 6 Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Auszubildende haben auf Verlangen des Trägers der praktischen Ausbildung vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes nachzuweisen, soweit sich der Träger der praktischen Ausbildung und Auszubildender nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
( 2 ) Der Träger der praktischen Ausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich Träger der praktischen Ausbildung und Auszubildender nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
( 3 ) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Antrag des Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der praktischen Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Auszubildenden bekanntzugeben.
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§ 7 Schweigepflicht

( 1 ) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Trägers der praktischen Ausbildung.
( 2 ) Ohne Genehmigung des Trägers der praktischen Ausbildung darf der Auszubildende
  1. von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen,
  2. von chemischen Stoffen oder Werkstoffen,
  3. von Herstellungsverfahren oder
  4. von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern
zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.
( 3 ) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Trägers der praktischen Ausbildung Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Einrichtung herauszugeben.
( 4 ) Der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 8 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten

Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a) werden bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§ 9 Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass der Auszubildende nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§ 10 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihm während des Erholungsurlaubs zusteht. Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der praktischen Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der praktischen Ausbildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Auszubildende nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen Beitragsanteile des Auszubildenden zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen des Sozialleistungsträgers gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Im Übrigen gelten Abschnitt XII Absatz a Unterabsatz 2 der Anlage 1 (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XIIb der Anlage 1 (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
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§ 11 Urlaub

Der Auszubildende erhält Urlaub gemäß der Anlage 14, soweit nicht eine für den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht. Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit der beruflichen Schule bzw. Hochschule zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
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§ 12 Freistellung vor der Prüfung

Dem Auszubildenden ist vor der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Abschlussprüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage. Dem Auszubildenden ist für diese Freistellung zur Prüfungsvorbereitung sowie zu der Freistellung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
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§ 13 Ausbildungsmittel

Der Träger der Ausbildung hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen (Zwischenprüfungen und Abschlussprüfung) erforderlich sind.
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§ 14 Schutzkleidung

Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der praktischen Ausbildung tätigen Beschäftigten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Auszubildenden ausgebildet werden.
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§ 15 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Während des Zeitraumes der Verlängerung wird das Entgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes gezahlt. Das Ausbildungsverhältnis endet im Falle des endgültigen Nichtbestehens spätestens mit der das Ausbildungsverhältnis abschließenden Prüfung.
( 2 ) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
( 3 ) Nach der Probezeit (§ 7 Absatz 4 AT) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 16 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

( 1 ) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat der Auszubildende schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten. Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, den Auszubildenden nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er ihm dies drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 17 Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Soweit in dieser Anlage für Auszubildende keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden die AVR entsprechend Anwendung.
( 2 ) Die Ausbildungszeit des Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.
( 3 ) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an ihre jeweilige Ausbildung von ihrem Träger der praktischen Ausbildung in ein Dienstverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung oder eine Weihnachtszuwendung haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung oder Weihnachtszuwendung aus dem Dienstverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung oder Weihnachtszuwendung aus dem Ausbildungsverhältnis.
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Teil II. Besonderer Teil

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A. Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann

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§ 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die eine Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegfachmann im Sinne des Gesetzes über die Pflegeberufe vom 17. Juli 2017 (Pflegeberufegesetz – PflBG) absolvieren.
( 2 ) Der Auszubildende muss die Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 11 PflBG erfüllen. Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen dem Dienstgeber als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 8 PflBG und dem Auszubildenden zu schließen. Der Ausbildungsvertrag muss die Angaben nach § 2 des Teils I. der Anlage 7 sowie den Mindestinhalt nach § 16 Absatz 2 PflBG enthalten.
( 3 ) Soweit in Anlage 7 und in gesetzlichen Regelungen für den Auszubildenden keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften entsprechend Anwendung, die jeweils für die beim Träger der praktischen Ausbildung in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind.
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§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit drei Jahre. In Teilzeit beträgt die Ausbildungsdauer höchstens fünf Jahre. Sie kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen im Sinne des § 12 PflBG um bis zu zwei Drittel verkürzt werden.
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§ 3 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt:
ab 1. April 2021
im ersten Ausbildungsjahr
1.165,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.227,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.328,38 Euro
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.190,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.252,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.353,38 Euro.
Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt vier Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr jeweils 16 Monate. Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt fünf Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr jeweils 20 Monate.
( 2 ) Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3 des Abschnittes A des Teils II. der Anlage 7, wird zur Bestimmung des Ausbildungsjahres nach Absatz 1 die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. Wird die Ausbildungszeit gemäß § 21 Absatz 2 PflBG verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe, dass nach dem dritten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.
( 3 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abhängig davon, in welcher Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum die Ausbildung absolviert, die Werte der Anlagen 31 oder 32 zugrunde gelegt werden, abgesehen der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1.
( 4 ) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
( 5 ) Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v. H.
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§ 4 Beendigung der Ausbildung

( 1 ) Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Buchstabe a des Teils I. der Anlage 7 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
( 2 ) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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B. Ausbildung zum Anästhesietechnischen, zum
Operationstechnischen Assistenten oder zum Notfallsanitäter

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§ 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die eine Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zur Operationstechnischen Assistentin nach dem Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G) vom 14. Dezember 2019 sowie für Auszubildende, die eine Ausbildung zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (NotSanG) absolvieren. Hierunter fallen auch Auszubildende, die bis zum 31. Dezember 2021 eine Ausbildung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) begonnen haben.
( 2 ) Voraussetzung der Anwendung ist, dass die Einrichtung der praktischen Ausbildung oder die mit ihr in Trägerschaft verbundene Schule Ausbildungsträger ist. Ist die Schule Ausbildungsträger, gilt sie für die Anwendung der Regelungen dieser Anlage zusammen mit der mit ihr in Trägerschaft verbundene Einrichtung der praktischen Ausbildung als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 des Teils I. der Anlage 7.
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§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit drei Jahre. In Teilzeit beträgt die Ausbildungsdauer höchstens fünf Jahre. Sie kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen um bis zu zwei Drittel verkürzt werden.
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§ 3 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt:
ab 1. April 2021
im ersten Ausbildungsjahr
1.165,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.227,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.328,38 Euro
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.190,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.252,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.353,38 Euro.
Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt vier Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr jeweils 16 Monate. Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt fünf Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr jeweils 20 Monate.
( 2 ) Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3 des Abschnittes B des Teils II. der Anlage 7, wird zur Bestimmung des Ausbildungsjahres nach Absatz 1 die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. Wird die Ausbildungszeit verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe, dass nach dem dritten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.
( 3 ) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
( 4 ) Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v. H.
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§ 4 Beendigung der Ausbildung

Bei einer Kündigung durch die Einrichtung der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Schule herzustellen. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Buchstabe a des Teils I. der Anlage 7 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
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C. Ausbildung zum Pflegehelfer und zum Pflegeassistent

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§ 1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die eine nach Landesrecht geregelte Ausbildung zum Pflegehelfer oder zum Pflegeassistent absolvieren.
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§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. In Teilzeitform beträgt die Ausbildungsdauer vorbehaltlich anderer landesrechtlicher Regelung höchstens das Zweifache der Ausbildungsdauer in Vollzeitform. Die landesrechtlich vorgesehene Regeldauer kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen im landesrechtlich zulässigen Rahmen verkürzt werden.
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§ 3 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt:
ab 1. April 2021
im ersten Ausbildungsjahr
1.089,91 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.147,21 Euro
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.114,91 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.173,21 Euro.
Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt drei Jahre beträgt abweichend von Satz 2 das Ausbildungsjahr 18 Monate, bei insgesamt über vier Jahre 24 Monate.
( 2 ) Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3 des Abschnittes C des Teils II. der Anlage 7, wird zur Bestimmung des Ausbildungsjahres nach Absatz 1 die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. Wird die Ausbildungszeit verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe, dass nach dem zweiten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.
( 3 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Werte der Anlage 31 zugrunde gelegt werden, abgesehen der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1.
( 4 ) Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v. H.
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§ 4 Anzuwendende Regelungen

Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnittes A des Teils II. der Anlage 7 entsprechende Anwendung, soweit hier dazu nichts geregelt ist.
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D. Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher
und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen

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§ 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden sowie für Auszubildende in den Gesundheitsberufen Diätassistent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut, deren praktische Ausbildung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Absatz 1 AT) erfolgt, die entweder vom selben Träger wie die die theoretische Ausbildung erbringende Schule getragen ist oder die eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Schule getroffen hat.
( 2 ) Den Gesundheitsberufen im Sinne des Absatzes 1 liegen folgende Vorschriften zu Grunde:

Ausbildungen
Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung
1.
Orthoptisten
Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)
2.
Logopäden
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892)
3.
  1. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
  2. Medizinisch-technische Radiologieassistenten
  3. Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922)
4.
Ergotherapeuten
Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246)
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731)
5.
Physiotherapeuten
Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786)
6.
Diätassistenten
Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088)
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§ 2 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt für Auszubildende in den Gesundheitsberufen im Sinne dieses Abschnittes
ab 1. April 2021
im ersten Ausbildungsjahr
1.040,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.100,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.197,03 Euro
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.065,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.125,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.222,03 Euro.
Für Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen im Sinne dieses Abschnittes finden die Ausbildungsvergütungshöhen nach § 3 Absatz 3 des Abschnittes A des Teils II. der Anlage 7 Anwendung.
( 2 ) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
( 3 ) Auszubildende in einem Ausbildungsberuf, dessen Absolventen beim Träger der praktischen Ausbildung regelmäßig nach den Anlagen 2, 2d und 2e eingruppiert sind, erhalten eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 bis 9 der Anlage 14. Andere Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 5 des Abschnittes A des Teils II. der Anlage 7.
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§ 3 Anzuwendende Regelungen

Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnittes A des Teils II. der Anlage 7 entsprechende Anwendung, soweit hier dazu nichts geregelt ist.
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E. Auszubildende in der dualen Berufsausbildung

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§ 1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für betrieblich Auszubildende in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Absatz 1 AT) für die Dauer der Ausbildungszeit.
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§ 2 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt:
ab 1. April 2021
im ersten Ausbildungsjahr
1.043,26 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.093,20 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.139,02 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
1.202,59 Euro
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.068,26 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.118,20 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.164,02 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
1.227,59 Euro.
( 2 ) Wird aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein erfolgreicher Handelsschulabschluss oder eine andere Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe des Entgeltes der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 3 ) Hat der Auszubildende vor der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestanden, so erhält er, wenn er weiterbeschäftigt wird, von dem Tage an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die seiner Tätigkeit entsprechenden Bezüge nach den Bestimmungen der AVR.
( 4 ) Auszubildende erhalten eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 bis 9 der Anlage 14.
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F. Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

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§ 1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang abschließen. Voraussetzung dafür, dass dieser Abschnitt auf Auszubildende Anwendung findet, ist auch, dass die Auszubildenden in einem staatlich anerkannten beziehungsweise als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach den Abschnitten A, B, D oder E des Teils II. der Anlage 7 ausgebildet werden. Das ausbildungsintegrierte Studium verbindet auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages die Ausbildung in diesen Berufen mit einem Studium, das in einem vom Träger der praktischen Ausbildung vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. Es gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.
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§ 2 Ausbildungsvertrag und Kündigungsfristen

Die Form des Ausbildungsnachweises erfolgt nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7. Bei Auszubildenden mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A des Teils II. der Anlage 7 mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
  1. den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
  2. Verpflichtung der Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
  3. Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
  4. Hinweis auf die Rechte als Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO.
Unberührt bleiben weitere zwingende Anforderungen an den Inhalt des Ausbildungsvertrages in gesetzlichen Ausbildungsregelungen.
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§ 3 Nachweispflichten

( 1 ) Die Leistungsnachweise aus dem jeweiligen Ausbildungsteil sind Bestandteil der Personalakte der Auszubildenden. Hierzu haben die Auszubildenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses beziehungsweise nach den Berufs- oder Pflegeschulen unverzüglich nach Aushändigung dem Träger der praktischen Ausbildung vorzulegen.
( 2 ) Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 4 Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Auszubildenden richten sich während der fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung. Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der berufspraktischen Abschnitte beim Träger der praktischen Ausbildung nach den für die Mitarbeiter des Trägers der praktischen Ausbildung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils bei einem Dritten. In dem Ausbildungs- und Studienvertrag nach § 2 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 werden die berufspraktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
( 2 ) An Tagen, an denen Auszubildende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt.
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§ 5 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Auszubildende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage zusammensetzt. Das monatliche Entgelt beträgt für Auszubildende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach
  1. Abschnitt A und Abschnitt B sowie der praxisintegrierten Erzieherausbildung nach Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7
    ab 1. April 2021
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.165,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.227,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.328,38 Euro
    ab 1. April 2022
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.190,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.252,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.353,38 Euro

  2. nach Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7
    ab 1. April 2021
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.043,26 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.093,20 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.139,02 Euro
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.202,59 Euro
    ab 1. April 2022
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.068,26 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.118,20 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.164,02 Euro
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.227,59 Euro

  3. nach Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7 (betrieblich-schulische Gesundheitsberufe)
    ab 1. April 2021
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.040,24 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.100,30 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.197,03 Euro
    ab 1. April 2022
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.065,24 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.125,30 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.222,03 Euro.
Die monatliche Zulage beträgt 150,00 Euro. Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienanteile.
( 2 ) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Auszubildenden anstelle des Studienentgeltes nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Ausbildungsentgelt in Höhe von für Auszubildende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil
a)
nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
ab 1. April 2021:
1.490,00 Euro
ab 1. April 2022:
1.515,00 Euro
b)
nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b
ab 1. April 2021:
1.300,00 Euro
ab 1. April 2022:
1.325,00 Euro
c)
nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c
ab 1. April 2021:
1.360,00 Euro
ab 1. April 2022:
1.385,00 Euro.
( 3 ) Der Träger der praktischen Ausbildung übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
( 4 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgeltes nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 5 ) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des Abschnittes E des Teils II. der Anlage 7 die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
  1. im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
  2. auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Absatz 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.
( 6 ) Können Auszubildende bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach dem Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7 ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, erhalten die Auszubildenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die Auszubildenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b.
( 7 ) Für Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A oder Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7 beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde. Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A oder Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7 erhalten die Wechselschicht- und Schichtzulage nach den für in dem künftigen Beruf des Auszubildenden beschäftigten Mitarbeiter maßgebenden Vorschriften zu 75 v. H.
( 8 ) Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7 erhalten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jährlich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. § 13 Teil I. der Anlage 7 bleibt unberührt. Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen; er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig.
( 9 ) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
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§ 6 Zusatzurlaub

Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A oder Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
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§ 7 Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort (außerhalb der politischen Gemeinde) werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet soweit der durch § 2 SvEV festgelegte Rahmen nicht überschritten wird. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 erstattet. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
Anmerkung zu Absatz 1:
Als „notwendig“ sind im Allgemeinen diejenigen Kosten anzusehen, die entstehen, wenn dem Auszubildenden die tägliche Heimkehr nicht möglich bzw. unzumutbar (i. S. v. § 140 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 SGB III) ist. Diese notwendigen Kosten werden für die Gesamtdauer der Ausbildung an der auswärtigen Hochschule erstattet.
( 2 ) Bei Reisen von Auszubildenden mit einem Ausbildungsteil nach dem Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Studienentgelts nach § 5 Absatz 1 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 für das erste Studienjahr übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 1 Sätze 1 bis 4 erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
( 3 ) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Auszubildenden mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7, die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 1 erstattet.
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§ 8 Jahressonderzahlung

( 1 ) Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt A oder Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7 erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Studienentgeltes (§ 5 Absatz 1 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7).
( 2 ) Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7 erhalten eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 bis 9 der Anlage 14.
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§ 9 Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit.
( 2 ) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung (§ 15 des Teils I. der Anlage 7) oder
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
  3. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird.
( 3 ) Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Träger der praktischen Ausbildung beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen.
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§ 10 Zeugnis

Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Abschnittes F des Teils II. der Anlage 7 ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 11 Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Auszubildenden oder die ehemals Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung nach Beendigung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Dienstverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind sie verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Der vom Träger der praktischen Ausbildung bis zur Beendigung oder zum Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen Zulage nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7, dem Studienentgelt nach § 5 Absatz 2 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 und den Studiengebühren (§ 5 Absatz 3 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7), ist von den Auszubildenden oder den ehemals Auszubildenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Auszubildenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Träger der praktischen Ausbildung aus einem von den Auszubildenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Auszubildenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, beim Träger der praktischen Ausbildung im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Dienstverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Dienstverhältnis, das beim Träger der praktischen Ausbildung im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Auszubildenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
( 3 ) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Träger der praktischen Ausbildung absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach erfolgreicher Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein Dienstverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.
( 5 ) Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a oder b entfällt, wenn die Auszubildenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Dienstverhältnis entsprechend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Qualifikation übernommen werden und dieses für die nach Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht. Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Dienstverhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus einem vom Mitarbeiter zu vertretenden Grund endet. Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
( 6 ) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Auszubildenden oder die ehemals Auszubildenden eine besondere Härte bedeuten würde.
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§ 12 Befristung

Die Regelungen dieses Abschnittes sind befristet bis zum 31. Juli 2025.
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G. Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen

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§ 1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang abschließen. Das praxisintegrierte duale Studium verbindet fachtheoretische Studienabschnitte in einem vom Träger der praktischen Ausbildung vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule mit berufspraktischen Studienabschnitten beim Träger der praktischen Ausbildung oder einem von dem Träger der praktischen Ausbildung zu bestimmenden Dritten. Die berufspraktischen Studienabschnitte umfassen dabei mindestens ein Drittel der im Studienplan festgelegten Studienzeit. Soweit dies erfüllt ist, gelten Studiengänge, die neben dem Hochschulabschluss ohne zusätzliche berufspraktische Zeit eine staatliche Anerkennung nach den jeweiligen landes- oder bundesrechtlichen gesetzlichen Ausbildungsordnungen vermitteln, als praxisintegriertes duales Studium.
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§ 2 Entsprechende Anwendung des Abschnitts F des Teils II. der Anlage 7

Die Regelungen des Abschnittes F des Teils II. der Anlage 7 finden entsprechende Anwendung. Dabei gelten für die Auszubildenden in praxisintegrierten Studiengängen des Gesundheits- und Pflegewesens die im Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 vorgenommenen Verweise auf die Ausbildungsbedingungen des Abschnittes A und des Abschnittes B des Teils II. der Anlage 7, für Studiengänge der sozialen Arbeit diejenigen Verweise auf den Abschnitt D des Teils II. der Anlage 7 und für die übrigen Studiengänge auf den Abschnitt E des Teils II. der Anlage 7. Keine Anwendung finden diejenigen Regelungen des Abschnittes F des Teils II. der Anlage 7, die unmittelbar den Ausbildungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums regeln oder daraus rechtliche Folgen ableiten.
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§ 3 Studienvertrag

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Auszubildenden geschlossen. Er muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
  1. Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich der berufspraktischen Studienzeiten sowie der Teilnahmepflicht (Studienplan),
  2. Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, von Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen.
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§ 4 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung in einem praxisintegrierten dualen Studium
a)
im Gesundheits- und Pflegewesen sowie der sozialen Arbeit in Höhe von
ab 1. April 2021
im ersten Ausbildungsjahr
1.165,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.227,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.328,38 Euro
ab dem vierten Ausbildungsjahr
1.490,00 Euro
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.190,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.252,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.353,38 Euro
ab dem vierten Ausbildungsjahr
1.515,00 Euro
b)
in sonstigen Berufen
ab 1. April 2021
im ersten Ausbildungsjahr
1.043,26 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.093,20 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.139,02 Euro
ab dem vierten Ausbildungsjahr
1.300,00 Euro
ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr
1.068,26 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.118,20 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.164,02 Euro
ab dem vierten Ausbildungsjahr
1.325,00 Euro.
Auszubildende erhalten in den ersten drei Ausbildungsjahren zusätzlich eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage beträgt 100,00 Euro. Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienanteile.
( 2 ) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
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§ 5 Akademische Hebammenausbildung

( 1 ) Die akademische Hebammenausbildung nach dem Hebammengesetz (HebG) ist ein praxisintegriertes Studium im Gesundheits- und Pflegewesen im Sinne dieses Abschnittes.
( 2 ) Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung als Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung (§ 15 HebG) und dem Auszubildenden in Schriftform für die Dauer des Studiums geschlossen. Er enthält mindestens die nach § 28 Absatz 1 HebG erforderlichen Angaben.
( 3 ) Das Studium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester (§ 11 Absatz 1 HebG) und richtet sich nach landes- und hochschulrechtlichen Regelungen.
( 4 ) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters (§ 37 Absatz 1 HebG). Besteht der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 37 Absatz 2 HebG).
( 5 ) Für eine Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung auch während der Probezeit ist zuvor das Benehmen mit der Hochschule herzustellen.
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§ 6 Befristung

Die Regelungen dieses Abschnittes sind befristet bis zum 31. Juli 2025.
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H. Praktikum nach abgelegtem Examen oder Praktische Ausbildung
nach abgelegter theoretischer schulischer Teilprüfung

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§ 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Soweit nach den Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorgeschrieben ist, gilt für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten dieser Abschnitt. Dieser Abschnitt gilt auch für die Auszubildenden in solchen Ausbildungen, die im Rahmen einer in einen theoretischen schulischen Teil und einem berufspraktischen Teil für den nach einer den theoretischen Teil abschließenden Prüfung den berufspraktischen Teil bei einem Träger der praktischen Ausbildung absolvieren. Dieser Abschnitt gilt nicht für solche Ausbildungen, die eine staatliche Anerkennung nach einer praxisintegrierten Ausbildung oder einem praxisintegriertem dualen Studium im Sinne des Teils II. der Anlage 7 erhalten.
( 2 ) Mit Auszubildenden die unter diesen Abschnitt fallen, ist für die Ausbildungszeit eine Vereinbarung nach diesen Bestimmungen zu treffen. Eine hiervon abweichende Vertragsregelung ist grundsätzlich nicht möglich. Wird ein Auszubildender aufgrund der Personalsituation ausnahmsweise während des Praktikums bereits mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters betraut, so unterliegt er weiterhin den Vorschriften dieses Abschnitts. Diese Tätigkeit ist daher nicht auf die Dauer der Berufstätigkeit anzurechnen, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen für eine Höhergruppierung zurückgelegt sein muss. Für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters erhält der Auszubildende zu dem Entgelt gemäß dieses Abschnitts eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Entgelt und den Dienstbezügen der Eingangsgruppe des Berufes, zu dem der Praktikant ausgebildet wird.
( 3 ) Bis zu einer endgültigen Regelung ist dieser Abschnitt, soweit nicht ein praxisintegriertes duales Studium nach Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 gegeben ist, für die Absolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik weiterhin anzuwenden, soweit das Praktikum nach Beendigung des 6. Fachhochschulsemesters abgeleistet wird.
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§ 2 Ausbildungsvergütung

(1) Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt:
ab 1. April 2021
1.
Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
1.627,02 Euro
2.
Masseure und med. Bademeister/-innen
1.570,36 Euro
3.
Sozialarbeiter/-innen
1.851,21 Euro
4.
Sozialpädagog(inn)en
1.851,21 Euro
5.
Erzieher/-innen
1.627,02 Euro
6.
Kinderpfleger/-innen
1.570,36 Euro
7.
Altenpfleger/-innen
1.627,02 Euro
8.
Haus- und Familienpfleger/-innen
1.627,02 Euro
9.
Heilerziehungshelfer/-innen
1.570,36 Euro
10.
Heilerziehungspfleger/-innen
1.688,76 Euro
11.
Arbeitserzieher/-innen
1.688,76 Euro
ab 1. April 2022
1.
Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
1.652,02 Euro
2.
Masseure und med. Bademeister/-innen
1.595,36 Euro
3.
Sozialarbeiter/-innen
1.876,21 Euro
4.
Sozialpädagog(inn)en
1.876,21 Euro
5.
Erzieher/-innen
1.652,02 Euro
6.
Kinderpfleger/-innen
1.595,36 Euro
7.
Altenpfleger/-innen
1.652,02 Euro
8.
Haus- und Familienpfleger/-innen
1.652,02 Euro
9.
Heilerziehungshelfer/-innen
1.595,36 Euro
10.
Heilerziehungspfleger/-innen
1.713,76 Euro
11.
Arbeitserzieher/-innen
1.713,76 Euro.
( 2 ) Auf die Entgelte werden alle Zuschüsse und gewährten Stipendien in voller Höhe angerechnet.
( 3 ) Auszubildende im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in derselben Höhe, wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 angegeben ist, unter den dort genannten Bedingungen.
( 4 ) Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Absatz 1 Nummern 3 bis 7 und 9 bis 10 erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgeltes (§ 2 Absatz 1 Abschnitt H des Teils II. der Anlage 7).
( 5 ) Auszubildende mit einem Ausbildungsteil nach Absatz 1 Nummern 1, 2, 8 und 11 erhalten eine Weihnachtszuwendung nach Abschnitt XIV der Anlage 1 sowie ein Urlaubsgeld nach §§ 6 bis 9 der Anlage 14.
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I. Ausbildung zum Heilerziehungspfleger

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§ 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Auszubildende, die eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nach landesrechtlichen Regelungen absolvieren.
( 2 ) Die Ausbildung kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Abschnitt H des Teils II. der Anlage 7 Anwendung, soweit nicht durch die zuständige Regionalkommission eine Vergütung für die gesamte Dauer der Ausbildung festgesetzt ist. Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Abschnittes die Regelungen des Abschnittes A des Teils II. der Anlage 7 entsprechende Anwendung.
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§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeit drei Jahre. In Teilzeit beträgt die Ausbildungsdauer vorbehaltlich einer anderen landesgesetzlichen Regelung höchstens fünf Jahre. Sie kann durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen um bis zu zwei Drittel verkürzt werden, soweit keine andere landesgesetzliche Regelung besteht.
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§ 3 Ausbildungsvergütung

( 1 ) Die Regionalkommissionen setzen die Anwendung dieses Abschnittes fest. Sie setzen dabei fest, ob die Regelung für die praxisintegrierte Ausbildungsform oder die konsekutive Ausbildungsform für deren gesamte Dauer gilt. Die Festsetzung der Ausbildungsvergütung erfolgt nach Ausbildungsjahren einer Ausbildung in Vollzeit.
( 2 ) Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt vier Jahre beträgt bei der Anwendung der Regelung der Regionalkommission nach Absatz 1 abweichend das Ausbildungsjahr jeweils 16 Monate. Bei einer Ausbildung in Teilzeit über insgesamt fünf Jahre beträgt es abweichend jeweils 20 Monate.
( 3 ) Erfolgt eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung nach § 2 Satz 3 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7, wird zur Bestimmung des anzuwendenden Ausbildungsjahres der Festsetzung nach Absatz 1 die angerechnete Ausbildungszeit ebenfalls berücksichtigt. Wird die Ausbildungszeit gemäß landesgesetzlicher Regelung verlängert, erhält der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe, dass nach dem dritten Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung des dritten Ausbildungsjahres anzuwenden ist.
( 4 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abhängig davon, in welcher Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum die Ausbildung absolviert, die Werte der Anlagen 31, 32 oder 33 zugrunde gelegt werden, abgesehen von der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1.
( 5 ) Der Auszubildende erhält zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
( 6 ) Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 16 der Anlage 31. In Abweichung von § 16 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 31 beträgt der Bemessungssatz 90 v. H.
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§ 4 Sonstige Ausbildungsbedingungen

Zulagen, Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelt bestimmen sich abhängig davon, in welcher Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum die Ausbildung absolviert, in entsprechender Anwendung der Anlagen 31, 32 oder 33. Dabei gilt als Stundenentgelt der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 3 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen. Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt 30 v. H. des Stundenentgeltes.
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§ 5 Befristung der Regelung und Kompetenzübertragung

( 1 ) Die Regelungen dieses Abschnittes sind befristet bis zum 31. Juli 2025. Sie gelten für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse bis zu deren Beendigung fort.
( 2 ) Die Bundeskommission überträgt nach § 13 Absatz 6 AK-O befristet bis zum 31. Juli 2025 den Regionalkommissionen die Kompetenz zur Festsetzung der Anwendung dieses Abschnittes und der Ausbildungsvergütungen im Sinne der § 1 und § 3 Absatz 1 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7. Die von den Regionalkommissionen vorgenommenen Festsetzungen gelten nach dem 31. Juli 2025 für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse bis zu deren Beendigung fort. Soweit am 31. Juli 2021 bereits aufgrund bis dahin bestehender Kompetenzübertragung zur Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger Regelungen und Festsetzungen durch einzelne Regionalkommissionen vorgenommen wurden, gelten deren Regelungen bis zu einer neuerlichen Festsetzung fort, auch soweit sie von den Regelungen dieses Abschnittes abweichen.
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Teil III. Übergangsregelung

( 1 ) Für alle bis zum 31. Juli 2021 begonnenen Ausbildungsverhältnisse finden vorläufig die Regelungen der Anlage 7 in der Fassung vom 31. Juli 2021 Anwendung. Erst mit Beginn des nächsten Ausbildungsjahres, frühestens jedoch ab dem 1. April 2022, finden für das jeweilige Ausbildungsverhältnis die Regelungen der Anlage 7 in der Fassung ab dem 1. August 2021 Anwendung.
( 2 ) Für alle ab dem 1. August 2021 begonnenen Ausbildungsverhältnisse finden die Regelungen der Anlage 7 in der Fassung ab dem 1. August 2021 Anwendung.“
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II. Inkrafttreten und Befristung mittlerer Werte

Die Änderungen treten zum 1. August 2021 in Kraft.
Die in B.I. festgelegten Euro-Beträge für die Ausbildungsvergütungen und Ausbildungsentgelte sowie für die monatlichen Zulagen sind mittlere Werte und bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Die Beschlüsse werden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 1/2022 am 17. Februar 2022 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 15. Dezember 2021
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 22FFP2-Maskenpflicht

Erläuternde Hinweise zur Auslegung der Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV) vom 1. Dezember 2021 – Sechster Anwendungserlass
Die staatliche Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 12. Januar 2022 gültigen Fassung schreibt in § 3 Absatz 1 CoronaVO vor, dass
(1)
innerhalb geschlossener Räume
(2)
in der Warn- oder in den Alarmstufen
(3)
Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres
eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen müssen. Derzeit gilt in Baden-Württemberg Alarmstufe II. Diese Regelung gilt auch für die katholische Kirche und ihre Gottesdienste.
Die Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV) vom 1. Dezember 2021 – Sechster Anwendungserlass wendet das staatliche Recht auf die Liturgie an. In Ziffer I.7 InstrLitCoV ist ein Vorrang des staatlichen Rechtes formuliert. Daraus folgt:
1.
Solange eine Warn- oder Alarmstufe vorliegt, ist an den Stellen der InstrLitCoV (z. B.: I.5; III.3; III.4), die von „einer medizinischen Maske („OP-Maske“) oder einem Atemschutz (Standards FFP2, KN95, N95, KF94 oder KF99)“ handeln, zu lesen „eine Atemschutzmaske (Standards FFP2, KN95, N95, KF94 oder KF99)“; das heißt, dass die Alternative medizinische Maske wegfällt.
2.
Die staatliche Regelung zur FFP2-Maskenpflicht während einer Warn- oder Alarmstufe trifft nur Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres; für Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr genügt wie bisher eine medizinische Maske (§ 3 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Ziffer 3 CoronaVO); für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gibt es keine Maskenpflicht (§ 3 Absatz 2 Ziffer 3 CoronaVO).
3.
Von der staatlichen Regelung ausgenommen sind Arbeits- und Betriebsstätten (§ 3 Absatz 3 CoronaVO); hier gilt nach wie vor mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Bundesrecht, das nicht in jedem Fall eine Maske vorsieht. Um nicht zwischen „einfachen“ Gläubigen und Gläubigen, die unter den Geltungsbereich der vorgenannten Arbeitsschutzverordnung fallen (z. B. Zelebrant, Mesnerin), unterscheiden zu müssen, empfehlen wir auch für die letztgenannte Gruppe in der Liturgie den Gebrauch einer Atemschutz-Maske (Standard FFP2 oder vergleichbar).
4.
Die bisherigen Ausnahmen bleiben bestehen, insbesondere für den liturgischen Dienst oder für Personen, die durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes davon befreit sind.
5.
Für Gottesdienste im Freien ergibt sich keine Änderung zur bisherigen Rechtslage.

Nr. 23Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen
und Gottesdienstteilnehmer am 13. März 2022

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (13. März 2022) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Heiligen Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende). Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2022 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.

Nr. 24Amtsblatt der Erzdiözese – Inhaltsverzeichnis 2021

Das Inhaltsverzeichnis 2021 ist inzwischen fertig gestellt und abrufbar unter der Zugriffsadresse https://www.ebfr.de/amtsblatt. Auch wenn ab Januar 2022 die Aufbewahrungspflicht in den Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstigen entsprechenden Dienststellen aufgehoben wird, weisen wir auf die Verpflichtung hin, die gebundenen Jahrgänge einschließlich des Jahrgangs für das Jahr 2021 weiterhin aufzubewahren.

Personalmeldungen

Nr. 25Im Herrn verschieden

8. Januar:
Pfarrer i. R. Adam Boricic, Igersheim, † in Igersheim
14. Januar:
Studiendirektor i. R., Geistlicher Rat Gerhard Volkert, Karlsruhe, † in Karlsruhe
28. Januar:
Pfarrer i. R. Hugo Merkel, Forbach, † in Rastatt
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 3 - 1. Februar 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich