.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Statut für das Erzbischöfliche Seelsorgeamt
vom 6. April 2020
(ABl. 2020, S. 335)
1 Das Erzbischöfliche Seelsorgeamt dient der Verwirklichung pastoraler Aufgaben in der Erzdiözese Freiburg. 2 Es hat eine herausgehobene Bedeutung für die Umsetzung der Diözesanen Leitlinien „Christus und den Menschen nah“.
####§ 1
Aufgabe
(
1
)
1 Das Erzbischöfliche Seelsorgeamt ist eine unselbständige Einrichtung der Erzdiözese Freiburg. 2 Der Erzbischof bestimmt die Grundaufgaben des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes entsprechend der Diözesanen Leitlinien der Erzdiözese; er kann dem Erzbischöflichen Seelsorgeamt einzelne, zeitlich begrenzte Aufgaben zuweisen.
(
2
)
1 Das Erzbischöfliche Seelsorgeamt arbeitet mit Verbänden katholischer Gläubigen zusammen. 2 Dies geschieht auf Grundlage der zwischen der Erzdiözese und dem jeweiligen Verband vereinbarten Kooperation.
####§ 2
Leitung
(
1
)
1 Der Rektor/die Rektorin des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes wird vom Erzbischof ernannt. 2 Sie oder er vertritt das Erzbischöfliche Seelsorgeamt nach innen und außen. 3 Sie oder er ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
(
2
)
1 Im Einvernehmen mit dem Erzbischof trägt der Rektor/die Rektorin Verantwortung für
- die inhaltliche Schwerpunktsetzung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes,
- die Organisation des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
2 Die weiteren Aufgaben des Rektors/der Rektorin richten sich nach der Dienstordnung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
(
3
)
1 Dem Rektor/der Rektorin ist zur Wahrnehmung seiner/ihrer Leitungsaufgabe das Rektorat zugeordnet. 2 Dieses besteht aus dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des Rektors/der Rektorin und einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer. 3 Der Rektor/die Rektorin kann dem Rektorat weitere Mitarbeitende zuordnen.
####§ 3
Gliederung
(
1
)
1 Das Erzbischöfliche Seelsorgeamt ist in Abteilungen gegliedert, entsprechend der ihm übertragenen pastoralen Aufgaben. 2 Die Errichtung von Abteilungen obliegt dem Erzbischof.
(
2
)
Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleiterin bzw. einem Abteilungsleiter geleitet, die auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin vom Erzbischof ernannt werden.
(
3
)
1 Die Abteilungen sind in Referate gegliedert. 2 Diese können in Fach- bzw. Diözesanstellen sowie in Stabsstellen untergliedert sein. 3 Die Errichtung von Referaten und ihren Untergliederungen obliegt dem Rektor/der Rektorin. 4 Die Ernennung von Referatsleiterinnen/Referatsleitern bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
(
4
)
Die Aufgaben der Abteilungen und ihrer Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bestimmen sich nach der Dienstordnung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
####§ 4
Gremien der Mitverantwortung
(
1
)
1 Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bilden gemeinsam die Leitungskonferenz, der der Rektor/die Rektorin vorsitzt. 2 Der Rektor/die Rektorin beruft als weitere Mitglieder je eine Vertreterin/einen Vertreter der in der Erzdiözese Freiburg aktiven Katholischen Jugend- und Erwachsenenverbände. 3 Die Mitglieder der Leitungskonferenz können sich nicht vertreten lassen. 4 Die Leitungskonferenz unterstützt den Rektor/die Rektorin bei dessen/deren Aufgaben. 5 Näheres regelt die Dienstordnung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
(
2
)
Es findet ein jährliches Treffen der Leitungskonferenz mit dem Erzbischof statt.
(
3
)
1 Es findet eine jährliche Konferenz der Vorstände der im Erzbischöflichen Seelsorgeamt vertretenen Verbände statt (Verbändekonferenz), die der Rektor/die Rektorin einberuft und leitet. 2 Sie steht auch den Leitungen der katholischen Verbände offen, die nicht im Erzbischöflichen Seelsorgeamt vertreten sind.
(
4
)
Für die Dienstgemeinschaft des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes besteht eine Mitarbeitervertretung auf der Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg.
####§ 5
Haushaltsprüfung
Die Prüfung der Verwaltung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes erfolgt durch den Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg.
####§ 6
Inkrafttreten
1 Dieses Statut tritt am 6. April 2020 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Statut für das Erzbischöfliche Seelsorgeamt vom 15. Oktober 2007 (ABl. 2007 Nr. 148, S. 121) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 6. April 2020
Erzbischof Stephan Burger