Erzbistum Freiburg
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Statut für das Erzbischöfliche Seelsorgeamt

vom 6. April 2020

(ABl. 2020, S. 335)

1Das Erzbischöfliche Seelsorgeamt dient der Verwirklichung pastoraler Aufgaben in der Erzdiözese Freiburg. 2Es hat eine herausgehobene Bedeutung für die Umsetzung der Diözesanen Leitlinien „Christus und den Menschen nah“.
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§ 1
Aufgabe

(1) 1Das Erzbischöfliche Seelsorgeamt ist eine unselbständige Einrichtung der Erzdiözese Freiburg. 2Der Erzbischof bestimmt die Grundaufgaben des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes entsprechend der Diözesanen Leitlinien der Erzdiözese; er kann dem Erzbischöflichen Seelsorgeamt einzelne, zeitlich begrenzte Aufgaben zuweisen.
(2) 1Das Erzbischöfliche Seelsorgeamt arbeitet mit Verbänden katholischer Gläubigen zusammen. 2Dies geschieht auf Grundlage der zwischen der Erzdiözese und dem jeweiligen Verband vereinbarten Kooperation.
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§ 2
Leitung

(1) 1Der Rektor/die Rektorin des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes wird vom Erzbischof ernannt. 2Sie oder er vertritt das Erzbischöfliche Seelsorgeamt nach innen und außen. 3Sie oder er ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
(2) 1Im Einvernehmen mit dem Erzbischof trägt der Rektor/die Rektorin Verantwortung für
  1. die inhaltliche Schwerpunktsetzung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes,
  2. die Organisation des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
2Die weiteren Aufgaben des Rektors/der Rektorin richten sich nach der Dienstordnung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
(3) 1Dem Rektor/der Rektorin ist zur Wahrnehmung seiner/ihrer Leitungsaufgabe das Rektorat zugeordnet. 2Dieses besteht aus dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des Rektors/der Rektorin und einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer. 3Der Rektor/die Rektorin kann dem Rektorat weitere Mitarbeitende zuordnen.
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§ 3
Gliederung

(1) 1Das Erzbischöfliche Seelsorgeamt ist in Abteilungen gegliedert, entsprechend der ihm übertragenen pastoralen Aufgaben. 2Die Errichtung von Abteilungen obliegt dem Erzbischof.
(2) Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleiterin bzw. einem Abteilungsleiter geleitet, die auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin vom Erzbischof ernannt werden.
(3) 1Die Abteilungen sind in Referate gegliedert. 2Diese können in Fach- bzw. Diözesanstellen sowie in Stabsstellen untergliedert sein. 3Die Errichtung von Referaten und ihren Untergliederungen obliegt dem Rektor/der Rektorin. 4Die Ernennung von Referatsleiterinnen/Referatsleitern bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates.
(4) Die Aufgaben der Abteilungen und ihrer Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bestimmen sich nach der Dienstordnung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
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§ 4
Gremien der Mitverantwortung

(1) 1Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bilden gemeinsam die Leitungskonferenz, der der Rektor/die Rektorin vorsitzt. 2Der Rektor/die Rektorin beruft als weitere Mitglieder je eine Vertreterin/einen Vertreter der in der Erzdiözese Freiburg aktiven Katholischen Jugend- und Erwachsenenverbände. 3Die Mitglieder der Leitungskonferenz können sich nicht vertreten lassen. 4Die Leitungskonferenz unterstützt den Rektor/die Rektorin bei dessen/deren Aufgaben. 5Näheres regelt die Dienstordnung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes.
(2) Es findet ein jährliches Treffen der Leitungskonferenz mit dem Erzbischof statt.
(3) 1Es findet eine jährliche Konferenz der Vorstände der im Erzbischöflichen Seelsorgeamt vertretenen Verbände statt (Verbändekonferenz), die der Rektor/die Rektorin einberuft und leitet. 2Sie steht auch den Leitungen der katholischen Verbände offen, die nicht im Erzbischöflichen Seelsorgeamt vertreten sind.
(4) Für die Dienstgemeinschaft des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes besteht eine Mitarbeitervertretung auf der Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg.
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§ 5
Haushaltsprüfung

Die Prüfung der Verwaltung des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes erfolgt durch den Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg.
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§ 6
Inkrafttreten

1Dieses Statut tritt am 6. April 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Statut für das Erzbischöfliche Seelsorgeamt vom 15. Oktober 2007 (ABl. 2007 Nr. 148, S. 121) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 6. April 2020
Erzbischof Stephan Burger

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