Erzbistum Freiburg
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Artikel 2
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#Artikel 2
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Artikel 2
Redaktionelle Anpassung an die AVR ab 2027 des Beschlusses der
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Nr. 13Freiburg im Breisgau, den 6. Oktober 2026
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 469Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC (Geldstrafen als Sühnestrafen)
zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC (Geldstrafen als Sühnestrafen)
Das nachfolgende Allgemeine Dekret zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC wurde in der Herbstvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. bis 28. September 2023 beschlossen (vgl. Prot. Nr. 4) und in einer redaktionell überarbeiteten Fassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 26. Januar 2026 bestätigt (vgl. Prot. Nr. 4). Das Allgemeine Dekret wurde durch das Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe am 30. Juli 2026 rekognosziert (Prot. N° 794/2005). Die Promulgation gemäß § 16 Absatz 2 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz ist erfolgt. Das Allgemeine Dekret zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 in Kraft.
####Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC (Geldstrafen als Sühnestrafen)
zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC (Geldstrafen als Sühnestrafen)
Kommt der kirchliche Richter oder der Ordinarius in einem Urteil oder Dekret zu der moralischen Gewissheit, dass eine Straftat begangen wurde (cc. 1342 § 2, 1608 CIC), für die eine Geldstrafe bzw. eine Geldsumme nach c. 1336 § 2, n. 2 CIC oder der Entzug der gesamten kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon nach c. 1336 § 4, n. 5 angedroht ist, bemisst er die Höhe der zu verhängenden Strafe nach der Schwere der Straftat und des Verschuldens, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sowie nach folgenden Kriterien:
- Einem zu bestrafenden Kleriker kann ein Geldbetrag auferlegt werden. Dieser kann auch in Raten gezahlt oder als monatlicher Betrag von der Besoldung, vom Ruhegehalt oder der Aufwandsentschädigung des Täters einbehalten werden.
- Einem zu bestrafenden Kleriker kann Besoldung oder Ruhegehalt in einem administrativen Strafverfahren bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren bis zur Höhe des doppelten Regelsatzes der staatlicherseits festgesetzten Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Grundsicherung im Alter gekürzt werden. In einem administrativen Strafverfahren mit vorausgehendem Mandat des Apostolischen Stuhles oder in einem gerichtlichen Strafprozess kann diese Kürzung auch auf Dauer erfolgen.
- In schweren Fällen kann Besoldung oder Ruhegehalt in einem administrativen Strafverfahren bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren auf den einfachen Regelsatz der staatlicherseits festgesetzten Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Grundsicherung im Alter gekürzt werden. In einem administrativen Strafverfahren mit vorausgehendem Mandat des Apostolischen Stuhles oder in einem gerichtlichen Strafprozess kann diese Kürzung auch auf Dauer erfolgen.
- Von der Bestrafung unberührt bleiben zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers (und Dienstnehmers) sowie der ggf. bestehende Anspruch auf eine Dienstwohnung oder Wohnungszulage.
- Bei einem zu bestrafenden Laien sind neben dem kodikarischen Strafrecht insbesondere die Vorschriften des weltlichen Rechts sowie ggf. des kirchlichen Dienst- bzw. Arbeitsrechts zu beachten.
- Einem zu bestrafenden Angehörigen eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens kann nach Anhörung des Höheren Oberen ein zu zahlender Geldbetrag auferlegt werden, wenn andere in c. 1336 CIC benannte Strafen als nicht wirksam erachtet werden. Dabei sind etwaige dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Institut bzw. der Gesellschaft zu berücksichtigen.
- Hat der Täter nachweislich die Pflicht, für nahe Angehörige zu sorgen, ist darauf zu achten, dass diese keine Not leiden.
- Den Zweck, dem die Geldstrafe bzw. Geldsumme zugutekommt, legt der Richter bzw. der Ordinarius im Blick auf die kirchliche Sendung (c. 1254 § 2 CIC) fest, wobei er auch die Finanzierung von Präventionsmaßnahmen in Betracht ziehen kann.
- Von diesem Allgemeinen Dekret bleiben unberührt:
- disziplinarrechtliche Maßnahmen,
- die Verpflichtung des Täters, Schaden wiedergutzumachen.
Nr. 470Aufruf der deutschen Bischöfe
zum Diaspora-Sonntag 2026
zum Diaspora-Sonntag 2026
Liebe Geschwister im Glauben,
„Geht hinaus in die ganze Welt und verkündet das Evangelium der ganzen Schöpfung!“ (Mk 16,15). Dieser Sendungsauftrag Jesu gilt auch uns: Wir alle sind eingeladen, den christlichen Glauben in der heutigen Welt zu verkünden und zu bezeugen.
Das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken greift den Auftrag mit der diesjährigen Diaspora-Aktion auf. Sie steht unter dem Leitwort „Glauben bezeugen – Hoffnung teilen“. Denn dort, wo wir über den Glauben sprechen und solidarisch handeln, machen wir die christliche Hoffnung erfahrbar. Dies ist ein Grundanliegen des Bonifatiuswerkes, das katholische Gläubige in Minderheitensituationen unterstützt. So fördert das Hilfswerk jährlich mehr als 1.000 Projekte in Nordeuropa, im Baltikum und in den katholischen Diaspora-Regionen Deutschlands.
Wir bitten Sie zum Diaspora-Sonntag am 15. November 2026 herzlich um Ihr Gebet und Ihre Spende für die Arbeit des Bonifatiuswerkes.
Kollektenankündigung am Diasporasonntag, dem 15. November 2026
Die heutige Kollekte ist für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und dient der Unterstützung von kirchlichen Projekten in Nordeuropa, im Baltikum und in den katholischen Diaspora-Regionen Deutschlands. Bitte tragen Sie mit Ihrem Beitrag zur Kollekte dazu bei, dass die Kirche in der Diaspora die frohmachende Botschaft überzeugend verkünden kann. Herzlichen Dank!
Für das Erzbistum Freiburg |
Erzbischof Stephan Burger |
Es wird empfohlen, den Aufruf am 8. November 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Diasporasonntag, dem 15. November 2026 (und am Vorabend), ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt.
Hinweise zur Durchführung:
Am einmal jährlich stattfindenden „Diaspora-Sonntag“, dem dritten Sonntag im November, sammeln die Katholiken in den Gottesdiensten im Rahmen einer bundesweiten Kollekte für die Belange katholischer Christen, die in einer extremen Minderheitensituation ihren Glauben leben. In diesem Jahr findet der Diaspora-Sonntag bundesweit am 15. November statt. Dabei lautet das Motto der Diaspora-Aktion „Glauben bezeugen – Hoffnung teilen“.
Die Diaspora-Kollekte am 15. November ist die elementare Basis für dieses Wirken des Bonifatiuswerkes in der deutschen, nordeuropäischen sowie baltischen Diaspora. Dem Werk stehen keine öffentlichen Gelder zur Verfügung. Allein die solidarischen Spenden und Kollekten der katholischen Christen für das Bonifatiuswerk lassen gläubige und glaubenssuchende Menschen nicht alleine zurück.
- Am Samstag/Sonntag, den 7./8. November 2026 ist der Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag in allen Gottesdiensten in geeigneter Weise bekannt zu geben.
- Das Vorbereitungsmaterial (Plakate, Priester- bzw. Diaspora-Jahrheft, Informationsblätter, Opfertüten) wurden den Seelsorgeeinheiten und ihren Gemeinden schon vom Generalvorstand des Bonifatiuswerkes übersandt.
- Am Diaspora-Sonntag (Samstag/Sonntag, den 14./15. November 2026) selbst soll durch Gottesdienstgestaltung und Predigt unsere Mitverantwortung für die Kirche in der Minderheit gestärkt werden. Nützliche Hinweise zur Gestaltung des Gottesdienstes erhalten Sie von der Broschüre „Gottesdienst-Impulsheft“ sowie aus dem Diaspora-Jahrheft.
- Die Kollekte am Diaspora-Sonntag ist in allen Gottesdiensten zu halten, ohne durch andere Anliegen beeinträchtigt zu werden. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 12/2025). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
- Samstag/Sonntag, 21./22 November 2026
Bitte geben Sie das Kollektenergebnis bekannt und verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die ganze Gemeinde.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie auf
www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion.
www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion.
Bestellungen richten Sie bitte per Mail an bestellungen@bonifatiuswerk.de, telefonisch an 05251 2996-94 oder per Fax an 05251 2996-88.
Erzbischof
Nr. 471Gesetz zur Änderung des Statuts des Rechnungshofs
für die Erzdiözese Freiburg
####für die Erzdiözese Freiburg
Artikel 1
Änderung des Statuts des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg
Das Statut des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg vom 15. November 2016 (ABl. S. 459), zuletzt geändert am 27. November 2025 (ABl. S. 3257) wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Angaben „gem.“ und „in seiner jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Änderungsgesetz tritt am 7. Oktober 2026 in Kraft.
#Freiburg im Breisgau, den 14. September 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 472Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin
####Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin
Die Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin vom 30. November 2022 (ABl. S. 339), zuletzt geändert am 15. Januar 2025 (ABl. S. 82) wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen
Die Entgelttabelle in Ziffer I der Anlage 2 zur Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg findet in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend Anwendung.
Es entspricht dabei der
- Vergütungsgruppe 01 die Entgeltgruppe 5
- Vergütungsgruppe 02 die Entgeltgruppe 4
- Vergütungsgruppe 03 die Entgeltgruppe 3
- Vergütungsgruppe 04 die Entgeltgruppe 2
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
VG 01 | 3.073,97 | 3.301,87 | 3.430,99 | 3.553,66 | 3.652,34 | 3.720,25 |
VG 02 | 2.949,24 | 3.179,22 | 3.340,61 | 3.430,99 | 3.521,39 | 3.579,47 |
VG 03 | 2.915,57 | 3.140,47 | 3.205,03 | 3.308,32 | 3.392,25 | 3.463,27 |
VG 04 | 2.742,84 | 2.953,24 | 3.017,80 | 3.082,36 | 3.230,84 | 3.385,81“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 in Kraft.
#Freiburg im Breisgau, den 21. September 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 473Verordnung zur Änderung der Ordnung über die Nutzung Künstlicher Intelligenz in der Erzdiözese Freiburg
(KI-Nutzungsordnung)
####(KI-Nutzungsordnung)
Artikel 1
Änderung der Ordnung über die Nutzung Künstlicher Intelligenz in der Erzdiözese Freiburg
(KI-Nutzungsordnung)
Die Ordnung über die Nutzung Künstlicher Intelligenz in der Erzdiözese Freiburg (KI-Nutzungsordnung) vom 27. Februar 2026 (ABl. S. 199) wird wie folgt geändert:
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „sicherzustellen“ durch die Angabe „zu fördern“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungsverordnung tritt am 7. Oktober 2026 in Kraft.
#Freiburg im Breisgau, den 14. September 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 474Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
vom 25. Juni 2026
vom 25. Juni 2026
Die Unterkommission der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 25. Juni 2026 folgenden Beschluss gefasst, der unverändert ohne etwaige Korrekturen veröffentlicht wird:
#Redaktionelle Anpassung an die AVR ab 2027 des Beschlusses der
Unterkommission der Regionalkommission Mitte vom 25. Juni 2025
Antrag Nr. 01/2025/RK Mitte
Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts), Rhönweg 6, 66113 Saarbrücken
###Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts), Rhönweg 6, 66113 Saarbrücken
Die bisherigen Regelungen der AVR Caritas werden zum 1. Januar 2027 durch eine Neuregelung ersetzt. Daher sind redaktionelle Anpassungen an die AVR ab 2027 im Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Mitte vom 25. Juni 2025 notwendig. Im Übrigen gilt der Beschluss unverändert fort.
- Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR, ab 1. Januar 2027: die nach dem Anhang Entgeltordnung (mit Ausnahme des Abschnitts XXII Teil B), Anhang Ärztlicher Dienst oder Anlage 2 (Teil III Anhang Überleitung) AVR eingruppiert sind, der Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts), Rhönweg 6, 66113 Saarbrücken und der mit ihr verbundenen Unternehmen, namentlich der:
- cts Altenhilfe GmbH
- cts Jugendhilfe GmbH
- cts Reha GmbH
- cts Rehakliniken Baden-Württemberg GmbH
- cts-Schwestern v. Hl. Geist gGmbH
- cts-Schwestern v. Hl. Geist Altenhilfe gGmbH
- Die Antragstellerinnen treffen mit leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen wie die entsprechende Maßnahme in
Ziffer 1. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlage 21a AVR, ab 1. Januar 2027: Mitarbeiter nach Teil II Anhang Lehrkräfte sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsbedingungen vertraglich nicht nach Maßgabe der AVR geregelt sind (bspw. bei dienstvertraglicher Bezugnahme auf andere Tarifverträge wie TVöD oder BAT). - Scheiden Mitarbeiter/-innen während der Laufzeit des Beschlusses aufgrund von betriebsbedingten Gründen durch ordentliche Kündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung aus dem Dienstverhältnis aus oder gehen sie in Mutterschutz bzw. Elternzeit, sind ihnen spätestens mit dem letzten Monatsgehalt bzw. spätestens vor Antritt des Mutterschutzes oder der Elternzeit die nach Ziffern 1 bzw. 2 einbehaltenen Vergütungsbestandteile als Einmalzahlung vollständig auszuzahlen.
- Ausgenommen von den obigen Kürzungen sind Schüler, Auszubildende und Praktikanten.
- Von den Maßnahmen nach Ziffern 1 sind ebenfalls solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen, für die die Kürzung eine unbillige Härte darstellt. Die Dienstgeberinnen prüfen und entscheiden einvernehmlich mit der jeweils zuständigen Mitarbeitervertretung das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund eines Antrages der betroffenen Mitarbeiter.
- Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a Rahmen-MAVO und solcher, die zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes zwingend erforderlich sind – wird im Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis 31. Dezember 2029 verzichtet. Sind betriebsbedingte Kündigungen zwingend erforderlich, können sie nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Mitarbeitervertretung erfolgen. Der betroffenen Mitarbeiterin/dem betroffenen Mitarbeiter sind dann die jeweils einbehaltenen Vergütungsbestandteile ungemindert auszubezahlen. Die Auszahlung muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses dem/der Mitarbeiter/in zugeflossen sein.
- Die Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts) informiert die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung und den Wirtschaftsausschuss nach § 27 b Rahmen-MAVO während der Laufzeit dieses Beschlusses regelmäßig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Antragstellerinnen, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Unterkommission versteht darunter insbesondere, dass mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27 a Rahmen-MAVO, eine wenigstens textliche Unterrichtung erfolgt, welche auch die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt.
- Der Dienstgeber setzt sich dafür ein, dass zwei Mitarbeitervertretern/innen während der Laufzeit des Beschlusses ein Gaststatus im zuständigen Aufsichtsgremium der Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts) gewährt wird.
- Die Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts) und die Vinzentius Krankenhaus Landau GmbH stellen bei der Bistums-Koda Speyer einen Antrag, welcher Vergütungskürzungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vinzentius Krankenhaus Landau GmbH zum Inhalt hat, die der Höhe und Laufzeit nach den Maßnahmen gemäß Ziffer 1 dieses Beschlusses entsprechen, und wirken nach Kräften darauf hin, dass die Bistums-Koda Speyer einen dem Beschluss der Unterkommission entsprechenden Beschluss fasst.
- Der vorliegende Beschluss steht unter den nachfolgenden auflösenden Bedingungen:
- Eine ausgefertigte finale Fassung des Sanierungskonzepts nach dem Standard IDW S6 einschließlich des finalen Finanzierungskonzepts, basierend auf dem Entwurf des Sanierungskonzepts vom 18. Juni 2025, sowie die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzieren, namentlich der
- Pax Bank eG, Köln; eingetragene Genossenschaft,
- Vereinigte Volksbank Dudweiler; eingetragene Genossenschaft,
- DKM Darlehenskasse Münster; eingetragene Genossenschaft,
- Sparkasse Kraichgau; Anstalt des öffentlichen Rechts,
- SaarLB Saarbrücken; Anstalt des öffentlichen Rechts,
- SHS Strukturholding Saar GmbH bzw. der SBB Saarland Bau und Boden Projektgesellschaft mbH,
- cts - Schwestern v. Hl. Geist gGmbH sowie cts - Schwestern v. Hl. Geist Altenhilfe gGmbH,
- Über das Vermögen einer der Antragstellerinnen wird während der Laufzeit des Beschlusses ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt.
- Eine von diesem Beschluss betroffene Antragstellerin bzw. Einrichtung wird während der Laufzeit des Beschlusses von Schließung, Veräußerung oder einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB (mit Ausnahme ausschließlich konzerninterner Umstrukturierungen z.B. im Falle einer Ausgliederung einer Einrichtung in eine rechtlich eigenständige Gesellschaft) betroffen.
Im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung gem. Buchstabe a) entfällt die Anwendung der Maßnahmen nach Ziffer 1 dieses Beschlusses insgesamt. Im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung gem. Buchstabe b) entfällt die Anwendung der Maßnahmen nach Ziffer 1 dieses Beschlusses insgesamt, sofern Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts) betroffen ist, ansonsten in Bezug auf die jeweils betroffene Antragstellerin. Im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung gem. Buchstabe c) entfällt die Anwendung der Maßnahmen nach Ziffer 1 dieses Beschlusses in Bezug auf die jeweils betroffene Antragstellerin bzw. Einrichtung.Den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist sodann der nach Ziffer 1 einbehaltene Betrag mit der folgenden Monatsvergütung auszuzahlen. Die Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts), Rhönweg 6, 66113 Saarbrücken wird die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung sowie die jeweiligen Mitarbeitervertretungen der Antragstellerinnen über den Eintritt einer Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen. - Die Laufzeit des Beschlusses beginnt am 01. Juli 2025 und endet am 31. Dezember 2029.
- Der Beschluss tritt am 01. Juli 2025 in Kraft.
- Die redaktionellen Änderungen durch Beschluss vom 25. Juni 2026 treten ab 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 14. September 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 475Änderung der Satzung des Fördervereins
Katholische Sozialstation Franziskushaus e.V.
– in Liquidation – mit Sitz in Mannheim
Katholische Sozialstation Franziskushaus e.V.
– in Liquidation – mit Sitz in Mannheim
Die Liquidatoren des Fördervereins Katholische Sozialstation Franziskushaus e.V. – in Liquidation – haben im Mai 2025 aufgrund einer Auflage des Finanzamts eine Änderung der Satzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat der Satzungsänderung nachträglich am 6. August 2026 sein Einvernehmen erteilt. Auf Antrag vom 31. Juli 2026 und gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 15. Mai 2026 am 10. August 2026, Az.: J - 91.10/s-ma#1[1]2026/52082, genehmigt.
Nr. 476Änderung der Satzung des Caritas-Seniorenzentrums
St. Raphael e.V. mit Sitz in Titisee-Neustadt
St. Raphael e.V. mit Sitz in Titisee-Neustadt
Die Mitgliederversammlung des Caritas-Seniorenzentrums St. Raphael e.V. hat im Dezember 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat nachträglich am 23. Mai 2026 sein Einvernehmen zur geplanten Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 18. Februar 2026, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 31. Juli 2026, und gemäß § 14 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 16. Dezember 2025 am 3. August 2026, Az.: J - 94.60/h-tin#1[1]2026/12299, genehmigt.
Nr. 477Änderung der Satzung des Familienwerks Sölden e.V.
mit Sitz in Sölden
#mit Sitz in Sölden
Die Mitgliederversammlung des Familienwerks Sölden e.V. hat im Juli 2026 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat am 22. Mai 2026 sein Einvernehmen zur geplanten Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 4. August 2026 und gemäß § 18 Absatz 6 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. Juli 2026 am 14. August 2026, Az.: J - 94.32.00/bi-soe.s#1[3]2026/52849, genehmigt.
Nr. 478Änderung der Satzung des Diözesanverbandes
Katholische Landjugendbewegung in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
Katholische Landjugendbewegung in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
Die Diözesanversammlung des Diözesanverbandes Katholische Landjugendbewegung in der Erzdiözese Freiburg (KLJB-Diözesanverband Freiburg) hat im März 2026 eine Änderung der Satzung beschlossen. Auf Antrag vom 20. April 2026, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 20. August 2026, und gemäß § 16 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. März 2026 am 31. August 2026, Az.: J - 53.78#1[6]2026/26288, genehmigt.
Nr. 479Verschmelzung des Caritas Seniorenzentrums St. Gallus e.V.
mit Sitz in Zell a. H.
mit Sitz in Zell a. H.
Im Juli 2026 haben die Mitglieder der Kirchlichen Sozialstation St. Raphael e.V. mit Sitz in Zell am Harmersbach und des Caritas Seniorenzentrums St. Gallus e.V. mit Sitz in Zell am Harmersbach die Verschmelzung der beiden Rechtsträger beschlossen. Die Verschmelzung erfolgt durch Aufnahme. Das Caritas Seniorenzentrum St. Gallus e.V. wird als übernehmender Rechtsträger fortgeführt. Als Verschmelzungsstichtag wurde der 1. Januar 2026 bestimmt. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat der Satzungsänderung und der Verschmelzung im Juli 2026 sein Einvernehmen erteilt.
Das Erzbischöfliche Ordinariat hat den Verschmelzungsvertrag am 27. Juli 2026, Az.: J - 94.60/h-ze.h#1[2]2026/49040, genehmigt.
Der übertragende Rechtsträger, die Kirchliche Sozialstation St. Raphael e.V. mit Sitz in Zell am Harmersbach, erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister.
Nr. 480Kollektenplan 2027
Im Kalenderjahr 2027 sind folgende Kollekten abzuhalten:
6. Januar | K01 | Afrika-Kollekte für die Katechetenausbildung in Afrika |
14. März | K02 | MISEREOR-Kollekte einschl. Fastenopfer der Kinder |
21. März | K03 | Kollekte für das Heilige Land |
4. April bzw. am Tag der Erstkommunion | K04 | Diasporaopfer der Erstkommunionkinder |
16. Mai | K07 | RENOVABIS-Kollekte |
29. Juni | K08 | Kollekte für den Heiligen Vater (Peterspfennig) |
12. September | K09 | Welttag der sozialen Kommunikationsmittel |
26. September | K10 | Große Caritaskollekte |
24. Oktober | K11 | Sonntag der Weltmission, MISSIO-Kollekte |
2. November | K12 | Kollekte für die Priesterausbildung in Osteuropa |
21. November | K13 | Diaspora-Kollekte |
24./25. Dezember | K14 | ADVENIAT-Kollekte |
In der Weihnachtszeit | K15 | Weltmissionstag der Kinder |
Zwischen Weihnachten und Epiphanie | Sternsinger-Aktion | |
Am Tag der Firmung | K16 | Diasporaopfer der Firmlinge |
Wir bitten bei der Überweisung von Kollekten Folgendes zu beachten:
Die Kollektenmittel sind spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an die Erzdiözese Freiburg, Kollektenkasse, IBAN: DE95 6005 0101 7404 0408 41, BIC: SOLADEST600 (Landesbank Baden-Württemberg), zu überweisen.
Der Ertrag von jeder Kollekte ist getrennt zu überweisen!
Im Verwendungszweck des Überweisungsauftrages ist die im Kollektenplan eingefügte Kennnummer für die Kollektenart, die Bezeichnung der Kollekte sowie die jeweilige Kennnummer der Kirchengemeinde aufzunehmen. Für weitere Mitteilungen ist der Verwendungszweck des Überweisungsauftrages nicht geeignet.
Der Ertrag der Sternsinger-Aktion (Dreikönigssingen) ist unmittelbar an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31, BIC: GENODED1PAX (PAX-Bank), abzuliefern.
Die Kollekten Misereor, Renovabis, Missio, Diaspora, Adveniat, das Diasporaopfer der Erstkommunikanten und der Gefirmten sind ungekürzt weiterzuleiten. Dasselbe gilt für die Große Caritaskollekte, soweit die Pfarreien nicht im Bereich eines Stadt-Caritasverbandes liegen.
Für diese Pfarreien gelten ggf. Sonderregelungen.
Für diese Pfarreien gelten ggf. Sonderregelungen.
Die Kollekten am Sonntag schließen jeweils die Vorabendmessen ein. Die angeordneten Kollekten haben ihren Ort bei der Gabenbereitung in der Eucharistiefeier. Wenn am Sonntag anstelle der Eucharistiefeier eine Wort-Gottes-Feier stattfindet, ist die Kollekte vor der Segensbitte durchzuführen.
Die Kollekten für Misereor, Renovabis, Missio, Diaspora, Adveniat und Caritas sind als einzige Kollekte abzuhalten. Bei den übrigen Kollekten ist grundsätzlich eine Türkollekte zulässig, wenn ein dringender und unaufschiebbarer örtlicher Anlass vorliegt.
Die Kollektenerträge der Klosterkirchen, sofern sie nicht Pfarrkirchen sind, von Anstaltskirchen, Kapellen, Katholischen Hochschulgemeinden und Seelsorgestellen für Katholiken anderer Muttersprachen sind über die entsprechende Kirchengemeinde abzuwickeln.
Die Kollektenergebnisse sind im Kassenbuch nachzuweisen. Der Kollektenplan gilt als Anlage zum Kassenbuch.
Die Kollekten sind rechtzeitig anzukündigen und den Gläubigen zu empfehlen.
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen verweisen wir auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 (ABl. 2014, S. 248 ff.).
Rückfragen sind zu richten an:
Erzbischöfliches Ordinariat, Hauptabteilung 8 – Finanzen, Postfach, 79095 Freiburg, Telefon: 0761 2188-283, Fax: 0761 2188-76283, E-Mail: kollektenkasse@ordinariat-freiburg.de.
Diesem Amtsblatt ist als Beilage der Kollektenplan 2027 beigefügt. Er kann auch im Downloadbereich unter: http://www.ebfr.de/html/content/downloadbereich1216.html abgerufen werden.
Nr. 481Ökumenisches Hausgebet im Advent 2026
Das Ökumenische Hausgebet im Advent findet am Montag, den 7. Dezember 2026, statt.
Die Gebetstexte mit dem Leitthema „Bereite Hände“ wurden von einer ökumenischen Arbeitsgruppe erstellt.
Der Versand erfolgt wie üblich durch das Erzbischöfliche Seelsorgeamt Freiburg.
Die Texte sind auch im Internet abrufbar unter:
Nr. 482Aktionen zu Weihnachten in kirchlichen Einrichtungen
Die katholischen Bistümer Deutschlands haben sich gegen die Teilnahme kirchlicher Einrichtungen (Pfarreien, Kindertageseinrichtungen und Schulen) an der Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“ ausgesprochen, da diese mit den Leitlinien der weltkirchlichen Entwicklungszusammenarbeit nicht vereinbar ist.
Kirchlichen Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg wird empfohlen, sich an der ökumenischen Aktion „Weihnachten weltweit“, die von den Hilfswerken „Adveniat“, dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, „Misereor“ und „Brot für die Welt“ getragen wird, zu beteiligen.
Nähere Informationen unter www.weihnachten-weltweit.de.
Nr. 483Direktorium 2027
Die Pfarrer der 36 Pfarreien werden gebeten, per Mail an empfang@ordinariat-freiburg.de bis spätestens Ende November 2026 mitzuteilen, wie viele Direktorien benötigt werden. Wir bitten bei der Bestellung zu bedenken, dass das Direktorium der Erzdiözese über die Homepage der Erzdiözese auch zum Download bereitsteht. Bitte bedenken Sie auch den Bedarf von Hochschul-, Klinik- und Seelsorge anderer Muttersprachen.
Nr. 484Vollversammlung des Diözesanrates
der Katholikinnen und Katholiken
der Katholikinnen und Katholiken
Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken findet von Freitag, 13. November 2026 (Beginn: 15:30 Uhr) bis Samstag, 14. November 2026 (Ende: 12:30 Uhr) im Stadthotel Freiburg Kolping Hotels & Resorts, Karlstraße 7, 79104 Freiburg statt.
Für die Öffentlichkeit ist eine Verfolgung der Veranstaltung im YouTube-Livestream möglich. Der Link wird auf der Homepage des Diözesanrates veröffentlicht werden.
Vorschlag zur Tagesordnung
- Regularien
- 1.1
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- 1.2
- Genehmigung des Protokolls vom 20./21. März 2026
- 1.3
- Genehmigung der Tagesordnung
- Berichte
- Startphase der Umsetzung K2030: Erkenntnisse und Konsequenzen
- Diözesanrat: Welche Vision trägt uns für die nächsten 5 Jahre? Wie lauten die daraus folgenden Aufgaben?
- Hinzuwahl von Einzelpersönlichkeiten
- Anträge
- Termine
- Verschiedenes
Nr. 485Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 8. November 2026
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (8. November 2026) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Heiligen Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2026 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.
Nr. 486Warnung
Das Bistum Essen weist darauf hin, dass der dort lebende Priester Clemens Ahiatrogah in letzter Zeit wiederholt an Wallfahrtsorten in verschiedenen Diözesen und bei Gebetsinitiativen von Gläubigen in Erscheinung getreten ist. Es ist unklar, in welcher Diözese der Priester inkardiniert ist. Ein Zelebret des Bischofs von Mopti/Mali aus dem Jahr 2014, mit dem er sich ausweist, wurde nicht verlängert; der kirchenrechtliche Status des Priesters ist ungeklärt.
Er kann in der Erzdiözese keine liturgischen oder seelsorglichen Aufgaben übernehmen.
Nr. 487Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 349 „Katholischer Kinder- und Jugendbuch Preis 2026“ – Preisbuch 2026 und empfohlene Bücher
Die Broschüre kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/katholischer-kinder-jugendbuchpreis-2026-preisbuch-2026-empfohlene-buecher.html
heruntergeladen werden.
Personalmeldungen
Nr. 488Kooperatorenstellen und Stellen in der Kategorialseelsorge
(Priester der Erzdiözese Freiburg)
(Priester der Erzdiözese Freiburg)
Priester der Erzdiözese Freiburg, die die Zweite Dienstprüfung („Pfarrexamen“) abgelegt haben, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten mit dem Pfarrer der Pfarrei ein Gespräch zu führen. Die Pfarrer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Die Stellenvergabe erfolgt befristet für zunächst acht Jahre, eine einmalige Verlängerung danach um weitere sechs Jahre kann sich anschließen.
Pfarrei Donaueschingen Hl. Dreifaltigkeit,
1. Dienstort: Donaueschingen-Pfohren
baldmöglichst
1. Dienstort: Donaueschingen-Pfohren
baldmöglichst
Pfarrei Lauda St. Jakobus,
1. Dienstort: Assamstadt
ab 1. Dezember 2026
1. Dienstort: Assamstadt
ab 1. Dezember 2026
Katholisches Militärbischofsamt,
Militärpfarrer für ein Militärpfarramt in Absprache
ab 1. Januar 2027
Militärpfarrer für ein Militärpfarramt in Absprache
ab 1. Januar 2027
Pfarrei Heidelberg Hl. Geist: Klinikseelsorge an den Universitätskliniken
ab 1. Februar 2027
ab 1. Februar 2027
Pfarrei Sinsheim St. Jakobus,
1. Dienstort: Waibstadt
ab 1. Februar 2027
1. Dienstort: Waibstadt
ab 1. Februar 2027
Bewerbungsschluss: 5. November 2026
Nr. 489Ernennungen
Erzbischof Stephan hat ernannt:
- mit Wirkung vom 1. August 2026 Herrn OStR Sebastian Feuerstein zum Kirchlich Beauftragten für allgemeinbildende Gymnasien.
Nr. 490Anweisungen
Es wurden angewiesen:
- Herr Vikar Tomasz Stanisław Duda, Mainz, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Vikar in die Gemeinde polnischer Sprache in Freiburg und der Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau (Dienstort: Freiburg), Dekanat Südwest;
- Pater Gangolf Schüßler SJ, Ludwigshafen, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Kooperator in die Pfarrei Mannheim St. Sebastian (Dienstort: Mannheim), Dekanat Rhein-Neckar;
- Herr Vikar Christus Houessilo, Freiburg, mit Wirkung vom 15. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Bruchsal St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Hl. Edith Stein) (Dienstort: Oberhausen-Rheinhausen), Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim;
- Herr Pfarrer Peter Konetschny, Donaueschingen-Pfohren, mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 als Kooperator zur Vertretung in die Pfarrei Donaueschingen Hl. Dreifaltigkeit (Dienstort: Donaueschingen-Pfohren), Dekanat Südwest.
Nr. 491Entpflichtungen
Es wurden entpflichtet:
- Herr Weihbischof Dr. Dr. Christian Würtz, Freiburg, mit Ablauf des 31. August 2026 von seinen Aufgaben als Regens und Bischofsvikar für Hochschulen;
- Herr Vikar Tomasz Drożyński, Freiburg, mit Ablauf des 31. August 2026 von seinen Aufgaben als Vikar in der Gemeinde polnischer Katholischer Mission Freiburg;
- Pater Victor Abrantes, Pforzheim, mit Ablauf des 31. August 2026 von seinen Aufgaben als Missionskaplan in der Gemeinde portugiesischsprachiger Mission Pforzheim und als Kooperator der Pfarrei Herz Jesu Pforzheim.
Nr. 492Im Herrn verschieden
14. September 2026: | Diakon i. R. Klemens Graffy † in Pforzheim |
17. September 2026: | Diakon i. R. Reinhard Bittner † in Karlsruhe |
| 18. September 2026: | Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Wendelin Geier † in Karlsruhe |
19. September 2026: | Pfarrer i. R. Paul Dölken † in Konstanz |
24. September 2026: | Pfarrer i. R. Ehrendomherr Geistlicher Rat Alfons Bechtold † in Karlsruhe |
27. September 2026: | Pfarrer i. R. Gerhard Klein † in Radolfzell |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 13 - 6. Oktober 2026 | |
| Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
| Telefon: 0761 2188-376 | ||
| E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
| Erscheinungsweise: | ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke | |