Erzbistum Freiburg
.Dienstordnung für Kirchenmusiker
Teil I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Teil II
#Abschnitt 1
##§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 2
##§ 13
§ 14
Abschnitt 3
##§ 14 a
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Teil III
###§ 19
Geltungszeitraum von: 01.04.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Dienstordnung für Kirchenmusiker
[Anl. 4f zur AVO]
(VO vom 14. Juli 1992, ABl. 1992, S. 401,
geändert durch VO vom
21. Dezember 1993, ABl. 1994, S.287,
27. Mai 1998, ABl. 1998, S. 381,
6. Dezember 2000, ABl. 2000, S. 429,
11. Dezember 2001, ABl. 2001, S. 177,
9. Juli 2002, ABl. 2002, S. 317,
3. Dezember 2004, ABl. 2004, S. 208,
10. Dezember 2007, ABl. 2007, S. 195,
27.Juni 2008, ABl. 2008, S. 359,
21. März 2011, ABl. 2011, S. 41)
Teil I
Grundlagen
###§ 1
Einleitung
1Der Dienst des Kirchenmusikers1# ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Als liturgischer und pastoraler Dienst verpflichtet er ihn in besonderer Weise zur Lebensgestaltung nach dem Glauben der Kirche.
##§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Dienstordnung gilt für alle in der Erzdiözese Freiburg tätigen Kirchenmusiker, die ihre Tätigkeit im Arbeitsverhältnis ausüben.
(2) Diese Ordnung gilt nicht für Kirchenmusiker, die ihre Tätigkeit in selbständiger Weise oder ehrenamtlich ausüben.
##§ 3
Aufgaben des Kirchenmusikers
(1) 1Dem Kirchenmusiker ist die musikalische Gestaltung der Liturgie (Eucharistiefeier, Wortgottesdienst, Andacht) und außerliturgischer Feiern (Abendmusik, Kirchenkonzert) aufgetragen. 2Gregorianischer Gesang, ältere und zeitgenössische Kirchenmusik sollen gleichermaßen gepflegt und gefördert werden.
(2) Zu seinen Dienstaufgaben gehören vor allem:
- a)
- Förderung des Gemeindegesangs (Liedbegleitung, Einübung von Liedern mit der Gemeinde und ihren Gruppen); Ausübung des Kantorendienstes und Schulung von Kantoren; Pflege des einstimmigen und mehrstimmigen Chorgesangs (Erwachsenenchor, Jugendchor, Kinderchor, Schola); Pflege des gottesdienstlichen Orgelspiels in Improvisation und Literatur sowie der für die Liturgie geeigneten Instrumentalmusik; Förderung der kirchenmusikalischen Jugendarbeit.
- b)
- 1Bei der Auswahl der liturgischen und geistlichen Musik und ihrer Verwirklichung richtet sich der Kirchenmusiker nach den pastoralen, liturgischen und künstlerischen Erfordernissen. 2Dabei beachtet er die Aufnahmebereitschaft der Gemeinde und die Leistungsfähigkeit der Ausführenden.
- c)
- 1Der Kirchenmusiker bereitet seinen Dienst sorgfältig vor. 2Dazu gehören Übungen im Orgelspiel, Studium der Chorliteratur, Planung der einzelnen Chorproben. 3Er ist bemüht, sein Repertoire an Orgelwerken und seine Kenntnis der Vokal- und Instrumentalliteratur ständig zu erweitern. 4Er informiert sich über die einschlägigen Verlagsangebote.
- d)
- 1Dder Kirchenmusiker ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Instrumente pfleglich zu behandeln und unter Verschluß zu halten. 2Er vermerkt Störungen an der Orgel in einem Mängelheft und achtet darauf, daß der Orgelbauer seinen Verpflichtungen aus dem Stimm- und Pflegevertrag pünktlich und sorgfältig nachkommt. 3Bei größeren Schäden ist nach Rücksprache mit dem Pfarrer der Orgelinspektor zu verständigen. 4Der Kirchenmusiker überwacht die sorgfältige Pflege und Aufbewahrung des Notenmaterials.
- e)
- Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, alle im Gottesdienst aufgeführten, urheberrechtlich geschützten Werke zu dokumentieren und bei der Erfüllung der urheberrechtlichen Meldepflichten mitzuwirken.
(3) Sofern der Kirchenmusiker einzelne der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben nicht übernimmt, wird dies im Dienstvertrag ausdrücklich geregelt.
(4) 1Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kirchenmusiker tätig, wird im Dienstvertrag ausdrücklich geregelt, welche der Dienstaufgaben der einzelne Kirchenmusiker übernimmt. 2Die Kirchengemeinde bestimmt, welcher der Kirchenmusiker die Koordinierung der Dienste übernimmt und die in § 4 geregelten Mitwirkungsrechte ausübt.
##§ 4
Zusammenarbeit mit Pfarrer, Stiftungsrat und Pfarrgemeinderat
(1) 1Regelmäßige Besprechungen zwischen Pfarrer (Kirchenrektor) und Kirchenmusiker, Vorausplanung der Gottesdienstgestaltung für einen längeren Zeitraum und die langfristige Liedauswahl für die Gemeinde fördern und erleichtern die kirchenmusikalische Arbeit sehr. 2Über die Besprechungen mit dem Pfarrer hinaus soll der Kirchenmusiker im Liturgieausschuß des Pfarrgemeinderates die kirchenmusikalischen Gesichtspunkte der Gottesdienstgestaltung einbringen und zusammen mit den Verantwortlichen im einzelnen planen.
(2) 1Über den Einsatz fremder Organisten, Chöre, Sänger oder Instrumentalisten in Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen der Pfarrei sollen sich Kirchenmusiker und Pfarrer verständigen. 2Kommt eine Verständigung nicht zustande, entscheidet der Stiftungsrat nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Bezirkskantors.
(3) Soll ein Dienst, der zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben des Kirchenmusikers gehört, aus besonderem Anlaß von einer anderen dazu befähigten, nicht im kirchenmusikalischen Dienst der Kirchengemeinde stehenden Person wahrgenommen werden, ist die Zustimmung des Kirchenmusikers erforderlich.
(4) 1Für die Vorbereitung des Haushaltsplanes hat der Kirchenmusiker eine Aufstellung des sich aus seinem Auftrag ergebenden Bedarfs an finanziellen Mitteln (z. B. Aufwendungen für Notenmaterial, Instrumentalisten) vorzulegen. 2Er kann zu Beratungen des Stiftungsrates und des Pfarrgemeinderates hinzugezogen werden, wenn es sich um Angelegenheiten seines Arbeitsgebietes handelt.
#§ 5
Dienstgeber, Dienst- und Fachaufsicht
(1) 1Der Kirchenmusiker steht in der Regel im Dienst einer Kirchengemeinde. 2In diesem Fall ist der Pfarrer Dienstvorgesetzter.
(2) Der Kirchenmusiker untersteht der Fachaufsicht des Amtes für Kirchenmusik und in dessen Auftrag der Fachaufsicht des zuständigen Bezirkskantors.
#Teil II
Arbeitsverhältnis
#Abschnitt 1
Allgemeines
##§ 6
Anwendung der AVO
Auf die Arbeitsverhältnisse der Kirchenmusiker findet die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit in Teil II dieser Ordnung keine besonderen Regelungen getroffen oder für den Arbeitsvertrag im Einzelfall zugelassen sind.
##§ 7
Einstellung
(1) 1Für den Kirchenmusiker ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Muster abzuschließen. 2Als Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die Dienst- und Vergütungsordnung für Kirchenmusiker zu vereinbaren. 3Die Kirchengemeinde soll vor der Einstellung den zuständigen Bezirkskantor zur fachlichen Beratung hinzuziehen.
(2) 1Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates, die im Arbeitsvertrag vorzubehalten ist. 2Die Vorlage des Arbeitsvertrages zur Genehmigung erfolgt über das Amt für Kirchenmusik. 3Das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung der Arbeitsverträge durch Erlaß auf das Amt für Kirchenmusik übertragen.
(3) 1Dem zur Genehmigung vorgelegten Entwurf des Arbeitsvertrages sind die Bewerbungsunterlagen des Kirchenmusikers, insbesondere ein Lebenslauf, die Prüfungszeugnisse, ein pfarramtliches Zeugnis sowie Nachweise über die bisherige Tätigkeit beizufügen. 2In Zweifelsfällen hinsichtlich der fachlichen Eignung des Kirchenmusikers für die zu vergebende Tätigkeit hat die Kirchengemeinde auf Verlangen des Erzbischöflichen Ordinariates oder des Amtes für Kirchenmusik ein Gutachten des zuständigen Bezirkskantors einzuholen und vorzulegen.
#§ 8
Einstufung
(1) Die Kirchenmusiker werden nach ihrer Ausbildung in folgende Gruppen eingestuft:
- 1)
- A-Musiker mit A-Prüfung in katholischer Kirchenmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte;
- 2)
- B-Musiker mit B-Prüfung in katholischer Kirchenmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik, einer Kirchenmusikschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte;
- 3)
- C-Musiker mit C-Prüfung für nebenberufliche Kirchenmusiker (Kirchenmusikschule oder gleichwertige kirchliche Prüfung);
- 4)
- D-Musiker ist, wer für den kirchenmusikalischen Dienst ausreichende Befähigung besitzt, jedoch eine der vorgenannten Prüfungen nicht nachweisen kann.
(2) Ist die Einstufung aufgrund der genannten Kriterien nicht möglich, so ist vor Abschluss des Vertrages die Entscheidung des Amts für Kirchenmusik einzuholen.
(3) Die A-, B- und C-Prüfungen müssen nach den von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Richtlinien abgelegt sein.
(4) 1Mit einem Beschäftigungsumfang von 18 Wochenstunden und höher kann in der Regel nur angestellt werden, wer die A- oder B-Prüfung abgelegt hat. 2Das Erzbischöfliche Ordinariat kann in Ausnahmefällen die fachliche Eignung für eine derartige Anstellung auch ohne Nachweis einer A- oder B-Prüfung anerkennen, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung eines Bewerbers als Kirchenmusiker besteht.
##§ 9
Urlaub/Arbeitsbefreiung
(1) 1Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den in § 6 genannten arbeitsrechtlichen Regelungen. 2Der jährliche Erholungsurlaub des Kirchenmusikers ist so zu legen, daß er nicht auf kirchliche Festtage fällt.
(2) Der Kirchenmusiker kann für kirchenmusikalische Aufgaben außerhalb der Kirchengemeinde, die nicht zu seinen Dienstaufgaben gehören (Vorträge, Konzerte, bezahlte Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen u. ä.) unter Verzicht auf die Bezüge Dienstbefreiung oder Sonderurlaub erhalten, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten.
##§ 10
Vertretung
(1) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs, einer Arbeitsbefreiung und bei Verhinderung schlägt der Kirchenmusiker nach Möglichkeit einen Vertreter vor. 2Die Bestellung des Vertreters sowie die Kosten der Vertretung obliegen der Kirchengemeinde.
(2) Die Höhe der Vergütung des Vertreters richtet sich nach dessen Qualifikation; § 15 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
#§ 11
Fortbildung
1Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, an seiner Fortbildung zu arbeiten. 2Er nimmt nach Möglichkeit an den vom Amt für Kirchenmusik einberufenen Fachtagungen und sonstigen Einrichtungen zur Weiterbildung teil.
##§ 12
Benutzung der Orgel
(1) Die Orgel steht dem Kirchenmusiker zum eigenen Studium unentgeltlich zur Verfügung.
(2) 1Die Benutzung zu privaten Unterrichtszwecken bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Dienstvorgesetzten, auch bezüglich der Zeit und des Ausmaßes. 2Die Benutzung der Orgel durch Dritte, insbesondere zu Übungszwecken, unterliegt der Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten im Benehmen mit dem Organisten.
#Abschnitt 2
Eingruppierung und Arbeitszeit
##§ 13
Eingruppierung
Die Eingruppierung der Kirchenmusiker richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Vergütungsgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
##§ 14
Arbeitszeit
(1) 1Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt nach Diensteinheiten. 2Eine Diensteinheit entspricht 60 Minuten. 3Jeder Gottesdienst gilt als eine Diensteinheit, ungeachtet seiner zeitlichen Dauer. 4Chorproben mit mindestens 90 Minuten Dauer gelten als zwei Diensteinheiten, Unterricht mit mindestens 45 Minuten Dauer gilt als eine Diensteinheit.
(2) Gottesdienste, die aufgrund ihrer liturgischen Ordnung länger als 90 Minuten dauern, werden mit zwei Diensteinheiten angesetzt.
(3) 1Die wöchentliche Arbeitszeit des Kirchenmusikers im Gemeindedienst umfaßt 3/4 unmittelbare Dienste (Gottesdienste, Proben, Unterricht und kirchenmusikalische Veranstaltungen) und 1/4 mittelbare Dienste (Vor- und Nachbereitung, Orgelüben, Literatur- und Partiturstudium, Orgelpflege, Dienstbesprechungen). 2Die wöchentliche Arbeitszeit des Bezirkskantors umfaßt 2/3 unmittelbare Dienste und 1/3 mittelbare Dienste.
(4) Für die Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die als Anlage dem Arbeitsvertrag beizufügen ist und mindestens nach Ablauf von zwei Jahren überprüft werden soll, ist der Durchschnitt der angefallenen Dienste in den letzten beiden Jahren maßgebend.
(5) 1Wenn Diensteinheiten auf Dauer hinzukommen bzw. auf Dauer wegfallen, ist eine Anpassung des Arbeitsvertrages vorzunehmen. 2Ist aufgrund des Wegfalls von Diensteinheiten die Vergütung zu kürzen, sind die Kündigungsvorschriften zu beachten.
(6) 1Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten in Absprache mit dem Kirchenmusiker. 2Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
(7) 1Dem Kirchenmusiker ist für jeden Sonn- und Feiertag, an dem er zum Dienst verpflichtet ist, je ein dienstfreier Werktag pro Woche und zusätzlich je Kalenderhalbjahr zwei freie Samstage mit darauffolgendem Sonntag zu gewähren. 2Die Freistellung erfolgt im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten.
(8) 1Die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten und die von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Mehrarbeitsstunden sind durch Freizeit auszugleichen. 2Zeitzuschläge und Überstundenvergütungen werden nicht gewährt.
#Abschnitt 3
Sonderbestimmungen für Kirchenmusiker mit einem Beschäftigungsumfang von höchstens sechs Diensteinheiten
##§ 14 a
Geltungsbereich
Die §§ 15 bis 18 gelten für Kirchenmusiker, die mit höchstens sechs Diensteinheiten (§ 14 Absatz 1) wöchentlich beschäftigt sind.
##§ 15
Vergütung
(1) 1Kirchenmusiker im Sinne des § 14 a erhalten für ihre Dienste folgende Vergütungssätze:
Dienstleistungen | Gruppe der Kirchenmusiker | |||
|---|---|---|---|---|
A | B | C | D | |
1. Gottesdienste an Sonntagen (einschl. deren Vorabenden) und Feiertagen | ||||
(1) Orgelspiel | 34,- € | 31,50 € | 23,50 € | 19,- € |
(2) Chorleitung (mit Einsingen) | 39,50 € | 37,- € | 29,- € | 21,- € |
(3) Orgelspiel und Chorleitung | 46,- € | 43,50 € | 32,- € | 25,- € |
2. Gottesdienste an Werktagen | 27,50 € | 25,50 € | 18,- € | 15,- € |
3. Chorprobe (1 Diensteinheit) | 34,- € | 31,50 € | 23,50 € | 19,- € |
4. Chorprobe mit Kinder- und Jugendchören (1 Diensteinheit) | 42,50 € | 39,- € | 29,- € | 23,- € |
2Mit diesen Beträgen sind alle Vorbereitungsarbeiten abgegolten; die §§ 13 und 14 finden keine Anwendung.
(2) A-Kirchenmusiker mit Tätigkeit in einer B-Stelle oder C-Stelle erhalten die Entgeltsätze der Entgeltstufe B.
(3) Für Kirchenmusiker, die keine A-, B- oder C-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt haben, gilt folgende Regelung:
- Schulmusiker mit künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (1. Staatsexamen) erhalten die Vergütungssätze der Vergütungsstufe B;
- Sonstige Musiker mit Abschlussdiplom an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik erhalten Vergütungssätze in Höhe von 80 % der Vergütungsstufe B;
- Absolventen einer Pädagogischen Hochschule mit Abschluss im Fach Musikerziehung erhalten Vergütungssätze der Vergütungsstufe C;
- Studierende der Kirchenmusik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik bzw. an einer kirchenmusikalischen Ausbildungsstätte und Studierende der Schulmusik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik mit den Fächern Orgelspiel oder Chorleitung erhalten währdend der Dauer des Studiums Vergütungssätze in Höhe von 80 % der Vergütungsstufe B;
- Sonstige Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik bzw. an einer kirchenmusikalischen Ausbildungsstätte erhalten während der Dauer des Studiums Vergütungssätze der Vergütungsstufe C;
- Studierende an einer Pädagogischen Hochschule mit Fach Musikerziehung erhalten während der Dauer des Studiums Vergütungssätze in Höhe von 90 % der Vergütungsstufe C.
(4) Die Vergütung wird mindestens einmal jährlich, spätestens zum 15. Februar des folgenden Jahres, nach den tatsächlich geleisteten Diensten und unter Berücksichtigung der innerhalb des Bezugszeitraums für Krankenbezüge ausgefallenen Dienste nach den jeweils gültigen Sätzen gegen Nachweis errechnet und gezahlt.
(5) 1Mit dem Kirchenmusiker kann die Zahlung einer spätestens zum 15. des Monats fällig werdenden Monatspauschalvergütung vereinbart werden. 2Zur Berechnung der Monatspauschalvergütung werden die im Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden Dienstleistungen ermittelt, mit den Vergütungssätzen der Tabelle multipliziert, der errechneten Jahressumme der Dienstleistungen ein Achtel als Urlaubsvergütung sowie ein Zwölftel als Weihnachtszuwendung hinzugerechnet und die Endsumme durch 12 dividiert. 3Die der Monatspauschalvergütung zugrundeliegende Berechnung ist dem Arbeitsvertrag beizufügen. 4Bei Änderungen des Beschäftigungsumfangs gilt § 14 Absatz 5 entsprechend.
(6) 1Im ausdrücklichen Einvernehmen und nach Belehrung über die sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen kann eine Monatspauschalvergütung in einer Höhe vereinbart werden, die geringer ist als der sich aus Abs. 4 ergebende Betrag. 2Vereinbarungen nach Satz 1 können vom Kirchenmusiker widerrufen werden. 3Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(7) 1Nach achtjähriger Tätigkeit in der jeweils maßgebenden Eingangs-vergütungsstufe erhöht sich die Vergütung der B-, C- oder D-Kirchenmusiker, Schulmusiker ( Absatz 3 a) sowie PH-Absolventen (Absatz 3 c) um 50 % des sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen Vergütungssatz und dem nächsthöheren Vergütungssatz ergebenden Unterschiedsbetrages. 2Sonstige Musiker mit Abschlussdiplom (Absatz 3 Buchstabe b) erhalten nach achtjähriger Tätigkeit 90 % der Vergütungssätze der Vergütungsstufe B.2#
(8) 1Für Dienstleistungen außerhalb des Dienstvertrages kann die Vergütung frei vereinbart werden. 2Die Vergütungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 gelten als Richtsätze; die Vergütung soll das Doppelte dieser Richtsätze nicht überschreiten.
##§ 16
Urlaubsvergütung
1Die Urlaubsvergütung für Kirchenmusiker ist in den Monatspauschalvergütungen gemäß § 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 und § 15 Absatz 5 enthalten.
2Wird eine Monatspauschalvergütung nicht vereinbart, so beträgt die Urlaubsvergütung ein Achtel der gemäß § 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 ermittelten Jahresvergütung; diese wird zusammen mit der Jahresvergütung ausgezahlt.
#§ 17
Weihnachtszuwendung
1Die Weihnachtszuwendung für Kirchenmusiker ist in den Monatspauschalvergütungen gemäß § 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 und § 15 Absatz 5 enthalten. 2Wird eine Monatspauschalvergütung nicht vereinbart, so beträgt die Weihnachtszuwendung ein Zwölftel der gemäß § 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 ermittelten Jahresvergütung; diese wird zusammen mit der Jahresvergütung ausgezahlt.
#§ 18
Ausschluß von Bestimmungen
(1) 1Die Vorschriften der AVVO über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen (§ 26 AVVO) in ihrer bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung finden auf die Arbeitsverhältnisse von Kirchenmusikern im Sinne des § 14a keine Anwendung. 2Soweit gem. § 6 Absatz 1 auf die Arbeitsverhältnisse der Kirchenmusiker die AVO Anwendung findet, wird die Geburtsbeihilfe gemäß § 29 AVO gewährt. 3Bei der Bemessung der Höhe der Geburtsbeihilfe gemäß § 29 Absatz 2 AVO erfolgt die Zuordnung der
A-Kirchenmusiker | zu den Entgeltgruppen 13 bis 15, |
B-Kirchenmusiker, Kirchenmusiker im Sinne des § 15 Absatz 2 und § 15 Absatz 3 Buchstaben a und b | zu den Entgeltgruppen 9 bis 12, |
C- und D-Kirchenmusiker sowie Kirchenmusiker im Sinne des § 15 Absatz 3 Buchstaben c und d | zu den Entgeltgruppen 1 bis 8. |
(2) Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.
#Teil III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 19
Überleitung
(1) Vereinbarungen über eine Vergütungsregelung, die gemäß § 9 Absätze 3 bis 6 der Dienst- und Vergütungsordnung für Kirchenmusiker in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder nach einer früheren Ordnung getroffen wurden, behalten nach Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Gültigkeit.
(2) 1Auf Antrag des Kirchenmusikers, der bis zum 31. Dezember 1994 (Ausschlußfrist) gestellt werden muß, treten die Bestimmungen dieser Ordnung zum 1. Januar 1994 an die Stelle der bisherigen Dienst- und Vergütungsordnung und der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarung. 2Wird ein Antrag nicht gestellt, bleibt für das Arbeitsverhältnis die Dienst- und Vergütungsordnung in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fassung maßgebend; Anhebungen der Vergütungssätze (§ 15 Absatz 1) bleiben hiervon unberührt.
(3) Hat der Kirchenmusiker am 31 . Dezember 1992 Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe/Vergütungsstufe erhalten als aus der Vergütungsgruppe/Vergütungsstufe, die sich aus dieser Ordnung ergibt, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieser Ordnung nicht berührt.
(4) Auf die für einen Aufstieg gemäß § 13 oder für eine Höherstufung gemäß § 15 Absatz 6 geforderte Zeit wird die Zeit, die der Kirchenmusiker vor dem 1. Januar 1993 in der Eingangsvergütungsgruppe / Eingangsvergütungsstufe zurückgelegt hat, zur Hälfte angerechnet.
(5) Hat der Kirchenmusiker eine Bewährungszulage gemäß § 9 Absatz 7 der Dienst-und Vergütungsordnung für Kirchenmusiker in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erhalten, so wird diese nach Inkrafttreten dieser Ordnung weitergewährt. Eine Höherstufung nach § 15 Absatz 6 ist für diesen Fall ausgeschlossen.
#§ 20 Inkrafttreten3#
(1) Diese Dienst- und Vergütungsordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig wird die Dienst- und Vergütungsordnung für Kirchenmusiker vom 3. März 1978 (ABl. S. 317) aufgehoben.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 treten außer Kraft:
- Ziffer 2 Sätze 4 bis 6 sowie Ziffer 4 Sätze 12 und 13 (Unterabsatz 9) der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirkskirchenmusiker (ABl. 1975 S. 335),
- die Verordnung vom 17. Oktober 1983 (ABl. S. 152),
- die Verordnung vom 2. März 1987 (ABl. S. 37),
- die Verordnung vom 15. Dezember 1987 (ABl. 1988 S. 219),
- die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (ABl. S. 287).
#
2 ↑ Als Übergangsbestimmung zu § 15 Absatz 6 gilt folgende Regelung:Die Vergütung der Absolventen einer Pädagogischen Hochschule, die am 31. Dezember 1998 im Geltungsbereich dieser Ordnung als Kirchenmusiker beschäftigt sind, erhöht sich nach achtjähriger Tätigkeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung um 50 % des sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz der Vergütungsstufe B und dem Vergütungssatz der Vergütungsstufe C ergebenden Unterschiedsbetrages.
2 ↑ Als Übergangsbestimmung zu § 15 Absatz 6 gilt folgende Regelung:Die Vergütung der Absolventen einer Pädagogischen Hochschule, die am 31. Dezember 1998 im Geltungsbereich dieser Ordnung als Kirchenmusiker beschäftigt sind, erhöht sich nach achtjähriger Tätigkeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung um 50 % des sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz der Vergütungsstufe B und dem Vergütungssatz der Vergütungsstufe C ergebenden Unterschiedsbetrages.