Erzbistum Freiburg
.Zuständigkeit der Dekane in Angelegenheiten
Geltungszeitraum von: 13.03.2008
Geltungszeitraum bis: 02.06.2026
Zuständigkeit der Dekane in Angelegenheiten
des Sonn- und Feiertagsschutzes
vom 13. Februar 2008
#1Durch Erlass des Erzbischöflichen Ordinariates vom 9. Juni 1987 wurden die Dekane als zuständige Stelle zur Durchführung von Anhörungen gemäß § 12 Absatz 3 FeiertG bestimmt.
2Diese Zuständigkeit der Dekane wird hiermit erstreckt auf die Anhörungen gemäß § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LadÖG).
3Damit sind die Dekane als zuständige kirchliche Stelle von den bürgerlichen Gemeinden vor der Entscheidung über die Festsetzung verkaufsoffener Sonntage anzuhören.
4Der Wortlaut des § 8 LadÖG ist nachstehend wiedergegeben.
###„§ 8 Weitere Verkaufssonntage
(1) 1Abweichend von § 3 Absatz 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.1#2Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. 3Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören. 4Satz 3 gilt nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
(2) 1Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. 2Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. 3Wird die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage nur für diese Bezirke verbraucht.
(3) Die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.“
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1 ↑ Gem. Art. 5 Abs. 3 G v. 14.2.2007 (GBl. S. 135) dürfen im Jahr 2007 abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein; diese Tage werden von der Gemeinde bestimmt. Die Adventssonntage und die Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.
1 ↑ Gem. Art. 5 Abs. 3 G v. 14.2.2007 (GBl. S. 135) dürfen im Jahr 2007 abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein; diese Tage werden von der Gemeinde bestimmt. Die Adventssonntage und die Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.