Erzbistum Freiburg
.Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen
Geltungszeitraum von: 31.08.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen
in der Erzdiözese Freiburg
vom 20. Oktober 1992
(ABl. 1992, S. 457), zuletzt geändert am 9. Juli 2018 (ABl. 2018, S. 302)
####1. Beruf und kirchliche Stellung
- 1.1
- 1Die Erzdiözese Freiburg bestellt Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen als hauptberufliche Mitarbeiter im pastoralen Dienst. 2Taufe und Firmung, die allen Gliedern der Kirche die Teilnahme am gemeinsamen Priestertum der Gläubigen vermitteln, sind die sakramentale Grundlage für diesen Dienst. 3Es ist Aufgabe der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, mit den Gliedern der Gemeinde nach Wegen zu suchen, wie das Evangelium jeweils in Familie, Kirche und Gesellschaft gemäß den persönlichen und beruflichen Situationen gelebt und bezeugt werden kann. 4Durch Begleitung von einzelnen und die Arbeit mit Gruppen helfen sie, Kirche mitaufzubauen und Lebensbereiche der Gesellschaft mitzugestalten. 5Für ihre Aufgaben bedürfen Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen entsprechender menschlicher und geistlicher Voraussetzungen sowie einer theologischen und pastoral-praktischen Ausbildung.
- 1.2
- 1Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen unter der Leitung des Erzbischofs, der sie auch zu ihrem Dienst bestellt. 2Ihrer Ausbildung entsprechend werden ihnen Aufgaben im pastoralen Dienst übertragen. 3Im jeweiligen Einsatzbereich sind sie dem für die Leitung verantwortlichen Priester zugeordnet. 4Ihre Aufgaben nehmen sie mit der für ihren Dienst erforderlichen Verantwortung wahr.
- 1.3
- 1Soweit erforderlich, werden Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen neben dem ihnen eigenen beruflichen Auftrag zur Übernahme von Aufgaben des kirchlichen Amtes herangezogen. 2Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Beauftragung durch den dazu Bevollmächtigten; längerfristige Beauftragungen werden durch den Erzbischof ausgesprochen.
- 1.4
- 1Die Berufsbezeichnung „Pastoralreferent“/„Pastoralreferentin“ gilt für Laien im pastoralen Dienst mit theologischem Hochschulabschluss nach erfolgreicher Beendigung der Berufseinführung (vgl. 4.2). 2Während der Berufseinführung lautet die Berufsbezeichnung „Pastoralassistent“/„Pastoralassistentin“.
2. Aufgabenbereiche
1Die spezifische Aufgabe des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin ist die Übernahme pastoraler Sachgebiete. 2In der Regel ist das der Aufgabe entsprechende Einsatzfeld eine größere Seelsorgeeinheit (z. B. Pfarrverband, große Pfarrei, Dekanat). 3Die jeweilige Stellenbeschreibung nennt die Sachbereiche, die den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen, und gibt an, in welchen Aufgabenfeldern der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin arbeitet. 4Je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissen und nach der besonderen Eignung ist eine Auswahl insbesondere aus folgenden Sachbereichen zu treffen:
- 2.1
- Aufbau von Gruppen und Förderung von Initiativen
- Gewinnung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern,
- Heranbildung und Begleitung von Leitern altersspezifischer, problemorientierter und projektorientierter Gruppen,
- Mitarbeit in solchen Gruppen und Initiativen.
- 2.2
- Vermittlung zwischen Verkündigung und konkreten Lebenssituationen
- Bildung und Begleitung von Gesprächskreisen und Gesprächsgruppen,
- Gewinnung und Befähigung von Mitarbeitern für Glaubensgespräche in verschiedenen Gruppen,
- Glaubensseminare und Theologische Erwachsenenbildung,
- Gemeindekatechese,
- Ehe- und Familienpastoral (z. B. Ehevorbereitung, Ehebegleitung, Familienkreise, Hilfen zur religiösen Erziehung),
- Hilfen zur gläubigen Bewährung in den unterschiedlichen beruflichen, familiären und sozialen Aufgabenfeldern sowie in Grenzerfahrungen des Lebens,
- Hochschul- und Militärseelsorge.
- 2.3
- Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, katholische Verbandsarbeit
- Kirchliche Jugendarbeit,
- Erwachsenenbildung und Mitarbeit in der übrigen gemeindlichen Bildungsarbeit,
- Unterstützung und Förderung katholischer Verbandsarbeit.
- 2.4
- Schulischer Religionsunterricht
- Erteilung von schulischem Religionsunterricht (in der Regel 6-12 Wochenstunden),
- Mitarbeit in der Schulseelsorge.
- 2.5
- Persönliche Beratung
- Beratung in Glaubens- und Lebensfragen,
- Hausbesuche.
- 2.6
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
- Medien und Öffentlichkeitsarbeit,
- Kontakte mit gesellschaftlichen Gruppen und Verbänden.
- 2.7
- Mitwirkung in der Liturgie
- Autbau und Begleitung von Gottesdienstvorbereitungsgruppen,
- Gewinnung und Begleitung von Gottesdiensthelfern und Mitarbeitern in der Liturgie,
- Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten.
- 2.8
- Diakonie
- Gewinnung und Begleitung von Mitarbeitern für sozialcaritative Aufgaben (z. B. Besuchsdienste für Krankenhäuser, Altenheime, Gefängnisse, Neuzugezogene, Kranke und alte Menschen in der Gemeinde; Mitarbeiter in sozialen Brennpunkten),
- Seelsorge in Kliniken, Krankenhäusern, psychiatrischen Anstalten, Gefängnissen und ähnlichen Einrichtungen,
- Mitarbeit in Heimen und Internaten,
- Kur- und Tourismusseelsorge,
- Mitarbeit bei diakonischen Aufgaben; Kooperation mit kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens.
3. Voraussetzungen für den Dienst
Für den Dienst als Pastoralreferent/Pastoralreferentin müssen bestimmte religiöse, kirchliche und menschliche Voraussetzungen gegeben sein.
- 3.1
- Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind persönliche Gläubigkeit, Bemühen um Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der Kirche, aktive Teilnahme am Leben der Gemeinde, besonders an der Feier der Eucharistie und an den anderen Gottesdiensten auch während der Woche, Bemühung um eine konkrete Lebensordnung, Erfahrung in ehrenamtlichen kirchlichen Aufgaben und Willigkeit, solche übernehmen.
- 3.2
- Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Urteilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung und zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Diensten.
- 3.3
- 1Der Dienst als Pastoralreferent/Pastoralreferentin erfordert eine im Glauben angenommene und im Glauben gestaltete Lebensform: Verheiratete und unverheiratete Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen sollen auf ihre Weise im persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeugen der Frohen Botschaft sein.2Voraussetzung für den Dienst Verheirateter ist das Einverständnis des Ehepartners mit der Übernahme des pastoralen Dienstes. 3Im Übrigen gelten die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ (Amtsblatt 1979, S. 92 bis 95).
- 3.4
- 1Die Voraussetzungen bezüglich der Ausbildung bestehen in einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium der Theologie (Magisterstudiengang Katholische Theologie; Theologisches Doktorat, Kombinierter Studiengang Polyvalenter Bachelor mit Lehramtsoption und Master Education für das Lehramt am Gymnasium mit dem Fach Katholische Theologie oder ein anderer mit einem der genannten akademischen Grade gleichwertiger Abschluss), in der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Veranstaltungen zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den Beruf sowie im erfolgreichen Abschluss der Berufseinführung (vgl. 4.2). 2Je nach der persönlichen Situation oder beruflichen Orientierung kann sich ein Zweitstudium oder ein Praktikum, z. B. im sozial-caritativen Bereich oder in der Kategorialseelsorge empfehlen.
4. Ausbildung und Berufserfahrung
Die wesentlichen Elemente der Ausbildung und Berufseinführung sind: Hilfen zur menschlichen und geistlichen Reifung, Förderung und Entfaltung der Spiritualität des pastoralen Dienstes, Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung im theologischen Wissen und in der Kenntnis spezifischer Lebens- und Sachbereiche, Vermittlung, Einübung und Weiterentwicklung der pastoral-praktischen Befähigung.
- 4.1
- 1Die Ausbildung (erste Bildungsphase) beginnt mit der Aufnahme des Studiums an einer katholisch-theologischen Fakultät (Fachbereich, Hochschule) und endet mit dem theologischen Abschlussexamen (vgl. 3.4).2Der Erzbischof bestellt einen Ausbildungsleiter und einen Mentor, der in der Regel Priester ist. 3Ihre Aufgabe ist die spirituelle, menschliche und pastoral-praktische Vorbereitung der Studierenden auf den hauptberuflichen pastoralen Dienst.4Der Ausbildungsleiter
- gibt Auskunft über den Beruf und die Einsatzmöglichkeiten für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen im Erzbistum,
- berät die Studierenden bei ihrer Berufsorientierung, entscheidet bei der Auswahl der Praktika mit,
- sorgt in Absprache mit dem Mentor dafür, dass die für die Theologiestudierenden und den Bewerberkreis erforderlichen Veranstaltungen stattfinden,
- gibt gegenüber dem Erzbischof eine Stellungnahme über die Eignung des Bewerbers für den pastoralen Dienst ab.
5Aufgabe des Mentors ist es, den Studierenden zu helfen,- das eigene Leben aus dem Glauben zu gestalten,
- Theologie für die geistliche Erfahrung und das Zeugnis des Glaubens fruchtbar werden zu lassen,
- ihre Lebensform als Verheiratete oder Unverheiratete aus dem Glauben zu gestalten,
- das persönliche Verhältnis zur Kirche zu entfalten und die geistlichen Perspektiven künftiger Aufgaben zu erkennen.
6Der Mentor wird nicht zur Stellungnahme über die Eignung des Bewerbers für den pastoralen Dienst herangezogen.7Studierende, die eine Anstellung als Pastoralreferent/Pastoralreferentin in der Erzdiözese Freiburg anstreben, melden sich so früh wie möglich, spätestens zum Zeitpunkt ihres Vordiploms bzw. ihrer Zwischenprüfung, beim Ausbildungsleiter, um den Antrag zur Aufnahme in den Interessentenkreis zu stellen.8Ein wenigstens vierwöchiges Praktikum in der Gemeindeseelsorge sowie ein wenigstens vierwöchiges Praktikum im schulischen Religionsunterricht dienen dem Bezug zur pastoralen und schulischen Praxis. 9Weiterhin ist ein sozial-caritativer Einsatz im Laufe des Studiums erwünscht.10Zwei Jahre vor der Bewerbung um Aufnahme in die Berufseinführung als Pastoralassistent/Pastoralassistentin, spätestens jedoch zwei Semester vor Studienabschluss, beantragt der/die Studierende die Aufnahme in den Bewerberkreis. 11Voraussetzung für die Aufnahme in den Bewerberkreis sind die Teilnahme an der Studienwoche zur Information über den Beruf des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin, ein wenigstens vierwöchiges Gemeindepraktikum, ein Gespräch mit dem Mentor sowie ein Bewerbungsgespräch mit dem Ausbildungsleiter und dem Leiter der Berufseinführung. 12Die Aufnahme erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten im Erzbischöflichen Ordinariat.13Ziel des Bewerberkreises ist es,- die Gelegenheit zu schaffen, dass die späteren Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen einander kennenlernen und die Kommunikation und Kooperation miteinander einüben,
- Formen der Mitverantwortung der Bewerber/Bewerberinnen für ihre Ausbildung zu entwickeln,
- eine berufsorientierte geistliche Einführung sowie die menschliche und pastoral-praktische Vorbereitung zu fördern.
14Die Verantwortung für den Bewerberkreis liegt beim Ausbildungsleiter. 15Die Mitgliedschaft im Bewerberkreis ist zwar Voraussetzung für eine spätere Anstellung, sie begründet aber keinen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung. 16Die Zugehörigkeit zum Bewerberkreis einer anderen Diözese kann angerechnet werden. - 4.2
- 1Die Berufseinführung dauert drei Jahre. 2Sie gliedert sich in den zweijährigen Vorbereitungsdienst und das berufspraktische Jahr.3Der Erzbischof bestellt den Leiter der Berufseinführung und den geistlichen Mentor. 4Sie nehmen ihre Aufgabe im Institut für Pastorale Bildung wahr.5Die Berufseinführung dient folgenden Zielen:
- Vertrautwerden mit der Gemeindepastoral und dem Religionsunterricht,
- Einarbeitung in den kategorialen Dienst einer größeren Seelsorgeeinheit,
- Einübung in die verantwortliche Übernahme der beruflichen Aufgabe,
- theologische Reflexion der Praxis sowie praxisorientierte Vertiefung der theologischen Studien,
- Entfaltung der persönlichen und berufsspezifischen Spiritualität.
6Im Vorbereitungsdienst steht die allgemeine Einführung in die Gemeindepastoral sowie die aktive und passive Hospitation im Religionsunterricht im Vordergrund. 7Außerdem sind während dieser Zeit in größerem Umfang verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen vorgesehen. 8Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einem mehrwöchigen Kurs zur Einführung in den pastoralen Dienst. 9Dem folgt ein eineinhalbjähriger Einsatz in einer entsprechenden Pfarrei und Schule. 10Während dieser Zeit treffen sich die Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen regelmäßig, um die Erfahrungen in Gemeinde und Schule sowie Fragen des geistlichen Lebens zu besprechen. 11Weiterhin finden Kurse zu pastoral-praktischen und religionspädagogischen Themen sowie Besinnungstage statt. 12Die praxisbegleitende Bildung umfasst während des Vorbereitungsdienstes etwa 25 Tage pro Jahr.13Mit Rücksicht auf die spätere Zusammenarbeit in der Gemeinde empfiehlt es sich, während der Berufseinführung gemeinsame Veranstaltungen für Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen und Priesterkandidaten sowie andere pastorale Dienste (z. B. Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen) durchzuführen.14Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.15Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Zweite Dienstprüfung abzulegen, die berufspraktische, pastoral-theologische und religionspädagogische Themen umfasst. 16Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Anstellung für das berufspraktische Jahr. 17Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes gibt keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das berufspraktische Jahr.18Im berufspraktischen Jahr liegt der Schwerpunkt auf dem Einsatz in bestimmten Sachbereichen und der Einführung in den Religionsunterricht an Beruflichen Schulen. 19Die praxisbegleitende Bildung während des berufspraktischen Jahres dient vor allem dem Austausch und der gemeinsamen Reflexion der Praxiserfahrung sowie der weiteren Entfaltung der beruflichen und persönlichen Spiritualität. 20Dafür sind mindestens 15 Tage vorgesehen.21Nach Beendigung des berufspraktischen Jahres erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat die Entscheidung über die unbefristete Anstellung, die Ernennung zum Pastoralreferenten/zur Pastoralreferentin und die Beauftragung durch den Erzbischof.22Der erfolgreiche Abschluss des berufspraktischen Jahres begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Dienst als Pastoralreferent/Pastoralreferentin.23Die bischöfliche Bestellung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin zu seinem/ihrem Dienst in der Erzdiözese erfolgt im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier.
5. Fort- und Weiterbildung
1Die Fort- und Weiterbildung umfasst die Dienstzeit nach der Ernennung zum Pastoralreferenten/zur Pastoralreferentin. 2Für die ersten beiden Dienstjahre ist die Teilnahme an den vorgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen, die noch vorwiegend der Berufseinführung dienen, verpflichtend.
3Die Fort- und Weiterbildung dient der persönlichen, geistlichen und fachlichen Bildung sowie dem Erfahrungsaustausch und der Praxisreflexion. 4Fort- und Weiterbildung geschieht im persönlichen Bemühen des einzelnen wie auch in den angebotenen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. 5Näheres bestimmen die Richtlinien der Erzdiözese Freiburg für Fort- und Weiterbildung.
####6. Arbeitsrechtliche Stellung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin
1Die arbeitsrechtliche Stellung richtet sich nach der Dienst- und Vergütungsordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg
2Diese Ordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung vom 5. Juli 1988 außer Kraft.