Erzbistum Freiburg
.Übergangsvorschrift zu Pensionsrückstellungen
Artikel I
Artikel II
Übergangsvorschrift zu Pensionsrückstellungen
im Rahmen der Versorgungslastenteilung
vom 10. Dezember 2025
(ABl. 2025, S. 3374)
####Artikel I
Ausgleichsanspruch, Saldierung mit beamtenrechtlicher Abfindung
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1
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Sämtliche zur Bildung von Pensionsrückstellungen erforderlichen Aufwendungen der Erzdiözese Freiburg KdöR, die sich anlässlich der Übernahme der aktiven Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gemäß Artikel II § 1 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften zum Übernahmestichtag ergeben, sind von den Rechtsnachfolgern der jeweiligen Gesamtkirchengemeinden auszugleichen.
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2
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Der Wert des auszugleichenden Aufwands gemäß Absatz 1 zum Übernahmestichtag wird durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt.
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3
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Aufwendungen des Rechtsnachfolgers der jeweiligen Gesamtkirchengemeinde aus der gemäß Artikel II § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften ermittelten Abfindung sind von dem gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag in Abzug zu bringen.
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4
)
Übersteigt der Betrag der gemäß Artikel II § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften beamtenrechtlich ermittelten Abfindung den gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag, hat die Erzdiözese Freiburg dem jeweiligen Rechtsnachfolger der Gesamtkirchengemeinde den überschüssigen Betrag zurückzuerstatten.
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5
)
1 Der Ausgleich ist bis zum 30. Juni 2026 durchzuführen. 2 Die Beteiligten können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
#Artikel II
Inkrafttreten
Artikel I tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.