Erzbistum Freiburg
.Übergangsvorschrift zu Pensionsrückstellungen
Artikel I
Artikel II
Übergangsvorschrift zu Pensionsrückstellungen
im Rahmen der Versorgungslastenteilung
vom 10. Dezember 2025
(ABl. 2025, S. 3374)
####Artikel I
Ausgleichsanspruch, Saldierung mit beamtenrechtlicher Abfindung
(1) Sämtliche zur Bildung von Pensionsrückstellungen erforderlichen Aufwendungen der Erzdiözese Freiburg KdöR, die sich anlässlich der Übernahme der aktiven Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gemäß Artikel II § 1 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften zum Übernahmestichtag ergeben, sind von den Rechtsnachfolgern der jeweiligen Gesamtkirchengemeinden auszugleichen.
(2) Der Wert des auszugleichenden Aufwands gemäß Absatz 1 zum Übernahmestichtag wird durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt.
(3) Aufwendungen des Rechtsnachfolgers der jeweiligen Gesamtkirchengemeinde aus der gemäß Artikel II § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften ermittelten Abfindung sind von dem gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag in Abzug zu bringen.
(4) Übersteigt der Betrag der gemäß Artikel II § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften beamtenrechtlich ermittelten Abfindung den gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag, hat die Erzdiözese Freiburg dem jeweiligen Rechtsnachfolger der Gesamtkirchengemeinde den überschüssigen Betrag zurückzuerstatten.
(5) 1Der Ausgleich ist bis zum 30. Juni 2026 durchzuführen. 2Die Beteiligten können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
#Artikel II
Inkrafttreten
Artikel I tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.