Erzbistum Freiburg
.

Geltungszeitraum von: 12.04.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Richtlinien
für Verwaltungsbeauftragte in der Erzdiözese Freiburg

vom 11. April 2013

(ABl. 2013, S. 56)

#
1Kirchliche Verwaltung hilft den Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden, ihrem pastoralen Auftrag gerecht zu werden.
2Angesichts der ständig wachsenden Komplexität im Verwaltungsbereich, die ein immer höheres Maß an Fachkenntnis erfordert, unterstützen Verwaltungsbeauftragte1# die Verantwortlichen – insbesondere den Pfarrer der Seelsorgeeinheit und den Stiftungsrat – und tragen so zu einer deutlichen Entlastung von Aufgaben in den Bereichen der Personal-, Finanz- und Gebäudeverwaltung bei.
  1. Die Kirchengemeinden können der zuständigen Verrechnungsstelle oder Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde einen Auftrag zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungsbeauftragte erteilen.
  2. Die Beauftragung der Verrechnungsstelle bzw. Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde erfolgt durch den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags.
  3. 1Die Verantwortung für den Bereich der Verwaltung liegt bei den Kirchengemeinden und damit beim Stiftungsrat. 2Verwaltungsbeauftragte handeln deshalb im Auftrag der Kirchengemeinden. 3Wesentliche Entscheidungen verbleiben beim Stiftungsrat.
  4. 1Verwaltungsbeauftragte arbeiten subsidiär. 2Sie fördern die ehrenamtlichen Dienste im Verwaltungsbereich und tragen dazu bei, dass diese weiter qualifiziert werden.
  5. 1Stiftungsrat und Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde vereinbaren schriftlich eine detaillierte Aufgabenumschreibung für den Verwaltungsbeauftragten. 2Diese wird nach sechs Monaten überprüft und ist dem Dekan, dem Leiter der Verrechnungsstelle bzw. Geschäftsstelle und dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen. 3Die Aufgabenumschreibung wird spätestens nach der Wahl eines neuen Stiftungsrates aktualisiert.
  6. 1Der Stiftungsrat überträgt dem Verwaltungsbeauftragten die für dessen Tätigkeit erforderlichen Vollmachten gemäß den Regelungen der Kirchenvermögensordnung. 2Diese ergeben sich aus der Aufgabenumschreibung.
  7. 1Der Leiter der Verrechnungsstelle bzw. Geschäftsführer der Gesamtkirchengemeinde übt die Dienstaufsicht über den Verwaltungsbeauftragten aus. 2Die Fachaufsicht liegt beim Vorsitzenden des Stiftungsrates.
  8. 1Grundlage für die Übernahme der Verwaltungsbeauftragung ist ein Übergabeprotokoll.2# 2Es wird von der Kirchengemeinde zusammen mit der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde erstellt und muss zum Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltungsbeauftragung vorliegen.
  9. 1Die Personalkosten für den Verwaltungsbeauftragten werden durch den Diözesanteil des Haushaltsplans finanziert. 2Die Kosten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes in der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde sowie die Kosten für dienstliche Fahrten werden von der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde übernommen.
  10. 1Der Verwaltungsbeauftragte ist in der Regel für mehrere Seelsorgeeinheiten zuständig. 2Bei der Berechnung der Stellenverteilung werden die Anzahl der Katholiken und die Anzahl der Teilorte berücksichtigt.

#
1 ↑ Sofern beide Geschlechter in Betracht kommen, ist im Folgenden sowohl die weibliche als auch die männliche Form gemeint.
#
2 ↑ Ein entsprechendes Formular ist beim Erzbischöflichen Ordinariat erhältlich.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER