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Allgemeines Ausführungsdekret, mit dem eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt wird zu dem von Papst Franziskus Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Traditionis Custodes“ über den Gebrauch der römischen Liturgie aus der Zeit vor der Reform von 1970.

(ABl. 2021, S. 181)

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Das von Papst Franziskus Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben „Traditionis Custodes“ über den Gebrauch der römischen Liturgie aus der Zeit vor der Reform von 1970 (zitiert als MP „Traditionis Custodes“) wurde mit Datum vom 16. Juli 2021 veröffentlicht und sofort in Kraft gesetzt. Hierzu verfüge ich folgendes Ausführungsdekret:
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Art. 1 – Fortgeltung bisheriger Regelungen für eine Übergangszeit

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§ 1

Die bisher geltenden Regelungen1# in der Erzdiözese Freiburg bzgl. des außerordentlichen Ritus, insbesondere jene zur Feier der Heiligen Messe nach dem Missale Romanum von 1962 (im Folgenden: “ordo vetus“), bleiben unverändert in Kraft bis zur Erarbeitung eines „Statutes für die Feier der Heiligen Messe nach dem Missale Romanum von 1962 in der Erzdiözese Freiburg i. Br.“2#
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§ 2

Folgende bisherigen Gottesdienstorte3# für die Feier der Heiligen Messe im ordo vetus werden bestätigt (Art. 3 § 2 MP „Traditionis Custodes“), nämlich (von Nord nach Süd):
  • Walldürn, Wallfahrtsbasilika St. Georg,
  • Heidelberg, St. Anna, Plöck 4 (Altstadt: Pfarrei Hl. Geist, Heidelberg),
  • Rheinstetten-Forchheim, Kapelle Maria-Hilf, (Pfarrei St. Martin),
  • Villingen-Riedheim, Filialkirche St. Konrad, Pfaffenweiler Str. 10 (Pfarrei St. Fidelis, Villingen),
  • Freiburg, Pfarrkirche St. Joseph, Breisacherstr. 119.
Für die Übergangszeit dispensiere ich, um das geistliche Wohl der dort die Heilige Messe mitfeiernden Gläubigen sicherzustellen und um ein Ausweichen auf Gottesdienste der irregulären Priesterbruderschaft Pius X. zu verhindern, die oben genannten Pfarrkirchen in Walldürn und Freiburg von dem Verbot, Pfarrkirchen für die regelmäßige Feier der Heiligen Messe im ordo vetus zu nutzen (vgl. Art. 3 § 2 MP „Traditionis Custodes“).
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§ 3

Unbeschadet der liturgischen Rubriken kann in den vorgenannten Kirchen und Kapellen die Feier der Heiligen Messe im ordo vetus an jedem Tag des Jahres gefeiert werden. Die Lesungen sind dem deutschen Messlektionar zu entnehmen (Art. 3 § 3 MP „Traditionis custodes“).4#
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Art. 2 – Gültigkeit von Vollmachten bzw. deren Aufhebung

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§ 1

Priestern, die an den o.g. Orten die Heilige Messe im ordo vetus feiern (s. oben Art. 1; vgl. auch Art. 5 MP „Traditionis Custodes“), wird die dafür nötige Erlaubnis für die Übergangszeit erteilt. Alle übrigen Priester, sofern sie nicht einem Inkardinationsverband angehören, dem die Feier der Heiligen Messe im ordo vetus erlaubt ist, müssen eine Erlaubnis zur Zelebration der Heiligen Messe im ordo vetus beantragen.
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§ 2

Die Erlaubnis nach § 1 umfasst auch liturgische Feiern nach Art. 9 MP „Summorum Pontificum“; das betrifft insbesondere die Feier anderer Sakramente.5#
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§ 3

Vollmachten, die das MP „Summorum Pontificum“ Pfarrern, Kirchenrektoren oder allen Priestern erteilt6#, sind durch Art. 2 MP „Traditionis Custodes“ aufgehoben. Diese Vollmachten kommen von Amts wegen den Diözesanbischöfen zu7#.
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Art. 3 – Erzbischöflicher Delegat gemäß Art. 3 § 4 MP „Traditionis Custodes“

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§ 1

Der Erzbischöfliche Delegat für die Feier der Heiligen Messe nach dem Missale Romanum von 1962 hat von Amts wegen
  1. die Erlaubnis, die Heilige Messe im ordo vetus zu feiern,
  2. die Anliegen der Gläubigen, die sich der Liturgie von 1962 verbunden fühlen, entgegenzunehmen und mit der Pfarrseelsorge zu koordinieren.
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§ 2

Zum Erzbischöflichen Delegat gem. Art. 3 § 4 MP „Traditionis Custodes“ wird für die Übergangszeit ernannt der bisherige Koordinator für die außerordentliche Form des römischen Ritus, Pfarrer Godo Ganz, Bergstr. 30, 77978 Schuttertal-Schweighausen, Telefon: (0 78 26) 9 66 93 63, godo.ganz@kath-schutter.de.
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Art. 4 – Statut für die Feier der Heiligen Messe nach dem Missale Romanum
von 1962

Mit der Erarbeitung des „Statutes für die Feier der Heiligen Messe nach dem Missale Romanum von 1962 in der Erzdiözese Freiburg i. Br.“ beauftrage ich das Referat „Liturgie“ in der Hauptabteilung 1 des Erzbischöflichen Ordinariates; dies setzt sich vor Inkraftsetzung des Statutes mit dem Erzbischöflichen Delegaten nach Art. 3 ins Benehmen.
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Art. 5 – Inkrafttreten, Befristung

Dieses Allgemeine Ausführungsdekret zum MP „Traditionis Custodes“ tritt am Fest Allerheiligen, dem 1. November 2021, in Kraft. Es ist befristet bis zum Inkrafttreten des „Statutes für die Feier der Heiligen Messe nach dem Missale Romanum von 1962 in der Erzdiözese Freiburg i. Br.“
Die Anmerkungen geben Hinweise und führen Quellen an; sie gehören nicht zum Normtext.
Freiburg im Breisgau, den 24. September 2021
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Leitlinien für die deutschen Diözesen zum Apostolischen Schreiben von Papst Benedikt XVI. als Motu Proprio erlassen „Summorum Pontificum“ über den Gebrauch der römischen Liturgie aus der Zeit vor der Reform von 1970 (zitiert als MP „Summorum pontificum“; ABl. 2007, 81-83, Nr. 101 [dt. Text]; 113 f., Nr. 131 [Leitlinien] und 172, Nr. 183 [Klarstellungen]) und die Regelung zur „Eheschließung von Gläubigen, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. folgen“ (ABl. Freiburg 2017, 98, Nr. 130). Gemäß Art. 8 MP „Traditionis Custodes“ ist das MP „Summorum Pontificum“ (und andere Vorgängernormen sowie Erlaubnisse) nur aufgehoben, soweit es dem aktuellen MP widerspricht.
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2 ↑ Das Statut ist unter Würdigung eventueller Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz zu formulieren.
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3 ↑ Gemäß can. 586 i. V. m. can. 732 wird in der Verantwortung der Priesterbruderschaft St. Petrus, einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes, in der Kapelle St. Marien, Steinklingener Str. 24, 69469 Weinheim-Oberflockenbach, die Heilige Messe nach dem Missale Romanum von 1962 gefeiert.
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4 ↑ Damit ist aus der fakultativen Verwendung der Volkssprache für die biblischen Lesungen in der Hl. Messe (Art. 6 MP „Summorum Pontificum“) eine Verpflichtung geworden.
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5 ↑ Das MP „Traditionis Custodes“ befasst sich nur mit der „alten“ Messfeier, nicht mit der Spendung anderer Sakramente (oder Sakramentalien) nach der „alten“ Ordnung. Damit ist Art. 9 MP „Summorum Pontificum“ materiell weiterhin gültig; die Entscheidungsbefugnis kommt jedoch nicht mehr den Pfarrern zu; vgl. oben Art. 2 § 3 und die folgende Fußnote.
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6 ↑ MP „Summorum Pontificum“: Art. 2, 5, 9.
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7 ↑ Vgl. cann. 375 und 379 CIC. Die Fußnote zu diesem Artikel des MP „Traditionis Custodes“ verweist auf das Zweite Vatikanische Konzil, Liturgiekonstitution “Sacrosanctum Concilium“, Nr. 41.