Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 01.05.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO)

vom 27. August 1971

(ABl. 1971, S. 115),
zuletzt geändert am 14. März 2008 (ABl. 2008, S. 259)

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§ 1
Besteuerungsrecht

(1) Die Erzdiözese Freiburg und ihre Kirchengemeinden erheben von ihren Angehörigen Kirchensteuern nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung.
(2) Die Kirchensteuern werden von der Erzdiözese als Landeskirchensteuer und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben.
(3) Das Besteuerungsrecht der Kirchengemeinden, die zu einer Gesamtkirchengemeinde (§ 24 Abs. 3 KiStG) zusammengeschlossen sind, wird von dieser ausgeübt.
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§ 2
Steuerpflicht

(1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört und im Bereich der Erzdiözese Freiburg einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Kirchensteuer von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kirchengemeinde erhoben.
(3) Die Kirchengemeinden und die sonstigen zuständigen kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die Aufnahmen (gespendete Taufen), Wiederaufnahmen und Übertritte zur Katholischen Kirche den staatlichen oder kommunalen Behörden mitzuteilen.
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§ 3
Landeskirchensteuer, Ortskirchensteuer

(1) 1Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben. 2Das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer wird auf die Erzdiözese, die Kirchengemeinden und den Ausgleichstock entsprechend dem Haushaltsplan der Erzdiözese aufgeteilt.
(2) Die Kirchensteuern aus den Grundsteuermessbeträgen werden als Ortskirchensteuer erhoben.
(3) Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern aus den Grundsteuermessbeträgen sind die Messbeträge insoweit, als die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe oder die Grundstücke im Bereich der Erzdiözese liegen.
(4) Die Erhebung des Kirchgelds wird in einer besonderen Kirchgeldordnung geregelt.
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§ 4
Beschlussorgane

(1) Über die Erhebung der einheitlichen Kirchensteuer beschließt die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg.
(2) Über die Erhebung der Ortskirchensteuern beschließt die Ortskirchensteuervertretung.
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§ 5
Kirchensteuervertretung

(1) Mitglieder der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg sind:
  1. der Generalvikar oder ein von ihm benannter Stellvertreter; im Fall der Sedisvakanz bestellt der Diözesanadministrator einen Vertreter;
  2. ein vom Erzbischof bestelltes Mitglied des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates;
  3. sieben Geistliche im aktiven Dienst;
  4. 26 nicht im Dienste der Erzdiözese stehende Laien;
  5. zwei aus der Mitte des Diözesanpastoralrates gewählte Mitglieder;
  6. drei vom Erzbischof zu berufende Mitglieder.
(2) 1Die Mitglieder gemäß Absatz 1 c) werden von den nach der Wahlordnung wahlberechtigten Geistlichen des jeweiligen Wahlbezirks gewählt. 2Die Mitglieder gemäß Absatz 1 d) werden in jedem Dekanat von einem aus Mitgliedern des Dekanatsrates bestehenden Wählkollegium gewählt. 3Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) 1Die Amtsdauer der Kirchensteuervertretung beträgt sechs Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt. 2Die Kirchensteuervertretung bleibt im Amt, bis die neue Kirchensteuervertretung zusammentritt.
(4) Nach einer Neuwahl beruft der Erzbischof die erste Sitzung ein; er oder ein von ihm Beauftragter eröffnet die Sitzung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden.
(5) Die Kirchensteuervertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(6) Der Vorsitzende beruft die Kirchensteuervertretung zu den Tagungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, oder wenn der Generalvikar oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(7) Die Kirchensteuervertretung gibt sich im Einvernehmen mit dem Erzbischof ihre Geschäftsordnung.
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§ 6
Kirchensteuerausschuss

(1) 1Für die Dauer ihrer Amtszeit bildet die Kirchensteuervertretung einen aus elf Personen bestehenden Kirchensteuerausschuss. 2Dem Kirchensteuerausschuss gehören an:
  1. die Mitglieder der Kirchensteuervertretung gemäß § 5 Abs. 1 a) und b),
  2. der Vorsitzende der Kirchensteuervertretung und dessen Stellvertreter,
  3. sieben von der Kirchensteuervertretung aus ihrer Mitte gewählte Personen, darunter mindestens vier Laienmitglieder.
(2) 1Dem Kirchensteuerausschuss sind die für die Kirchensteuervertretung bestimmten Vorlagen zur Vorberatung zuzuleiten. 2Der Vorsitzende oder der Berichterstatter trägt das Ergebnis der Beratungen vor und begründet die Anträge des Kirchensteuerausschusses.
(3) Die Kirchensteuervertretung kann dem Kirchensteuerausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auch die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten übertragen.
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§ 6a
Rechnungsprüfungsausschuss

1Für die Dauer ihrer Amtszeit wählt die Kirchensteuervertretung aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss, zu dem zwei vom Erzbischof berufene Mitglieder hinzu treten. 2Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Berichterstatter bestimmt der Rechnungsprüfungsausschuss selbst.
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§ 7
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) 1Die Sitzungen der Kirchensteuervertretung sind öffentlich. 2Durch Beschluss der Kirchensteuervertretung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) 1Die Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariats haben zu allen Sitzungen der Kirchensteuervertretung Zutritt. 2Sie müssen auf Verlangen gehört werden.
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§ 8
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) 1Die Kirchensteuervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Sie ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male mit derselben Tagesordnung eingeladen wird und auf diese Folge bei der Einberufung hingewiesen worden ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Steuerordnung nicht anderes bestimmt.
(3) 1Gegen Beschlüsse der Kirchensteuervertretung, die den Haushaltsplan betreffen, kann das Erzbischöfliche Ordinariat Einspruch einlegen. 2Der Einspruch kann noch während der Tagung, spätestens zwei Wochen danach, eingelegt werden. 3Wird dem während der Tagung erklärten Einspruch nicht oder nur teilweise stattgegeben und verbleibt das Erzbischöfliche Ordinariat bei seinem Einspruch, oder wird der Einspruch erst nach Beendigung der Tagung eingelegt, so ist binnen eines Monats nach Erklärung des Einspruchs eine nochmalige Beratung und Abstimmung erforderlich. 4Ein erneuter Beschluss, der den Einspruch ganz oder teilweise zurückweist, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
(4) 1Der Vorsitzende leitet die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse dem Erzbischof zu. 2Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KiStG legt der Erzbischof der zuständigen staatlichen Behörde zur Genehmigung vor.
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§ 9
Haushaltsplan

1Der Haushaltsplan der Erzdiözese wird im Entwurf vom Erzbischöflichen Ordinariat aufgestellt und der Kirchensteuervertretung zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet. 2Der Kirchensteuerausschuss kann anordnen, dass der Entwurf des Haushaltsplans vor der Beschlussfassung öffentlich aufzulegen ist.
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§ 10
Steuerbeschluss, Jahresrechnung

(1) 1Die Kirchensteuervertretung beschließt die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer für ein oder zwei Kalenderjahre aufgrund der entsprechenden Haushaltspläne. 2Sie kann Mindestbeträge festsetzen.
(2) Liegt ein Steuerbeschluss nicht vor, so wird die einheitliche Kirchensteuer bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben.
(3) 1Der vom Erzbischof im Einvernehmen mit der Kirchensteuervertretung errichtete Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die von der Revision geprüfte Jahresrechnung entgegen und erstellt einen Bericht zur Vorlage an die Kirchensteuervertretung zwecks Feststellung der Jahresrechnung. 2Die Feststellung der Jahresrechnung obliegt der Kirchensteuervertretung. 3Die Jahresrechnung hat das Ergebnis der Kassen- und Haushaltsführung nachzuweisen.
(4) 1Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, in den Diözesanhaushaltsplan und in die festgestellte Jahresrechnung innerhalb einer Auflegungsfrist von zwei Wochen im Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariats Einsicht zu nehmen. 2Ort und Zeit der Auflegung werden öffentlich bekanntgemacht. 3In der Bekanntmachung kann bestimmt werden, bei welchen weiteren Dienststellen der Haushaltsplan aufgelegt wird.
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§ 11
Öffentliche Bekanntmachungen

1Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Erzdiözese werden im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg vorgenommen.
2Der Diözesanhaushaltsplan und die Jahresrechnung werden im Amtsblatt in zusammengefasster Form veröffentlicht.
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§ 12
Verwaltung der einheitlichen Kirchensteuer

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommen-(Lohn-)steuer erhoben werden, ist den Landesfinanzbehörden übertragen.
(2) Zuständig im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes und § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 29. 3. 1966, GBl. S. 491#, ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
(3) Über Anträge auf Stundung, Erlass und Erstattung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 13
Ortskirchensteuervertretung

(1) 1Ortskirchensteuervertretung ist der Pfarrgemeinderat. 2In Kirchengemeinden, die innerhalb der Seelsorgeeinheit einen Gemeinsamen Pfarrgemeinderat gewählt haben, ist Ortskirchensteuervertretung der Gemeinsame Pfarrgemeinderat, in Gesamtkirchengemeinden der Gesamtstiftungsrat.
(2) Für die Zusammensetzung und die Wahl der Ortskirchensteuervertretung sowie für deren Geschäftsordnung gelten die Satzung, Wahlordnung und Rahmengeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte sowie die Ordnung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekanntgemachten Fassung.
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§ 14
Ortskirchensteuerbeschluss, Jahresrechnung

(1) Die Kirchengemeinden können von dem Recht zur Erhebung der Ortskirchensteuern Gebrauch machen, soweit ihr Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer und die sonstigen eigenen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen und überörtlichen Bedarfs nicht ausreichen.
(2) 1Die Ortskirchensteuervertretung beschließt über Art und Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuern (Steuerbeschluss) für ein oder zwei Kalenderjahre aufgrund der entsprechenden Haushaltspläne. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der bei der Umlegung des Steuerbedarfs auf die Summe der Grundsteuermessbeträge sich ergebende Steuersatz wird auf einen vollen Vomhundertsatz aufgerundet.
2Wird der Steuerbeschluss für zwei Kalenderjahre gefasst, so sind die Bemessungsgrundlagen des ersten Kalenderjahres auch für das zweite Kalenderjahr maßgebend.
(4) 1Der Pfarrer oder sein nach kirchlichem Recht bestellter Vertreter kann gegen Beschlüsse der Ortskirchensteuervertretung, die den Haushaltsplan betreffen, Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber der Ortskirchensteuervertretung zu erklären. 3Spätestens vier Wochen nach Beschlussfassung ist erneut über die Angelegenheit zu beraten und zu beschließen. 4Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
(5) 1Die Jahresrechnung der Kirchengemeinde hat das Ergebnis der Kassen- und Haushaltsführung nachzuweisen. 2Die Ortskirchensteuervertretung stellt das Ergebnis der Jahresrechnung fest.
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§ 15
Stiftungsrat

Für die Dauer seiner Amtszeit bestellt der Pfarrgemeinderat einen Stiftungsrat.
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§ 16
Genehmigung des Haushaltsplans und des Steuerbeschlusses

(1) 1Der Haushaltsplan und der Ortskirchensteuerbeschluss bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats. 2Nach Anhörung des Kirchensteuerausschusses bestimmt das Erzbischöfliche Ordinariat, unter welchen Voraussetzungen der Haushaltsplan und der Steuerbeschluss als genehmigt gelten. 3Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Erzdiözese bekanntgemacht.
(2) Eine gemäß § 10 Abs. 1 KiStG erforderliche staatliche Genehmigung eines Ortskirchensteuerbeschlusses wird vom Erzbischöflichen Ordinariat eingeholt.
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§ 17
Öffentliche Bekanntmachung, Auflegung

1Der genehmigte Haushaltsplan und die festgestellte Jahresrechnung sind zwei Wochen lang zur Einsicht durch die Steuerpflichtigen aufzulegen. 2Der Steuerbeschluss sowie Ort und Zeit der Auflegung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung sind zuvor in den Gottesdiensten eines Sonntags einschließlich des Vorabends in allen zur Kirchengemeinde gehörenden Pfarr- und Filialkirchen und durch Anschlag an der Kirchentüre oder an der Anschlagtafel bekanntzumachen. 3In Gesamtkirchengemeinden kann eine zusätzliche Bekanntmachung erfolgen. 4Die ordnungsgemäße Bekanntmachung ist vom Stiftungsrat zu bestätigen.
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§ 18
Verwaltung der Ortskirchensteuer

(1) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden verwaltet.
(2) 1Die Festsetzung der Steuerschuld und die Erhebung obliegt dem vom Pfarrgemeinderat bestellten Kirchengemeinderechner; als solcher kann auch eine kirchliche Verrechnungsstelle bestellt werden. 2Auf die Erhebung von geringfügigen Beträgen wird verzichtet. 3Die Höhe dieser Beträge wird vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt und im Amtsblatt der Erzdiözese bekanntgemacht.
(3) 1Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt und verschlossen zugestellt. 2Der Bescheid muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. 3Ferner sollen daraus die Berechnung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie eine Zahlungsaufforderung und die Zahlungsweise ersichtlich sein.
(4) Die Ortskirchensteuer ist jeweils am 15. Mai des Steuerjahres, bei späterer Zustellung des Steuerbescheids einen Monat nach Zustellung zur Zahlung fällig.
(5) In Härtefällen kann der Stiftungsrat Ortskirchensteuern stunden oder erlassen.
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§ 19
Vollstreckung

(1) 1Der Antrag auf Vollstreckung der Ortskirchensteuer ist bei der für die Vollstreckung der Gemeindesteuern zuständigen Behörde zu stellen. 2Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich der für die Kirchensteuerpflicht maßgebende Wohnsitz des Steuerpflichtigen sich befindet. 3Der Antrag darf nur mit Zustimmung des Stiftungsrats gestellt werden. 4Mindestens zwei Wochen zuvor soll der Steuerpflichtige schriftlich in verschlossenem Briefumschlag gemahnt werden. 5Mahngebühren werden nicht erhoben.
(2) Rückständige Kirchensteuern dürfen vom Stiftungsrat niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zum beizutreibenden Betrag stehen.
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§ 20
Gesamtkirchengemeinden

(1) 1Zur gemeinsamen Ausübung des Besteuerungsrechts und zur Erfüllung sonstiger gemeinsamer Aufgaben können sich mehrere Kirchengemeinden durch Beschluss ihrer Pfarrgemeinderäte zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammenschließen. 2Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats. 3Kommt in bürgerlichen Gemeinden mit mehreren Kirchengemeinden ein Zusammenschluss nicht zustande, so kann nach Anhörung der beteiligten Pfarrgemeinderäte durch Erzbischöfliche Verordnung eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinden regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung. 2Die Satzung wird in einer gemeinsamen Versammlung aller beteiligten Pfarrgemeinderäte beschlossen. 3Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4Für Satzungsänderungen ist der Gesamtstiftungsrat zuständig.
1Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats. 2Kommt eine Satzung oder eine notwendige Änderung binnen angemessener Frist nicht zustande, so wird sie vom Erzbischöflichen Ordinariat nach Anhörung der beteiligten Pfarrgemeinderäte erlassen.
(3) 1Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Steuerordnung finden auf die Gesamtkirchengemeinden sinngemäße Anwendung. 2Der Einspruch gemäß § 14 Abs. 4 kann nur von der Mehrheit der dem Gesamtstiftungsrat angehörenden Geistlichen eingelegt werden. 3Die dem Pfarrgemeinderat und dem Stiftungsrat nach dieser Steuerordnung zustehenden Befugnisse werden vom Gesamtstiftungsrat wahrgenommen. 4Durch die Satzung kann der Gesamtstiftungsrat aus seiner Mitte einen beschließenden Ausschuss bilden und ihm bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
(4) 1Der Gesamtstiftungsrat wird durch die Stiftungsräte der Einzelkirchengemeinden gebildet. 2Die Höchstzahl der geistlichen Mitglieder im Gesamtstiftungsrat beträgt 10, die der Laienmitglieder 40. 3In Stadtdekanaten sind der Dekan und der Vorsitzende des Dekanatsrats unbeschadet der Höchstzahl von Amts wegen Mitglied des Gesamtstiftungsrats.
(5) 1Beträgt die Zahl der geistlichen Mitglieder aller Einzelstiftungsräte mehr als 10, so wählen diese aus ihrer Mitte 10 Mitglieder in den Gesamtstiftungsrat. 2Gewählt sind der Reihenfolge nach diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Bei Ausscheiden eines Mitglieds findet eine Nachwahl statt.
(6) 1Beträgt die Zahl der Laienmitglieder aller Einzelstiftungsräte mehr als 40, so werden die in den Gesamtstiftungsrat zu entsendenden Mitglieder von den Einzelstiftungsraten aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Zahl der zu Wählenden bestimmt sich nach dem Verhältnis der Angehörigen der Einzelkirchengemeinden. 3Gewählt sind der Reihenfolge nach diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Bei Ausscheiden eines Mitglieds findet eine Nachwahl statt.
(7) Der Gesamtstiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Geistlichen als Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Schließt sich während der Amtszeit des Gesamtstiftungsrat eine Kirchengemeinde einer Gesamtkirchengemeinde an, oder wird im Verband einer Gesamtkirchengemeinde eine neue Kirchengemeinde gebildet, so entsenden diese unbeschadet der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Höchstzahlen bis zur nächsten regelmäßigen Wahl ihre Vorsitzenden und je ein Laienmitglied des Stiftungsrats in den Gesamtstiftungsrat.
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§ 21
Steuergeheimnis

1Das Steuergeheimnis ist zu wahren. 2Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung.
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§ 22
Rechtsbehelfe

(1) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben. 2Hält der Stiftungsrat den Widerspruch für zulässig und begründet, so hilft er ihm ab. 3Über Widersprüche, denen nicht abgeholfen wird, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. 4Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(3) 1Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht gegeben. 2Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.
(4) Durch den Widerspruch und die Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erhebung der Steuern, nicht aufgehalten.
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§ 23
Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitglieder der Kirchensteuervertretung gemäß § 5 Abs. 1 d), die im Jahre 1971 auf 6 Jahre zu wählen sind, werden durch die Pfarrgemeinderäte und Stiftungsräte, in Hohenzollern durch die Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände gewählt.
(2) 1Ortskirchensteuervertretung im Sinne des § 13 Abs. 1 ist bis zum 30. November 1972 der Pfarrgemeinderat und der Stiftungsrat, in Hohenzollern der Pfarrgemeinderat und der Kirchenvorstand. 2Besteht in einer selbständigen Kirchengemeinde kein eigener Pfarrgemeinderat, so ist Ortskirchensteuervertretung im Sinne des § 13 Abs. 1 bis zum 30. November 1972 der Stiftungsrat (Kirchenvorstand) dieser Kirchengemeinde.
(3) 1Stiftungsrat im Sinne des § 15 ist bis zum 30. November 1972 der im Amt befindliche Stiftungsrat. 2Stiftungsrat im Sinne des § 15 ist in Hohenzollern bis zum 30. November 1972 der im Amt befindliche Kirchenvorstand. 3Die Erzbischöfliche Verordnung Nr. 171 über die „Zusammenarbeit von Stiftungsrat (Kirchenvorstand) und Pfarrgemeinderat“ vom 23. 10. 1969 – Amtsblatt 1969 S. 357 – bleibt unberührt.
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§ 24
Inkrafttreten

(1) 1Diese Kirchensteuerordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Haushaltspläne und die Steuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. 3Für frühere Kalenderjahre werden die Steuern nach bisherigem Recht erhoben.
(2) Rechtsvorschriften, die dieser Kirchensteuerordnung widersprechen, treten außer Kraft.

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1 ↑ § 3 AGFGO lautet: Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige Religionsgesellschaft bei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Abgabenberechtigter unmittelbar berührt werden.
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