Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Ordnung über die Erhebung von Baubeiträgen im Erzbistum Freiburg (Baubeitragsordnung)

vom 21. November 2014

(ABl. 2015, S. 117)

1Die Erzbischöflichen Bauämter in Freiburg, Heidelberg und Konstanz unterstützen die Kirchengemeinden, kirchlichen Stiftungen und das Erzbistum bei den Bauaufgaben. 2Sie erbringen Architekten- und Ingenieurleistungen, baufachliche Beratung und Begleitung sowie Projektsteuerungsleistungen. 3Für die Leistungen der Erzbischöflichen Bauämter werden seit jeher Gebühren erhoben, der so genannte „Baubeitrag“. 4Die Höhe des Baubeitrages regelt nun die Baubeitragsordnung vom 21. November 2014, die im Wesentlichen die bisherige, bewährte Praxis abbildet. 5Sie sieht vor, dass die Erzbischöflichen Bauämter baufachliche Beratungsleistungen für die kirchlichen Bauherren baubeitragsfrei erbringen. 6Für umfangreichere Beratungsleistungen sowie für die Planung und Bauleitung bei konkreten Bauprojekten wird ein Baubeitrag gemäß folgender Ordnung erhoben:
Ordnung über die Erhebung von Baubeiträgen im Erzbistum Freiburg
(Baubeitragsordnung)
vom 21. November 2014
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Grundlagen

1Die Erzbischöflichen Bauämter werden als Teil der Erzdiözese tätig für deren Bauaufgaben und die ihrer Untergliederungen (u. a. Kirchengemeinden, Stiftungen). 2Ihre Aufgabe umfasst auch die Beratung der Erzdiözese und ihrer Untergliederungen in Baufragen. 3Hierfür werden Baubeiträge nach folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 1
Architekten- und Ingenieurleistungen

1Die Erzbischöflichen Bauämter entwickeln und erörtern gemeinsam mit dem Bauherrn Lösungen für deren Bauaufgaben. 2Sie planen, beraten, berechnen Kosten, schreiben Bauleistungen aus und leiten Baumaßnahmen. 3Für diese Architektenleistungen wird ein Baubeitrag erhoben, der auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelt wird.
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§ 2
Beratung und Begleitung des kirchlichen Bauherrn

1Die Erzbischöflichen Bauämter bieten für jede kirchliche Baumaßnahme eine Grundberatung an oder erbringen Beratungsleistungen, die nicht in einem konkreten Projekt münden und nicht nach § 1 abzurechnen sind. 2Sie erbringen Beratungen zu kirchlichen Baumaßnahmen, die nicht vom Erzbischöflichen Bauamt geplant und gesteuert werden oder führen baubegleitende Beratungen durch oder unterstützen die kirchlichen Eigentümer bei der Durchführung regelmäßiger Gebäudeschauen.
3Solche Leistungen werden im Rahmen des allgemeinen Beratungsauftrages für das kirchliche Bauwesen erbracht und sind baubeitragsfrei, sofern der Aufwand einen Arbeitstag nicht übersteigt. 4Eine Zeiterfassung ist durchzuführen.
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§ 3
Bauberatungen mit besonderem Aufwand und Projektsteuerungsleistungen

1Bei Vorliegen eines besonderen Aufwandes ist ein Baubeitrag zu erheben. 2Hierüber ist dem Bauherrn und dem Erzbischöflichen Ordinariat durch das Erzbischöfliche Bauamt vor Erbringung der Leistung eine vorläufige Berechnung vorzulegen.
3Ein besonderer Aufwand liegt insbesondere vor bei der
  • Erstellung von Gebäudebestandsuntersuchungen
  • Erstellung von Machbarkeitsstudien
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Gebäudekonzepten
  • Mitwirkung bei denkmalrechtlichen Verfahren oder bei Zuschussverfahren
  • Erbringung von Projektsteuerungsleistungen.
4Der Baubeitrag ist grundsätzlich nach dem entstehenden Aufwand vorzuschlagen. 5Er kann pauschal oder nach Stundensätzen berechnet werden. 6Falls Stundensätze zugrunde gelegt werden, gelten hierfür die aktuellen Stundensätze der Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger der Vermögen- und Bauverwaltung Baden-Württemberg (RifT) entsprechend. 7Projektsteuerungsleistungen können auch in Anlehnung an die Veröffentlichung der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“ in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelt oder nach einem Prozentsatz des Architektenhonorares berechnet werden.
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§ 4
Erhebungsverfahren und Abrechnung

1Ist die Leistung des Erzbischöflichen Bauamtes entsprechend der Beauftragung vollständig erbracht, ist der Baubeitrag durch das Erzbischöfliche Bauamt dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich vorzuschlagen. 2Die Festsetzung und Anforderung des Baubeitrages erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat. 3Bestimmt sich der Baubeitrag für Architektenleistungen nach der HOAI, ist der Baubeitrag nach Erbringung der Architektenleistungen, spätestens nach Abschluss der Leistungsphase 8 der HOAI für alle Leistungsphasen einschließlich Leistungsphase 9 der HOAI von dem Erzbischöflichen Bauamt dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich vorzuschlagen.
4Der Baubeitrag ist nach der Festsetzung durch das Erzbischöfliche Ordinariat innerhalb eines Monats zur Zahlung an die Bistumskasse Freiburg fällig. 5Schuldner ist der Bauherr.
6Die Anforderung von Abschlagszahlungen ist möglich.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Baubeitragsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die bisherige Baubeitragsordnung des Katholischen Oberstiftungsrates Karlsruhe vom 22. Januar 1930 (ABl. 1930. Nr. 3, S. 8).

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