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Geltungszeitraum von: 29.05.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV) – Anwendungserlass

vom 27. Mai 2021

(ABl. 2021 S. 95)

Die Kirche weiß sich verpflichtet, die Gesundheit aller zu schützen, die einen Gottesdienst mitfeiern. Deshalb sind Gottesdienste so zu gestalten, dass die Gefahr einer Ansteckung auszuschließen ist. Gleichzeitig ist nicht außer Acht zu lassen, dass bei jedem Gottesdienst Form und Ästhetik eine wesentliche Rolle spielen. Alle diesbezüglichen Faktoren sind in guter Weise gegeneinander abzuwiegen.
Zum Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG), zu der Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes Baden-Württemberg in der geltenden Fassung und zu den einschlägigen Verordnungen der Ministerien ergeht folgender Anwendungserlass zur Feier von Gottesdiensten in der Erzdiözese Freiburg:
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I. Allgemeine Hinweise

1)
In allen Kirchen, die von ihrer Größe und ihrer Einrichtung her dazu geeignet sind, können öffentliche Gottesdienste gefeiert werden.
2)
Dabei sind die sich aus der CoronaVO ergebenden Hygieneanforderungen einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept erstellt werden. Die Kontaktdaten der Mitfeiernden (Name, Vorname, Telefonnummer oder Adresse) müssen dokumentiert werden. 1#Es gelten die gesetzlich vorgegebenen Zutrittsverbote.
2)
Taufen, Firmungen und Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischen Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der Regeln. Tauffeiern sind bevorzugt als Einzeltaufen zu feiern.
3)
Die gemeinschaftliche Feier der Krankensalbung ist weiterhin nicht möglich; hingegen unterliegt die Einzelspendung der Krankensalbung und die Überbringung der Krankenkommunion im Einzelfall – abgesehen von der Einhaltung der gebotenen Hygienestandards – keinen Einschränkungen.
4)
Es ist sowohl beim Betreten und Verlassen des Gottesdienstraumes als auch während des Gottesdienstes eine medizinische Maske („OP- Maske“) oder ein Atemschutz (Standards FFP2, KN95, N95, KF 94 oder KF99) zu tragen, mit Ausnahme derjenigen, die in der Liturgie einen Dienst tun oder die durch ein ärztliches Attest davon befreit sind sowie Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
5)
Die örtlichen Behörden können ergänzende – ggf. strengere – Allgemeinverfügungen erlassen, die zu beachten sind.
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II. Grundlegendes im Hinblick auf die Feier der Liturgie und den Kirchenraum

1)
Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt. Zu einem Gottesdienst können nur so viele Personen zugelassen werden, wie es mit einem Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen bzw. zwischen den Familien (s. II.2) nach allen Seiten möglich ist. Die Mitwirkenden im Liturgischen Dienst sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
2)
Auf diese Begrenzung gilt es genau zu achten, so z. B. durch Einlasskontrollen, gezielt ausgesprochene Einladungen (Zielgruppen) oder durch vorherige Anmeldung.
Die Bestuhlung wird durch Absperrungen oder Markierungen so gestaltet, dass der vorgeschriebene Abstand zwischen den Gläubigen nach allen Seiten gewahrt bleibt. Es empfiehlt sich, die Sitzplätze im Gottesdienstraum zu kennzeichnen, um diese Abstände garantieren zu können und einen guten Überblick zu behalten.
Nicht voneinander getrennt werden Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder miteinander in häuslicher Gemeinschaft wohnen. Gleiches gilt für sonstige Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
Auch bei den Laufwegen in den Kirchen (Ein-/Ausgang, Mittel-/Seitengänge) ist dieser Abstand zu beachten; ebenso im Chorraum der Kirche und in der Sakristei.
Wenn möglich sind für das Betreten und Verlassen des Gottesdienstraumes verschiedene Türen vorzusehen.
3)
Den Mitfeiernden ist im Kirchenraum die Möglichkeit zur Handdesinfektion zu bieten. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass von Vielen berührte Einrichtungsgegenstände (Türklinken, Bänke etc.) nach jeder Veranstaltung gereinigt werden. Der Gebrauch von Seifenwasser ist ausreichend.
In den Kirchen sind vorzugsweise keine Gotteslobe auszulegen, da diese ansonsten auch nach jedem Gebrauch zu reinigen sind. Die Weihwasserbecken an den Kircheneingängen bleiben weiterhin leer.
4)
Dem Raumklima in den Kirchen ist hinsichtlich der Belüftung und der Beheizung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
5)
Damit diese Regelungen eingehalten werden, braucht es Haupt- und Ehrenamtliche, die sich bereit erklären, im Sinn eines Empfangs- und Ordnerdienstes auf deren Einhaltung zu achten. Bei diesem Dienst ist ebenfalls die Regelung unter I.5. zu achten.
6)
Die Verantwortlichen vor Ort müssen für jeden Gottesdienstort – auch für Gottesdienste unter freiem Himmel – zuvor ein schriftliches Hygienekonzept erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben darstellt, eine verantwortliche Person ausweist und den örtlichen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen ist.
Gleichzeitig ist in geeigneter Weise bekanntzumachen, dass Personen mit Krankheitssymptomen nicht an der Feier des Gottesdienstes teilnehmen können.
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III. Regelungen für die liturgische Gestaltung der Heiligen Messe, insbesondere des eucharistischen Teils:

1)
Zum Liturgischen Dienst gehören in der Regel neben dem Priester und dem Diakon die Ministrantinnen und Ministranten, Lektorinnen und Lektoren, Kantorinnen und Kantoren und die Organistin oder der Organist. Die Einteilung und Ausübung dieser Dienste hat unter der Berücksichtigung des vorhandenen Raumes und der vorgegebenen Abstandsregeln zu geschehen. Auf größere Konzelebrationen ist derzeit zu verzichten.
2)
Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern am Ausgang aufgestellt.
3)
Die Mesnerin oder der Mesner ist gehalten, Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig zu reinigen. Die Befüllung der Hostienschale erfolgt in der Form, dass hierzu eine medizinischen Maske oder ein Atemschutz und Handschuhe zu tragen sind. Das in manchen Gemeinden praktizierte Einlegen der Hostien durch die Gläubigen entfällt.
4)
Der Priester, ggf. der Diakon oder andere Kommunionspenderinnen oder Kommunionspender desinfizieren sich vor dem Gottesdienst und vor der Kommunionspendung ihre Hände. Die Gaben und Gefäße für die Feier der Eucharistie befinden sich schon auf dem Altar oder in dessen unmittelbarer Nähe. Nur der Priester oder Diakon nehmen die Gaben und Gefäße in die Hand.
5)
Während des gesamten Hochgebets bleibt die Schale mit den Hostien für die Kommunion der Gläubigen mit der Palla bedeckt.
6)
Auf den Friedensgruß mit Handschlag, Umarmen etc. wird weiterhin verzichtet.
7)
Die Kommunionspendung erfolgt durch Hinzutreten der Mitfeiernden, wobei auch hier immer der Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden eingehalten werden muss. Hier empfiehlt es sich, ggf. Abstände auf dem Kirchenboden farbig zu markieren.
8)
Die Kommunion wird ohne individuellen Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Dieser wird einmal kollektiv zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht.
Mund- und Kelchkommunion werden in der Messfeier weiterhin nicht praktiziert; davon unberührt bleibt der Empfang der Mundkommunion außerhalb der Messfeier wenn die Gläubigen gelegen darum bitten.2# Die Verantwortung dafür liegt allein beim jeweiligen Spender bzw. bei der jeweiligen Spenderin und den Kommunizierenden.
9)
Kinder und Erwachsene, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
10)
Vom Sonntagsgebot wird weiterhin Dispens erteilt. Dies ist auch ein deutliches Signal für ältere Menschen oder Personen, die zu einer Risikogruppe gehören. Diese sollen einerseits nicht grundsätzlich von der Möglichkeit der Mitfeier des Gottesdienstes ausgeschlossen werden, aber andererseits auch keine falsche innere Verpflichtung verspüren, trotz des Bewusstseins der eigenen Gefährdung am Gottesdienst teilzunehmen.
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IV. Regelungen für die Gestaltung von Gottesdiensten im Freien

1)
Für Gottesdienste im Freien gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Gottesdienste in geschlossenen Räumen, sofern die jeweils aktuellen staatlichen Regelungen nicht strengere oder weniger strenge Vorgaben festlegen, insbesondere ist hierbei auf die staatliche Vorgabe zur maximalen Teilnehmerzahl zu achten.
2)
Prozessionen können nur dann durchgeführt werden, wenn die vorgesehenen Abstände beim Gehen gut eingehalten werden können; allfällige Genehmigungen der örtlichen Behörden müssen eingeholt werden. Dies ist auch im Hinblick auf Wallfahrten zu beachten.
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V. Anpassungen in Abhängigkeit von der 7-Tages-Inzidenz

Die vorstehenden Regelungen der Erzdiözese für die Liturgie werden in Abhängigkeit der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eines Stadt- oder Landkreises je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage- Inzidenz) durch nachfolgende Regelungen ergänzt bzw. ersetzt:
1)
Liegt der Wert der 7-Tage-Inzidenz über 100, so gilt für Gottesdienste zusätzlich:
a.
Gottesdienste mit mehr als erwarteten zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
b.
Sofern es aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird, ist der Besuch des Gottesdienstes nur nach vorheriger Anmeldung bei der Kirchengemeinde zulässig.
c.
Gemeindegesang in Kirchen, Kapellen oder anderen Gebetsräumen ist zu unterlassen. Eine ausgewogene musikalische Gestaltung des Gottesdienstes – mit Instrumentalmusik (Orgel, Bläser etc.), Kantoren- oder Scholagesang u. ä. - ist anzustreben. Bei der musikalischen Gestaltung ist darauf zu achten, dass sowohl Sängerinnen und Sänger einer Schola sowie Instrumentalisten einen Abstand von 2 m in alle Richtungen einhalten. Deren Anzahl ist in diesem Fall auf acht Mitwirkende begrenzt.
d.
Für Gottesdienste im Freien und für Trauerfeiern sowie Beerdigungen auf Friedhöfen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden gemäß der jeweils aktuell gültigen Regelungen des § 28b IfSG, der Corona-Verordnung des Landes und der aufgrund dieser erlassenen bzw. der einschlägigen Rechtsverordnungen der Landesministerien.
2)
Wird in einem Stadt- oder Landkreis die Öffnungsstufe 1 ausgerufen, so ist das Abhalten des Gottesdienstes abweichend von V. 1. a, b ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
3)
Wird in einem Stadt- oder Landkreis die Öffnungsstufe 2 ausgerufen, so ist der Gemeindegesang abweichend von V. 1. c gestattet.
4)
Die Öffnungsstufe 3 bringt keine weiteren Änderungen für die Liturgie mit sich.
Diese Instruktion tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Freiburg i. Br., den 27. Mai 2021
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Die Datenerfassung hat die Erfordernisse des Datenschutzes sowie der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu erfüllen. Die Daten sind vier Wochen nach dem Gottesdienst zu vernichten. Das Auslegen von Listen, in denen sich die Teilnehmenden selbst eintragen, ist nicht zulässig. Das Referat Datenschutz des Erzbischöflichen Ordinariates stellt ein Muster für ein Formular zur Verfügung, das über die Homepage heruntergeladen werden kann.
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2 ↑ z.B. im Anschluss an die Messfeier; ungelegen wäre es, die Bitte an eine Kommunionspenderin/einen Kommunionspender zu richten, der zu einer Corona-Risikogruppe gehört.